MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 3 vom 18. April 1997
Diese Ordnung regelt die erste Wahl zum Klinikumsausschuß.
(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlleiter. Wahlbewerber sowie Vertreter eines Wahlvorschlages und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein.
(2) Der Wahlausschuß setzt sich aus dem Wahlleiter sowie je zwei
wahlberechtigten Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie
einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter zusammen, die vom Rektor bestellt
werden. Wahlleiter kraft Amtes ist der Verwaltungsdirektor. Für die
Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
(1) Die Wahlen zum Klinikumsausschuß sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Martin-Luther-Universität, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(3) Die Wahl zum Klinikumsausschuß erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(4) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber findet
statt, wenn von einer Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge
eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen
wie Mitglieder zu wählen sind. Im übrigen findet Mehrheitswahl
ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt.
(1) Der Wahlausschuß hat spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekanntzugeben.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
(1) Die Wählerverzeichnisse müssen enthalten:
(2) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ende der Auslegungsfrist
von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Jeder Wahlbe-rechtigte
kann die Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses
während der Dauer der Auslegung beantragen. Das Wählerverzeichnis
kann bis zum Tag vor dem Wahltag vom Wahlausschuß berichtigt werden,
wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält.
Die Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und
Unterschrift des Wahlausschusses zu versehen.
Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der Änderungen und Berichtigungen vom Wahlausschuß endgültig abzuschließen. Dabei ist vom Wahlausschuß zu beurkunden:
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr beim Wahlausschuß einzureichen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichner haben eine Korrespondenzanschrift anzugeben.
(3) Ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter Satz 1 nicht beachtet, so ist sein Name unter allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; er hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er der Aufnahme als Bewerber zugestimmt hat.
(5) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einen Wahlvorschlag oder Zustimmungserklärungen von Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.
(6) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlaus-schuß Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Einreichung ist schriftlich bzw. durch Telefax möglich. Etwaige Mängel hat er dem Vertreter des Wahlvorschlages unverzüglich, spätestens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn aufzufor-dern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Der Wahlvorschlag muß spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr wieder eingereicht sein.
(7) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen
Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag
unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach
Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Für die Herstellung der Stimmzettel sorgt der Wahlausschuß. Er achtet darauf, daß die wahlberechtigten Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.
(2) Der Stimmzettel darf nur Name, Vorname der Bewerber enthalten. Die
zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge
ihres Eingangs aufgeführt. Es ist die Zahl der höchstens zu wählenden
Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken sowie, wieviel Stimmen zu vergeben
sind.
(1) Ein Wahlberechtigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl die Briefunterlagen. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Briefwahlunterlagen können nur bis zum Tag vor dem Wahltag
beantragt und ausgegeben werden.
Der Wahlleiter hat die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu
benachrichtigen. Geht von den Gewählten, die nicht in einem Wahlvorschlag
aufgenommen waren, innerhalb von 6 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung
keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Im übrigen findet die Hochschulwahlverordnung sinngemäß
Anwendung.
Die Wahl findet am 13. Mai 1997 statt.
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität (Amtsblatt) in Kraft.
Halle (Saale), 15.04.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor