Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Juli 1997, S. 5


Universitätszentrum für Umweltwissenschaften (UZU)

Satzung des Universitätszentrums für Umweltwissenschaften (UZU) 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Direktorium
§ 4 Geschäftsführender Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin
§ 5 Beirat
§ 6 Mitglieder
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Benutzung des Zentrums
§ 10 Finanzierung
§ 11 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus

Das Universitätszentrum für Umweltwissenschaften (UZU) ist eine interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 100 HG LSA, die unter Verantwortung des Rektorates steht. 

§ 2
Aufgaben

Das UZU hat die Aufgabe, die fachbereichs- und fakultätsübergreifende Koordination umweltrelevanter Lehr- und Forschungsaufgaben zu gewährleisten. Es soll insbesondere

§ 3
Direktorium

(1) Das Zentrum wird kollegial durch ein ehrenamtliches Direktorium geleitet, das aus fünf in umweltwissenschaftlicher Forschung und Lehre einschlägig ausgewiesenen Professoren bzw. Professorinnen verschiedener Fachgebiete der Universität besteht.

(2) Das Direktorium wird vom Rektorat auf Vorschlag des Beirates des Zentrums für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung von Mitgliedern des Direktoriums ist möglich.

(3) Das Direktorium legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Zentrums fest.

(4) Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

(5) Das Direktorium kann in seine Arbeit im Ein-zelfall weitere Personen oder Sprecher bzw. Sprecherinnen interdisziplinärer Arbeitsgruppen beratend hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Direktoriums fungieren in den interdisziplinären Fachgebieten, denen sie angehören, als Umweltwissenschafts-Koordinatoren.

(7) Das Direktorium tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

(8) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 

§ 4
Geschäftsführender Direktor bzw. Geschäftsführende Direktorin

(1) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor und ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihren bzw. seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat.

(2) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor trägt die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben gehören insbesondere die Regelung der inneren Organisation, Leitung und Verwaltung des Zentrums und die Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel. Sie bzw. er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung.

(3) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor vertritt das Zentrum im Rahmen der Forschungsförderung. Sie bzw. er kann sich hierbei vertreten lassen. 

§ 5
Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 13 Personen. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Direktoriums und im Einvernehmen mit den vertretenen Fakultäten/Fachbereichen vom Rektor bzw. von der Rektorin für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglicht. Dem Beirat können auch externe Mitglieder angehören.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat ein und leitet die Sitzung.

(3) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,

(4) Der Beirat ist von der Geschäftsführenden Direktorin bzw. vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Zentrums zu unterrichten. Er berät und unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor bei der Leitung und Organisation des Zentrums. Der Beirat tritt mindestens einmal im Semester zusammen. 

§ 6
Mitglieder

(1) Mitglieder des Universitätszentrums für Umweltwissenschaften sind:

  1. die Angehörigen des Direktoriums des Zentrums,
  2. die im Zentrum hauptberuflich tätigen Personen,
  3. die Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit umweltbezogener Lehr- und/oder Forschungstätigkeit, die an den Aufgaben des Zentrums mitwirken,
  4. die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, die den Personen nach Buchst. a) und b) zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Zentrums zugewiesen sind.
(2) Durch Antrag können Personen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Institutionen als Mitglieder zugelassen werden. Sie sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Über den Antrag entscheidet das Direktorium, vorbehaltlich der Zustimmung des Rektorates.

(3) Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an Aufgaben des Zentrums begrenzt. 

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des Zentrums ein. Auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen. 

§ 8
Geschäftsstelle

(1) Das Direktorium bedient sich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Zentrums der Geschäftsstelle. Personell gehören ihr mindestens die hauptamtliche Geschäftsstellenleiterin bzw. der hauptamtliche Geschäftsstellenleiter und eine Sekretärin bzw. ein Sekretär an.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die umweltbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Universität zu unterstützen und zu fördern. 

§ 9
Benutzung des Zentrums

(1) Das Zentrum steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung der Geschäftsführenden Direktorin bzw. des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Zentrums. 

§ 10
Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle wird durch Haushaltsmittel finanziert. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Direktoriums und die Mitglieder des Beirats bestrebt, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben.

(2) Über die Verwendung nicht zweckgebundener Mittel entscheidet das Direktorium nach Beratung mit dem Beirat.
 

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung des Universitätszentrums für Umweltwissenschaften (UZU) tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 09.07.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor


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