Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 25
 


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Fachbereich Mathematik/Informatik

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg  

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Studienorganisation
§ 5 Aufbau und Inhalte des Grundstudiums
§ 6 Hauptstudium
§ 7 Inkrafttreten der Studienordnung
Anlage 1: Modellstudienplan im Grundstudium
Anlage 2: Regelmäßig im Hauptstudium angebotene Lehrveranstaltungen

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik Ziel, Aufbau und Ablauf des Studiums der Informatik an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(2) Träger der Ausbildung ist das Institut für Informatik am Fachbereich Mathematik und Informatik.

§ 2
Studienvoraussetzungen

(1) Es gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.

(2) Für ein erfolgreiches Studium der Informatik sind ein ausgeprägtes Vorstellungsvermögen, mathematische Abstraktionsfähigkeit und Interesse an algorithmischen und logischen Fragestellungen wünschenswert. Vorkenntnisse über Programmierung sind nützlich, aber nicht notwendig. Grundkenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Verlauf des Studiums als unerläßlich.

§ 3
Ziele des Studiums

(1) Die Informatik erforscht die grundsätzlichen Verfahrensweisen der Informationsverarbeitung und die allgemeinen Methoden der Anwendung solcher Verfahren in den verschiedensten Bereichen. Ihre Aufgabe ist es, durch Abstraktion und Modellbildung von speziellen Gegebenheiten sowohl der technischen Realisierung existierender Datenverarbeitungsanlagen als auch von Besonderheiten spezieller Anwendungen absehend zu allgemeinen Gesetzen zu gelangen, die der Informationsverarbeitung zugrunde liegen, sowie Standardlösungen für Aufgaben der Praxis zu entwickeln.

(2) Das Studium der Informatik soll die Grundlagen des Fachs in theoretischer, praktischer sowie anwendungsorientierter Hinsicht vermitteln. Es soll die Studierenden befähigen, selbständig Probleme zu lösen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, dem Einsatz und der Anwendung von informationsverarbeitenden Systemen auftreten.

(3) Von Absolventeninnen bzw. Absolventen des Diplom-Studiengangs Informatik wird erwartet, daß sie dem wissenschaftlichen Standard ihres Fachs genügen und in der Lage sind, komplexe, aus den Anwendungen kommende Probleme zu erfassen, sie mit Mitteln der Informatik hinreichend abstrakt zu formulieren und unter Kenntnis der Möglichkeiten von Hardware und Software einer Lösung zuzuführen. Das setzt das Verständnis präziser Beschreibungsformen und das Verstehen des Ablaufs und der Effizienz von maschinellen Informationsverarbeitungsprozessen voraus. Die Absolventinnen bzw. Absolventen müssen sich den wandelnden Bedingungen der Praxis der Informa tionsverarbeitung anpassen können und bereit und in der Lage sein, diesen Wandel aktiv mitzugestalten.

(4) Der größte Bedarf an Informatikern und Informatikerinnen besteht auf den Gebieten mathematisch-technischer, wirtschaftswissenschaftlicher und ingenieurwissenschaftlicher Anwendungen, für Anwendungen in öffentlicher Verwaltung, in der Medizin und im Bildungswesen. Für Informatiker ist daher die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation besonders wichtig. Für die Zusammenarbeit mit Anwendern und als deren Partner bei der Lösung von Problemen mit Hilfe der Informationsverarbeitung muß die Diplom-Informatikerin bzw. der Diplom-Informatiker in der Lage sein, in der Fachsprache eines Anwendungsgebiets abgefaßte Problemstellungen sachgemäß so zu formulieren, daß sie mit den gegebenen Mitteln der Informatik behandelt werden können.

§ 4
Studienorganisation

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Diplomprüfung neun Semester. Die an der Ausbildung beteiligten Lehrbereiche stellen auf der Grundlage dieser Studienordung ein Lehrangebot bereit, das es den Studierenden ermöglicht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit mit dem Diplom abzuschließen.

(2) Das Studium ist unterteilt in das Grundstudium (Regelstudienzeit von vier Semestern), das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium (Regelstudienzeit von fünf Semestern), das mit der Diplomprüfung endet. Das Grundstudium ist durch obligatorische Lehrveranstaltungen bestimmt, durch die eine Beherrschung der grundlegenden Fachinhalte erreicht und die Basis für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums gelegt wird. Das Hauptstudium hat einerseits die Aufgabe, die grundlegenden Kenntnisse zu erweitern, und hat andererseits eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung zu ermöglichen. Letzterem dient die durch die Studierenden wählbare Vertiefungsrichtung, welche bis zum eigentlichen Diplomthema führt.

(3) Durch die Belegung eines Wahlpflichtfaches sollen die Grundlagen eines Anwendungsgebietes der Informatik vermittelt werden. Als Wahlpflichtfach kann auf der Grundlage der Prüfungsordnung jedes an der Martin-Luther-Universität vertretene Fachgebiet gewählt werden, das mit der Studienrichtung Informatik eine sinnvolle Fächerkombination ergibt. Für die Wahlpflichtfächer Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Mathematik und Physik liegen Studienpläne vor, die zwischen den jeweiligen Fachbereichen vereinbart worden sind. Wird ein anderes Wahlpflichtfach gewählt, so ist hierzu ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuß des Fachbereichs Mathematik und Informatik zu stellen. Dieser Antrag muß einen Vorschlag für einen detaillierten Studienplan enthalten, der mit dem betreffenden Fachbereich abgestimmt worden ist. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches im Hauptstudium ist nicht möglich.

§ 5
Aufbau und Inhalte des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium ist geprägt durch obligatorische Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 84 SWS, hiervon 40 SWS Informatik, 28 SWS Mathematik und 16 SWS Wahlpflichtfach, und dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik und der mathematischen Methoden, die in der Informatik Anwendung finden. Von wesentlicher Bedeutung für eine erfolgreiche Bewältigung des Grundstudiums ist die intensive Beteiligung an den Übungen und Praktika. Das Grundstudium erstreckt sich über vier Semester und hat die in Anlage 1 dargestellte Struktur.

(2) In jedem Semester wird ein Programmierpraktikum angeboten. Die Teilnahme an diesen Praktika ist fakultativ in dem Sinne, daß als Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrveranstaltung Praxis des Programmierens (Softwarepraktikum) ein Leistungsnachweis zu mindestens einem dieser Praktika zu erbringen ist. Dies setzt nicht zwangsläufig die Teilnahme an einem solchen Praktikum voraus.

(3) Proseminare werden sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester angeboten. Die Teilnahme an einem Proseminar ist deshalb auch im vierten Semester möglich.

(4) Die Informatiklehrveranstaltungen im Grundstudium sind inhaltlich folgendermaßen aufgebaut:

Informatik I (Programmiersprachen)

Informatik II (Datenstrukturen und effiziente Algorithmen) Informatik III (Einführung in die Rechnerarchitektur) Informatik IV (Theoretische Informatik I) Praxis des Programmierens (Softwarepraktikum) Systemnahe Programmierung / Hardwarepraktikum Physikalisch-elektronische Grundlagen der Informatik (5) Die Lehrabschnitte Informatik II und Praxis des Programmierens einerseits sowie Informatik III und Systemnahe Programmierung / Hardwarepraktikum bilden inhaltliche und organisatorische Einheiten.

(6) Alle Studierenden müssen ein Wahlpflichtfach belegen (vgl. § 4 Abs. 3). Der Pflichtstundenumfang beträgt im Grundstudium 16 SWS.

