Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Juli 1997, S. 8
 


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Fachbereich Werkstoffwissenschaften

Studienordnung im Studiengang Werkstoffwissenschaft im Fachbereich Werkstoffwissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Studienvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 6 Prüfungen
§ 7 Praktische Tätigkeit
§ 8 Lehrveranstaltungen
§ 9 Lehrveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft
§ 10 Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung Werkstofftechnik
§ 11 Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung Kunststofftechnik
§ 12 Einschreibung
§ 13 Studienfachberatung
§ 14 Schlußbestimmung


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft den Inhalt und Aufbau des Studiums, einschließlich die in den Studiengang eingeordnete industriepraktische Tätigkeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

§ 2
Ziel des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit eines Absolventen bzw. einer Absolventin des Studienganges Werkstoffwissenschaft als Diplomingenieur bzw. Diplomingenieurin in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

(2) Typische Aufgaben eines Diplomingenieurs bzw. einer Diplomingenieurin auf dem Gebiet der Werkstoffwissenschaft (Werkstofftechnik und Kunststofftechnik) reichen vom Laboratorium bis in die Anwendungsberatung und lassen sich z.B. wie folgt einteilen:

  1. Experimentelle Untersuchungen des mikroskopischen Aufbaues; Entwicklung, kritische Prüfung und Anwendung von Modellvorstellungen, um mit deren Hilfe meßbare Werkstoffeigenschaften vorauszuberechnen oder genauere Eigenschaften zu deuten (Grundlagenforschung).
  2. Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Werkstoffen mit bisher noch nicht erreichten Eigenschaftswerten durch Kombination tech-nologischer Erfahrungen mit Ergebnissen der Grundlagenforschung (Werkstoffentwicklung).
  3. Entwicklung bzw. Weiterentwicklung von Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für bereits bekannte Werkstoffe, Verminderung des Aufwandes für die technische Fertigung; Schaffung von Voraussetzungen für Produktion im großen Maßstab; Erhöhung der Gleichmäßigkeit der Güte der Produktion (Werkstofftechnologie).
  4. Erschließung neuer Verwendungsmöglichkeiten für bekannte Werkstoffe im Gesamtbereich der Technik unter besonderer Berücksichtigung der Probleme der Korrosion und des Korrosionsschutzes (Anwendungstechnik).
  5. Entwicklung geeigneter und reproduzierbarer makroskopischer und mikroskopischer Meßgrößen für Werkstoffeigenschaften und Entwicklung von Methoden zu ihrer exakten Bestimmung sowie die Anwendung konventioneller Methoden zur Qualitätssicherung (Werkstoffprüfung).
  6. Beratung von Konstrukteuren und Verbrauchern über optimale Werkstoffauswahl (Werkstoffberatung).
  7. Untersuchung von Schadensfällen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung (Schadensfallanalyse).
(3) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung im Studiengang Werkstoffwissenschaft wird der akademische Grad "Diplomingenieur" bzw. "Diplomingenieurin" (Dipl.-Ing.) verliehen.

§ 3
Studienvoraussetzungen

(1) Studienvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägig fachgebundene Hochschulreife entsprechend § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Individuelle Voraussetzungen sind ein breit gefächertes Interesse für Werkstoffe und die mit der Herstellung, Verarbeitung, Anwendung dieser Werkstoffe und Entwicklung neuer Werkstoffe verbundenen Probleme. Dabei spielt die Problematik der Qualitätssicherung in der herstellenden und verarbeitenden Industrie eine ausschlaggebende Rolle. Sie reicht von der Prüfung des Werkstoffes bis zur Überwachung von Industrieanlagen und von Produktionsabläufen. Es bedarf der Fähigkeit, Probleme mathematisch anzugehen, einer praktischen Begabung sowie Interesse an Chemie, Physik und physikalischer Chemie. Fremdsprachenkenntnisse, besonders Kenntnisse der englischen Sprache sind für ein erfolgreiches Studium von hohem Nutzen.

§ 4
Studienbeginn

Diese Studienordnung und der ihr zugrundeliegende Studienplan bauen auf einem Studienbeginn zum Wintersemester auf.

