MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Juli 1997, S. 12
1.1. Richtlinien für das Industriepraktikum (berufspraktische Ausbildung)
(1) Für den Abschluß des Studiums im Studiengang Werkstoffwissenschaft ist der Nachweis über die Absolvierung einer berufspraktischen Ausbildung zu erbringen.
(2) Die Studierenden erhalten durch die Tätigkeit in der industriellen Praxis einen Einblick in wichtige Gebiete der späteren Berufswelt. Die praktische Tätigkeit soll den Studierenden einfache handwerkliche Fähigkeiten vermitteln sowie Einblick geben in die Betriebsorganisation, in Probleme der Qualitätssicherung, konstruktiven Gestaltung und Herstellung von Kunststofferzeugnissen, des Werkstoffeinsatzes, der Korrosion und des Korrosionsschutzes sowie Probleme der Werkstoffentwicklung. Als wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit ist das Praktikum ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.
(3) Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung (ohne Fachpraktikum im 7. Semester) beträgt insgesamt 8 Wochen und sollte folgende Inhalte haben:
Bei der Durchführung dieses Praktikums ist zu beachten, daß die jeweilige ununterbrochene Ausbildungszeit bei einer Firma mindestens 3 Wochen betragen soll, nur in Sonderfällen können kürzere Zeitabschnitte anerkannt werden.
(4) Für die berufspraktische Ausbildung kommt jeder Betrieb in
Frage, der die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ermöglicht.
Insbesondere sind dies Betriebe der werkstoffherstellenden, -be- und -verarbeitenden
Industrie.
Der Praktikant bzw. die Praktikantin führt eigenverantwortlich
mit dem Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums. Grundlage
aller Absprachen bildet diese Praktikumsordnung.
Nicht anerkannt werden Tätigkeiten in Handwerksbetrieben, die keine
Fertigung im industriellen Sinne durchführen (wie Reparatur- und Dienstleistungsbetriebe).
Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb sowie Tätigkeiten in
Universitätsinstituten werden in der Regel ebenfalls nicht anerkannt.
Praktikantenstellen werden durch das Prüfungsamt des Fachbereiches
nicht
vermittelt.
Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben u.a.
(5) Im nachfolgenden sind einige Beispiele für Tätigkeiten bzw. Einsatzgebiete genannt, die durch den Praktikanten bzw. die Praktikantin ausgewählt werden können.
(7) Der Praktikant bzw. die Praktikantin legt dem Prüfungsamt des Fachbereiches spätestens zur Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung (und zwar zur Anmeldung zur Prüfungsperiode des 4. Semesters) die unter Abs. 6 genannten Nachweise vor.
Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch den Prüfungsausschuß des Fachbereiches. Er entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht und somit als berufspraktische Ausbildung akzeptiert wird. Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Praktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.
1.2. Studien-/Projektarbeiten, ingenieurpraktisches Semester (Fachpraktikum)
(1) Studien-/Projektarbeiten haben das Ziel, die Studierenden durch
die Lösung einer individuellen Aufgabenstellung an die wissenschaftliche
Tätigkeit heranzuführen.
Es kann sich dabei um eine theoretisch-analytische Arbeit, um eine
experimentelle Arbeit oder um eine Entwurfsarbeit handeln.
(2) Während des Studiums sind zwei Studien-/ Projektarbeiten zu bearbeiten:
(4) Das Gebiet der Studien-/Projektarbeiten kann sich der Student bzw. die Studentin im Fachbereich frei wählen. Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgreich bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungsfristen beginnen mit dem Ausgabedatum der Arbeit. Werden die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so wird die Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet.
(5) Die Ausgabe der Studien-/Projektarbeiten setzt den erfolgreichen Abschluß der Diplom-Vorprüfung voraus.
1.2.1. Studien-/Projektarbeit I
(1) Die Bearbeitung der Studien-/Projektarbeit I im Umfang von 250 Stunden erfolgt im 6. Semester.
