MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Juli 1997, S. 8
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft den Inhalt und Aufbau des Studiums, einschließlich die in den Studiengang eingeordnete industriepraktische Tätigkeit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit eines Absolventen bzw. einer Absolventin des Studienganges Werkstoffwissenschaft als Diplomingenieur bzw. Diplomingenieurin in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.
(2) Typische Aufgaben eines Diplomingenieurs bzw. einer Diplomingenieurin auf dem Gebiet der Werkstoffwissenschaft (Werkstofftechnik und Kunststofftechnik) reichen vom Laboratorium bis in die Anwendungsberatung und lassen sich z.B. wie folgt einteilen:
(1) Studienvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägig fachgebundene Hochschulreife entsprechend § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Individuelle Voraussetzungen sind ein breit gefächertes Interesse für Werkstoffe und die mit der Herstellung, Verarbeitung, Anwendung dieser Werkstoffe und Entwicklung neuer Werkstoffe verbundenen Probleme. Dabei spielt die Problematik der Qualitätssicherung in der herstellenden und verarbeitenden Industrie eine ausschlaggebende Rolle. Sie reicht von der Prüfung des Werkstoffes bis zur Überwachung von Industrieanlagen und von Produktionsabläufen. Es bedarf der Fähigkeit, Probleme mathematisch anzugehen, einer praktischen Begabung sowie Interesse an Chemie, Physik und physikalischer Chemie. Fremdsprachenkenntnisse, besonders Kenntnisse der englischen Sprache sind für ein erfolgreiches Studium von hohem Nutzen.
Diese Studienordnung und der ihr zugrundeliegende Studienplan bauen auf einem Studienbeginn zum Wintersemester auf.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester. Dabei wird vorausgesetzt, daß die gesamte Vorlesungszeit und der größte Teil der vorlesungsfreien Zeit dem Studium gewidmet werden.
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte:
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß die mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen des Studienganges beherrscht werden und eine systematische Orientierung erworben worden ist, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
(3) Die Regelung für die Prüfungen, insbesondere
Für den Studiengang Werkstoffwissenschaft ist eine anerkannte praktische Tätigkeit von insgesamt 20 Wochen nachzuweisen. Der im folgenden aufgeführte Ausbildungsplan ist als Empfehlung zu verstehen und wird in der "Ordnung für die Durchführung von Berufspraktika, Studien-/Projektarbeiten und Diplomarbeiten" ausführlich geregelt.
Teil 1:
(1) Die Pflichtveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung sind in § 9 aufgeführt und umfassen Vorlesungen, Übungen und Praktika. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen im Grundstudium während der ersten 4 Fachsemester soll 100 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
(2) Die Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium nach der Diplom-Vorprüfung bestehen aus Vorlesungen, Übungen, Praktika, Seminaren, Studienarbeiten und Exkursionen. Die gemäß Prüfungsordnung als Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer I, Wahlpflichtfach II und nichttechnische Wahlpflichtfächer zu belegenden Lehrveranstaltungen sollen in der Regel insgesamt 75 Semesterwochenstunden nicht wesentlich überschreiten.
(3) Der Umfang der im Hauptstudium zu erbringenden zwei Studienarbeiten ist in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Werkstoffwissenschaft festgelegt.
(4) Die Pflichtveranstaltungen bis zur Diplomprüfung sind in §§ 10 und 11 für die einzelnen Studienrichtungen aufgeführt.
