MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 3 vom 18. April 1997, S. 4
(1) Die Landwirtschaftliche Fakultät verleiht aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen den akademischen Grad eines Doktors der Agrarwissenschaften (Dr. agr.).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Agrarwissenschaften ehrenhalber (Dr. agr. h.c.) verleihen.
(1) Die Durchführung aller Promotionen aufgrund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß. Der Promotionsausschuß benennt aus seinen Reihen einen Beauftragten für Promotionsangelegenheiten.
(2) Der Promotionsausschuß setzt sich aus den habilitierten Mitgliedern des Fakultätsrates zusammen. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan.
(3) Der Promotionsausschuß entscheidet über die Annahme des
Promotionsgesuches und bestellt für das jeweilige Promotionsverfahren
eine Promotionskommission, bestehend aus dem Vorsitzenden, den Gutachtern
sowie vier Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Fakultät. Der Vorsitzende
muß Professor, die Mitglieder müssen Professoren, Hochschul-
oder Privatdozenten sein. Der Kandidat kann zwei Wahlmitglieder für
die Promotionskommission vorschlagen.
Falls erforderlich können auch Professsoren, Hochschul- oder Privatdozenten
aus anderen Fakultäten und von weiteren auswärtigen Universitäten
und wissenschaftlichen Einrichtungen als zusätzliche Mitglieder bestellt
werden.
(1) Bewerber für die Promotion weisen ihre akademische Ausbildung in einem mindestens achtsemestrigen Studiengang durch das Magisterexamen/Diplom/Staatsexamen einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Agrarwissenschaften nach.
(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer den gleichwertigen Abschluß eines agrarwissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuß.
(3) In begründeten Fällen können auch Bewerber mit einem anderen Magisterexamen/Diplom/Staatsexamen einer Hochschule mit Promotionsrecht zugelassen werden. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuß die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Studienleistungen in bezug auf die in Absatz 1 definierten Abschlußprüfungen und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen fest.
(4) Bei Bewerbern, die anstelle eines Nachweises gemäß Absatz 1 bis 3 andere an einer Hochschule mit Promotionsrecht erworbene Studienleistungen geltend machen, hat der Promotions-ausschuß bei der Überprüfung von deren Gleichwertigkeit auch ein Gutachten des Vorsitzenden des zuständigen Diplom-Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Falls erforderlich, können Ergänzungsleistungen als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit verlangt werden. Dies gilt auch für den Fall von Studienleistungen, die im Ausland erworben worden sind.
(5) Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach Abs. 2, 3 oder 4 ist vom Bewerber rechtzeitig vor dem Einreichen des Zulassungsgesuches nach § 5 bei der Fakultät zu beantragen. Der Dekan der Fakultät gibt dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei einer Ablehnung gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Hervorragend befähigte Absolventen einer Fachhochschule (FHS)
können zur Promotion zugelassen werden.
Für die Zulassung als Doktorand sind ein erfolgreich abgeschlossenes
FHS-Studium und eine besondere Eignung für die angestrebte Promotion
erforderlich.
Die besondere Eignung ist durch einen ordentlichen FHS-Studienabschluß
mit herausragenden Zeugnis-Noten und mit befürwortenden Gutachten
von promovierten Professoren der FHS nachzuweisen. Der Promotionsausschuß
entscheidet über die Einschlägigkeit des bisherigen Fachstudiums
des Kandidaten für das gewünschte Promotionsfach und über
die für eine Zulassung zum Promotionsverfahren noch fehlenden Studieninhalte
und Studienleistungen.
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Promotion beabsichtigt, kann bei der Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema und der Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät anzugeben, der seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Sie gilt jeweils für ein Jahr, längstens für die Dauer der genannten Voraussetzungen (§ 5 Absatz 4). Hat der Bewerber keinen Betreuer angegeben, so weist der Promotionsausschuß ihm einen Betreuer zu, der Professor, Hochschul- oder Privatdozent sein sollte. Der Promotionsausschuß kann dem Doktorand im Benehmen mit dem Betreuer schriftlich Auflagen zur Ausfüllung des § 3 Abs. 4 erteilen.
(2) Mit der Annahme als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen. Die vorherige Annahme als Doktorand ist für eine Zulassung nicht notwendig.
(3) Scheidet ein Betreuer aus der Fakultät aus, entscheidet der Dekan über die weitere Betreuung des Doktoranden.
(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an den Dekan der Landwirtschaftlichen Fakultät.
(2) Das Zulassungsgesuch muß den Titel der Dissertation und die genaue Anschrift des Bewerbers enthalten. Dem Gesuch sind beizufügen:
(3) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat.
(1) Der Dekan der Fakultät stellt fest, ob die formalen Voraussetzungen für die Annahme des Gesuchs erfüllt sind. In diesem Fall eröffnet er das Promotionsverfahren und teilt dies dem Bewerber mit.
(2) Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht früher als ein Jahr seit Ablehnung des ersten Promotionsgesuchs. Die erneute Einreichung einer früher abgelehnten Dissertation ist nicht zulässig.
(1) Anschließend an die Eröffnung eines Promotionsverfahrens
veranlaßt der Promotionsausschuß die Begutachtung der eingereichten
Dissertation und bestellt hierfür drei Gutachter. Als Gutachter können
nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden.
Der Promotionsausschuß kann hierbei von dem Vorschlag des Bewerbers
abweichen.
(2) Ein Gutachter soll in der Regel derjenige Professor, Hochschul-
oder Privatdozent sein, unter dessen Betreuung die Dissertation angefertigt
wurde.
Als weitere Gutachter sind in der Regel Professoren, Hochschul- oder
Privatdozenten aus dem gleichen Fachgebiet zu bestellen. Ein Gutachter
muß Professor oder Gastprofessor (§ 23, Absatz 2 des Hochschulgesetzes
LSA) sein, einer der Gutachter darf der Martin-Luther-Universität
nicht angehören.
(3) Falls erforderlich können auch Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten aus anderen Fakultäten und von weiteren auswärtigen Universitäten als zusätzliche Gutachter bestellt werden.
(4) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.
(5) Die als Gutachter bestellten Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Martin-Luther-Universität können ihre Zustimmung zur Bestellung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen.
(6) Bei Promotionen für Fachhochschulabsolventen ist der Erstgutachter im Regelfall der die Dissertation betreuende Universitätsprofessor. Als dritter Gutachter kann ein promovierter Fachhochschulprofessor bestellt werden.
(1) Jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuß ein begründetes, unabhängiges Gutachten über die Dissertation spätestens 12 Wochen nach seiner Bestellung vorzulegen, die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu empfehlen und eine Bewertung vorzuschlagen. (Der Beauftragte für Promotionsangelegenheiten soll bei der Verzögerung ein Gutachten schriftlich anmahnen. Sofern das Gutachten nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Anmahnung abgegeben ist, bestellt der Promotionsausschuß einen neuen Gutachter.)
(2) Die Bewertung (Note) für eine zur Annahme empfohlene Dissertation kann lauten:
(3) Bei besonders herausragenden Leistungen kann im Gutachten vorgeschlagen werden, bei entsprechender Leistung in der mündlichen Prüfung die Promotion mit "summa cum laude" auszuzeichnen. Der Vorschlag ist zu begründen.
(4) Sobald das letzte Gutachten eingetroffen ist, gibt der Promotionsausschuß
den Professsoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät durch
Anschlag bekannt, daß die Dissertation und die Gutachten 14 Tage
im Dekanat zu ihrer Einsichtnahme ausliegen. Innerhalb dieser Frist kann
schriftlich begründeter Einspruch gegen die Beurteilung der Arbeit
erhoben werden.
Der Kandidat kann die Gutachten ebenfalls einsehen.
(5) Haben die Gutachter die Annahme der Dissertation empfohlen und ist kein Einspruch erhoben worden, so stellt der Promotionsausschuß ihre Annahme und als Bewertung das arithmetische Mittel aus den Notenvorschlägen der Gutachter fest.
