Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 7 vom 5. August 1997, S. 1


Medizinische Fakultät

Dienstvereinbarung Nr. 1/97 zur Verwaltung und Vergabe der Wohnungen und Häuser (DV Wohnraumvergabe 1/97) an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:

Präambel
§ 1 Geltung / Vorhandene Wohnungen und Häuser
§ 2 Vorrangige Nutzung
§ 3 Prinzipien der Vergabe
§ 4 Verfahren
§ 5 Beteiligung des Personalrates
§ 6 Musterverträge, Antragsformulare
Anlage 1: Muster Antrag auf Zuweisung einer Wohnung und Abschluß eines (befristeten) Mietvertrages (hier nicht veröffentlicht)
Anlage 2: Mietvertrag über betriebseigenen Wohnraum
Anlage zum Mietvertrag Aufstellung der Betriebskosten
Anlage 3: Mietvertrag über betriebseigenen Wohnraum
Anlage 4: HausordnungFassung von Mai 1994


zwischen der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität,
vertreten durch den Verwaltungsdirektor,

und dem Personalrat der Medizinischen Fakultät Präambel

(1) Die Dienstvereinbarung bildet die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Dienststellenleiter - Verwaltungsdirektor - und dem Personalrat bei der Vergabe von der Medizinischen Fakultät zur Verfügung stehendem Wohnraum.

Sie regelt zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mitbestimmungspflichtige Tatbestände wie Kriterien und Verfahrensweise bei der Vergabe von Wohnraum.

(2) Die Dienstvereinbarung ist gleichzeitig eine Anweisung des Verwaltungsdirektors an die mit der Vergabe und Verwaltung betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung. 

§ 1 Geltung / Vorhandene Wohnungen und Häuser

Der Medizinischen Fakultät sind 226 Wohneinheiten zugeordnet. Es handelt sich im einzelnen um folgenden Wohnraum:

1. sechs Einfamilienhäuser im Kiefernweg/ Eibenweg,

2. Wohnungen unterschiedlicher Größe in den Gebäuden:

3. drei Appartements (A - C) in der Johann-An-dreas-Segner-Straße 12,

4. eine Hausmeisterwohnung, Franzosenweg 1,

5. Zimmer im LOP-Heim (Straße der Opfer des Faschismus)

§ 2 Vorrangige Nutzung

(1) Die Wohnungen dienen zuerst der Sicherstellung des Versorgungsauftrages des Universitätsklinikums Halle.

(2) Die Wohnungen stehen daher in erster Linie für das ärztliche, pflegerische oder technische Personal des Universitätsklinikums (mit allen seinen Standorten) zur Verfügung.

(3) Der Personenkreis, der über sogenannte Drittmittelprojekte beschäftigt ist und dem ein Umzug nach Halle mit dem gesamten Hausstand nicht zuzumuten ist, sollte nach Möglichkeit in die Wohnraumvergabe einbezogen werden.

(4) Insbesondere folgende Wohnungen werden nur befristet vergeben:

Die drei Appartements in der Johann-Andreas-Segner-Straße stellen Gäste-Appartements dar, die dazu dienen, Gäste der Medizinischen Fakultät kurzfristig und preisgünstig in Halle zu beherbergen. 

§ 3 Prinzipien der Vergabe

1. Allgemeine Grundlagen

(1) Die Vermietung von Wohnraum soll soziale Härten des freien Wohnungsmarktes für die Mitarbeiter abfedern (insbesondere bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen) und dem erst kurzfristig in Halle ansässigen Personal eine Startchance bilden.

(2) Nach Ablauf der Mietfrist ist über die Fortführung des Mietverhältnisses als weiterer befristeter Vertrag erneut zu befinden. Ein begründeter Antrag auf Verlängerung des Mietvertrages ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Mietvertrages zu stellen. Die Entscheidung über die Verlängerung des Mietvertrages unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates. Die Befristung soll spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden.

(3) Mieter sind daher immer aufgerufen, sich auf dem freien Mietmarkt eine angemessene Wohnung zu suchen, um für andere Mitarbeiter den Wohnraum der Medizinischen Fakultät freizuziehen. Die Bemühungen, eine andere Wohnung zu erhalten, sind vom Mieter auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen. Erfolgt kein Nachweis der erfolglosen Bemühungen, kann der Abschluß eines neuerlich befristeten Mietvertrages abgelehnt werden.

(4) Alle Antragsteller sind gleich zu behandeln.

2. Berechtigte

Berechtigt, Wohnraum (Wohnungen oder Zimmer) zu mieten sind Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Medizinischen Fakultät, bei Zimmern im LOP-Heim auch Gäste und Personen, die über sogenannte Drittmittelprojekte bei der Medizinischen Fakultät beschäftigt sind, für die Dauer der Beschäftigung.

3. Befristung

Ein-Raum-Wohnungen werden in der Regel befristet für ein Jahr vermietet, sofern die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht kurz danach abläuft. Ansonsten kann bei Zustimmung des Personalrates eine Vermietung stattfinden, die ihre zeitliche Grenze im Ende des Beschäftigungsverhältnisses hat.

4. Vorzulegende Informationen

(1) Der Antragsteller hat vor Abschluß eines Mietvertrages die zur Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst darzulegen und zu belegen. Diese sind:

  1. Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses an der Medizinischen Fakultät,
  2. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
  3. Familienstand,
  4. Anzahl der zu versorgenden Personen,
  5. Vorliegen einer Behinderung,
  6. weitere die soziale Bedürftigkeit belegende Tatsachen, u.a. Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheines,

  7. besondere Angaben zur Beschäftigung
    - Klinik/Institut/Dezernat, Abteilung,
    - Telefon,
    - Bezeichnung der Tätigkeit,
    - Schichtdienst,
    - Betriebszugehörigkeit seit ...,
    - Befristung,
    - Entfernung Heimatort-Dienstort,

  8. besondere Gründe, weshalb die Wohnung benötigt wird,
  9. Angaben zur gewünschten Wohnung, wie z.B.

  10. - Größe, Art, Lage, Preis etc.,
    - bisherige Wohnung,
    - gewünschte Mietdauer,
    - wurde bereits ein Antrag gestellt,

  11. gegebenenfalls Begründung des bzw. der Vorgesetzten, daß eine Wohnung am Dienstort dringend erforderlich ist.

(2) Es ist das als Anlage 1 beigefügte Antragsformular zu verwenden.

Die aufgenommenen Daten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur den dienstlich mit der Wohnungsvergabe betrauten Personen und nur zu dienstlichen Zwecken sowie dem zur Mitbestimmung nach § 65 Abs. 1 Nr. 9 PersVG LSA gewählten Personalrat zugänglich gemacht werden. Die Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie sie zur Bearbeitung des Mietverhältnisses erforderlich sind. Es gelten desweiteren die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt sowie die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach einem Punktsystem. Die zu vergebenden Punkte errechnen sich aus den Angaben des Antragstellers, wie folgt:

1. Anzahl der Personen des Haushaltes

1.1 Antragstellende Person  2 Punkte
1.2 Ehegatte 2 Punkte
1.3 zum Haushalt gehörende Kinder, auch Ungeborene (mit Nachweis der Schwangerschaft) je Kind 3 Punkte
1.4 ständig im Haushalt lebende weitere Person je Elternteil/Verlobte/Lebenspartner 1 Punkt
2. Zuschlag für geringe Familien-Einkommen / Jahr 
- bis 40.000,00 DM 
- bis 50.000,00 DM 
- bis 60.000,00 DM 
- bis 70.000,00 DM 
- bis 80.000,00 DM 
- ab 80.000,01 DM
15 Punkte 
12 Punkte 
8 Punkte 
5 Punkte 
3 Punkte 
1 Punkt.
3. Schwerbehinderte 
- ab 30 % Behinderung ohne Gleichstellung 
- ab 30 % Behinderung mit Gleichstellung 
- ab 50 % Behinderung
1 Punkt 
3 Punkte 
5 Punkte
4. bei bescheinigter Pflegebedürftigkeit 
- je pflegebedürftigem Haushaltsangehörigen
5 Punkte
5. einfache Entfernung zum Wohnort 
- je angefangene 100 km
1 Punkt, 
höchstens 5 Punkte
6. Zuschlag für lange Wartezeit: 
- bisherige Punkte multiplizieren mit Dauer der Wartezeit in vollen Jahren
7. besondere persönliche und soziale Gründe 
(Die Gründe sind bei der Antragstellung oder unverzüglich nach Eintreten mitzuteilen.)
höchstens 10 Punkte.


§ 4 Verfahren

(1) Wohnraum darf nur aufgrund eines begründeten Antrages vergeben werden. Ein Antrag wird nur bearbeitet, wenn das Antragsformular vollständig und gewissenhaft ausgefüllt wurde.

(2) Nachdem durch die Verwaltung die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft wurde, stellt sie fest, ob Wohnraum zur Verteilung frei ist. Steht Wohnraum nicht zur Verfügung, ist der Personalrat nur über das Vorliegen und die Anzahl der Anträge sowie darüber zu informieren, wann voraussichtlich wieder Wohnraum zur Vermietung frei wird. Ansonsten ist der Personalrat nach dem Personalvertretungsgesetz zu beteiligen.

(3) Dem Personalrat ist eine Liste der Bewerber zu übergeben, aus der alle für die bestimmte freie Wohnung in Betracht kommenden Bewerber und ihre vergebene Punktzahl mit Aufschlüsselung der vergebenen Punkte hervorgeht. 

§ 5 Beteiligung des Personalrates

(1) Der Personalrat hat nach § 65 Abs. 1 Nr. 9, in Verbindung mit § 61 PersVG LSA bei der Vergabe der Wohnungen mitzubestimmen. Der Personalrat hat das Recht auf jederzeitige Kontrolle, wie die Wohnungsvergabe abläuft.

(2) Der Personalrat kann die hier erteilte Zustimmung zur Vergabe dieser Wohnungen schriftlich für zukünftige Mietverträge widerrufen.

(3) Der Personalrat ist berechtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Mieters an Wohnungsbegehungen teilzunehmen.

(4) Der Personalrat stimmt hiermit der Verwendung der in § 6 aufgeführten und als Anlagen beigefügten Antragsformulare, Mustermietverträge und Hausordnungen zu. 

§ 6 Musterverträge, Antragsformulare

(1) Es sind ausschließlich die in der Anlage beigefügten Musterverträge und Formulare zu verwenden:

(2) In die Verträge ist eine Regelung aufzunehmen, die dem Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, wenn durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen der Mietvertrag erschlichen wurde. § 7 Schlußbestimmung Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
 

Halle (Saale), 20.01.1997

Irmscher
komm. Verwaltungsdirektorin der Medizinischen Fakultät

Halle (Saale), 30.01.1997

Kaps
Personalratsvorsitzende der Medizinischen Fakultät


Anlage 1 Muster Antrag auf Zuweisung einer Wohnung und Abschluß eines (befristeten) Mietvertrages (hier nicht veröffentlicht)
Anlage 2 Mietvertrag über betriebseigenen Wohnraum

Zwischen
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Medizinische Fakultät, vertreten durch den Verwaltungsdirektor, als Vermieter und

Herrn/Frau ... als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 

§ 1 Mietsache

(1) Zur Benutzung für Wohnzwecke werden folgende im Hause

06120 Halle Kiefernweg ... WE ...
[Ort, Straße und Hausnummer, Wohneinheit (WE)]

gelegenen Räume vermietet:
(Nichtzutreffende Bestandteile bitte streichen)

... Zimmer mit Küche/Kochnische und Bad/IWC/ Dusche, Balkon

Die Gesamtwohnfläche beträgt ... qm.
Die Wohnung ist mit Zentralheizung ausgestattet.

Zur Wohnung gehören weiter die nachstehend aufgeführten Ausstattungsgegenstände und Geräte:
1 Heizstrahler im Bad

Sie sind bei der Mietbeendigung unaufgefordert vollzählig und in einem einer pfleglichen Behandlung entsprechenden Zustand zu übergeben.

(2) Der Mieter ist berechtigt, Trockenraum, Hofplatz, Fahrradraum, - soweit vorhanden - nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen.

(3) Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt:
... Hausschlüssel
... Wohnungsschlüssel
... Briefkastenschlüssel
... Kellerschlüssel
... sonstige Schlüssel.

Zweitschlüssel dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters angefertigt werden.

(4) Der Vermieter übergibt und der Mieter übernimmt die Mieträume in dem gegenwärtigen Zustand. Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen findet § 7 Anwendung.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. 

§ 2 Mietdauer und Kündigung

(1) Für Verträge von unbestimmter Dauer:
Das Mietverhältnis beginnt am ...
und erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an der Medizinischen Fakultät.

(2) Für Verträge von bestimmter Dauer:
das Mietverhältnis beginnt am ...
und endet mit Ablauf des ...
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist bei Angabe der Gründe möglich.

