MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 7 vom 5. August 1997, S. 21
Auf dem Parkgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Gemäß StVO dürfen Verkehrsteilnehmer, eingeschlossen Fahrradfahrer,
nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Die Verkehrsteilnehmer dürfen Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Für Behinderte stehen gesondert ausgewiesene Parkflächen zur
Verfügung.
(1) Auf dem Parkgelände Universitätsplatz besteht die Möglichkeit zum Parken von PKWs von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr. Zu den übrigen Zeiten ist die Schranke geöffnet.
(2) Im Bereich des Tschernyschewskijhauses besteht die Parkmöglichkeit
von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 6.00 bis 21.30 Uhr, am Freitag
in der Zeit von 6.00 bis 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit besteht keine
Parkmöglichkeit.
(1) Parkkarten für PKWs werden ausgegeben an:
(3) Im Bereich des Tschernyschewskijhauses erfolgt die Regulierung durch
ein Schrankensystem in Verbindung mit dazugehörigen Schlüsseln.
Die Schlüssel werden mit der Parkkarte ausgeteilt. Sie sind am Ende
des Semesters wieder abzugeben. Für den Fall des Verlustes ist ein
Betrag von 20,00 DM zu zahlen.
(1) Die Parkkarten werden jedes Semester neu vergeben. Der Antrag auf Zuteilung einer Parkkarte muß 6 Wochen vor Semesterbeginn beim Dezernat I, Abt. 3 - Allgemeine Hausverwaltung, eingegangen sein. Anträge, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) Über den Antrag wird nach folgender Reihenfolge entschieden:
(5) Gäste der Universität können durch Sondergenehmigung
der Hochschulleitung Tageskarten ausgehändigt bekommen. Diese sind
bei der Information abzuholen.
Bei groben Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrs- und Parkordnung kann
die Parkkarte entzogen werden (erstmals für drei Monate, bei Wiederholung
endgültig, Neuanträge werden nicht berücksichtigt).
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nachfolgend genannter Art werden Kraftfahrzeuge zu Lasten des Halters bzw. Führers abgeschleppt:
Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Land haftet nicht für die Beschädigung an Fahrzeugen sowie nicht für Diebstahl des Fahrzeuges oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug. Dies gilt nicht, wenn Beschädigungen durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
Ausübung einer genehmigten Dienstfahrt verursacht werden. In solchen
Fällen gelten die Festlegungen über die Schadenshaftung des Landes
und seiner Bediensteten bei Kraftfahrzeugunfällen in der Landesverwaltung
Sachsen-Anhalt (MBl. LSA 1992, S. 1564).
(1) Die Verkehrs- und Parkordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verkehrs- und Parkordnung der Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg vom 07.09.1993 (Amtsblatt 1993, Nr. 2, S.36) außer Kraft.
(2) Notwendige Änderungen und Ergänzungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 12 PersVG LSA.
Halle (Saale), 23.07.1997
W. Matschke
Kanzler