MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 17
I. Allgemeine Vorschriften
Diese Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 22.04.1995 unter Beachtung der aktuellen Anforderungen Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Chemie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(1) Das Studium der Chemie soll die wissenschaftlichen Grundlagen des
Faches und die methodischen und experimentellen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen
Arbeiten vermitteln.
Es soll die Absolventinnen und Absolventen zur selbständigen,
kritischen und verantwortungsbewußten Arbeit und Problemlösung
in Forschung, Entwicklung, Produktion, Anwendungstechnik, Umweltschutz
und Management befähigen.
(2) Die wissenschaftlichen Grundlagen werden beginnend mit den chemischen
Kernfächern Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische
Chemie sowie in Analytischer Chemie gelehrt.
Ausgewählte Teilgebiete der Chemie (Technische Chemie, Konzentrations-
und Strukturanalytik) erweitern und vertiefen die wissenschaftliche Ausbildung
aller Studentinnen und Studenten. Kenntnisse in Spezialgebieten der Chemie
(Biochemie, Naturstoffchemie, Metallorganische Chemie, Umweltchemie, Theoretische
Chemie, Computerchemie u.a.) sind über wahlobligatorische und fakultative
Angebote zu erwerben und komplettieren die wissenschaftliche Ausbildung.
(3) Im Verlauf des Studiums soll die Studentin bzw. der Student lernen,
an Beispielen erläuterte Prinzipien und Methoden eigenständig
auf neue wissenschaftliche Problemstellungen anzuwenden. Ziel ist letztendlich
die selbständige umfassende Bearbeitung konkreter wissenschaftlicher
Aufgabenstellungen.
Von besonderer Bedeutung für das Fach ist die Schulung des Beobachtens,
die exakte Protokollierung und Auswertung wissenschaftlicher Experimente
und die Darstellung wissenschaftlicher Ergebnisse auf hohem sprachlichen
Niveau entsprechend dem Standard der chemischen Dokumentation.
(4) Das Studium der Chemie soll zum verantwortungsbewußten Umgang mit Gefahrstoffen entsprechend dem Arbeitsschutz und Umweltrecht erziehen. Hierher gehört die Fähigkeit zur Einordnung und sachgerechten Entsorgung von Gefahrstoffen.
(5) Ziel der Ausbildung für das Berufsleben ist insbesondere die Befähigung zu allen Tätigkeiten in der Industrie, an Forschungseinrichtungen, in staatlichen Behörden wie auch in freien Berufen, für die die wissenschaftliche Ausbildung einer Diplomchemikerin bzw. eines Diplomchemikers Voraussetzung ist. Die Absolventin bzw. der Absolvent soll konstruktiv an der Weiterentwicklung ihres bzw. seines Faches mitwirken, zur interdisziplinären Zusammenarbeit befähigt sein und eigenverantwortlich eine an der wissenschaftlichen Innovation des Faches orientierte Weiter- und Fortbildung betreiben.
(6) Der Fachbereich Chemie verleiht nach bestandener Diplomprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Chemie den akademischen Grad Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemiker (jeweils abgekürzt: Dipl.-Chem.).
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Chemiestudium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Zusätzliche Leistungen wie z.B. Praktika o.ä. sind nicht erforderlich.
(2) Gute Grundkenntnisse in den Fächern Chemie, Physik, Mathematik und auch Biologie sind für einen erfolgreichen Start des Studiums förderlich. Für ein erfolgreiches Studium sind gute Kenntnisse der englischen Sprache notwendig.
Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit 10 Semester. Die Studien- und Prüfungsordnung gewährleisten, daß diese Studiendauer einschließlich aller Prüfungen eingehalten werden kann.
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. Daran schließt sich eine zweisemestrige Prüfungszeit an, die auch die Anfertigung der Diplomarbeit beinhaltet.
(2) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung (mündliche Diplomprüfung und Diplomarbeit) abgeschlossen.