(2) Die Institute haben bis spätestens eine Woche vor Beginn des Sommersemesters die Aufgabenstellungen für die Studien-/Projektarbeit I beim Prüfungsamt einzureichen. Die Anzahl der pro Institut benötigten Einzel- und Gruppenarbeiten wird für jedes Semester durch den Fachbereichsrat auf Vorschlag des Dekans bzw. der Dekanin festgelegt und wird bestimmt durch die Zahl der Studenten bzw. Studentinnen und die Anzahl der Professoren bzw. Professorinnen am Fachbereich.
(3) Die Aufgabenstellungen für die Studien-/ Projektarbeit I müssen enthalten:
(4) In der ersten Semesterwoche des 6. Semesters erfolgt die Einschreibung der Studierenden für die Studien-/Projektarbeit I. Die Organisation und Kontrolle der Einschreibung erfolgt durch das Prüfungsamt. Dabei ist durch das Prüfungsamt insbesondere abzusichern, daß sich Studierende nicht für mehr als eine Studien-/Projektarbeit I einschreiben.
Es ist gestattet, daß sich für eine Aufgabenstellung mehrere Studierende bzw. Studentengruppen einschreiben. Die Auswahl der Studierenden bzw. Studentengruppen für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erfolgt durch den Themensteller bzw. die Themenstellerin. Studierende bzw. Studentengruppen, die bei Mehrfacheintragung keine Aufgabenstellung erhalten haben, können sich in der zweiten Woche nach Semesterbeginn zum zweiten Male einschreiben. Eine Mehrfacheintragung ist in der zweiten Runde nicht gestattet.
(5) Sollten Studierende des 6. Semesters ohne eigenes Verschulden noch keine Aufgabenstellung für die Studien-/Projektarbeit I erhalten haben, dann haben sie beim Prüfungsausschuß die Erteilung einer Aufgabenstellung schriftlich zu beantragen. Der Prüfungsausschuß veranlaßt die Ausgabe einer Aufgabenstellung für die Betreffenden.
(6) Bei der Abgabe der Studien-/Projektarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er bzw. sie - abgesehen von der eventuellen Mitwirkung eines bzw. einer namentlich genannten Betreuers bzw. Betreuerin - seine bzw. ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(7) Die Studien-/Projektarbeiten werden von dem Professor bzw. der Professorin beurteilt, der bzw. die die Arbeit ausgegeben hat. Die Benotung der Studien-/Projektarbeit erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages durch den bzw. die vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer bzw. Prüferin nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin und unter Berücksichtigung des Betreuungsbeitrages.
(8) Wird die schriftliche Arbeit der Studien-/ Projektarbeit I mit „nicht ausreichend“ bewertet, dann erfolgt eine Wiederholung entsprechend § 23 Abs. 7 der Diplomprüfungsordnung. Wird das Referat zu einer positiv bewerteten schriftlichen Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, dann ist die einmalige Wiederholung des Referates möglich. Bei der wiederholten Bewertung des Vortrages mit „nicht ausreichend“ wird die Studien-/ Projektarbeit I mit „nicht ausreichend“ bewertet.
1.2.2. Studien-/Projektarbeit II (Großer Beleg)
(1) Die Studien-/Projektarbeit II (Großer Beleg) ist die erste Arbeit, die selbständig durchgeführt wird, und die die komplexe Anwendung der während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordert. Die Bearbeitung der Aufgabenstellung der Studien-/ Projektarbeit II im Umfang von 350 Stunden erfolgt in Verbindung mit dem Fachpraktikum von 12 Wochen und ist bis zum Beginn des 8. Semesters abzuschließen. Die Studien-/Projektarbeit II kann in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wobei die Gruppenstärke drei Studierende nicht übersteigen sollte. Die Aufgabenstellung muß so formuliert sein, daß eine Bewertung der Teilleistung möglich ist.