(3) Das Mietverhältnis gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(4) Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. 

§ 3 Miete

(1) Der monatliche Nettomietbetrag beträgt
... DM
(in Worten: .../100 Deutsche Mark)

(2) Der Mieter hat dem Vermieter als Nebenkosten die Auslagen zu erstatten, die der Vermieter für das Mietobjekt aufzuwenden hat.
Für die Nebenkosten zahlt der Mieter neben dem Mietzins monatliche Vorschüsse entsprechend nachfolgender Aufschlüsselung:

a) Vorauszahlung Betriebskosten (1,18 DM/m²) 
b) Vorauszahlung Heizung/ Warmwasser (2,50 DM/m²) 
c) Bereitstellung Satellitenanschluß 
d) Möblierung/Garage
... DM 
+ ... DM 
+ ... DM 
+ ... DM.

Über die Vorauszahlung wird jährlich einmal abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zu Gunsten des Vermieters/Mieters hat der Mieter/Vermieter innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter/Mieter zu zahlen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird die Abrechnung vorbehalten.

Der Gesamtmietbetrag beträgt: = ... DM.

Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. 

§ 4 Zahlung der Miete und Nebenkosten

(1) Die Miete sowie die Nebenkosten gemäß § 3 Abs. 2 können monatlich vom Gehalt/Lohn einbehalten werden. Dazu ist eine entsprechende Mitteilung mit Originalunterschrift an die Bezügestelle der Medizinischen Fakultät zu senden. Entsprechende Abbuchungen sind auf dem Gehaltsschein als persönliche Abzüge ersichtlich.

(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch 1. den Arbeitgeber 2. den Arbeitnehmer und bei Kündigung des Mietverhältnisses durch 1. den Vermieter 2. den Mieter gilt die gesetzliche Kündigungsfrist entsprechend des § 565 c des BGB. In dieser Zeit hat der Mieter die Pflicht zur Beschaffung einer anderweitigen Wohnung. Die Miete (wenn keine Zahlung von Lohn bzw. Gehalt durch die Bezügestelle der Medizinischen Fakultät erfolgt) ist bis zum 3. Werktag des laufenden Monats gemäß folgender Bankverbindung zu zahlen:

(3) Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen. 

§ 5 Benutzung der Mietsache

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer freizuhalten.

(2) Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(3) Die Haltung von Tieren irgendwelcher Art bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Die Haltung von Tieren kann jederzeit untersagt werden, wenn es zu begründeten Beschwerden führt. 

§ 6 Ausbesserung, bauliche Veränderungen

(1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist.

(3) Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß (Abs. 1 und 2), verzichtet er auf etwaige Minderungs- oder Ersatzansprüche, es sei denn, daß diese Arbeiten den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.

(4) Der Mieter darf bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfanges, der Anordnung der Mietwohnungen nebst Zubehör (z.B. sanitäre Einrichtungen, Öfen, Herde usw.) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Bei fehlender Zustimmung des Vermieters kann dieser Schadenersatz oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen; die Wiederherstellung kann der Vermieter nach Fristensetzung von mindestens 14 Tagen auf Kosten des Mieters auch selbst durchführen. Der Mieter verzichtet hiermit ausdrücklich auf Ersatz der Kosten für bauliche Veränderungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters durchführen läßt.

(5) Die Anbringung von Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie von Schildern, Firmentafeln, Kästen, Lichtreklamen usw. bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(6) Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht. Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.B. Verstärkung der Querschnitte, Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Arbeiten hierzu dürfen nur von zugelassenen Fachkräften ausgeführt werden. Die Kosten hat der Mieter selbst zu tragen. 

§ 7 Instandhaltung der Mieträume

(1) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Besuch, Hausgehilfen sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Strom und Feuer, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen. Zu den Pflichten des Mieters zählt insbesondere, die Wohnräume ausreichend zu beheizen bzw. zu be- und entlüften, damit Schäden an der Bausubstanz durch Bildung von Kältebrüchen wegen Dunst und Feuchtigkeit in den Wohnräumen vermieden werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken. Das Streichen der Heizrohre und Außentüren von innen entfällt.

(4) Der Mieter verpflichtet sich ferner, kleine Instandhaltungen bis max. 200 DM pro Jahr, die während der Mietdauer erforderlich werden, fachgerecht auf seine Kosten auszuführen und verlorene Schlüssel zu ersetzen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen insbesondere die entsprechenden Reparaturen (einschließlich der hierzu erforderlichen Ersatzteile) von Rolläden und Jalousien samt der Gurte bzw. Schnüre, Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Licht- und Klingelanlagen, Fenster- und Türverschlüssen, Wasserhähnen, Klosettspülung, Wasch- und Abgußbecken, Herden, Elekrogeräten sowie die Behebung von Verstopfungen in den Abwasserleitungen der Wohnung. Der Mieter hat auch beschädigte Glasscheiben zu ersetzen, sofern die Beschädigung nicht auf höhere Gewalt oder auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist. 

§ 8 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

(1) Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt, die Mieträume zur Feststellung von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum Ablesen von Meßeinrichtungen nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Zum Zwecke der Ausübung eines Pfandrechts sind der Vermieter und seine Beauftragten berechtigt, die Mieträume allein oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten.

(2) Ist das Mietverhältnis gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten die Mieträume zu einer vorher angekündigten Zeit zusammen mit den Mietbewerbern betreten. 

§ 9 Rückgabe der Mietsache

(1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, besenrein und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbstbeschafften - usw. zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

(4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, daß er die ihm nach vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt. 

§ 10 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, daß die Räume nach Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen. 

§ 11 Verstöße gegen die Hausordnung

Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter mit Zustimmung des Personalrates berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. 

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

(z.B. Nutzung von Vorgarten und Grünanlagen) [Sonstige Vereinbarungen] 

§ 13 Form, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Vertrag wurde geschlossen auf der Grundlage des Wohnungsantrages und der Erklärung vom ... Diese ist ebenso wie die Hausordnung Teil des Vertrages. Weitere Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Wenn und soweit Teile des Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Es gelten statt der unwirksamen Klauseln wirksame Regelungen als vereinbart, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommen. Halle (Saale), [Datum] [Unterschrift des Vermieters]

Halle (Saale), [Datum]
[Unterschrift des Mieters] 

Anlage zum Mietvertrag Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

1. Die öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)

2. Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzahlen sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage

5. Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4.

6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen.

7. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile (Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen usw.).

8. Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

9. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stromes für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

10. Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 berücksichtigt sind.

11. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude.

12. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts- Antennenanlage Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.

13. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 8 nicht angesetzt werden. 14. Sonstige Kosten Das sind die in den Nummern 1 bis 13 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.


Anlage 3 Mietvertrag über betriebseigenen Wohnraum

Zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Medizinische Fakultät als Vermieter und

Frau/Herrn als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 

§ 1 Mietsache

(1) Zur Benutzung für Wohnzwecke werden folgende im Hause

06112 Halle Straße der Opfer des Faschismus, Zimmer
[Ort, Straße und Hausnummer, Wohneinheit (WE)]

gelegenen Räume vermietet:

1 Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung

Die Gesamtwohnfläche beträgt ... qm. Das Zimmer ist mit Zentralheizung ausgestattet.

Zum Zimmer gehören weiter die nachstehend aufgeführten Ausstattungsgegenstände und Geräte:
diverse Möbel.

Sie sind bei der Mietbeendigung unaufgefordert vollzählig und in einem einer pfleglichen Behandlung entsprechenden Zustand zu übergeben.

(2) Der Mieter ist berechtigt, Trockenraum, Hofplatz, Fahrradraum - soweit vorhanden - nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen.

(3) Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt:
1 Hausschlüssel
1 Zimmerschlüssel
... Briefkastenschlüssel
... sonstige Schlüssel.

Zweitschlüssel dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters angefertigt werden.

(4) Der Vermieter übergibt und der Mieter übernimmt die Mieträume in dem gegenwärtigen Zustand (s. Übergabeprotokoll). Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen findet § 7 Anwendung. 

§ 2 Mietdauer und Kündigung

(1) Für Verträge von unbestimmter Dauer:
Das Mietverhältnis beginnt am ...
Es läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Für Verträge von bestimmter Dauer:
das Mietverhältnis beginnt am ...
und endet mit Ablauf des ...
Das Mietverhältnis kann bei Angabe entsprechender Gründe verlängert werden.

(3) Das Mietverhältnis gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(4) Es gilt die gesetzliche Kündigungfrist nach § 565 c BGB. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungfrist erfolgen.

(5) Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. 

§ 3 Miete

(1) Der Nettomietbetrag beträgt monatlich ... DM
(in Worten: .../100 Deutsche Mark)

(2) Zusätzlich erhebt der Vermieter Nebenkosten wie folgt:

Vorauszahlung Betriebskosten (1,18 DM/m²) 
Vorauszahlung Heizung/ Warmwasser (2,50 DM/m²) 
Antennenanschluß 
Möblierung 
Damit ergibt sich ein Gesamtmietbetrag in Höhe von:
... DM 
+ ... DM 
+ ... DM 
+ ... DM. 
... DM.

Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. 

§ 4 Zahlung der Miete und Nebenkosten

(1) Die Miete gemäß § 3 Abs. 2 kann monatlich vom Gehalt/Lohn einbehalten werden. Dazu ist eine entsprechende Mitteilung mit Originalunterschrift des Mieters an die Bezügestelle der Medizinischen Fakultät zu senden. Entsprechende Abbuchungen sind auf dem Gehaltsschein als persönliche Abzüge ersichtlich.

(2) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
1. den Arbeitgeber
2. den Arbeitnehmer
und bei Kündigung des Mietverhältnisses durch
1. den Vermieter
2. den Mieter
gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

In dieser Zeit hat der Mieter die Pflicht zur Beschaffung einer anderweitigen Wohnung. Die Miete für diesen Zeitraum (wenn keine Zahlung von Lohn bzw. Gehalt durch die Bezügestelle der Medizinischen Fakultät erfolgt) ist gemäß folgender Bankverbindung bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu zahlen Bankverbindung:

(3) Der Mieter kann gegenüber der Miete mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete dem Vermieter schriftlich angekündigt hat. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht mit dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen, ist ausgeschlossen. 

§ 5 Benutzung der Mietsache

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und von Ungeziefer freizuhalten.

(2) Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(3) Die Haltung von Tieren irgendwelcher Art bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Haltung von Tieren kann jederzeit untersagt werden, wenn sie zu begründeten Beschwerden führt. 

§ 6 Ausbesserung, bauliche Veränderungen

(1) Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes hat der Mieter zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist.

(3) Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß (Abs. 1 und 2), verzichtet er auf etwaige Minderungs- oder Ersatzansprüche, es sei denn, daß diese Arbeiten den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.

(4) Der Mieter darf bauliche Veränderungen und Veränderungen des Umfanges, der Anordnung der Mietwohnungen nebst Zubehör (z.B. sanitäre Einrichtungen, Öfen, Herde usw.) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Bei fehlender Zustimmung des Vermieters kann dieser Schadenersatz oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen; die Wiederherstellung kann der Vermieter nach Fristensetzung von mindestens 14 Tagen auf Kosten des Mieters auch selbst durchführen. Der Mieter verzichtet hiermit ausdrücklich auf Ersatz der Kosten für bauliche Veränderungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters durchführen läßt.

(5) Die Anbringung von Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie von Schildern, Firmentafeln, Kästen, Lichtreklamen usw. bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(6) Der Mieter ist berechtigt, Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, sofern die Kapazität der vorhandenen Installationen für den Betrieb ausreicht. Veränderungen im elektrischen Leitungsnetz (z.B. Verstärkung der Querschnitte, Installation von Starkstromanlagen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Arbeiten hierzu dürfen nur von zugelassenen Fachkräften ausgeführt werden. Die Kosten hat der Mieter selbst zu tragen. 

§ 7 Instandhaltung der Mieträume

(1) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, soweit er sie nicht auf seine Kosten behebt, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von Aufwendungen für Instandsetzungen, die er vorgenommen hat, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben.

(2) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienmitglieder, Besuch, Hausgehilfen sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit Wasser, Strom und Feuer, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen und Fenstern oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen. Zu den Pflichten des Mieters zählt insbesondere, die Wohnräume ausreichend zu beheizen bzw. zu be- und entlüften, damit Schäden an der Bausubstanz durch Bildung von Kältebrüchen wegen Dunst und Feuchtigkeit in den Wohnräumen vermieden werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, die notwendigen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken. Das Streichen der Heizrohre und Außentüren von innen entfällt.

(4) Der Mieter verpflichtet sich ferner, kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, fachgerecht auf seine Kosten auszuführen und verlorene Schlüssel zu ersetzen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen insbesondere die entsprechenden Reparaturen (einschließlich der hierzu erforderlichen Ersatzteile) von Rolläden und Jalousien samt der Gurte bzw. Schnüre, Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, Licht- und Klingelanlagen, Fenster- und Türverschlüssen, Wasserhähnen, Klosettspülung, Wasch- und Abgußbecken, Herden, Elekrogeräten sowie die Behebung von Verstopfungen in den Abwasserleitungen der Wohnung. Der Mieter hat auch beschädigte Glasscheiben zu ersetzen, sofern die Beschädigung nicht auf höhere Gewalt oder auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist. 

§ 8 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

(1) Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt, die Mieträume zur Feststellung von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum Ablesen von Meßeinrichtungen nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Zum Zwecke der Ausübung eines Pfandrechts sind der Vermieter und seine Beauftragten berechtigt, die Mieträume allein oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten.

(2) Ist das Mietverhältnis gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten die Mieträume zu einer vorher angekündigten Zeit zusammen mit den Mietbewerbern betreten. 

§ 9 Rückgabe der Mietsache

(1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit ordnungsgemäß, besenrein und mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbstbeschafften - usw. zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Der Mieter darf Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

(4) Der Mieter haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, daß er die ihm nach vorstehenden Absätzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt. 

§ 10 Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, daß die Räume nach Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen. 

§ 11 Übergabeprotokoll, Zustimmungserklärungen, sonstige Vereinbarungen

Verstößt der Mieter gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter mit Zustimmung des Personalrates berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich gemahnt hat. 

§ 12 Form, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Der Vertrag wurde geschlossen auf Grundlage des Wohnungsantrages und der Erklärung vom ... Diese ist ebenso wie die Hausordnung Teil des Vertrages. Weitere Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Wenn und soweit Teile des Vertrages rechtsunwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Es gelten statt der unwirksamen Klauseln wirksame Regelungen als vereinbart, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommen.

Halle (Saale), [Datum]
[Unterschrift des Vermieters]

Halle (Saale), [Datum]
[Unterschrift des Mieters]


Anlage 4 Hausordnung Fassung von Mai 1994

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten. 

§ 1 Allgemeine Anordnungen

(1) Nach Ablauf des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder seinen Beauftragten abzuliefern. Hierzu führt der Vermieter im Beisein des Mieters eine Begehung des Wohnraumes durch. Dies erfolgt nach vorheriger terminlicher Absprache zwischen Mieter und Vermieter. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls wird der ordnungsgemäße Zustand der Wohnung und die Übergabe der Schlüssel quittiert.

(2) Der Mieter sorgt selbst für die Einholung von Genehmigungen für die etwaige Tierhaltung sowie das Aufstellen von Gegenständen in Gängen, auf dem Gelände usw. Entsprechend § 5 Abs. 3 des Mietvertrages wird die Haltung von Haustieren erlaubt, kann jedoch bei Beschwerden von anderen Mietern untersagt werden. 

§ 2 Schutz vor Lärm

(1) In den allgemeinen Ruhezeiten (d.h. von 13.00 - 15.00 Uhr und von 18.00 - 9.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine unnötige Belastung durch Lärm zu vermeiden. Dazu zählen belästigende Geräusche durch hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeit in Haus, Hof und Garten (z.B. Teppichklopfen, Rasenmähen, Staubsaugen, Betreiben von Kreissägen, Bohrmaschinen u.a., Musizieren etc.). Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen bzw. bei Benutzung auf Balkonen oder im Freien so zu regulieren, daß Mitbewohner nicht gestört werden.

(2) Festlichkeiten aus besonderen Anlaß, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollten betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.

(3) Kinderspiel Kinder sollten möglichst auf den Spielplätzen spielen. Bei Sport und Spiel in den Anlagen muß auf Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht genommen werden. Lärmende Spiele und Sportarten, z.B. Fußballspielen, sind im Treppenhaus und sonstigen Nebenräumen nicht gestattet. 

§ 3 Sicherheit

(1) Zum Schutz der Hausbewohner gegenüber Unbefugten sind die Haustüren von 22.00 - 6.00 Uhr und die Kellergänge ständig verschlossen zu halten.

(2) Hauseingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugesperrt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.

(3) Sämtliche Schlüssel, Schlösser bzw. Zubehörteile sind sorgfältig zu behandeln bzw. aufzubewahren.

(4) Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände, z.B. Packpapier, Papier, Zeitungen, Brennstoffe u.ä., alte Kleider und Polstermöbel, Kleintierstallungen etc. in den Kellerräumen nicht vorhanden sein.

(5) In Übereinstimmung mit dem Dezernat Technik der Medizinischen Fakultät wurde die Höhe der Reparaturkosten, die von den Mietern zu tragen sind, auf 200,00 DM jährlich festgelegt. D.h. die Mieter sollten alle Rechnungen für das laufende Jahr sorgfältig aufbewahren, um ggf. den Differenzbetrag (für die entstandenen Reparaturkosten über 200,00 DM) am Jahresende zurückfordern zu können.

(6) Versagt die allgemeine Flur- und Treppenhausbeleuchtung, so ist unverzüglich der Vermieter oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörenden Flures sorgen.

(7) Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

(8) Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist. 

§ 4 Reinigung

(1) Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen.

(2) Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen, Container u.ä. geschüttet werden. Daneben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Sperrige Gegenstände muß der Mieter auf eigene Kosten abholen lassen bzw. die Sperrmüllabfuhr benutzen.

(3) Die Reinigung von Kellergängen, Treppenhaus und Fluren im Gebäude Kiefernweg 34 durch die Mieter entfällt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1994 werden diese Arbeiten durch eine vom Vermieter ausgewählte Reinigungsfirma erledigt. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Betriebskosten abgerechnet. Die Reinigungspflichten im Kiefernweg 14-32 gemäß Hausordnungsplänen bleiben erhalten.

(4) Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte auf dem Bürgersteig erfolgt im Rahmen einer Schneekarte. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt sind. Streugut wird durch das Dezernat Technik bereitgestellt. Entsprechende Pläne sind identisch mit den Hausordnungsplänen bzw. werden im Kiefernweg 34 im Glaskasten ausgehängt.

(5) Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften (möglichst durch kurzzeitiges Öffnen der Fenster, nicht der Wohnungstüren).

(6) Ungezieferbefall seiner Wohnung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter zeichnet im Falle des Auftretens von Schädlingen für die Beseitigung verantwortlich. Soweit der Ungezieferbefall auf Verschulden des Mieters zurückzuführen ist, erfolgt die Beseitigung auf Kosten des Mieters.

(7) Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen der Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, daß das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

(8) In die Toiletten und/oder Abflußbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. geschüttet werden.

(9) Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen und Grünanlagen ist nicht gestattet. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage (d.h. in der Umgebung der Wohnblöcke, auf Fußweg und Straßen und im Garagenbereich) nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Großreparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet. 

§ 5 Gemeinschaftseinrichtungen

Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten.

(1) Beschädigungen an Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen sind zu vermeiden. Bei Störungen an solchen Einrichtungen ist sofort der Vermieter zu informieren.

(2) Die Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (z.B. Kellergänge, Kellerräume) ist zu vermeiden.

(3) Das Abstellen von Sperrmüll, Abfällen jeder Art, Möbel etc. in Treppenhäusern und Kellergängen ist untersagt.

(4) Der Vermieter hat während der Heizungsperiode Türen und Fenster auch von ungeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkühlung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf "kalt" stehen. Für die Zeit vom 15. Mai bis 15. September besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beheizung.

Gemeinschaftsantenne (Verkabelung/Satellitenempfang)

(5) Die Verbindung vom Antennenanschluß in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfangsanschlußkabel vorgenommen werden. Soweit das Kabel nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Anschluß darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß das eigene Gerät beschädigt wird.

(6) Der Hausbewohner hat Schäden an der Satellitenanlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Empfangsanlage schließen lassen, unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Nur Beauftragte des Vermieters sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen.

(7) Der Hausbewohner hat den vom Vermieter beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen. Zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage ist das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Test-sendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrollen an den an der Satellitenanlage angeschlossenen Geräten zu ermöglichen.

Das Mietverhältnis ist ein Vertrag, der in stärkstem Maße auf gegenseitiges Vertrauen aufbaut und das Gemeinschaftsleben im Haus gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind verpflichtet, im Sinne einer Gemeinschaft miteinander zu leben. Es verstößt aber gegen Ordnung und Sicherheit, wenn ein Vertragspartner seine Rechte einseitig geltend macht und seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Hausbewohner böswillig und fahrlässig verletzt.

Die vorliegende Hausordnung steht im Einklang mit der Stadtordnung der Stadt Halle.
 

Halle (Saale), Mai 1994

Meyer
Verwaltungsdirektor


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