(7) Der Gesamtstundenumfang der Ausbildung in Mathematik beträgt im Grundstudium 28 SWS und beinhaltet die folgenden Gebiete:

(8) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Durch diese Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt den Erwerb einer Reihe von Leistungsscheinen voraus. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung. Die Diplom-Vorprüfung umfaßt fünf Prüfungsfächer:
§ 6
Hauptstudium

(1) Während des Hauptstudiums werden die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertieft. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums vermitteln Kenntnisse in mehreren Spezialgebieten der Informatik und führen innerhalb von Vertiefungsrichtungen (vgl. § 4 Abs. 2) bis zu aktuellen Forschungsthemen. Die Palette der wählbaren Vertiefungsrichtungen ist abhängig von der am Institut vertretenen Informatikprofessuren.

(2) Der Gesamtstundenumfang im Hauptstudium umfaßt 62 SWS wahlobligatorischer Lehrveranstaltungen, davon 12 SWS für die Arbeit in einer Projektgruppe und 14 SWS im Wahlpflichtfach. Der Gesamtstundenumfang ergibt sich aufgrund der in den einzelnen Prüfungen der Diplomprüfung zu prüfenden Mindeststundenumfänge.

(3) Die in der Anlage 2 aufgeführten Lehrveranstaltungen werden in regelmäßigen Abständen angeboten. Die inhaltliche Abhängigkeit verschiedener Lehrveranstaltungen wird bei ihrer zeitlichen Abfolge berücksichtigt. Das Lehrangebot ist im Rahmen des Ausbaus der Studienrichtung offen hinsichtlich Erweiterungen.

(4) Durch Mitarbeit in einer Projektgruppe im Umfang von 12 SWS ist eine größere Aufgabe zu bearbeiten. Bei der Themenvergabe werden Studierende des 7. Semesters vorrangig berücksichtigt. Ziel ist es, den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, schon während des Studiums Erfahrungen bei der Bearbeitung komplexer Probleme im Team zu sammeln und somit auf die Berufsspezifik der Informatikerin bwz. des Informatikers zu orientieren. Der erfolgreiche Abschluß der Arbeit in der Projektgruppe mit der Vorlage des gemeinsamen Abschlußberichts ist Voraussetzung für die Vergabe eines Diplomthemas und somit Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung.

(5) Die Diplomarbeit im neunten Semester soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit ein fachspezifisches Problem selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit ist in der Regel dem gewählten Studienschwerpunkt zu entnehmen. Die Bearbeitungsdauer einer Diplomarbeit beträgt sechs Monate.

(6) Der Pflichtstundenumfang im Hauptstudium beträgt für das Wahlpflichtfach 14 SWS (vgl. § 4 Abs. 3).

(7) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Diplomstudiengangs Informatik. Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Erwerb einer Reihe von Leistungsscheinen voraus. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung (§ 19 Abs. 1). Sie besteht aus

sowie Prüfungen in
§ 7
Inkrafttreten der Studienordnung

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 19.08.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.12.1996 zur Kenntnis genommen.

Anlage 1
Modellstudienplan im Grundstudium

Semester Informatik 
Vorlesungen/Übungen
Mathematik Informatik 
Praktika/Seminare
Summe Wahlpflichtfach
1 Informatik I (4+2) 
Phys.-elektronische Grundlagen I (2+1)
Analysis I (3+1) 
Lineare Algebra I (3+1)
Programmierpraktikum1 (2) 17 4
2 Informatik II (4+2) 
Phys.-elektronische Grundlagen II (2+1)
Analysis II (3+1) 
Lineare Algebra II (3+1)
17 4
3 Informatik III (4+2) 
Phys.-elektronische Grundlagen III (1+3)
Graphentheorie (3+1) Proseminar (2) 16 4
4 Informatik IV (4+2) Stochastik (3+1) 
Numerische Mathematik (3+1)
Sytemnahe 
Prog./Hardwarepraktikum (4)
18 4
34 28 6 68 16

1 Das Programmierpraktikum ist fakultativ (vgl. § 5 Abs. 2). Es wird in der vorlesungsfreien Zeit nach dem Wintersemester und zusätzlich vor Beginn des ersten Studiensemesters als Blockkurs angeboten.
Anlage 2
Regelmäßig im Hauptstudium angebotene Lehrveranstaltungen

Vorlesungen:

Seminare:
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