(2) Das Fachpraktikum sollte in der Regel außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann durch den Prüfungsausschuß die Durchführung des Fachpraktikums-Semesters am Fachbereich gestattet werden. Bei der Durchführung außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist neben der Betreuung durch einen Professor bzw. eine Professorin des Fachbereiches eine fachgerechte Zweitbetreuung durch den Praktikumsbetrieb zu sichern. Die Studierenden können Vorschläge für Aufgabenstellungen in Absprache mit dem Einsatzbereich und dem Betreuer bzw. der Betreuerin unterbreiten. Die Bestätigung des Vorschlages erfolgt durch den vorgeschlagenen Betreuer bzw. die vorgeschlagene Betreuerin. Aus dem Vorschlag ergibt sich kein Anspruch. Zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Studenten bzw. der Studentin ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen. Das Prüfungsamt unterstützt die Studierenden bei der Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge.
(3) Werden die Bearbeitungsfristen nicht eingehalten, erfolgt die Beurteilung mit der Note „nicht ausreichend“. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit kann nur in Ausnahmefällen durch den Prüfungsausschuß nach schriftlichem Antrag durch den Studenten bzw. die Studentin genehmigt werden.
(4) Die Bestätigung der Aufgabenstellungen erfolgt bis spätestens zum ersten Tag des 7. Semesters durch den Prüfungsausschuß. Abweichungen von dieser Regel sind beim Prüfungsausschuß schriftlich zu beantragen.
(5) Die Aufgabenstellung für die Studien-/Projektarbeit II muß enthalten:
(7) Studierende, die bei diesem Ausschreibungsmodus ohne eigenes Verschulden keine Aufgabenstellung erhalten haben oder die das Fachpraktikum nicht während der Regelzeit durchführen können, haben beim Prüfungsausschuß die Erteilung einer Aufgabenstellung schriftlich zu beantragen. Der Prüfungsausschuß veranlaßt die Ausgabe einer Aufgabenstellung für die Betreffenden. Die Studierenden können hierfür Vorschläge unterbreiten.
(8) Die Bewertung der Studien-/Projektarbeit II erfolgt unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit im Ergebnis eines Seminarvortrages spätestens nach drei Wochen, bezogen auf den Abgabetermin, wobei der erfolgreiche Abschluß der Studien-/Projektarbeit I Voraussetzung ist. Die Benotung nimmt der bzw. die vom Prüfungsausschuß bestellte Prüfer bzw. Prüferin unter Anhörung des bzw. der betreuenden Professors bzw. Professorin und des bzw. der betrieblichen Betreuers bzw. Betreuerin und Berücksichtigung des Betreuungsbeitrages vor.
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, in begrenzter Frist ein Problem aus dem von ihm bzw. ihr gewählten Fach nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat das Recht, einen Themenvorschlag und einen Vorschlag für den Prüfer bzw. die Prüferin zu unterbreiten. Daraus ergibt sich kein Anspruch. Die Diplomarbeit kann nur dann außerhalb der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ausgeführt werden, wenn sie von einem Professor bzw. einer Professorin des Fachbereiches Werkstoffwissenschaften betreut werden kann.
(2) Das Thema der Diplomaufgabenstellung ist durch den Prüfungsausschuß zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit dem bzw. der jeweiligen themenstellenden Professor bzw. Professorin.
(3) Die Bearbeitung der Aufgabenstellung der Diplomarbeit erfolgt in
der Regel im 10. Semester. Abweichungen von dieser Regel sind beim Prüfungsausschuß
durch den Studenten bzw. die Studentin schriftlich zu beantragen.
Die Ausgabe der Diplomaufgabenstellung erfolgt in der Regel am ersten
Tag des 10. Semesters und ist dem Prüfungsausschuß anzuzeigen
(Übergabe des Duplikates der Diplomaufgabenstellung mit Empfangsbestätigung
durch den Studenten bzw. die Studentin).