(1) Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuß noch ein Gutachter bestellt. Die Auslage nach § 8 Abs. 4 kann dann erst nach Eingang des zusätzlichen Gutachtens beginnen. Nach Ende der Auslagefrist entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung aller Gutachter über die Ablehnung oder die Annahme der Dissertation und stellt bei Annahme die Bewertung fest.
(2) Liegt ein Einspruch vor, so entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung der Gutachter, ob der Einspruch bei der Bewertung der Dissertation berücksichtigt werden soll.
(3) Empfehlen die gemäß § 7 bestellten Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß nach Ende der Auslagefrist die Ablehnung fest. Absatz 2 ist dann nicht anwendbar.
(4) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.
(5) Empfehlen die Gutachter eine Überarbeitung der Dissertation, so teilt der Dekan dies dem Bewerber mit und setzt eine angemessene Frist. Verstreicht diese erfolglos, ist die Dissertation als abgelehnt zu erklären. Wird aus besonderen Gründen um Fristverlängerung gebeten, so kann der Dekan diesem Ersuchen entsprechen.
Öffentliche Verteidigung
(1) Der Bewerber hält einen 20minütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich zunächst über Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation des Kandidaten und über grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken. Zum Abschluß diskutiert und verteidigt der Bewerber zwei oder mehr agrarwissenschaftliche Thesen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen und die mit der Dissertation eingereicht werden. Der Promotionsausschuß kann die Thesen auch ablehnen und die Einreichung von Alternativen verlangen.
(2) Als Prüfer wirken bei der öffentlichen Verteidigung mit:
Mitglieder des Promotionsausschusses, die Gutachter über die Dissertation
und die Mitglieder der Promotionskommission gemäß § 2 Abs.
3.
Die öffentliche Verteidigung findet unter Leitung des Vorsitzenden
der Promotionskommission statt.
(3) Bei der Bestellung der vom Bewerber benannten Wahlmitglieder soll der Promotionsausschuß gewährleisten, daß die Kernfächer des Fachgebietes oder der Fachgebiete, dem bzw. denen die Dissertation des Bewerbers zuzurechnen ist, durch Prüfer in der Promotionskommission vertreten sind. Im Hinblick hierauf kann vom Vorschlag des Bewerbers abgewichen werden.
(4) Zur mündlichen Prüfung werden die Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät, der Rektor, die Prorektoren und der Dekan der Fakultät eingeladen. Sie haben bei der Aussprache das Recht, Fragen zu stellen, und beratende Stimme bei der Schlußsitzung.
(5) Die mündliche Prüfung ist im Rahmen der verfügbaren Plätze fakultätsöffentlich. Die Öffentlichkeit in diesem Sinne umfaßt die Mitglieder der Fakultät mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nicht aufgrund des Absatzes 4 teilnahmeberechtigt sind. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(6) Der Termin der mündlichen Prüfung wird unmittelbar nach Feststellung der Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuß festgelegt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Frist zwischen dieser Mitteilung und dem Prüfungsbeginn soll 14 Tage nicht unterschreiten. Eine kürzere Frist kann nur im Einvernehmen mit dem Bewerber festgesetzt werden.
(7) Termin und Ort der mündlichen Prüfung werden fakultätsöffentlich bekanntgemacht.
(8) Der Verlauf der mündlichen Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(9) Nach bestandener mündlicher Prüfung wird das wissenschaftliche Prüfungsverfahren nach § 14 abgeschlossen. Anderenfalls wird nach § 12 verfahren.
(1) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät die
Promotionskommission über die mündliche Prüfungsleistung
des Bewerbers. Jedes Kommissionsmitglied gibt sodann einzeln seine Bewertung
ab.
Diese kann lauten:
(2) Als Endnote für die mündliche Prüfungsleistung wird das ungerundete Mittel dieser Einzelbewertung festgestellt. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote 3 oder kleiner ist.
(1) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen ihm gestellten Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann der Bewerber sie nur einmal wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres beantragt werden.
