MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 2 vom 15. April 1997, S. 2
Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können (Lehrbefähigung). Durch die Habilitation erlangt der Bewerber die Lehrbefugnis (venia legendi) für eines der in der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität vertretenen Fächer.
§ 2 Voraussetzungen für die Habilitation
Zur Habilitation soll nur zugelassen werden, wer
Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
(1) Das Gesuch um Zulasssung zur Habilitation ist schriftlich beim Dekan der Fakultät einzureichen. Hierbei ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt. Dem Gesuch sind beizufügen:
(3) Der Dekan der Fakultät entscheidet, ob die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuches erfüllt sind. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(4) Das Habilitationsverfahren soll am Ende des auf die Einreichung des Gesuches folgenden Semesters abgeschlossen sein.
(1) Wenn ein Habilitationsgesuch eingereicht und die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuches erfüllt sind, wird ein Habilitationsausschuß vom Dekan der Fakultät einberufen.
(2) Der Habilitationsausschuß setzt sich aus den Professoren und den anderen hauptberuflich tätigen, habilitierten Mitgliedern der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zusammen. Nicht hauptberuflich tätige, habilitierte Mitglieder der Fakultät können auf Antrag Mitglied des Habilitationsausschusses werden. Der Dekan ist Vorsitzender; er kann den Vorsitz an einen Professor delegieren.
(3) Der Habilitationsausschuß entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät für die Habilitation. Wird dies verneint, ist der Bewerber nach Maßgabe von § 14 zu unterrichten.
(4) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und geleitet wird und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 2 Satz 1 an-wesend ist. Der Habilitationsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit.
(1) Wird die fachliche Zuständigkeit festgestellt, so wird vom Habilitationsausschuß zur weiteren Behandlung des Habilitationsgesuches eine Habilitationskommission gebildet. Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter der Dekan oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie mindestens drei Berichterstatter.
(2) Zu Mitgliedern der Habilitationskommission können nur Professoren, Privatdozenten und habilitierte Hochschullehrer bestellt werden. Wenn es der Habilitationsausschuß mit Rücksicht auf das Fach oder Fachgebiet des Bewerbers für erforderlich hält, können einer oder mehrere zusätzliche Berichterstatter aus einer anderen Fakultät der Martin-Luther-Universität oder aus einer anderen dieser gleichgestellten Hochschule bestellt werden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Habilitationskommission prüft eingehend die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers und seinen wissenschaftlichen Werdegang.
(4) Die Habilitationskommission berichtet dem Habilitationsausschuß über das Ergebnis ihrer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers. Sie macht einen schriftlichen Vorschlag, ob der Bewerber zur Habilitation zugelassen werden soll oder nicht.
(5) Zieht der Bewerber sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluß des Habilitationsausschusses über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurück, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 7 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der Habilitationsausschuß beschließt die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches.
(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt der Habilitationsausschuß gleichzeitig das Fach oder Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefähigung festgestellt werden soll. Der Dekan informiert den Rektor über die Eröffnung des Verfahrens.
(3) Beschließt der Habilitationsausschuß die Ablehnung des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnung nach Maßgabe von § 14 schriftlich mit.
§ 8 Schriftliche Habilitationsleistung
(1) Die Habilitationsschrift muß dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Die Habilitationsschrift muß selbständig erarbeitet sein, einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, daß sich der Bewerber für eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat.
(2) Über die Habilitationsschrift ist durch drei Angehörige der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf, jeweils ein schriftliches Gutachten zu erstellen, aus dem hervorgehen muß, ob die schriftliche Leistung den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Gutachten kann der Habilitand im Dekanat einsehen.
(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Einsichtberechtigt sind alle Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät. Sie werden vom Dekan darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtberechtigte kann binnen acht Tage nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsschrift und den Gutachten Stellung nehmen.
(4) Binnen vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist berät die Habilitationskommission die Gutachten sowie eventuell eingegangene Stellungnahmen und faßt die Ergebnisse zu einem Bericht zusammen. Sie beschließt über die Annahme, Ablehnung oder Überarbeitung der Habilitationsleistung. Empfiehlt die Habilitationskommission eine Überarbeitung der Habilitationsschrift, ist das Habilitationsverfahren unterbrochen. Das Verfahren wird wiedereröffnet, sobald der Habilitand die überarbeiteten Leistungen erneut zur Begutachtung vorlegt. Die Überarbeitung hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Auf Antrag des Habilitanden ist eine einmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. Über den Antrag entscheidet die Habilitationskommission.
(5) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan teilt dem Bewerber und dem Rektor die Ablehnung nach Maßgabe von § 14 schriftlich mit. Die Habilitationsschrift verbleibt in diesem Fall mit allen Gutachten bei der Fakultät.
(6) Über die endgültige Behandlung der schriftlichen Habilitationsleistung (Annahme, Ablehnung oder Rückgabe) entscheidet der Habilitationsausschuß. Ein Vorschlag der Habilitationskommission gemäß Absatz 4 kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses abgeändert werden.
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem öffentlichen Vortrag mit anschließender Aussprache.
(2) Nach Annahme der Habilitationsschrift wird vom Habilitationsausschuß aus drei Vorschlägen des Bewerbers das Thema für den öffentlichen Vortrag ausgewählt. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein Thema des Faches oder Fachgebiets behandeln, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die Themenvorschläge müssen sich von den im Verzeichnis der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 angeführten Themenkreisen unterscheiden. Der Habilitationsausschuß kann weitere Themenvorschläge vom Bewerber verlangen. Das ausgewählte Thema und der Termin sind dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor dem Vortrag mitzuteilen.
(3) Der Dekan lädt alle Professoren, Hochschul- und Privatdozenten und habilitierten Hochschullehrer der Fakultät sowie die nicht der Fakultät angehörenden Mitglieder der Habilitationskommission zur mündlichen Prüfung ein. Der Vortrag kann auf Vorschlag des Habilitationsausschusses und mit Zustimmung des Habilitanden fakultäts- oder universitätsöffentlich abgehalten werden.
(4) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag soll etwa 45 Minuten dauern. Im Anschluß daran findet unter der Leitung des Dekans mit dem Bewerber eine Aussprache statt. Darin soll der Bewerber nachweisen, daß er auf seinem Gebiet die fachlichen Qualifikationen besitzt, die von einem Hochschullehrer erwartet werden. Fragerecht haben nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten und habilitierte Hochschullehrer. Die wissenschaftliche Aussprache soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Unmittelbar nach dem Ende der mündlichen Prüfung stellen der Habilitationsausschuß und die Habilitationskommission unter Ausschluß der übrigen Zuhörer durch gemeinsamen Beschluß fest, ob die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen genügt. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Wird die mündliche Habilitationsleistung nach Abs. 3 als nicht den Anforderungen entsprechend bewertet, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit.
(1) Sind schriftliche und mündliche Habilitationsleistungen angenommen, so stellt die Habilitationskommission den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens fest. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Dabei wird das Fach oder das Fachgebiet bezeichnet, für das die Lehrbefähigung nachgewiesen wurde. Die Habilitationskommission kann hierzu eine Empfehlung geben.
(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen Doktorgrad die Abkürzung „habil.“ angefügt wird. Weicht das Fach der Habilitation von dem der Promotion ab, so ist dies durch einen entsprechenden Zusatz kenntlich zu machen.
(3) Mit der Verleihung des Grades Dr. rer. pol. habil. wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung Privatdozent.
(4) Das Ergebnis des Habilitationsverfahrens gibt der Dekan dem Bewerber in unmittelbarem Anschluß an die Beratung bekannt. Dem Rektor ist hiervon Mitteilung zu machen.
(5) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
§ 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
(1) Von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift sind innerhalb eines Jahres insgesamt fünf Exemplare (davon zwei bei der Fakultätsbibliothek und drei bei der Fakultät) abzuliefern.
(2) Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Lehrbefähigung veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann auch in einem Sammelwerk oder einer Fachzeitschrift erfolgen; etwaige Änderungen gegenüber der ursprünglich vorgelegten Fassung bedürfen der Genehmigung durch den Dekan. Die Schrift ist in einer vom Dekan festz
(3) Ausnahmen hinsichtlich des Veröffentlichungsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Dekans.
§ 12 Wiederholung des Habilitationsverfahrens
(1) Das Habilitationsverfahren kann nur einmal, und zwar frühestens ein Jahr nach der Ablehnung eines Habilitationsgesuches oder nach einem gescheiterten Habilitationsverfahren wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedarf eines Beschlusses, der mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des neu einzusetzenden Habilitationsausschusses zu fassen ist.
(2) Der Habilitationsausschuß kann die in dem früheren Habilitationsverfahren angenommene Habilitationsschrift im Wiederholungsverfahren erneut zulassen.
(3) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 4 bis 11.
§ 13 Aufheben und Erlöschen der Habilitation
(1) Die Habilitation wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, daß sie mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist. Die Entscheidung hierüber trifft der gemäß § 5 einzuberufende Habilitationsausschuß. Die Entscheidung erfolgt unter Beachtung des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. August 1993 (GVBl. 1993, S. 412).
(2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Bei der Entziehung eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades einer ausländischen Hochschule kann die Habilitation aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft ein gemäß § 5 einzusetzender Habilitationsausschuß.
(1) Entscheidungen, durch die ein Habilitationsgesuch abgelehnt oder durch die eine erfolglose Beendigung des Habilitationsverfahrens festgestellt wird, sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Habilitation bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission und des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände der Sitzung verpflichtet.
(3) Für die ordnungsgemäße Einhaltung des Habilitationsverfahrens ist der Dekan verantwortlich.
(1) Mit der Zuerkennung der Lehrbefugnis gemäß § 10 Abs. 3 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbunden. Dies gilt nicht nach einer Umwandlung des Grades „Dr. der Wissenschaften“ (Dr. sc.) in den Grad „doctor habilitatus“ gemäß § 119 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Inhabern des Grades „Dr. habil.“, die über keine Lehrbefugnis verfügen, kann diese und damit die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ von der Fakultät zuerkannt werden.
(2) Privatdozenten sind Mitglieder der Fakultät. Sie sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Zuerkennung der Lehrbefugnis eine hochschulöffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin mit dem Dekan festgelegt werden.
(3) Privatdozenten müssen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden ausüben. Über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat.
(4) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fakultätsrat von der Vorlesungsverpflichtung bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig. Während der Beurlaubung ruht die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Privatdozent.
§ 16 Erweiterung der Lehrbefugnis
Der Senat kann die Lehrbefugnis auf andere Fachgebiete der Fakultät, die die Lehrbefugnis beantragt hat, abändern oder erweitern, in denen der Privatdozent besondere wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. Hierzu ist ein Antrag der Fakultät erforderlich, über den der Fakultätsrat zu beschließen hat.
Umhabilitationen an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sind mit einem dieser Ha-bilitationsordnung entsprechenden Verfahren durchzuführen. Eine an einer anderen Universität angenommene, fachlich einschlägige Habilita-tionsschrift kann in diesem Fall erneut als Ha-bilitationsschrift gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 vorge-legt werden. Das Erfordernis, daß die Schrift noch nicht veröffentlicht sein soll, entfällt dabei.
§ 18 Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt
(2) Das Erlöschen wird vom Senat festgestellt und vom Rektor dem Betroffenen nach Maßgabe von § 14 mitgeteilt.
(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
Dem Habilitanden bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.
Die vorstehende Ordnung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 22.06.1994, des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.10.1994 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1994.
Halle (Saale), 07.11.1996
Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor