Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. April 1997, S. 2
 


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.
Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft

Studienordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft mit den Schwerpunkten Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie (A I) und Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport (A II) am Institut für Sportwissenschaft des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Tätigkeitsfelder
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Studienziele
§ 6 Studieninhalte
§ 7 Regelstudienzeit, Studienaufbau
§ 8 Inkrafttreten und Bekanntmachung

Aufgrund des § 11 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomstudienordnung als Satzung erlassen:

I. Allgemeine Regelungen zum Studium

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung der Ausbildung von Diplomsportlehrern bzw. Diplomsportlehrerinnen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und den Anforderungen der beruflichen Praxis.

(2) Die Studienordnung regelt für die Studierenden Ablauf sowie Anforderungen und gibt somit eine Orientierungshilfe für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums.

§ 2
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß im Diplomstudiengang Sportwissenschaft. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der Diplomgrad „Diplomsportleh-rer“ bzw. „Diplomsportlehrerin“ verliehen.

(2) Die Bezeichnung des im Hauptstudium studierten Studienschwerpunktes wird als Zusatz dem Diplomgrad angefügt.

§ 3
Tätigkeitsfelder

(1) Der Studiengang im Schwerpunkt A I führt zum Erwerb der Berufsbezeichnung Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie. Berufliche Einsatzmöglichkeiten ergeben sich u.a. in folgenden Einrichtungen:

(2) Der Studiengang im Schwerpunkt A II führt zum Erwerb der Berufsbezeichnung Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Breiten- und Wettkampfsport. Berufliche Einsatzmöglichkeiten ergeben sich in folgenden Einrichtungen:
§ 4
Studienvoraussetzungen

Als Studienvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung,
  2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Sporteignungsprüfung.
II. Ziele, Inhalte und Studienaufbau

§ 5
Studienziele

(1) Die Ausbildung zum Diplomsportlehrer bzw. zur Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie hat das Ziel, Absolventen bzw. Absolventinnen für die Ausübung einer umfassenden, theoretisch fundierten, gesundheitssportlichen bzw. sporttherapeutischen Betreuung zu befähigen. Die Ausbildung umfaßt verschie-dene Aspekte von Bewegung, Sport und Spiel zur Wiederherstellung, Stabilisierung oder Verbesserung der Gesundheit in umfassendem Sinne. Es gilt, unter Einbeziehung aller relevanten pädagogischen, medizinisch-biologischen und psychosozialen Kenntnisse die zu betreuenden Personen entsprechend zu fördern.
Der Diplomsportlehrer bzw. die Diplomsportlehrerin sollte eng mit den Vertretern bzw. Vertreterinnen anderer Fachrichtungen (z.B. Medizin, Psychologie, Ernährungswissenschaft) zusammenarbeiten. Der Diplomsportlehrer bzw. die Diplomsportlehrerin plant seine bzw. ihre präventiven oder rehabilitativen Maßnahmen und führt sie mit den betreffenden Personen allein oder in der Gruppe durch.
Der Absolvent bzw. die Absolventin soll in der Lage sein, die pädagogisch-therapeutische Intervention im Gesundheitssport und in der Sporttherapie zu konzipieren und zu strukturieren, wobei im Sinne der ganzheitlichen Betrachtungsweise des Menschen die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Aspekte des Sporttreibens zu berücksichtigen sind. Eine präventive, therapeutische und rehabilitative Betreuung der gesunden und kranken Sporttreibenden verlangt einen ganzheitlich begründeten Übungs-, Trainings- bzw. Erfahrungsprozeß, bei dem individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

(2) Die Ausbildung zum Diplomsportlehrer bzw. zur Diplomsportlehrerin für den Breiten- und Wettkampfsport hat das Ziel, Absolventen bzw. Absolventinnen für die Ausübung einer umfassenden, theoretisch fundierten, breiten- und wettkampfsportlichen Betreuung zu befähigen. Die Ausbildung umfaßt die verschiedenen Bereiche des Sporttreibens aller Altersgruppen in den Formen des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes. Die Tätigkeit reicht von der Stabilisierung oder Verbesserung der Gesundheit, auch im Sinne des präventiven Sporttreibens, bis hin zur leistungs- und wettkampforientierten Anleitung aller Alters- und Sozialgruppierungen sowie sportbezogener Qualifikationsstufen. Es ist Bestandteil der komplexen Tätigkeitsmerkmale, die zu betreuenden Personen auf der Grundlage aller relevanten pädagogischen, bewegungs- und trainingswissenschaftlichen, medizinisch-biologischen sowie psychosozialen Erkenntnisse optimal im Hinblick auf die jeweilige Zielstellung des Sporttreibens zu fördern.
Der Absolvent bzw. die Absolventin soll in der Lage sein, die vielfältigen Aufgaben im Breiten- sowie Wettkampfsport zu planen und zu leiten, wobei im Sinne der ganzheitlichen Betrachtungsweise des Menschen die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Aspekte des Sporttreibens zu berücksichtigen sind. Die theoretisch fundierte breiten- bzw. wettkampfsportliche Betreuung der Sporttreibenden verlangt die Fähigkeit, einen trainingswissenschaftlich und pädagogisch begründeten Übungs- und Trainingsprozeß zu gestalten und auch individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Das Studium ist darauf gerichtet, Absolventen bzw. Absolventinnen auszubilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Erfahrungen in der Lage sind, den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb selbst zu leiten bzw. anzuleiten oder dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Darin eingeschlossen sind sportpraktisches Können sowie Erfahrungen bei der Planung und Gestaltung von Trainingsprozessen unterschiedlicher Zielsetzung.

§ 6
Studieninhalte

Der Studiengang umfaßt ein Grundstudium und ein Hauptstudium.

(1) Die Inhalte des Grundstudiums (80 SWS) sind:

In den Sportarten Wasserfahrsport, Touristik und Skilauf sind Exkursionen ein Bestandteil der Ausbildung.

(2) Im Laufe des viersemestrigen Grundstudiums ist ein vierwöchiges Grundpraktikum zu absolvieren.

(3) Die Inhalte des Hauptstudiums sind:

(3.1) Im Schwerpunkt A I (60 SWS)

Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen

(Sport-)Psychologische Grundlagen (Sport-)Pädagogische Grundlagen (Sport-)Medizinische Grundlagen Theoriegeleitete Praxis (3.2) Im Schwerpunkt A II (60 SWS)

Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen

Spezielle Anwendungsfelder des Sports Theorie, Methodik und Praxis der Sportarten (4) Es sind im Laufe des viersemestrigen Hauptstudiums zwei vierwöchige Fachpraktika bzw. ein achtwöchiges Fachpraktikum zu absolvieren.

(5) Bestandteil des Hauptstudiums ist ein Projekt (4 SWS).

§ 7
Regelstudienzeit, Studienaufbau

(1) Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.

(3) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung gliedern das Studium in 1. ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und 2. ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

Am Ende des siebenten Semesters werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft abgelegt und mit Beginn des achten Semesters die Diplomarbeit angefertigt.

(3) Das Stundenvolumen beträgt für die 8 Semester 140 Wochenstunden. Davon entfallen 1. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums 80 Wochenstunden 2. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums 60 Wochenstunden.

§ 8
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Diplomstudienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 27.04.1992 außer Kraft.

Halle (Saale), 10.12.1996
 

Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 04.12.1996 zur Kenntnis genommen. 


Anm. der Red.: Der Akademische Senat beschloß am 12.02.1997 die Umbenennung des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
in "Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft".


» Impressum


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.