Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. April 1997, S. 9


Der Kanzler

Dienstvereinbarung über die Durchführung der Fortbildung des Personals der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich
§ 2 Begriff der Fortbildung
§ 3 Art der Fortbildung
§ 4 Teilnahme an der Fortbildung
§ 5 Antragsverfahren
§ 6 Organisation der Fortbildung
§ 7 Kosten der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln
§ 8 Bezeichnungen
§ 9 Änderungen
§ 10 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

Zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Gesamtpersonalrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird gemäß § 70, § 65 Abs. 1 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen: 

§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und soll in Umsetzung des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Rahmenbedingungen bieten, um die berufliche Qualifikation zu verbessern. Tarifliche und beamtenrechtliche Regelungen, insbesondere §§ 49 und 52 BAT-O, §§ 33, 49 MTArb sowie §§ 17 bis 19 Urlaubsverordnung für Beamte des Landes Sachsen-Anhalt, bleiben unberührt.

(2) § 5 dieser Dienstvereinbarung gilt nicht für Fortbildungsmaßnahmen, die zur Erledigung der funktionalen Aufgabenstellung am Klinikum der Medizinischen Fakultät dienstlich erforderlich sind. Diese werden im Rahmen des am Klinikum der Medizinischen Fakultät praktizierten Verfahrens realisiert. 

§ 2
Begriff der Fortbildung

Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die an einem bereits vorhandenen beruflichen Bildungsstand anknüpfen und diesen vertiefen und erweitern. Sie soll insbesondere dazu dienen, um

  1. den Beschäftigten zu befähigen, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und im Zusammenhang mit berufsrelevanten Entwicklungen zu erweitern,
  2. den Beschäftigten, dessen Arbeitsplatz voraussichtlich erheblich verändert wird, in die Lage zu versetzen, sich auf diese veränderten Bedingungen vorzubereiten,
  3. dem Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, innerhalb der Universität einen Arbeitsplatz mit höheren Anforderungen anzustreben,
  4. die Beschäftigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung der Universität zu befähigen.
§ 3
Art der Fortbildung

Fortbildungsmaßnahmen sind:

  1. von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angebotene Fortbildungsveranstaltungen,
  2. Veranstaltungen des allgemeinen Lehrangebotes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, soweit nicht Zulassungs- oder Teilnahmebeschränkungen bestehen und die entsprechende Veranstaltung zur Fortbildung geeignet ist,
  3. außeruniversitäre Maßnahmen, soweit sie zur Fortbildung geeignet sind.
§ 4
Teilnahme an der Fortbildung

(1) Alle Beschäftigten haben unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange das Recht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Im Rahmen der Möglichkeiten wird eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.

(2) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im Interesse der Dienststelle liegen, ist Dienst.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Beschäftigte für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen unter Verzicht auf die Vergütung freigestellt werden. Dabei ist der Beschäftigte vom jeweils zuständigen Personaldezernat auf mögliche Auswirkungen hinsichtlich der Beschäftigungszeiten hinzuweisen.

(4) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen rechtfertigt keinen Anspruch auf unmittelbare berufliche Vorteile. Die Universität wird sich jedoch bemühen, die Beschäftigten so einzusetzen, daß sie ihre erweiterten Kenntnisse verwerten können.

(5) Teilnahmebescheinigungen und ähnliche Zertifikate sind auf Wunsch des Teilnehmers zu den Personalakten zu nehmen. 

§ 5
Antragsverfahren

(1) Der Antrag eines Beschäftigten zur Teilnahme an einer Fortbildung ist auf dem Dienstweg unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes (Anlage [hier nicht veröffentlicht]) so früh wie möglich, jedoch nicht später als vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, dem jeweils zuständigen Personaldezernat zuzuleiten. Stehen der Teilnahme des Beschäftigten an der Fortbildungsmaßnahme dienstliche Gründe entgegen, hat der jeweilige Dienstvorgesetzte dies im Antrag zu begründen.

(2) Eine Bearbeitung des Antrages durch das jeweils zuständige Personaldezernat ist nur möglich, wenn die Formblätter sowohl vom Beschäftigten als auch vom Dienstvorgesetzten vollständig ausgefüllt worden sind. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist für den Beschäftigten nur dann möglich, wenn ihm durch das jeweils zuständige Personaldezernat die Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme schriftlich mitgeteilt worden ist.

(3) Der zuständige Personalrat wird am Ende eines jeden Monats über alle Anträge von Beschäftigten auf Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen unterrichtet. 

§ 6
Organisation der Fortbildung

(1) Die Universität bestellt einen Fortbildungsbeauftragten, der für die Organisation, Koordinierung und Durchführung der Fortbildung gemäß dieser Dienstvereinbarung verantwortlich ist.

(2) Die Dienststellenleitung setzt im Einvernehmen mit dem Gesamtpersonalrat einen Ausschuß für Fortbildung ein. Der Ausschuß setzt sich paritätisch aus je 3 Vertretern der Dienststelle und der Personalvertretung zusammen, davon je ein Vertreter der Medizinischen Fakultät. Der Ausschuß wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit aller Ausschußmitglieder. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Wird auch im zweiten Wahlgang von keinem Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht, so entscheidet das Los. Der Fortbildungsausschuß tagt mindestens vierteljährlich.

(3) Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder gefaßt. Entsteht Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Fortbildungsausschusses.

(4) Schwerpunkte der Arbeit des Ausschusses sind u.a.

(5) Der Fortbildungsausschuß informiert die Dienststellenleitung umfassend über seine Beratungsergebnisse. Sodann leitet die Dienststellenleitung ihren Entscheidungsvorschlag dem Gesamtpersonalrat zu (Mitbestimmungsrecht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA). 

§ 7
Kosten der Fortbildung, Bereitstellung von Mitteln

(1) Kosten für Fortbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1, die im dienstlichen Interesse liegen, werden von der Universität nach Maßgabe des Haushaltes getragen. Die Universität setzt sich für die Bereitstellung entsprechender Mittel ein.

(2) Für Fortbildungsmaßnahmen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können Kosten nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 BRKG erstattet werden.

(3) Soweit Belange von Forschung und Lehre nicht entgegenstehen, bemüht sich die Universität die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen von Beschäftigten der Universität zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Universität berücksichtigt die erforderlichen Mittel für die Fortbildung bei den Bedarfsanmeldungen zum Haushaltsplan. Sie unterrichtet regelmäßig den Gesamtpersonalrat über die Mittelbewirtschaftung zur Fortbildung im Haushaltsplan. 

§ 8
Bezeichnungen

Die in dieser Dienstvereinbarung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 

§ 9
Änderungen

(1) Änderungen der Dienstvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

(2) Änderungen der Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform. 

§ 10
Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

(2) Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Bereits laufende Veranstaltungen bleiben unberührt.

(3) Die bisherige „Dienstvereinbarung über die Fortbildung des Personals der MLU“ tritt außer Kraft.

Protokollnotiz: Rektorat und Gesamtpersonalrat sind sich darüber einig, daß ein Jahr nach Inkrafttreten der Dienstvereinbarung eine Überprüfung hinsichtlich der Wirksamkeit und eventueller Veränderungen erfolgt.

Halle (Saale), 05.05.1997
 

W. Matschke
Kanzler

B. Marquardt
Vorsitzender des Gesamtpersonalrates


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