Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. April 1997, S. 24


Der Kanzler

Dienstvereinbarung zwischen dem Kanzler der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und dem Personalrat Hauptdienststelle der Martin-Luther-Universität zum Betriebsurlaub zwischen dem 24.12.1997 und 02.01.1998

Auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 Pkt. 3, in Verbindung mit § 70 PersVG wird folgende Urlaubsregelung vereinbart:

(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt schließt die Universität in der Zeit vom 24.12.1997 bis 02.01.1998.

Das betrifft folgende Arbeitstage:

(2) Für diese Arbeitstage ist Urlaub zu planen.

(3) Anstelle von Urlaub kann für einen der o.g. Tage auch der sogenannte „Behördentag“ gemäß § 15a BAT-O bzw. MTArb-O genommen werden.

(4) Anstelle von Urlaub kann Arbeitsbefreiung genommen werden für die im Jahr 1997 über die lt. Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus nachweislich geleistete Arbeit (z.B. Gleitzeitguthaben1, Überstunden, Mehrarbeit).

(5) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z.B. Heizen von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum 24.12.1997 bis 02.01.1998 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.1997 über das Personalamt dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

(6) Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.

Halle (Saale), 09.01.1997

W. Matschke
Kanzler

Dr. R. Federle
Personalratsvorsitzende 


1 Anm. der Red.: Zum Brückenkonto s. Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 1997, Nr. 1, S.47


» Impressum