MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. April 1997, S. 7
Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden zitiert als POW) das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens.
§ 2
Voraussetzungen für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens
(1) Die Qualifikation für das Studium des Wirtschaftsingenieurwesens wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 11 Abs. 1 POW und § 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.
(3) Ein erfolgreiches Studium des Wirtschaftsingenieurwesens setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grund-studiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.
(4) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift besonders förderlich.
(1) Die Berufstätigkeit des Diplom-Wirtschaftsingenieurs bzw. der Diplom-Wirtschaftsingenieurin erstreckt sich auf die Vorbereitung, das Fällen, die Durchführung und die Kontrolle kaufmännischer und technischer Entscheidungen im weitesten Sinne. Ziel des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens ist daher der Erwerb der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Beherrschung von Methoden und Instrumentarien) zur Ausfüllung dieses umfassenden Aufgabenkreises.
(2) Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von
(4) Das Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen führt zum berufsqualifizierenden Abschluß durch den Erwerb des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsingenieur bzw. Diplom-Wirtschaftsingenieurin.
Das Studium soll in der Regel in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist auf diesen Beginn ausgerichtet. Eine Einschreibung zum Sommersemester ist möglich, verlangt jedoch besondere Aufmerksamkeit bei der Zusammenstellung des Stundenplanes. Studierende, die im Sommersemester beginnen, sollten daher insbesondere die Studienberatung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in Anspruch nehmen.
(1) Der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist auf ein Studium von 156 Semesterwochenstunden (SWS) in 8 Semestern ausgelegt. Ein Semester ist danach dem Industriepraktikum, ein weiteres der Diplomarbeit vorbehalten. Die Regelstudienzeit beträgt somit 10 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in
Grundstudium
(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden die Kenntnisse erwerben und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums mit Erfolg betreiben zu können. Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre, der Naturwissenschaften und der technischen Wissenschaften. Hinzu kommen die erforderlichen Prüfungsvorleistungen (Buchführung, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht) sowie die für Studium und Praxis des Wirtschaftsingenieurwesens notwendigen Gebiete der Mathematik, des Operations Research und der Statistik. Die Ausbildung in den Prüfungsvorleistungen sowie in Mathematik, Operations Research und Statistik wird inhaltlich und zeitlich auf die Lehrinhalte des Wirtschaftsingenieurwesens abgestimmt.
(2) Das Grundstudium umfaßt 86 SWS und kann bei planmäßigem Verlauf nach dem vierten Semester abgeschlossen werden.
(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung
SWS | Abschluß | |
Prüfungsvorleistungen | ||
|
2 | L1 |
|
8 | L |
|
4 | L |
SWS | Abschluß | |
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre | ||
|
14 | P2 |
|
SWS | Abschluß | |
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre | ||
|
12 | P |
|
SWS | Abschluß | |
Naturwissenschaftliche Grundlagen | P | |
|
4
4 |
SWS | Abschluß | |
Grundlagen der Verfahrens- und Werkstofftechnik | P | |
|
4
4 4 4 4 |
SWS | Abschluß | |
Mathematik und Grundlagen des Operations Research | 10 | P |
|
SWS | Abschluß | |
Grundzüge der Statistik | 8 | P |
|
(5) Für die Fachprüfungen und Leistungsnachweise gilt die POW. Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium soll der bzw. die Studierende durch das Studium der Pflicht- und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 3 genannten Anforderungen gerecht zu werden. Dabei sollen sich die Studierenden verstärkt auf selbständiges wissenschaftliches Arbeiten konzentrieren. Diesem Anliegen entsprechen insbesondere
(3) Lehrfächer und Stundenaufteilung:
SWS | Abschluß | |
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | 14 | P |
|
SWS | Abschluß | |
Technisches Pflichtfach bei Wahl der Studienrichtung Verfahrenstechnik: | P | |
|
4
8 2 2 2 4 4 |
|
bei Wahl der Studienrichtung Werkstofftechnik: | ||
|
3
9 2 6 2 4 |
SWS | Abschluß | |
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach4 | 14 | P |
Technisches Wahlpflichtfach4 | 16 | P |
4 = Eine Übersicht über die Wahlpflichtfächer wird im Anhang gegeben. Das Angebot wird periodisch überarbeitet und den aktuellen Trends angepaßt.
(4) Für die Fachprüfungen und Leistungsnachweise sowie für die Bearbeitung und Bewertung der Studienarbeit und der Diplomarbeit gilt die POW. Über die bestandene Diplomprüfung werden ein Zeugnis und eine Diplomurkunde ausgestellt.
(1) In der Anlage zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form beigefügt. Dieser Modellstudienplan bietet die Gewähr, daß das Studium in der Regelstudienzeit absolviert werden kann.
(2) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.
(3) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden vor allem als Vorlesungen, Übungen, Fallbeispiele, Klausurübungen oder Repetitorien angeboten. Im Hauptstudium treten noch Seminare und Planspiele hinzu.
(4) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:
(6) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare werden so regelmäßig angeboten, daß der oder die Studierende sein bzw. ihr Studium innerhalb der Regelstudenzeit von zehn Semestern abschließen kann.
(1) Für das Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sind 12 Wochen Industriepraktikum erforderlich, das als Praxissemester oder gesplittet parallel zum Studium in den Semesterpausen absolviert werden kann. Die Praktikanten und Praktikantinnen führen dazu eigenverantwortlich mit den sie beschäftigenden Firmen Absprachen zur Durchführung des Praktikums, die Grundlage der Praktikantenverträge sind.
(2) Das Industriepraktikum soll sowohl technische als auch kaufmännisch-ökonomische Aspekte beinhalten.
(3) Nähere Informationen zu Inhalt und Organisation des Industriepraktikums enthalten die "Richtlinien für die Ausbildung im Industriepraktikum" in der Anlage zu dieser Studienordnung.
(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Belegung der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät oder der technikwissenschaftlichen Fachbereiche und deren wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Sprechstunden zur Verfügung.
(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.
Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Halle (Saale), 17.02.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 07.03.1997 zur Kenntnis genommen.
Anlage
Modellstudienplan für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen
Grundstudium:
Nr. | Lehrgebiet | SWS | Sem.
1. |
2. | 3. | 4. |
1. | Prüfungsvorleistungen
- Buchführung - Wirtschaftsinformatik - Wirtschaftsrecht1 |
2
8 4 |
-
4 |
2
4 |
-
- 4 oder |
-
- 4 |
2. | Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
- Einführung in die BWL - Betriebswirtschaftslehre I - Betriebswirtschaftslehre II |
2
6 6 |
2
2 - |
-
4 - |
-
- 4 |
-
- 2 |
3. | Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
- Volkswirtschaftslehre I - Volkswirtschaftslehre II |
6
6 |
3
- |
3
- |
-
3 |
-
3 |
4. | Naturwissenschaftliche Grundlagen
- Chemie - Physik |
4
4 |
4
4 |
-
- |
-
- |
-
- |
5. | Grundlagen der Verfahrens- und Werkstofftechnik
- Werkstofftechnik - Technische Mechanik - Maschinen- und Apparatetechnik - Technische Thermodynamik - Technische Strömungsmechanik |
4
4 4 4 4 |
-
- - - - |
4
- - - - |
-
4 - - 4 |
-
- 4 4 - |
6. | Mathematik und Grundlagen des Operations Research | 10 | 4 | 4 | 2 | - |
7. | Grundzüge der Statistik | 8 | - | - | 4 | 4 |
Summe
|
86 | 23 | 21 | 21 (25) | 21 (17) |
1 Der Leistungsnachweis in "Wirtschaftsrecht" kann wahlweise in der Veranstaltung "Einführung in das öffentliche Recht" oder in der Veranstaltung "Einführung in das Zivilrecht" erworben werden.
Hauptstudium:
Nr. | Lehrgebiet | SWS | Sem.
5. |
6. | 7. | 8. |
1.
2. 3. 4. |
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
Technisches Pflichtfach Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach Technisches Wahlpflichtfach |
14
26 14 16 |
4
6 4 6 |
4
8 4 4 |
4
6 4 4 |
2
6 2 2 |
Summe
|
70 | 20 | 20 | 18 | 12 |
Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluß des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern. Für die Studierenden bestehen Wahlmöglichkeiten aus folgendem Angebot:
Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach
(14 SWS)
1. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt Vorlesungen zu den Gebieten
Obligatorisch ist ein Seminar über "Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre", in dem ein Seminarschein zu erwerben ist.
Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung sind die Inhalte der obligatorischen Vorlesungen sowie derjenigen Übungen, die im Semester vor dem schriftlichen Diplomprüfungstermin angeboten werden. Gegenstand der mündlichen Diplomprüfungen sind die Inhalte der gewählten Veranstaltungen einschließlich des Seminars.
2. Betriebliches Umweltmanagement (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung sind die Inhalte der obligatorischen Vorlesungen (ggf. einschließlich der dort gegebenen Literaturhinweise) sowie Übungen.
Gegenstand der mündlichen Diplomprüfung sind die Inhalte aller gewählten Veranstaltungen einschließlich des besuchten Seminars.
3. Externes Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Die schriftliche Diplomprüfung bezieht sich auf die Inhalte der Vorlesungen und Übungen. Der Inhalt des Seminars ist nicht Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung.
Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Vorlesungen und Übungen sowie auf den Inhalt des besuchten Seminars. Außerdem wird für die mündliche und schriftliche Prüfung vorausgesetzt, daß der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin mit den Inhalten der zum Pflichtfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" gehörenden Vorlesung "Externes Rechnungswesen" vertraut ist.
4. Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach besteht aus den Lehrveranstaltungen
Obligatorisch ist ein Seminar über "Finanzwirt-schaft und Bankbetriebslehre", in dem ein Seminarschein zu erwerben ist.
Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung sind die Inhalte der obligatorischen Vorlesungen sowie derjenigen Übungen, die im Semester vor dem schriftlichen Diplomprüfungstermin angeboten werden. Gegenstand der mündlichen Diplomprüfungen sind die Inhalte aller gewählten Veranstaltungen einschließlich des Seminars.
5. Internes Rechnungswesen und Controlling (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt Vorlesungen zu den Gebieten
Obligatorisch ist ein Seminar über "Internes Rechnungswesen und Controlling", in dem ein Seminarschein zu erwerben ist.
Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung sind die Inhalte der obligatorischen Vorlesungen sowie derjenigen Übungen, die im Semester vor dem schriftlichen Diplomprüfungstermin angeboten werden. Gegenstand der mündlichen Diplomprüfungen sind die Inhalte aller gewählten Veranstaltungen, einschließlich des Seminars.
6. Marketing und Handel (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Obligatorisch ist der Besuch eines Seminars aus dem Bereich des Wahlpflichtfaches, in dem ein Seminarschein zu erwerben ist.
Außerdem wird für die mündliche und schriftliche Prüfung vorausgesetzt, daß der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin mit den Inhalten der zum Pflichtfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" gehörenden Vorlesung "Absatztheorie" intensiv vertraut ist.
Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung sind die Inhalte der obligatorischen Vorlesungen und Übungen.
Gegenstand der mündlichen Diplomprüfungen sind die Inhalte aller gewählten Veranstaltungen einschließlich des Seminars.
7. Personalwirtschaft und Organisation (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Obligatorisch ist der Besuch eines Seminars aus dem Bereich des Wahlpflichtfaches, in dem ein Seminarschein zu erwerben ist.
Die schriftliche Diplomprüfung bezieht sich auf die Inhalte der Vorlesungen und Übungen. Der Inhalt des Seminars ist nicht Gegenstand der schriftlichen Diplomprüfung.
Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Inhalte der Vorlesungen und Übungen sowie auf den Inhalt des besuchten Seminars.
Außerdem wird für die mündliche und schriftliche Prüfung vorausgesetzt, daß der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin mit den Inhalten der zum Pflichtfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" gehörenden Vorlesung "Managementlehre" vertraut ist.
8. Produktion und Logistik (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Obligatorisch ist der Besuch eines einschlägigen Seminars von zwei Semesterwochenstunden, in denen ein Seminarschein zu erwerben ist. Die Inhalte der obengenannten Vorlesungen sind Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung.
9. Operations Research (Spezielle Betriebswirtschaftslehre)
Das Wahlpflichtfach umfaßt die Vorlesungen
Die schriftliche und mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf den Stoff der vier nachgewiesenen Veranstaltungen sowie des Seminars.
Technisches Wahlpflichtfach (16 SWS)
1. Bei Wahl der Studienrichtung Verfahrenstechnik
1.1. Umweltschutztechnik
Es sind das Fach
Es sind das Fach
Es sind die Fächer
2.1. Oberflächentechnik
Es sind die Fächer
Es sind die Fächer
Es sind die Fächer
1. Zweck des Industriepraktikums
Die praktische Ausbildung in Industriebetrieben sowohl auf technischem als auch auf betriebswirtschaftlichem Gebiet ist eine unerläßliche Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung an der Universität.
"Durch die Praktikantenausbildung sollen Erfahrungen gewonnen werden, die das Studium und die späteren Berufsvorstellungen unterstützen. Die betrieblichen Arbeitsweisen, die Informations- und Kommunikationsprozesse in und zwischen den Abteilungen sowie die Arbeitsatmosphäre fördern das Verständnis für die Belange des Arbeitnehmers und sind zur Bestimmung des eigenen gesellschaftlichen Standorts von hohem Wert.
Für das Studium bedeutet das Praktikum eine unmittelbare Überprüfung nicht nur der Relevanz des erlernten Stoffes, sondern insbesondere auch der eigenen Fähigkeiten und Interessen. Dies führt zu einem zielbewußteren Studium und liefert wichtige Anhaltspunkte für die Wahl der Studienschwerpunkte und der Spezialisierungsgebiete. Durch die aktuelle Information über die verschiedenen Arbeitsbereiche werden die Studierenden schon früh mit dem gewählten Berufszweig vertraut gemacht. Die Mitarbeit an Routine- oder auch Sonderaufgaben vermittelt berufspraktische Einsichten und Erfahrungen, die sich günstig auf die Überwindung der späteren Anfangsschwierigkeiten im Berufsleben auswirken." (Zitiert aus H. Baumgarten, K. Feilhauer: Berufsbild des Wirtschaftsingeneurwesens, VWI Berlin 1990.)
Das Praktikum hat das Ziel, den Studierenden exemplarisch Kenntnisse über industrielle Tätigkeitsbereiche des späteren Berufslebens zu vermitteln. Außerdem soll es Einblicke in die Organisation, die Methoden und die sozialen Probleme industrieller Arbeitsprozesse zu geben. Dabei sollen im Studium erworbene theoretische Kenntnisse in ihrem Praxisbezug vertieft werden. Die Praktikanten und Praktikantinnen sollen den Betrieb als Sozialstruktur verstehen und das Verhältnis der Führungskräfte und der Mitarbeiter am Arbeitsplatz kennenlernen, um so ihre künftige Stellung und Wirkungsmöglichkeit richtig einzuordnen.
2. Dauer und Einteilung des Praktikums
Das Praktikum im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen umfaßt insgesamt 12 Wochen; es beinhaltet sowohl technische als auch betriebswirtschaftlich-kaufmännische Aspekte. Die Ge-samtzeit kann in Abschnitte von jeweils mindestens 4 Wochen unterteilt werden. Es wird empfohlen, einen Teil des Praktikums bereits vor Studienbeginn zu absolvieren.
Das Industriepraktikum soll bis zum Beginn der Diplomphase nachgewiesen sein; der Nachweis ist Voraussetzung für die Ausgabe eines Diplomthemas.
2.1. Technische Aspekte des Praktikums
Das Industriepraktikum dient dem Kennenlernen industrieller Produktions-
und Fertigungsverfahren. Es soll die Funktion und Wirkungsweise von Apparaten
und Anlagen veranschaulichen und Einblicke in Technologien geben bzw. Kenntnisse
über die Charakterisierung und den Einsatz von Werkstoffen vermitteln.
