MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. April 1997, S. 24
(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt schließt die Universität in der Zeit vom 24.12.1997 bis 02.01.1998.
Das betrifft folgende Arbeitstage:
(3) Anstelle von Urlaub kann für einen der o.g. Tage auch der sogenannte „Behördentag“ gemäß § 15a BAT-O bzw. MTArb-O genommen werden.
(4) Anstelle von Urlaub kann Arbeitsbefreiung genommen werden für die im Jahr 1997 über die lt. Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus nachweislich geleistete Arbeit (z.B. Gleitzeitguthaben1, Überstunden, Mehrarbeit).
(5) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z.B. Heizen von Gewächshäusern) und zur Vermeidung von Schäden sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum 24.12.1997 bis 02.01.1998 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.1997 über das Personalamt dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.
(6) Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.
Halle (Saale), 09.01.1997
W. Matschke
Kanzler
Dr. R. Federle
Personalratsvorsitzende
1 Anm. der Red.: Zum Brückenkonto s. Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 1997, Nr. 1, S.47