§ 9
Lehrveranstaltungen bis zur Diplom-Vorprüfung für den
Studiengang Werkstoffwissenschaft
SWS |
SWS = Semesterwochenstunden V = Vorlesungen Ü = Übungen P = Praktika |
||
Übungen zu Mathematik |
9 V
7 Ü |
||
Übungen zu Physik Physikalisches Praktikum |
5 V
3 Ü 2 P |
||
Übungen zu Chemie Chemisches Praktikum |
5 V
1 Ü 2 P |
||
Übungen zu Informatik |
4 V
4 Ü |
||
Übungen zu Technische Mechanik |
4 V
4 Ü |
||
Übungen zu Konstruktionslehre |
4 V
4 Ü |
||
Übungen zu Elektrotechnik/Elektronik Praktikum zu Elektrotechnik/Elektronik |
4 V
3 Ü 1 P |
||
Übungen zu Grundlagen der Werkstoffwissenschaft Praktikum zu Grundlagen der Werkstoffwissenschaft |
6 V
5 Ü 3 P |
||
Praktikum zu Allgemeine Werkstoffprüfung |
1 V
2 P |
||
|
2 V | ||
Übungen zu Werkstofferzeugung und -behandlung / Fertigungstechnik |
6 V
2 Ü |
§ 10
Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung
Werkstofftechnik
1. Pflichtfächer | SWS | ||
Übungen zu Werkstoffe |
7 V
3 Ü |
||
Praktikum zu Werkstoffprüfung |
7 V
4 P |
||
Praktikum zu Struktur- und Gefügeanalyse |
4 V
4 P |
||
Übungen zu Korrosion/Korrosionsschutz Praktikum zuKorrosion/Korrosionsschutz |
4 V
2 Ü 3 P |
||
|
2 V | ||
|
2 V | ||
Übungen zu Meß- und Automatisierungstechnik |
3 V
1 Ü |
||
Übungen zu Betriebswirtschaftslehre |
3 V
1 Ü |
2. Pflichtfächer | SWS | ||
Übungen zu Metallkundliche Aspekte der Korrosion Praktikum zu Metallkundliche Aspekte der Korrosion |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Korrosion von Kunststoffen Praktikum zu Korrosion von Kunststoffen |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Korrosion von anorganisch-nichtmetallischen Werkstoffen Praktikum zu Korrosion von anorganisch-nichtmetallischen Werkstoffen |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Reibung und Verschleiß Praktikum zu Reibung und Verschleiß |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Oberflächentechnik Praktikum zu Oberflächentechnik |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Korrosion/Korrosionsschutz in Chemieanlagen Praktikum zu Korrosion/Korrosionsschutz in Chemieanlagen |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Technische Bruchmechanik Praktikum zu Technische Bruchmechanik |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Schadensfallanalyse Praktikum zu Schadensfallanalyse |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Fertigungstechnik Praktikum zu Fertigungstechnik |
2 V
2 Ü 2 P |
||
Übungen zu Fügetechnik Praktikum zu Fügetechnik |
2 V
2 Ü 2 P |
3. Wahlpflichtfächer II
Als Wahlpflichtfach II der Studienrichtung Werkstofftechnik kann belegt
werden:
§ 11
Lehrveranstaltungen bis zur Diplomprüfung für die Studienrichtung
Kunststofftechnik
1. Pflichtfächer | SWS | ||
|
2 V | ||
|
2 V | ||
Übungen zu Technische Strömungsmechanik |
2 V
1 Ü |
||
Übungen zu Technische Thermodynamik |
2 V
1 Ü |
||
Übungen zu Meß- und Automatisierungstechnik |
3 V
1 Ü |
||
|
3 V | ||
Übungen zu Kunststoffprüfung Praktikum zu Kunststoffprüfung |
1 V
1 Ü 2 P |
||
Übungen zu Werkstoffkunde der Kunststoffe Praktikum zu Werkstoffkunde der Kunststoffe |
4 V
1 Ü 2 P |
||
|
2 V | ||
Praktikum zu Technologie der Kunststoffverarbeitung |
4 V
4 P |
||
Übungen zu Maschinen und Werkzeuge der Kunststoffverarbeitung |
3 V
1 Ü |
||
Übungen zu Werkstoffeinsatztechnik Praktikum zu Werkstoffeinsatztechnik |
2 V
1 Ü 1 P |
||
Übungen zu Betriebswirtschaftslehre |
3 V
1 Ü |
2. Wahlpflichtfächer I | |||
Übungen zu Struktur und Gefüge/Plastographie Praktikum zu Struktur und Gefüge/Plastographie |
3 V
2 P 1 P |
||
Praktikum zu Kunststoffmodifizierung und -aufbereitungstechnik |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu Kunststoffdiagnostik/Schadensfallanalyse |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu Qualitätskontrolle |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu Fügetechnik von Kunststoffen |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu Konstruieren mit Kunststoffen (CAD) |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu Mechanik der Polymere/Verbunde |
3 V
3 P |
||
Praktikum zu CAD-Kunststoffverarbeitung |
3 V
3 P |
||
Übungen zu Viskoelastizitätstheorie |
4 V
2 Ü |
||
Praktikum zu Chemische Charakterisierung von Kunststoffen |
3 V
3 P |
||
Übungen zu Reaktive Kunststoffverarbeitung / FDM-Extrusion Praktikum zu Reaktive Kunststoffverarbeitung / FDM-Extrusion |
3 V
1 Ü 2 P |
3. Wahlpflichtfach II
Als Wahlpflichtfach II der Studienrichtung Kunst-stofftechnik kann
belegt werden:
Für jedes Fachsemester erscheint ein Vorlesungsverzeichnis mit einer Aufstellung der angebotenen Lehrveranstaltungen. Jede bzw. jeder Studierende hat sich in die von ihm ausgewählten Lehrveranstaltungen (auch Pflichtveranstaltungen) einzuschreiben.
(1) Den Studierenden wird empfohlen, eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
(3) Die Studienfachberatung wird in Verantwortung der Professorinnen bzw. der Professoren des Studienganges Werkstoffwissenschaft bzw. durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt.
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Halle (Saale), 17.06.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 10.06.1997 zur Kenntnis genommen.