Entsprechend den Gegebenheiten des beschäftigenden Unternehmens
soll das Praktikum Tätigkeitsmerkmale beinhalten, die dieser Zielstellung
entsprechen. Mögliche Arbeitsgebiete sind nachfolgend beispielhaft
aufgeführt:
Die Studierenden werden an betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche
Probleme herangeführt und erhalten die Möglichkeit, das gewünschte
spätere Einsatzgebiet sachkundiger zu beurteilen. Darüber hinaus
wird der Einblick in das Unternehmensmanagement und die sozialen Probleme
der künftigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertieft.
Die Studierenden können das Praktikum entsprechend den Gegebenheiten
des jeweiligen Unternehmens individuell gestalten, wobei die nachfolgend
genannten, für die Tätigkeit des Wirtschaftsingenieurs bzw. der
Wirtschaftsingenieurin typischen Arbeitsgebiete besonders empfohlen werden:
Der Praktikant bzw. die Praktikantin führt eigenverantwortlich mit dem ihn bzw. sie beschäftigenden Betrieb Absprachen zur Durchführung des Praktikums auf der Grundlage dieser Richtlinie. Für das Praktikum kommen vor allem mittlere und größere Firmen der Verfahrens-, Werkstoff- und Verarbeitungstechnik in Betracht. Arbeiten im eigenen bzw. elterlichen Betrieb sowie Tätigkeiten in Hochschulinstituten werden in der Regel nicht anerkannt. Im Zweifelsfalle sollte vor Aufnahme der Tätigkeit das Praktikantenamt konsultiert werden.
Praktikantenstellen werden weder durch das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät noch durch eine andere Stelle der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vermittelt. Hinweise über geeignete Ausbildungsbetriebe geben:
4. Verhalten der Praktikanten und Praktikantinnen im Betrieb
Die Praktikanten und Praktikantinnen haben während ihrer Tätigkeit im Betrieb keine Sonderstellung. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen im Betrieb können sie Achtung und Anerkennung nur gewinnen, wenn sie die Betriebsordnung gewissenhaft beachten, Arbeitszeit und Betriebsdisziplin vorbildlich einhalten und wenn sie sich durch Lerneifer, Fleiß und Hilfsbereitschaft auszeichnen. Neben Kenntnissen über die organisatorischen Zusammenhänge, die Produktionstechnik und das Verhältnis zwischen körperlicher und geistiger Arbeit sowie Maschinen- und Handarbeit sollen sie auch Verständnis für die so wichtige menschliche Seite des Betriebsgeschehens mit ihrem Einfluß auf den Fertigungs- und Produktionsablauf erwerben. Sie sollen hierbei das Verhältnis der unteren und mittleren Führungskräfte zu den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen am einzelnen Arbeitsplatz kennenlernen und sich in deren soziale Probleme einfühlen.
5. Betreuung der Praktikanten und Praktikantinnen
Hochschulpraktikanten und Hochschulpraktikantinnen sind nicht berufsschulpflichtig. Eine freiwillige Teilnahme an Kursen bzw. Unterricht nach der Arbeitszeit, z.B. zum technischen Zeichnen oder zur Arbeit am Computer, ist sehr zu empfehlen.
6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit
Die Praktikanten und Praktikantinnen haben während ihres Praktikums über ihre Tätigkeit einen Arbeitsbericht zu führen und ihn nach Beendigung des Praktikums dem Praktikantenamt vorzulegen (siehe Punkt 7). Der Arbeitsbericht beinhaltet eine zusammenfassende wissenschaftliche Darstellung über den (u.U. auch gesplitteten) Ausbildungsabschnitt im Umfang von je etwa 6 A4-Seiten für das technische und für das betriebswirtschaftlich-kaufmännische Praktikum. Aus diesem Bericht soll ersichtlich sein, in welchem Umfang welche Tätigkeitsmerkmale wahrgenommen wurden.
Die Arbeitsberichte sind möglichst maschinenschriftlich anzufertigen. Betriebliche Geheimnisse sind zu wahren. Alle Berichte bzw. Teilberichte sind vom Ausbilder bzw. der Ausbilderin abzuzeichnen.