§ 5
Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester. Dabei wird vorausgesetzt, daß die gesamte Vorlesungszeit und der größte Teil der vorlesungsfreien Zeit dem Studium gewidmet werden.

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte:

  1. das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern, das mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen wird,
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 6 Semestern, das mit der Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit abgeschlossen wird.
§ 6
Prüfungen

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß die mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Studienganges beherrscht werden und eine systematische Orientierung erworben worden ist, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

(3) Die Regelung für die Prüfungen, insbesondere

§ 7
Praktische Tätigkeit

Für den Studiengang Werkstoffwissenschaft ist eine anerkannte praktische Tätigkeit von insgesamt 20 Wochen nachzuweisen. Der im folgenden aufgeführte Ausbildungsplan ist als Empfehlung zu verstehen und wird in der "Ordnung für die Durchführung von Berufspraktika, Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten" ausführlich geregelt.

Teil 1:

Teil 2: Es ist den Studierenden überlassen, an welchem Werkstoff (Metall, Kunststoff, Glas etc.) die Kenntnisse für den Teil 1 erworben werden. Zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist für den ersten Teil des Praktikums eine Darstellung und Erläuterung der Tätigkeit im Umfang von etwa 2 Seiten pro Woche einschließlich Firmenzeugnisse oder -bestätigungen zu erbringen.

§ 8
Lehrveranstaltungen

(1) Die Pflichtveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung sind in § 9 aufgeführt und umfassen Vorlesungen, Übungen und Praktika. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Grundstudium während der ersten 4 Fachsemester soll 100 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

(2) Die Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium nach der Diplom-Vorprüfung bestehen aus Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminaren, Studienarbeiten und Exkursionen. Die gemäß Prüfungsordnung als Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer I, Wahlpflichtfach II und nichttechnische Wahlpflichtfächer zu belegenden Lehrveranstaltungen sollen in der Regel insgesamt 75 Semesterwochenstunden nicht wesentlich überschreiten.

(3) Der Umfang der im Hauptstudium zu erbringenden zwei Studienarbeiten ist in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft festgelegt.

(4) Die Pflichtveranstaltungen bis zur Diplomprüfung sind in §§ 10 und 11 für die einzelnen Studienrichtungen aufgeführt.

§ 9
Lehrveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft

SWS
SWS = Semesterwochenstunden
V = Vorlesungen
Ü = Übungen
P = Praktika
  • Mathematik

  • Übungen zu Mathematik
9 V
7 Ü
  • Physik

  • Übungen zu Physik
    Physikalisches Praktikum
5 V
3 Ü
2 P
  • Chemie

  • Übungen zu Chemie
    Chemisches Praktikum
5 V
1 Ü
2 P
  • Informaatik

  • Übungen zu Informatik
4 V
4 Ü
  • Technische Mechanik

  • Übungen zu Technische Mechanik
4 V
4 Ü
  • Konstruktionslehre

  • Übungen zu Konstruktionslehre
4 V
4 Ü
  • Elektrotechnik/Elektronik

  • Übungen zu Elektrotechnik/Elektronik
    Praktikum zu Elektrotechnik/Elektronik
4 V
3 Ü
1 P
  • Werkstoffkunde I: Grundlagen der Werkstoffwissenschaft

  • Übungen zu Grundlagen der Werkstoffwissenschaft
    Praktikum zu Grundlagen der Werkstoffwissenschaft
6 V
5 Ü
3 P
  • Werkstoffkunde II: Allgemeine Werkstoffprüfung

  • Praktikum zu Allgemeine Werkstoffprüfung
1 V
2 P
  • Werkstoffkunde III: Werkstoffe
2 V
  • Werkstofferzeugung und -behandlung / Fertigungstechnik

  • Übungen zu Werkstofferzeugung und -behandlung /
    Fertigungstechnik
6 V
2 Ü

§ 10
Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung Werkstofftechnik

1. Pflichtfächer SWS
  • Werkstoffe

  • Übungen zu Werkstoffe
7 V
3 Ü
  • Werkstoffprüfung

  • Praktikum zu Werkstoffprüfung
7 V
4 P
  • Struktur- und Gefügeanalyse

  • Praktikum zu Struktur- und Gefügeanalyse
4 V
4 P
  • Korrosion/Korrosionsschutz

  • Übungen zu Korrosion/Korrosionsschutz
    Praktikum zuKorrosion/Korrosionsschutz
4 V
2 Ü
3 P
  • Spezielle Werkstoffe für den Korrosionsschutz
2 V
  • Elektrochemie
2 V
  • Meß- und Automatisierungstechnik

  • Übungen zu Meß- und Automatisierungstechnik
3 V
1 Ü
  • Betriebswirtschaftslehre

  • Übungen zu Betriebswirtschaftslehre
3 V
1 Ü
2. Pflichtfächer SWS
  • Metallkundliche Aspekte der Korrosion

  • Übungen zu Metallkundliche Aspekte der Korrosion
    Praktikum zu Metallkundliche Aspekte der Korrosion
2 V
2 Ü
2 P
  • Korrosion von Kunststoffen

  • Übungen zu Korrosion von Kunststoffen
    Praktikum zu Korrosion von Kunststoffen
2 V
2 Ü
2 P
  • Korrosion von anorganisch-nichtmetallischen Werkstoffen

  • Übungen zu Korrosion von anorganisch-nichtmetallischen Werkstoffen
    Praktikum zu Korrosion von anorganisch-nichtmetallischen Werkstoffen
2 V
2 Ü
2 P
  • Reibung und Verschleiß

  • Übungen zu Reibung und Verschleiß
    Praktikum zu Reibung und Verschleiß
2 V
2 Ü
2 P
  • Oberflächentechnik

  • Übungen zu Oberflächentechnik
    Praktikum zu Oberflächentechnik
2 V
2 Ü
2 P
  • Korrosion/Korrosionsschutz in Chemieanlagen

  • Übungen zu Korrosion/Korrosionsschutz in Chemieanlagen
    Praktikum zu Korrosion/Korrosionsschutz in Chemieanlagen
2 V
2 Ü
2 P
  • Technische Bruchmechanik

  • Übungen zu Technische Bruchmechanik
    Praktikum zu Technische Bruchmechanik
2 V
2 Ü
2 P
  • Schadensfallanalyse

  • Übungen zu Schadensfallanalyse
    Praktikum zu Schadensfallanalyse
2 V
2 Ü
2 P
  • Fertigungstechnik

  • Übungen zu Fertigungstechnik
    Praktikum zu Fertigungstechnik
2 V
2 Ü
2 P
  • Fügetechnik

  • Übungen zu Fügetechnik
    Praktikum zu Fügetechnik
2 V
2 Ü
2 P
Von den Wahlpflichtfächern I der Studienrichtung Werkstofftechnik sind 2 Fachlehrgebiete zu belegen.
 

3. Wahlpflichtfächer II
Als Wahlpflichtfach II der Studienrichtung Werkstofftechnik kann belegt werden:

  1. ein Wahlpflichtfach I der Studienrichtung Kunststofftechnik, Verarbeitungstechnik, Kunststoff- und Kautschuktechnologie oder Verfahrenstechnik im Umfang von mindestens 6 SWS oder
  2. ein weiteres nicht belegtes Wahlpflichtfach I der Studienrichtung Werkstofftechnik im Umfang von 6 SWS.
4. Nichttechnische Wahlpflichtfächer
Lehrveranstaltungen des Studium Generale bzw. nichttechnische Lehrveranstaltungen von Fachbereichen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Von diesen Lehrveranstaltungen sind mindestens 4 SWS zu belegen.

§ 11
Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

1. Pflichtfächer SWS
  • Chemie der Kunststoffe
2 V
  • Physik der Kunststoffe
2 V
  • Technische Strömungsmechanik

  • Übungen zu Technische Strömungsmechanik
2 V
1 Ü
  • Technische Thermodynamik

  • Übungen zu Technische Thermodynamik
2 V
1 Ü
  • Meß- und Automatisierungstechnik

  • Übungen zu Meß- und Automatisierungstechnik
3 V
1 Ü
  • Werkstoffe für die Kunststofftechnik
3 V
  • Kunststoffprüfung

  • Übungen zu Kunststoffprüfung
    Praktikum zu Kunststoffprüfung
1 V
1 Ü
2 P
  • Werkstoffkunde der Kunststoffe