(3) Unter Beachtung dieser Ordnung wird im Studienplan (Anhang zur Studienordnung) der zeitliche Ablauf des Studiums nach Fachsemestern gegliedert.
Es wird empfohlen, im Verlauf des Studiums insgesamt ca. 16 SWS für das Studium generale zu verwenden. Diese aus dem Gesamtangebot der Universität auszuwählenden Lehrveranstaltungen sollen als berufs- bzw. persönlichkeitsfördernde Ergänzung der Fachausbildung angelegt sein (Fremdsprachen, Geschichte der Naturwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften u.a.). Es wird weiterhin empfohlen, während der Semesterpausen vorrangig im Hauptstudium mindestens ein Betriebspraktikum im Inland bzw. im Ausland zu absolvieren.
Neben einer allgemeinen Studienberatung der Universität kann die Studienfachberatung am Fachbereich Chemie in Anspruch genommen werden. Diese Studienfachberatung wird von einer nominierten Hochschullehrerin bzw. einem nominierten Hochschullehrer durchgeführt. Für eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten steht die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verfügung. Ergänzend dazu kann die Studienabteilung und das Prüfungsamt in allen studienorganisatorischen bzw. prüfungsrelevanten Fragen konsultiert werden.
II. Besondere Vorschriften
II.1 Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester)
Im Grundstudium führen Vorlesungen, Seminare/Übungen und Praktika in die Grundlagen der Anorganischen, Organischen, Physikalischen und Analytischen Chemie ein. Zusammen mit den Grundvorlesungen in Experimentalphysik, Mathematik/Informatik und Zellbiologie werden die Voraussetzungen für das Hauptstudium geschaffen.
§ 10
Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind alle angebotenen Lehrveranstaltungen obligatorisch.
Lehrgebiet | SWS* der Reihenfolge
V/S/P1 |
in % am Gesamtvolumen
des Grundstudiums |
Allgemeine und Anorganische Chemie | 5/1/20 | 18 % |
Anorganische Chemie I | 3/1/15 | 13 % |
Organische Chemie I | 8/2/20 | 21 % |
Physikalische Chemie I | 7/3/15 | 17 % |
Analytische Chemie I | 4/2/10 | 11 % |
Zellbiologie | 2/-/- | 1 % |
Mathematik/Informatik | 8/4/- | 8 % |
Experimentalphysik | 6/4/5 | 10 % |
1 Exkursion | 1-tägig |
Innerhalb eines Lehrgebietes ist ein gegenseitiger Austausch der Lehrveranstaltungskategorien
(V<->S oder P<->S) möglich, wenn die Zeiten für die Vor-
und Nachbereitung in dem betreffenden Fach mit dieser Maßnahme nicht
verändert werden.
Die eintägige Exkursion zu chemischen Betrieben im Nahbereich
der Universität wird von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
des Institutes für Technische Chemie und Makromolekulare Chemie organisiert
und in der Regel jeweils im Sommersemester angeboten.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den nachfolgend genannten Lehrgebieten ist durch unbenotete und benotete Leistungsnachweise (Scheine) zu erbringen.
(3) Inhalte, Umfang und zeitliche Abfolge der geforderten Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind so angelegt, daß der Studentin bzw. dem Studenten hinreichend Zeit zur selbständigen Vor- und Nachbereitung sowie zur Vertiefung des Stoffes zur Verfügung steht.
(1) Für die prüfungsförmlichen Verfahren zur Erlangung der benoteten Leistungsnachweise sind zwei Wiederholungen möglich. Die erste Wiederholung erfolgt in der ursprünglich praktizierten Form; die zweite Wiederholung ist prinzipiell ein mündliches prüfungsförmliches Verfahren bei der für das Lehrgebiet verantwortlichen Hochschullehrerin bzw. dem verantwortlichen Hochschullehrer.
(2) Für den Fall, daß auch die zweite Wiederholung nicht bestanden wird, ist das gesamte Lehrgebiet zu wiederholen. Das bedeutet eine komplette Wiederholung des Praktikums, aller Testate und anderer Auflagen des Lehrgebietes. Die Wiederholung hat zum nächsten regulären Angebot dieses Lehrgebietes zu erfolgen. Weitere Wiederholungen sind nicht möglich.
(3) Die benoteten Leistungsnachweise sollen in der Regel in dem laut Studienplan vorgegebenen Semester erbracht werden. Sie müssen spätestens im darauffolgenden Semester realisiert werden, andernfalls ist wie in Abs. 2 das gesamte Lehrgebiet zu wiederholen.
(4) Die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen dieser prüfungsförmlichen Verfahren erfolgt durch das Prüfungsamt des Fachbereiches Chemie mit einer Rechtshilfebelehrung. (5) Wiederholungen zur Verbesserung der Ergebnisse sind nicht erlaubt.
(6) Der unbenotete Leistungsnachweis, der laut § 14 Abs. 3 der DPO eine erfolgreiche Teilnahme (Klausur, Kolloquium, Praktikumsleistung o.ä.) an einer Lehrveranstaltung voraussetzt, kann in dieser Form zweimal wiederholt werden.
(7) Für den unbenoteten Leistungsnachweis gelten die Aussagen der Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Die Diplomvorprüfung dient dem Nachweis, daß ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, um das Hauptstudium erfolgreich zu absolvieren. Das Bestehen der Diplomvorprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Praktika des Hauptstudiums.
(2) In der Diplomvorprüfung werden die Fächer
(3) Die Diplomprüfungsordnung regelt
II.2 Hauptstudium (5. bis 8. Fachsemester)
(1) Im Hauptstudium wird zunächst die Ausbildung aller Studentinnen und Studenten in den Kernfächern (Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie) fortgesetzt und durch die Technische Chemie und Analytik als Bestandteile des Basiswissens ergänzt.
(2) Entsprechend ihren bzw. seinen Interessen, Neigungen oder einer gezielten Berufsausrichtung kann die Studentin bzw. der Student aus einer Vielzahl von Wahlpflichtfächern und Vertiefungsfächern sowie Spezialvorlesungen auswählen, die die Institute des Fachbereiches Chemie anbieten.
(3) Im Hauptstudium werden zur Erlangung des Sachkundenachweises die Vorlesungen Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker als Pflichtveranstaltungen angeboten.
(1) Im 8. Fachsemester werden die wahlobligatorischen Vertiefungsfächer
(2) Jede Studentin und jeder Student muß ein Vertiefungsfach ihrer bzw. seiner Wahl belegen. Die erfolgreiche Teilnahme wird mit einem unbenoteten Leistungsnachweis bestätigt. Die Vertiefungspraktika werden von den Instituten des Fachbereiches Chemie eigenverantwortlich gestaltet und betreut.
(3) Mit der Wahl eines Vertiefungsfaches ist keine Festlegung für die Anfertigung der Diplomarbeit im entsprechenden Institut verbunden.
(1) Die Wahlpflichtfächer bieten eine theoretische Einführung in die Grundlagen besonderer Teilgebiete der Chemie oder in Fächer, die rein chemische Fächer als Grundlage haben bzw. diesen nahestehen. Insbesondere hier soll die Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit ermöglicht werden.
(2) Die Vorlesungen zu den Wahlpflichtfächern beginnen im 7. Fachsemester und werden im 8. Fachsemester fortgesetzt.
(3) Die Wahlpflichtfächer orientieren sich an den Möglichkeiten des Fachbereiches Chemie. Die Entscheidung für ein bestimmtes Wahlpflichtfach bedeutet auch, daß die vierte mündliche Diplomprüfung in diesem Fach zu absolvieren ist. Der Prüfungsausschuß informiert rechtzeitig, wenn eine Änderung im Angebot der Wahlpflichtfächer ansteht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden folgende Wahlpflichtfächer angeboten:
(1) Folgende obligatorische und wahlobligatorische Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind zu absolvieren:
Lehrgebiet | SWS* in der Reihenfolgen
V/S/P1 |
in % am Gesamtvolumen
des Grundstudiums |
Anorganische Chemie II | 8/-/15 | 17 % |
Organische Chemie II | 8/-/20 | 21 % |
Physikalische Chemie II | 8/-/10 | 14 % |
Analytik II (Konzentrationsanalytik) | 3/-/5 | |
(Strukturanalytik) | 2/-/5 | |
Technische Chemie | 6/-/10 | 12 % |
Wahlpflichtfach | 6/-/- | 5 % |
Vertiefungsfach | 5/-/15 | 15 % |
Rechtskunde | 1/-/- | < 1 % |
Toxikologie | 1/-/- | < 1 % |
Spezialvorlesungen | 4 | 3 % |
1 Exkursion | 2-3-tägig |
Voraussetzung für die Belegung eines Praktikums im Hauptstudium ist die bestandene Diplomvorprüfung.
Die mehrtägige Exkursion in chemische Großbetriebe innerhalb der Bundesrepublik wird von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern des Institutes für Technische Chemie und Makromolekulare Chemie organisiert und in der Regel im Sommersemester angeboten.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den nachfolgend genannten Lehrgebieten ist durch unbenotete und benotete Leistungsnachweise (Scheine) zu erbringen.
(3) Für die Wiederholung nichtbestandener Leistungsnachweise ist entsprechend § 11 dieser Studienordnung zu verfahren.
(4) Inhalt, Umfang und zeitliche Abfolge der geforderten Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sind so angelegt, daß bei angemessener Studienintensität die vorgegebene Zeit von 4 Semestern eingehalten werden kann.
(1) Die Diplomprüfung setzt sich zusammen aus der mündlichen Diplomprüfung (4 Fachprüfungen) und der Diplomarbeit. Für die Diplomprüfung stehen 2 Semester zur Verfügung.
(2) Die Diplomprüfungsordnung regelt
(1) Die Diplomarbeit muß spätestens 4 Wochen nach der letzten Fachprüfung der mündlichen Diplomprüfung begonnen werden.
(2) Die Studentin bzw. der Student kann die Diplombetreuerin bzw. den Diplombetreuer (§ 25 Abs. 3 der DPO) und damit das Fach bzw. das Thema frei wählen - ohne einschränkende Wirkung des im Hauptstudium belegten Wahlpflichtfaches bzw. Vertiefungsfaches. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Thema bzw. eine bestimmte Betreuerin oder einen bestimmten Betreuer besteht nicht.
(3) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 6 Monate; in begründeten Fällen kann auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers die Bearbeitungszeit um bis zu 3 Monaten auf maximal 9 Monate verlängert werden.
(4) Soll eine Diplomarbeit entsprechend § 25 Abs. 2 der DPO außerhalb des Fachbereiches Chemie durchgeführt werden, muß die Themenstellerin bzw. der Themensteller der Diplomarbeit dem Prüfungsausschuß des Fachbereiches Chemie eine Inhaltsangabe der geplanten Arbeit vorlegen, aus der hervorgeht, daß die Forderung nach § 25 Abs. 1 der DPO erfüllt ist. Die fachliche Betreuung der Arbeit und die Erstellung des Erstgutachtens muß durch eine bzw. einen laut § 25 Abs. 3 der DPO ausgewiesene Mitarbeiterin bzw. ausgewiesenen Mitarbeiter des Fachbereiches Chemie erfolgen, das Zweitgutachten wird von der auswärtigen Aufgabenstellerin bzw. vom auswärtigen Aufgabensteller verfaßt.
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Studienordnung gilt erstmals für Studentinnen und Studenten, die das Studium der Chemie an der Martin-Luther-Universität zum Wintersemester 1996/1997 (1. Fachsemester) beginnen.
(2) Für Studentinnen und Studenten, die mit dem Wintersemester 1996/1997 das Hauptstudium (5. Fachsemester) beginnen, ist ebenfalls diese Studienordnung (I. Teil und II. Teil / Zweiter Abschnitt) anzuwenden.