(3) Beantragt ein Bewerber die Wiederholung der mündlichen Prüfung nicht innerhalb eines Jahres oder besteht er eine Wiederholungsprüfung nicht, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Es ist gemäß § 17 Abs. 3 abzuschließen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promo-tionsausschuß.
(1) Die Gesamtnote für eine erfolgreiche Promotion wird in der an die Verteidigung der Dissertation anschließenden Schlußsitzung durch die Promotionskommission festgestellt.
(2) Der Gesamtnote wird das gewichtete Mittel aus der für die Dissertation gemäß § 8 Abs. 2 festgestellten Bewertung (diese erhält das Gewicht 2, auch bei mehr als 3 Gutachten) und der Endnote der mündlichen Prüfung gemäß § 11 (mit dem Gewicht 1) zugrunde gelegt. Als Gesamtbewertung der beiden Promotionsleistungen wird festgestellt bei einem gewichteten Mittel
(1) Nachdem das Gesamtergebnis der wissenschaftlichen Prüfungen des Promotionsverfahrens festgestellt ist, wird es dem Bewerber vom Dekan der Fakultät mitgeteilt.
(2) Bei erfolgreichem Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung stellt der Dekan der Fakultät nach Bedarf eine für ein Jahr gültige vorläufige Bescheinigung hierüber mit Angabe der Gesamtnote aus.
(1) Zum Abschluß eines in den wissenschaftlichen Prüfungen erfolgreichen Verfahrens muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität zugänglich gemacht werden.
(2) Hierzu ist der Bewerber verpflichtet, unentgeltlich mindestens 50 Exemplare (im Format A5) seiner als Promotionsleistung anerkannten Dissertation mit eingebundenen Thesen in Buch- oder Fotodruck innerhalb von 6 Wochen einzureichen (Pflichtexemplare). Sie müssen ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem Titel, Verfasser, die Namen der Gutachter, das Promotionsdatum sowie der Name des Dekans, unter dessen Amtszeit die Gesamtnote festgestellt wurde, ersichtlich sind.
(3) Statt dessen kann der Bewerber nach Zustimmung des Dekans der Fakultät für die Veröffentlichung seiner vollständigen Dissertation auch eine der folgenden Wiedergabeformen unter den jeweils genannten Voraussetzungen wählen. Bei Form b kann der Dekan auf Antrag von der Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Befreiung erteilen.
(5) Die Abgabefrist kann vom Dekan der Fakultät in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr.
Gebühren werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung
erhoben.
(1) Unmittelbar nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird auf Antrag vom Dekan der Fakultät eine vorläufige amtliche Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktor der Agrarwissenschaften", abgekürzt "Dr. agr.". Ihre Gültigkeit ist auf 3 Monate zu beschränken.
(2) Die Promotion ist vollzogen, indem der Dekan der Fakultät dem Bewerber die Promotionsurkunde aushändigt. Diese ist auf den Tag der Gesamtbewertung (§ 14) ausgefertigt und muß den Titel der Dissertation nennen und vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterschrieben sein. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde (auch in lateinischer Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden.
(3) Wird das Promotionsverfahren gemäß § 9 oder §
12 abgelehnt, muß dem Bewerber eine vom Dekan der Fakultät unterschriebene
schriftliche Begründung der Ablehnung, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung,
zugestellt werden.
(1) Ein Beschluß über die Verleihung des Grades eines Doktors der Agrarwissenschaften ehrenhalber (Dr. agr. h.c.) bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates gemäß § 28 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dieser Beschluß muß vom Senat bestätigt werden.
(2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch den Dekan der Fakultät durch
Überreichen der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde, in
der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind und die vom Rektor
und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet ist.
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich
der Bewerber bei den Promo-tionsleistungen einer Täuschung schuldig
gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion
irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren
für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber
trifft der Fakultätsrat.
(1) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die Vorschriften des § 26 des Hochschulgesetzes.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
Diese Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt am Tage nach der Veröffentlichung durch die Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 27.07.1994 genehmigt