  • Übungen zu Werkstoffkunde der Kunststoffe
    Praktikum zu Werkstoffkunde der Kunststoffe
4 V
1 Ü
2 P
  • Grundlagen der Kunststoffverarbeitung
2 V
  • Technologie der Kunststoffverarbeitung

  • Praktikum zu Technologie der Kunststoffverarbeitung
4 V
4 P
  • Maschinen und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung

  • Übungen zu Maschinen und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung
3 V
1 Ü
  • Werkstoffeinsatztechnik

  • Übungen zu Werkstoffeinsatztechnik
    Praktikum zu Werkstoffeinsatztechnik
2 V
1 Ü
1 P
  • Betriebswirtschaftslehre

  • Übungen zu Betriebswirtschaftslehre
3 V
1 Ü
2. Wahlpflichtfächer I
  • Struktur und Gefüge/Plastographie

  • Übungen zu Struktur und Gefüge/Plastographie
    Praktikum zu Struktur und Gefüge/Plastographie
3 V
2 P
1 P
  • Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik

  • Praktikum zu Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik
3 V
3 P
  • Kunststoffdiagnostik/Schadensfallanalyse

  • Praktikum zu Kunststoffdiagnostik/Schadensfallanalyse
3 V
3 P
  • Qualitätskontrolle

  • Praktikum zu Qualitätskontrolle
3 V
3 P
  • Fügetechnik von Kunststoffen

  • Praktikum zu Fügetechnik von Kunststoffen
3 V
3 P
  • Konstruieren mit Kunststoffen (CAD)

  • Praktikum zu Konstruieren mit Kunststoffen (CAD)
3 V
3 P
  • Mechanik der Polymere/Verbunde

  • Praktikum zu Mechanik der Polymere/Verbunde
3 V
3 P
  • CAD-Kunststoffverarbeitung

  • Praktikum zu CAD-Kunststoffverarbeitung
3 V
3 P
  • Viskoelastizitätstheorie

  • Übungen zu Viskoelastizitätstheorie
4 V
2 Ü
  • Chemische Charakterisierung von Kunststoffen

  • Praktikum zu Chemische Charakterisierung von Kunststoffen
3 V
3 P
  • Reaktive Kunststoffverarbeitung / FDM-Extrusion

  • Übungen zu Reaktive Kunststoffverarbeitung / FDM-Extrusion
    Praktikum zu Reaktive Kunststoffverarbeitung / FDM-Extrusion
3 V
1 Ü
2 P
Von den Wahlpflichtfächern I der Studienrichtung Kunststofftechnik sind 2 Fächer zu belegen.
 

3. Wahlpflichtfach II
Als Wahlpflichtfach II der Studienrichtung Kunst-stofftechnik kann belegt werden:

  1. ein Wahlpflichtfach I der Studienrichtungen Werkstofftechnik, Verarbeitungstechnik, Kunststoff- und Kautschuktechnologie oder Verfahrenstechnik im Umfang von mindestens 6 SWS oder
  2. ein weiteres nicht belegtes Wahlpflichtfach I der Studienrichtung Kunststofftechnik im Umfang von 6 SWS.
4. Nichttechnische Wahlpflichtfächer
Lehrveranstaltungen des Studium Generale bzw. nichttechnische Lehrveranstaltungen von Fachbereichen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Von diesen Lehrveranstaltungen sind mindestens 4 SWS zu belegen.

§ 12
Einschreibung

Für jedes Fachsemester erscheint ein Vorlesungsverzeichnis mit einer Aufstellung der angebotenen Lehrveranstaltungen. Jede bzw. jeder Studierende hat sich in die von ihm ausgewählten Lehrveranstaltungen (auch Pflichtveranstaltungen) einzuschreiben.

§ 13
Studienfachberatung

(1) Den Studierenden wird empfohlen, eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

(2) Zu Beginn jedes Wintersemesters wird eine Einführungsveranstaltung für Studienanfänger durchgeführt.

(3) Die Studienfachberatung wird in Verantwortung der Professorinnen bzw. der Professoren des Studienganges Werkstoffwissenschaft bzw. durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt.

§ 14
Schlußbestimmung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
 

Halle (Saale), 17.06.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 10.06.1997 zur Kenntnis genommen.


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