Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 6 vom 15. Juli 1997, S. 3


Biozentrum

Satzung des Biozentrums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leitung
§ 4 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 5 Wissenschaftlicher Beirat
§ 6 Mitglieder
§ 7 Personalversammlung
§ 8 Benutzung des Biozentrums
§ 9 Finanzierung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Inkrafttreten


§ 1
Rechtsstatus

Das Biozentrum als interdisziplinäres Forschungszentrum ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter Verantwortung des Rektorats steht. 

§ 2
Aufgaben

(1) Ziel ist der Aufbau eines breiten Spektrums biologischer Arbeitsrichtungen, die von den biologisch-biochemischen Grundlagen bis zur Anwendungsorientierung reichen. Leistungsfähige Bereiche auf den verschiedenen Gebieten der Biowissenschaften, der Biotechnologie, der Agrarwissenschaften, der Medizin und der Pharmazie sollen nachhaltig unterstützt werden.

(2) Das Biozentrum soll die Zusammenarbeit von Natur-, Technik- und Geisteswissenschaften fördern. Eine enge Kooperation der Universität mit verwandten wissenschaftlichen Einrichtungen in ihrem näheren Umfeld soll dazu beitragen, die Forschungsaktivitäten zu koordinieren und das Angebot für die studentische und postgraduale Ausbildung zu erweitern.

(3) Das Biozentrum hat die Aufgabe, Bildung und Ansiedlung weiterer Forschungsgruppen im Raum Halle anzuregen und damit die Basis von Biologie und Biochemie an der Universität und in ihrem Umfeld zu verbreitern. Die mögliche Mitarbeit im Biozentrum soll bei Berufungen von Wissenschaftlern an die Universität eine wichtige Rolle spielen. 

§ 3
Leitung

(1) Das Biozentrum wird kollegial durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus fünf Professoren bzw. Professorinnen, die vom Rektorat auf Vorschlag der Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Das Direktorium ist zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten des Biozentrums, ausgenommen sind der Abschluß von Verträgen, die Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten-/ arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der zentralen Universitätsverwaltung obliegen.

(3) Die Mitglieder des Direktoriums wählen aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Direktor bzw. eine Geschäftsführende Direktorin und dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Rektorats. Der wissenschaftliche Beirat ist vorher zu hören.

(4) Das Direktorium legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Biozentrums fest. Es hat insbesondere die Aufgabe,

(5) Das Direktorium entscheidet über die Verwendung der dem Biozentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

(6) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

(7) Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Kultusministeriums kann an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnehmen. 

§ 4
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Biozentrums und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin ist Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Zu seinen bzw. ihren Aufgaben gehören insbesondere: 1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Biozentrums und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel der Einrichtung; 2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren bzw. Professorinnen; 3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms; 4. Einberufung und Leitung der regelmäßigen Sitzungen des Direktoriums mindestens einmal im Semester. 

§ 5
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird durch einen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Er berät bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsvorhaben und unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern bzw. Wissenschaftlerinnen, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des Biozentrums ausgewiesen sind. Zumindest ein Mitglied des Beirats soll einer außeruniversitären Institution angehören. Der Rektor bzw. die Rektorin bestellt den Beirat für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Direktoriums.

(3) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der wissenschaftliche Beirat ist von dem Geschäftsführenden Direktor bzw. der Geschäftsführenden Direktorin regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Biozentrums zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bzw. die Direktorin bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Insbesondere wirkt er bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit. 

§ 6
Mitglieder

(1) Mitglieder des Biozentrums sind:

  1. die im Biozentrum hauptberuflich tätigen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen;
  2. die Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Arbeits- und Forschungsaufgaben des Zentrums ausüben.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft können von allen Personengruppen der Universität gestellt werden. Über sie entscheidet das Direktorium, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Rektorat.

(3) Über Anträge auf Mitgliedschaft von Personengruppen aus wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen außerhalb der Universität entscheidet das Direktorium, vorbehaltlich der Zustimmung durch das Rektorat. Der wissenschaftliche Beirat gibt zuvor eine Stellungnahme dazu ab. Die zugelassenen Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an den Aufgaben des Zentrums begrenzt. 

§ 7
Personalversammlung

(1) Der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des Biozentrums ein. Auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Versammlung einzuberufen.

(2) Die Personalversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Biozentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen. Die Mitarbeit des technischen Personals in diesem Prozeß ist ausdrücklich erwünscht. 

§ 8
Benutzung des Biozentrums

(1) Das Biozentrum steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor bzw. die Geschäftsführende Direktorin.

(2) Nichtangehörige des Biozentrums benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin für die Benutzung der Einrichtung. 

§ 9
Finanzierung

In Ergänzung zu den von der Universität zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln sollen die Mitglieder bestrebt sein, Drittmittel für Forschungsprojekte einzuwerben. Eine besondere Verantwortung hat hierbei das Direktorium. 

§ 10
Evaluierung

(1) Nach der Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors bzw. der Geschäftsführenden Direktorin, spätestens alle vier Jahre, erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine auch international besetzte Gutachtergruppe, der wenigstens fünf Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen angehören.

(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem Akademischen Senat der Universität vorzulegen. 

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung des Zentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 09.07.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Akademischen Senat am 05.07.1995 grundsätzlich bestätigt; veröffentlicht in der entsprechend der Auflage des Senatsbeschlusses überarbeiteten Fassung vom 11.06.1997.


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