(3) Für Studentinnen und Studenten, für die laut Abs. 1 diese Studienordnung keine Anwendung findet, gelten nachstehende Übergangsregelungen auf der Grundlage der Studienordnung für den Studiengang Chemie vom 14.08.1991.
(4) Studentinnen und Studenten, die sich ab Wintersemester 1996/1997 im Grundstudium (3. Fachsemester) befinden, absolvieren dieses Grundstudium und die Diplomvorprüfung auf der Grundlage der Studien- bzw. Prüfungsordnung vom 14.08.1991.
(5) Studentinnen und Studenten, die sich ab Wintersemester 1996/1997 im Hauptstudium (7. bis 9. Fachsemester) befinden, absolvieren dieses Hauptstudium und die Diplomprüfung auf der Grundlage der Studien- bzw. Prüfungsordnung vom 14.08.1991.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 19, die Studienordnung für Studentinnen und Studenten der Chemie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.08.1991 außer Kraft.
Halle (Saale), 19.11.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.10.1997 zur Kenntnis genommen.
Winter- und Sommersemster zählen jeweils insgesamt 15 Wochen; diese 15 Wochen gliedern sich auf in
Grundstudium (1. bis 4. Fachsemester)
1. Fachsemester
(13 + 2 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Allgemeine und Anorganische Chemie | 5 | 1 | 20 |
Mathematik/Informatik | 2 | 1 | - |
Experimentalphysik | 3 | 2 | - |
2. Fachsemester
(12 + 3 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Anorganische Chemie I | 3 | 1 | 15 |
Analytische Chemie I (Konzentrationsanalytik) | 2 | 1 | 3 Wo. Komp. |
Physikalische Chemie I | 3 | 1 | - |
Mathematik/Informatik | 2 | 1 | - |
Experimentalphysik | 3 | 2 | - |
3. Fachsemester
(13 + 2 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Organische Chemie I | 4 | 1 | - |
Physikalische Chemie I | 4 | 2 | 15 |
Mathematik/Informatik | 2 | 1 | - |
Experimentalphysik | - | - | 5 |
4. Fachsemester
(13 + 2 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Analytische Chemie I (Strukturanalytik) | 2 | 1 | - |
Organische Chemie I | 4 | 1 | 20 |
Zellbiologie | 2 | - | - |
Mathematik/Informatik | 2 | 1 | - |
1 Exkursion (eintägig) |
5. Fachsemester
(13 + 2 Wo.) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Organische Chemie II | 4 | - | 20 |
Analytische Chemie II (Konzentrationsanalytik
und Strukturanalytik) |
3
2 |
-
- |
-
- |
Technische Chemie | 3 | - | - |
6. Fachsemester
(12 + 3 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Anorganische Chemie II | 4 | - | - |
Organische Chemie II | 4 | - | - |
Physikalische Chemie II | 4 | - | - |
Analytische Chemie II (Konzentrationsanalytik
und Strukturanalytik) |
-
- |
-
- |
5
5 |
Technische Chemie | 3 | - | 3 Wo. Komp. |
Spezialvorlesungen | 4* | - | - |
1 Exkursion (mehrtägig) |
Benoteter Leistungsnachweis:
7. Fachsemester
(12 + 3 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Anorganische Chemie II | 4 | - | 15 |
Physikalische Chemie II | 4 | - | 3 Wo Komp. |
Wahlpflichtfach | 2 | - | - |
Rechtskunde | 1 | - | - |
Toxikologie | 1 | - | - |
Spezialvorlesungen | 4* |
Wahlpflichtfächer:
8. Fachsemester
13 + 2 Wo) |
Vorlesung
SWS* |
Seminar
SWS* |
Praktikum
SWS* |
Wahlpflichtfach | 4 | - | - |
Vertiefungsfach | 5 | - | 15 |
Spezialvorlesungen | 4* | - | - |
Vertiefungsfächer:
Bearbeitung des Diplomthemas (6 Monate; max. 3 Monate Verlängerung)