7. Praktikantenbescheinigung, Anerkennung der Praktikantentätigkeit
Der Praktikant bzw. die Praktikantin legt eine Bescheinigung des Betriebes vor, auf der die einzelnen Tätigkeiten und die zugehörige Dauer vermerkt sind.
Der Paktikantenbescheinigung ist der Arbeitsbericht gemäß Punkt 6 als Anlage beizufügen. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch den Leiter bzw. die Leiterin des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Er bzw. sie entscheidet (u.U. nach Rücksprache mit einem fachlich zuständigen Hochschullehrer oder einer fachlich zuständigen Hochschullehrerin), inwieweit die praktische Tätigkeit den Richtlinien entspricht, d.h. ob und in welchem Umfang sie als Praktikum akzeptiert wird (siehe auch Punkt 3).
Die Praktikumsunterlagen sollen spätestens zwei Monate nach Ende des Praktikumsabschnittes im Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zur Anerkennung vorgelegt werden. Eine spätere Vorlage kann wegen fehlender Überprüfbarkeit zur Nichtanerkennug des Praktikumsabschnittes führen.
Es können zusätzliche Ausbildungswochen vorgeschrieben werden, wenn Praktikantenbescheinigungen und Berichte eine ausreichende Durchführung des Praktikums nicht erkennen lassen. Ausfallzeiten durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit sind nachzuholen. Feiertage gelten nicht als Fehltage.
Eine Ausbildung, über die ein nachlässig oder verständnislos abgefaßter Bericht vorgelegt wird, kann nur zu einem Teil ihrer Zeitdauer anerkannt werden.
8. Anerkennung der Wehrdienstzeit
Eine Anerkennung auf das Grundpraktikum kann erfolgen, wenn vergleichbare
Tätigkeiten durchgeführt wurden.
Nachweis und Berichterstattung regeln Punkt 6 und 7.
Entsprechendes gilt für den Ersatzdienst.
9. Anerkennung einer beruflichen Tätigkeit
Eine einschlägige Berufslehre oder eine hinreichende Berufspraxis kann auf das Grundpraktikum ganz oder teilweise angerechnet werden.
10. Auslandspraktikum
Grundsätzlich können Studierende ihr Praktikum ganz oder teilweise in geeigneten ausländischen Betrieben ableisten. Die Bescheinigung des Betriebes über das Praktikum ist in deutscher oder in englischer Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
Der Arbeitsbericht ist in deutscher Sprache abzufassen.
Praktikantenplätze im Ausland vermittelt u.a. der Deutsche Akademische Austauschdienst.
11. Ausländische Studienbewerber bzw. Studienbewerberinnen und Studenten bzw. Studentinnen
Für ausländische Studienbewerber bzw. Studienbewerberinnen und Studenten bzw. Studentinnen gilt diese Praktikantenordnung ohne Einschränkung. Bezüglich der Bescheinigung und des Berichtes gilt Punkt 10.
12. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rechtsverhältnis
Praktika, die von bereits eingeschriebenen Studierenden durchgeführt werden, bleiben über das Beschäftigungsverhältnis beitragsfrei, sofern eine Dauer von jährlich zwei Monaten nicht überschritten wird.
Bei Studierenden, die sich noch nicht eingeschrieben haben und die ein Praktikum vor Beginn des Studiums ableisten, muß unterschieden werden, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Wird Arbeitsentgelt bezogen, besteht während des Beschäftigungsverhältnisses Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht ebenfalls Pflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beiträge jedoch vom Arbeitgeber übernommen werden. Krankenversicherungspflicht während des Beschäftigungsverhältnisses liegt dann vor, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz, z.B. über die Eltern, besteht. Genaue Auskunft sollte bei der zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.
Der Praktikant bzw. die Praktikantin sollte beachten, daß die o.g. Versicherungen keine Haftpflichtversicherung beinhalten. Die Martin-Luther-Universität haftet nicht für Schäden, die der Praktikant bzw. die Praktikantin während seiner bzw. ihrer Praktikantentätigkeit verursacht.
Vor Aufnahme des Praktikums sollte zur Prüfung der Gültigkeit o.g. Aussagen Rücksprache mit dem zuständigen Versicherungsträger genommen werden.
Eine Unfallversicherung während des Praktikums besteht für eingeschriebene Studierende der Martin-Luther-Universität über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband Sachsen-Anhalt mit Sitz in Zerbst.
13. Vergütung
Eine eventuelle Vergütung liegt im Ermessen des Ausbildungsbetriebes.
14. Urlaub, Krankheit
Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit kann der Praktikant bzw. die Praktikantin keinen Urlaub während seiner bzw. ihrer Tätigkeit erhalten. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit muß in jedem Falle nachgeholt werden; gegebenenfalls sollte der Praktikant bzw. die Praktikantin den Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen (siehe auch Punkt 7).
15. Sonderregelungen
Für nachweisbar körperlich behinderte Studierende werden auf Antrag gesonderte Regelungen getroffen. In besonderen Fällen können Studierende während ihres Studiums von der Hochschule für ein Semester beurlaubt werden, wenn ihnen das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bescheinigt, daß die Beurlaubung zur Ableistung des Praktikums erforderlich ist.
16. Auskünfte über das Industriepraktikum
Prüfungsamt und Studienberatung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erteilen in Zweifelsfällen Auskunft über zweckmäßige Ausbildungspläne und Fragen der praktischen Ausbildung.
Zwischen der Firma [Name der Firma]
in [Angabe des Dienstsitzes]
und [Name des Praktikanten],
geb. am [Geburtsdatum]
in [Geburtsort],
wohnhaft in [Wohnort]
- nachfolgend Praktikant genannt -
wird nachstehender Vertrag zur Ableistung eines Praktikums geschlossen.
Das Praktikum ist Bestandteil des Studiums im Studiengang [Studiengang]
Das Praktikum wird auf der Grundlage der gültigen studiengangsbezogenen Praktikantenordnung durchgeführt.
1 Das Praktikum dauert ... Wochen, davon ... Wochen Grundpraktikum und ... Wochen Fachpraktikum. Es läuft vom ... bis zum ...
Die ersten zwei Wochen gelten als Probezeit.
( Teilverträge können sich der Praktikantenordnung entsprechend auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränken, sind jedoch so zu gestalten, daß ihre Zusammenfassung alle Voraussetzungen für die spätere Anerkennung mit sich bringen.)
Das Praktikum wird gemäß dem in der Anlage beigefügten sachlichen und zeitlichen Gliederungsplan durchgeführt. Dieser entspricht der maßgeblichen Praktikantenordnung und ist Bestandteil dieses Vertrages.
Der Betrieb verpflichtet sich,
Der Praktikant verpflichtet sich, -
Der Betrieb zahlt dem Praktikanten eine monatliche Ausbildungsvergütung von ... DM brutto.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden.
Der Praktikant erhält einen Urlaub von ... Tagen.
Der Vertrag kann nach Ablauf der Probezeit nur gekündigt werden
§ 10
Sonstige Vereinbarungen
(Gemäß § 19 Berufsbildungsgesetz sind
§§ 3 - 18 des Gesetzes zu beachten)
[Sonstige Vereinbarungen]
[Ort, Datum]
[Unterschrift (Für den Betrieb)]
[Unterschrift des Praktikanten]
Herr/Frau [(Name]
geboren am [Geburtsdatum]
in [Geburtsort]
wohnhaft in [Wohnort]
wurde vom [Datum]
bis [Datum]
zu seiner/ihrer praktischen Unterweisung als Hochschulpraktikant/in
wie folgt beschäftigt:
Ein Tätigkeitsbericht wurde von dem/der Praktikanten/in abgefaßt.
Name der Firma [Name der Firma]
Anschrift [Anschrift]
Telefon [Telefon]
Branche [Branche]
[Datum]
[Firmenstempel und Unterschrift]
Diese Praxis wird mit ... Wochen anerkannt.
Halle (Saale), [Datum]
[Stempel und Unterschrift des Prüfungsamtes]