(4) Für die Bearbeitungszeit und Rückgabe des Themas gilt § 20 der Diplomprüfungsordnung.
(5) Der Fachbereichsrat empfiehlt bis 12 Wochen vor Beginn des Sommersemesters
die anzahlmäßige Aufteilung der Studierenden auf die Institute.
Die Institute haben bis 10 Wochen vor Beginn des Sommersemesters eine
Liste der Diplomthemen, der wissenschaftlichen Betreuer bzw. Betreuerinnen
und der Anzahl der Studierenden bei Gruppenarbeiten im Prüfungsamt
abzugeben. Die Liste der Diplomthemen wird durch das Prüfungsamt durch
Aushang 2 Wochen vor Ende der Lehrveranstaltungen des jeweiligen 9. Semesters
veröffentlicht.
(6) Die Studierenden bewerben sich jeweils persönlich bei dem bzw. der themenstellenden Professor bzw. Professorin um die gewünschte Aufgabenstellung. Die vollständig formulierten Aufgabenstellungen sind bis spätestens eine Woche vor Semesterbeginn zur Einholung der Bestätigung der Aufgabenstellung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses beim Prüfungsamt durch die Institute einzureichen.
(7) Studierende, die auf diesem Wege keine Diplomaufgabenstellung erhalten
konnten, haben das Recht, beim Prüfungsausschuß die Vergabe
einer Aufgabenstellung für die Diplomarbeit zu beantragen.
Bei der Bearbeitung der Diplomaufgabenstellung außerhalb der
Regelbearbeitungszeit werden alle Institute über die Anzahl der benötigten
Diplomthemen durch den Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt
informiert.
(8) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß abzugeben, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Annahme und Bewertung der Diplomarbeit regelt § 21 der Diplomprüfungsordnung.
(1) Alle Arbeitsergebnisse wie Zeichnungen, Lichtbilder sowie Ausarbeitungen,
Einrichtungen und Erfindungen, die in der Zeit der Zusammenarbeit mit dem
Institut erzielt werden, unterliegen dem Verfügungsrecht des themenstellenden
Professors bzw. der themenstellenden Professorin. Bei Erfindungen gelten
insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen.
Besonders sei darauf hingewiesen, daß alle Versuchsergebnisse
auf besonderen Hinweis vertraulich zu behandeln sind und ein Weitergeben
von Ergebnissen o.ä. ohne vorherige Zustimmung des Betreuers bzw.
der Betreuerin an Dritte unzulässig ist.
(2) Studien-/Projektarbeiten, Große Belege und Diplomarbeiten bedürfen zu ihrer Veröffentlichung oder ihrer teilweisen Veröffentlichung der Genehmigung des themenstellenden Professors bzw. der themenstellenden Professorin und, sofern sie außerhalb der Universität durchgeführt werden, weiterhin der Genehmigung der Einrichtung bzw. des Betriebes, an der sie durchgeführt wurden.
(3) Auf Verlangen sind dem Betreuer bzw. der Betreuerin Teilergebnisse der Arbeit vorzulegen, um die weitere Ausrichtung festzulegen.
3. Arbeitsordnung für experimentelle Arbeiten
(1) Bei der Durchführung experimenteller Arbeiten sind die Studierenden vor der Aufnahme der Arbeiten nachweislich über die für die auszuführenden Arbeiten zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen im Institut zu belehren und gegebenenfalls nach Entscheidung des Institutsleiters in die turnusmäßigen Arbeitsschutzbelehrungen einzubeziehen.
(2) Beim Selbstbau und Betrieb von Versuchsanlagen sind die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Für Verlust oder Beschädigung von Werkzeugen und Geräten muß der Benutzer bzw. die Benutzerin in der Regel Ersatz leisten. Die beim Aufbau und Betrieb von Versuchsständen benötigten Werkzeuge und Geräte werden dem bzw. der Studierenden von dem Betreuer bzw. der Betreuerin ausgehändigt und bleiben gegebenenfalls für die Dauer der Versuche in der Obhut des bzw. der Studierenden.
(3) Käufliche Gegenstände, die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, können nur mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin aufgrund der geltenden Vorschriften beschafft werden.
(4) Aufträge für die wissenschaftlich-technischen Werkstätten des Fachbereiches oder für andere Einrichtungen der Universität dürfen nur in Abstimmung mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin unter Verwendung eines ordnungsgemäßen Auftrages ausgelöst werden.
(5) Bei experimentellen Arbeiten ist über jeden durchgeführten Versuch ein Protokoll zu führen, auch wenn der Versuch mißlingt oder die Ergebnisse nicht das gewünschte Resultat zeigen. Jedes Protokoll muß enthalten:
(1) Nach Beendigung der Versuche bzw. der Berechnungen ist eine Ausarbeitung anzufertigen, die dem Betreuer bzw. der Betreuerin zunächst im Entwurf vorzulegen ist. Der Entwurf muß lesbar sein und den in Abschnitt 5 angegebenen Richtlinien entsprechen.
(2) Nach Abschluß einer experimentellen Arbeit hat der bzw. die Studierende, wenn nichts anderes bestimmt ist, seinen bzw. ihren Versuchsstand abzubauen. Geräte, Instrumente usw. sind an den Stellen abzugeben, wo sie entnommen wurden. Alle Apparate müssen nach dem Versuch in betriebsfähigem Zustand zurückgegeben werden.
(3) Bei der Verwendung von institutseigener Rechentechnik sind nach Beendigung der Arbeit die nicht mehr benötigten Speicherbereiche zu löschen und in Absprache mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin die erarbeiteten Programme oder Dateien zu archivieren.
(4) Studien-/Projektarbeiten II (Große Belege) und Diplomarbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen und zweifach in Maschinenschrift auf weißem Schreibmaschinenpapier, Format DIN A 4, in Klemmheftern oder gebunden abzugeben. Entsprechend der Diplomprüfungsordnung erfolgt die Abgabe der Großen Belege bei dem Betreuer bzw. der Betreuerin und der Diplomarbeiten beim Prüfungsausschuß.
(5) Bei Studien-/Projektarbeiten I genügt die Abgabe eines kopierfähigen, leserlichen Exemplars im Format DIN A 4 im Hefter oder Klemmhefter. Die Abgabe erfolgt bei dem Betreuer bzw. der Betreuerin.
(6) Die Kosten für die Anfertigung der geforderten Exemplare der Studien-/Projektarbeiten, Großen Belege und Diplomarbeiten haben die Studierenden zu tragen. Werden von den Instituten mehr Exemplare gefordert, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind, dann sind deren Kosten durch die Institute zu tragen.
(7) Mit den Arbeiten sind alle während der Versuche aufgenommenen Originalprotokolle (ggf. auch auf elektronischen Datenträgern) und die zur Anfertigung der Arbeit vom Institut bereitgestellten Unterlagen abzugeben.
5. Anleitung für die Abfassung von Studien-/ Projektarbeiten und Diplomarbeiten
Die folgenden Richtlinien sollen den Studierenden beim Abfassen und Schreiben der Studien-/ Projekt- und Diplomarbeiten eine Hilfe sein und ihn mit der Gestaltung einer wissenschaftlichen Veröffentlichung vertraut machen. Außerdem soll erreicht werden, daß die äußere Form der Arbeiten nach Möglichkeit eine gewisse Einheitlichkeit aufweist. Die Arbeit soll sich nach folgendem Schema gliedern:
(1) Die Kenntnisnahme dieser Ordnung ist von den Studierenden bei der Übernahme der Aufgabenstellung durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Halle (Saale), 17.06.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 10.06.1997 zur Kenntnis genommen.