Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 3 vom 18. April 1997


Der Rektor

Ordnung zur ersten Wahl des Klinikumsausschusses der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wahlorgane
§ 3 Grundsätze
§ 4 Wahlbekanntmachung
§ 5 Wählerzeichnis und Änderung der Wählerverzeichnisse
§ 6 Abschluß der Wählerverzeichnisse
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Beschlußfassung über die Wahlvorschläge und Bekanntmachung
§ 9 Stimmzettel
§ 10 Briefwahl
§ 11 Benachrichtigung der Gewählten
§ 12 Hochschulwahlordnung
§ 13 Zeitraum der Wahl
§ 14 Inkrafttreten



Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die nachstehende Ordnung zur Wahl des Klinikumsausschusses erlassen: 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die erste Wahl zum Klinikumsausschuß. 

§ 2
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlausschuß, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlleiter. Wahlbewerber sowie Vertreter eines Wahlvorschlages und ihre Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses sein.

(2) Der Wahlausschuß setzt sich aus dem Wahlleiter sowie je zwei wahlberechtigten Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter zusammen, die vom Rektor bestellt werden. Wahlleiter kraft Amtes ist der Verwaltungsdirektor. Für die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 

§ 3
Grundsätze

(1) Die Wahlen zum Klinikumsausschuß sind unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Wählbar und wahlberechtigt sind Mitglieder der Martin-Luther-Universität, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(3) Die Wahl zum Klinikumsausschuß erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(4) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber findet statt, wenn von einer Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Mitglieder zu wählen sind. Im übrigen findet Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber statt. 

§ 4
Wahlbekanntmachung

(1) Der Wahlausschuß hat spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag die Wahl bekanntzugeben.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Wahltag und die Abstimmungszeit;
  2. die Lage der Wahlräume;
  3. die Zahl der Mitglieder;
  4. den Hinweis, daß die Unterzeichner eines Wahlvorschlages wahlberechtigt sein müssen;
  5. daß nur wählen kann, wer in das für die jeweilige Wahl anzulegende Wählerverzeichnis eingetragen ist, sowie Ort und Zeitraum der Offenlegung der Wählerverzeichnisse;
  6. daß durch persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl gewählt werden kann und daß jeweils nur mit amtlichen Stimmzetteln abgestimmt werden darf;
  7. die Briefwahlunterlagen nur bis zum Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden können;
  8. daß Wahlbewerber, Vertreter eines Wahlvorschlages und deren Stellvertreter nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder in Wahlorganen sein können;
  9. daß wählbar nur ist, wer am Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses in diesem eingetragen ist.
§ 5
Wählerzeichnis und Änderung der Wählerverzeichnisse

(1) Die Wählerverzeichnisse müssen enthalten:

  1. laufende Nummer
  2. Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 95 Abs. 1 HG LSA
  3. Namen, Vornamen
  4. Vermerk über die Stimmenabgabe und
  5. Vermerk über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen.
Die Wählerverzeichnisse sind vor der Auslegung vorläufig abzuschließen und vom Wahlausschuß unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag für 5 Tage zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist bekanntzumachen.
Der Tag und die Art der Bekanntmachung sowie Ort, Beginn und Ende der Auslegung sind am Schluß der Wählerverzeichnisse vom Wahlausschuß zu beurkunden.

(2) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Ende der Auslegungsfrist von Amts wegen berichtigt oder ergänzt werden. Jeder Wahlbe-rechtigte kann die Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses während der Dauer der Auslegung beantragen. Das Wählerverzeichnis kann bis zum Tag vor dem Wahltag vom Wahlausschuß berichtigt werden, wenn es offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält. Die Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift des Wahlausschusses zu versehen. 

§ 6
Abschluß der Wählerverzeichnisse

Die Wählerverzeichnisse sind spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag unter Berücksichtigung der Änderungen und Berichtigungen vom Wahlausschuß endgültig abzuschließen. Dabei ist vom Wahlausschuß zu beurkunden:

  1. die Zahl der eingetragenen Wahlberechtigten und
  2. die Zahl der Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses.
§ 7
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr beim Wahlausschuß einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichner haben eine Korrespondenzanschrift anzugeben.

(3) Ein Wahlberechtigter darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter Satz 1 nicht beachtet, so ist sein Name unter allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; er hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er der Aufnahme als Bewerber zugestimmt hat.

(5) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen, von Unterschriften unter einen Wahlvorschlag oder Zustimmungserklärungen von Bewerbern ist nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge zulässig.

(6) Auf dem Wahlvorschlag hat der Wahlaus-schuß Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Einreichung ist schriftlich bzw. durch Telefax möglich. Etwaige Mängel hat er dem Vertreter des Wahlvorschlages unverzüglich, spätestens aber am Tag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, mitzuteilen und ihn aufzufor-dern, unverzüglich die Mängel zu beseitigen. Der Wahlvorschlag muß spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr wieder eingereicht sein.

(7) Ist die Einreichungsfrist versäumt oder fehlen die erforderlichen Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. 

§ 8
Beschlußfassung über die Wahlvorschläge und Bekanntmachung

(1) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

  1. nicht rechtzeitig eingereicht worden sind,
  2. eine Bedingung oder einen Vorbehalt enthalten oder sich nicht auf die verlangten Angaben beschränken,
  3. nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl Wahlberechtigter unterzeichnet sind.
(2) In den Wahlvorschlägen sind diejenigen Bewerber zu streichen,
  1. die so unvollständig bezeichnet sind, daß Zweifel über die Person bestehen können,
  2. deren Zustimmungserklärung fehlt, nicht rechtzeitig oder unter einer Bedingung eingegangen ist,
  3. die in mehreren Wahlvorschlägen für die gleiche Wahl aufgeführt sind,
  4. die ihre Zustimmungserklärung vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgezogen haben,
  5. die nicht wählbar sind.
(3) Über die Verhandlung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die gefaßten Beschlüsse und ihre Begründung enthält. Sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift beizufügen.
Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, sind diese Entscheidungen dem Vertreter des Wahlvorschlages sowie den betroffenen Bewerbern unverzüglich mitzuteilen. Spätestens am 11. Tag vor dem Wahltag gibt der Wahlausschuß die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt. Die Bekanntmachung hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Eingangs zu enthalten. 

§ 9
Stimmzettel

(1) Bei der Abstimmung dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Für die Herstellung der Stimmzettel sorgt der Wahlausschuß. Er achtet darauf, daß die wahlberechtigten Stimmzettel in ausreichender Zahl bereitgehalten werden.

(2) Der Stimmzettel darf nur Name, Vorname der Bewerber enthalten. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihres Eingangs aufgeführt. Es ist die Zahl der höchstens zu wählenden Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken sowie, wieviel Stimmen zu vergeben sind. 

§ 10
Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter, der zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, die Abstimmung im Wahlraum vorzunehmen, erhält auf schriftlichen Antrag für die Wahl die Briefunterlagen. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Briefwahlunterlagen können nur bis zum Tag vor dem Wahltag beantragt und ausgegeben werden. 

§ 11
Benachrichtigung der Gewählten

Der Wahlleiter hat die Gewählten von ihrer Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Geht von den Gewählten, die nicht in einem Wahlvorschlag aufgenommen waren, innerhalb von 6 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung keine gegenteilige Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. 

§ 12
Hochschulwahlordnung

Im übrigen findet die Hochschulwahlverordnung sinngemäß Anwendung. 

§ 13
Zeitraum der Wahl

Die Wahl findet am 13. Mai 1997 statt. 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität (Amtsblatt) in Kraft.

Halle (Saale), 15.04.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor


» Impressum