MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. April 1997, S. 2
Aufgrund des § 11 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Diplomstudienordnung als Satzung erlassen:
I. Allgemeine Regelungen zum Studium
(1) Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung der Ausbildung von Diplomsportlehrern bzw. Diplomsportlehrerinnen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und den Anforderungen der beruflichen Praxis.
(2) Die Studienordnung regelt für die Studierenden Ablauf sowie Anforderungen und gibt somit eine Orientierungshilfe für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums.
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß im Diplomstudiengang Sportwissenschaft. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der Diplomgrad „Diplomsportleh-rer“ bzw. „Diplomsportlehrerin“ verliehen.
(2) Die Bezeichnung des im Hauptstudium studierten Studienschwerpunktes wird als Zusatz dem Diplomgrad angefügt.
(1) Der Studiengang im Schwerpunkt A I führt zum Erwerb der Berufsbezeichnung Diplomsportlehrer bzw. Diplomsportlehrerin für Prävention, Rehabilitation und Therapie. Berufliche Einsatzmöglichkeiten ergeben sich u.a. in folgenden Einrichtungen:
Als Studienvoraussetzungen müssen nachgewiesen werden:
(1) Die Ausbildung zum Diplomsportlehrer bzw. zur Diplomsportlehrerin
für Prävention, Rehabilitation und Therapie hat das Ziel,
Absolventen bzw. Absolventinnen für die Ausübung einer umfassenden,
theoretisch fundierten, gesundheitssportlichen bzw. sporttherapeutischen
Betreuung zu befähigen. Die Ausbildung umfaßt verschie-dene
Aspekte von Bewegung, Sport und Spiel zur Wiederherstellung, Stabilisierung
oder Verbesserung der Gesundheit in umfassendem Sinne. Es gilt, unter Einbeziehung
aller relevanten pädagogischen, medizinisch-biologischen und psychosozialen
Kenntnisse die zu betreuenden Personen entsprechend zu fördern.
Der Diplomsportlehrer bzw. die Diplomsportlehrerin sollte eng mit den
Vertretern bzw. Vertreterinnen anderer Fachrichtungen (z.B. Medizin, Psychologie,
Ernährungswissenschaft) zusammenarbeiten. Der Diplomsportlehrer bzw.
die Diplomsportlehrerin plant seine bzw. ihre präventiven oder rehabilitativen
Maßnahmen und führt sie mit den betreffenden Personen allein
oder in der Gruppe durch.
Der Absolvent bzw. die Absolventin soll in der Lage sein, die pädagogisch-therapeutische
Intervention im Gesundheitssport und in der Sporttherapie zu konzipieren
und zu strukturieren, wobei im Sinne der ganzheitlichen Betrachtungsweise
des Menschen die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen
Aspekte des Sporttreibens zu berücksichtigen sind. Eine präventive,
therapeutische und rehabilitative Betreuung der gesunden und kranken Sporttreibenden
verlangt einen ganzheitlich begründeten Übungs-, Trainings- bzw.
Erfahrungsprozeß, bei dem individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen
sind.
(2) Die Ausbildung zum Diplomsportlehrer bzw. zur Diplomsportlehrerin
für den Breiten- und Wettkampfsport hat das Ziel, Absolventen
bzw. Absolventinnen für die Ausübung einer umfassenden, theoretisch
fundierten, breiten- und wettkampfsportlichen Betreuung zu befähigen.
Die Ausbildung umfaßt die verschiedenen Bereiche des Sporttreibens
aller Altersgruppen in den Formen des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes.
Die Tätigkeit reicht von der Stabilisierung oder Verbesserung der
Gesundheit, auch im Sinne des präventiven Sporttreibens, bis hin zur
leistungs- und wettkampforientierten Anleitung aller Alters- und Sozialgruppierungen
sowie sportbezogener Qualifikationsstufen. Es ist Bestandteil der komplexen
Tätigkeitsmerkmale, die zu betreuenden Personen auf der Grundlage
aller relevanten pädagogischen, bewegungs- und trainingswissenschaftlichen,
medizinisch-biologischen sowie psychosozialen Erkenntnisse optimal im Hinblick
auf die jeweilige Zielstellung des Sporttreibens zu fördern.
Der Absolvent bzw. die Absolventin soll in der Lage sein, die vielfältigen
Aufgaben im Breiten- sowie Wettkampfsport zu planen und zu leiten, wobei
im Sinne der ganzheitlichen Betrachtungsweise des Menschen die körperlichen,
geistigen, psychischen und sozialen Aspekte des Sporttreibens zu berücksichtigen
sind. Die theoretisch fundierte breiten- bzw. wettkampfsportliche Betreuung
der Sporttreibenden verlangt die Fähigkeit, einen trainingswissenschaftlich
und pädagogisch begründeten Übungs- und Trainingsprozeß
zu gestalten und auch individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Das Studium ist darauf gerichtet, Absolventen bzw. Absolventinnen auszubilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Erfahrungen in der Lage sind, den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb selbst zu leiten bzw. anzuleiten oder dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Darin eingeschlossen sind sportpraktisches Können sowie Erfahrungen bei der Planung und Gestaltung von Trainingsprozessen unterschiedlicher Zielsetzung.
Der Studiengang umfaßt ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
(1) Die Inhalte des Grundstudiums (80 SWS) sind:
(2) Im Laufe des viersemestrigen Grundstudiums ist ein vierwöchiges Grundpraktikum zu absolvieren.
(3) Die Inhalte des Hauptstudiums sind:
(3.1) Im Schwerpunkt A I (60 SWS)
Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen
Schwerpunktbezogene sportwissenschaftliche Grundlagen
(5) Bestandteil des Hauptstudiums ist ein Projekt (4 SWS).
(1) Das Studium beginnt jeweils im Wintersemester.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
(3) Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung gliedern das Studium in 1. ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt und 2. ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.
Am Ende des siebenten Semesters werden die Fachprüfungen der Diplomprüfung im Studiengang Sportwissenschaft abgelegt und mit Beginn des achten Semesters die Diplomarbeit angefertigt.
(3) Das Stundenvolumen beträgt für die 8 Semester 140 Wochenstunden. Davon entfallen 1. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums 80 Wochenstunden 2. auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums 60 Wochenstunden.
Diese Diplomstudienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom 27.04.1992 außer Kraft.
Halle (Saale), 10.12.1996
Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 04.12.1996 zur Kenntnis genommen.
Anm. der Red.: Der Akademische Senat beschloß am
12.02.1997 die Umbenennung des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte
Sprachwissenschaften
in "Fachbereich Musik-, Sport- und Sprechwissenschaft".