Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 7 vom 5. August 1997, S. 21


Der Kanzler

Verkehrs- und Parkordnung auf dem Gelände Universitätsplatz und Tschernyschewskijhaus 

Inhalt:
§ 1 Allgemeine Verkehrsregelung
§ 2 Parkzeiten
§ 3 Berechtigter Personenkreis für den Empfang von Parkkarten
§ 4 Vergabe der Parkkarten
§ 5 Entzug der Parkkarten
§ 6 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung
§ 7 Verkehrssicherungspflichten und Haftung
§ 8 Schlußbestimmungen

Zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf dem Gelände des Universitätsplatzes und dem Tschernyschewskijhaus (im folgenden: Parkgelände) tritt nachfolgende Verkehrs- und Parkordnung in Kraft. 

§ 1
Allgemeine Verkehrsregelung

Auf dem Parkgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Gemäß StVO dürfen Verkehrsteilnehmer, eingeschlossen Fahrradfahrer, nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Verkehrsteilnehmer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. Für Behinderte stehen gesondert ausgewiesene Parkflächen zur Verfügung. 

§ 2
Parkzeiten

(1) Auf dem Parkgelände Universitätsplatz besteht die Möglichkeit zum Parken von PKWs von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr. Zu den übrigen Zeiten ist die Schranke geöffnet.

(2) Im Bereich des Tschernyschewskijhauses besteht die Parkmöglichkeit von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 6.00 bis 21.30 Uhr, am Freitag in der Zeit von 6.00 bis 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit besteht keine Parkmöglichkeit. 

§ 3
Berechtigter Personenkreis für den Empfang von Parkkarten

(1) Parkkarten für PKWs werden ausgegeben an:

(2) Die Parkkarte ist im Fahrzeug sichtbar auszulegen. Sie berechtigt zum Parken auf den ausgewiesenen Park- bzw. Stellflächen. Ein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz kann aus dieser Parkkarte nicht abgeleitet werden.

(3) Im Bereich des Tschernyschewskijhauses erfolgt die Regulierung durch ein Schrankensystem in Verbindung mit dazugehörigen Schlüsseln. Die Schlüssel werden mit der Parkkarte ausgeteilt. Sie sind am Ende des Semesters wieder abzugeben. Für den Fall des Verlustes ist ein Betrag von 20,00 DM zu zahlen. 

§ 4
Vergabe der Parkkarten

(1) Die Parkkarten werden jedes Semester neu vergeben. Der Antrag auf Zuteilung einer Parkkarte muß 6 Wochen vor Semesterbeginn beim Dezernat I, Abt. 3 - Allgemeine Hausverwaltung, eingegangen sein. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

(2) Über den Antrag wird nach folgender Reihenfolge entschieden:

  1. Beschäftigte, deren Arbeitsplatz sich am Universitätsplatz bzw. am Tschernyschewskijhaus befindet und deren Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer erreichbar ist;
  2. Beschäftigte, deren Arbeitsplatz sich am Universitätsplatz bzw. am Tschernyschewskijhaus befindet und die dringend auf die Nutzung ihres PKW angewiesen sind (z.B. Transport von Kleinkindern bzw. schwerbehinderter Kinder etc.);
  3. Vorhandensein dienstlicher Notwendigkeiten.
(3) Ausgenommen von diesen Kriterien ist eine festgelegte Anzahl von Parkplätzen für: (4) Der Antragsteller erhält eine schriftliche Nachricht über die Zuteilung einer Parkkarte und den Abholtermin.

(5) Gäste der Universität können durch Sondergenehmigung der Hochschulleitung Tageskarten ausgehändigt bekommen. Diese sind bei der Information abzuholen. 

§ 5
Entzug der Parkkarten

Bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrs- und Parkordnung kann die Parkkarte entzogen werden (erstmals für drei Monate, bei Wiederholung endgültig, Neuanträge werden nicht berücksichtigt). 

§ 6
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nachfolgend genannter Art werden Kraftfahrzeuge zu Lasten des Halters bzw. Führers abgeschleppt:

(2) Fahrräder, die andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden, können kostenpflichtig entfernt werden. 

§ 7
Verkehrssicherungspflichten und Haftung

Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Land haftet nicht für die Beschädigung an Fahrzeugen sowie nicht für Diebstahl des Fahrzeuges oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug. Dies gilt nicht, wenn Beschädigungen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in

Ausübung einer genehmigten Dienstfahrt verursacht werden. In solchen Fällen gelten die Festlegungen über die Schadenshaftung des Landes und seiner Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen in der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 1992, S. 1564). 

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Die Verkehrs- und Parkordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verkehrs- und Parkordnung der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg vom 07.09.1993 (Amtsblatt 1993, Nr. 2, S.36) außer Kraft.

(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA.

Halle (Saale), 23.07.1997

W. Matschke
Kanzler


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