Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 3
 


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Fachbereich Biochemie/Biotechnologie

Studienordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn und Studiendauer
§ 4 Ziel des Studiums
§ 5 Akademischer Grad
§ 6 Studienberatung
§ 7 Lehrveranstaltungen
§ 8 Leistungsnachweise
§ 9 Grundstudium
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Prüfungsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3, Nr. 11 und 88, Abs. 2, Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für die Studierenden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Studiengang Biochemie-Diplom.

(2) Die Studienordnung soll die Studierenden über Aufbau, Ablauf und Anforderungen des Studiums informieren und ihnen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums erleichtern.

§ 2
Studienvoraussetzungen

(1) Studienvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Gute Kenntnisse in den Fächern Chemie, Biologie, Mathematik und Physik begünstigen insbesondere in der Anfangsphase des Studiums den Studienerfolg. Wichtig sind die Fähigkeit zu logischem und abstraktem Denken sowie Geschick und Freude an experimentellem Arbeiten. Gute Englischkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium unabdingbar.

§ 3
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Der Aufbau des Studiums ist für einen Beginn jeweils zum Wintersemester konzipiert.

(2) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biochemie-Diplom beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester.

(3) Das Studium gliedert sich in

(4) Inhalt, Umfang und zeitliche Abfolge des obligaten und wahlobligaten Lehrangebotes sind so angelegt, daß bei angemessener Studienintensität die Regelstudienzeit eingehalten werden kann.

§ 4
Ziel des Studiums

(1) Ziel des Studiums der Biochemie ist es, den Studierenden die für eine erfolgreiche wissenschaftliche und berufliche Entwicklung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in Beruf und Gesellschaft vorzubereiten.

(2) Das Studienangebot soll den Studierenden durch eine breite Grundausbildung einen umfassenden Überblick über die Zusammenhänge ihres Faches vermitteln. Dieser ist Voraussetzung für die erforderliche Flexibilität bei der Wahrnehmung der vielseitigen und sich entwicklungsbedingt verändernden Einsatzmöglichkeiten. Durch eine auf einer breiten Basis aufbauenden Schwerpunktsetzung sollen die Studierenden befähigt werden, auf allen Gebieten der Biochemie selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

(3) In den Lehrveranstaltungen wird den Studierenden durch die enge Wechselwirkung der naturwissenschaftlichen Fachgebiete Chemie, Biologie, Physik und Mathematik der interdisziplinäre Charakter der biochemischen Arbeitsmethodik vorgestellt und die Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit vermittelt.

(4) Im Verlauf des Studiums sollen die Studierenden zunehmend Einblick in die Vielgestaltigkeit ihres Berufes auf den Gebieten der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung mit ihrer Umsetzung in der Praxis gewinnen. Dazu gehört auch die Vermittlung von Kenntnissen über rechtliche, soziale und ethische Aspekte ihres Berufes.

(5) Während des Studiums ist in einigen Vorlesungen und Praktika der Umgang mit lebenden Organismen unerläßlich.

§ 5
Akademischer Grad

(1) Der Fachbereich Biochemie/Biotechnologie verleiht nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Biochemiker“ bzw. „Diplom-Biochemikerin“ (abgekürzt: „Dipl.-Biochem.“).

§ 6
Studienberatung

(1) Eine allgemeine Studienberatung wird vom Dezernat II - Angelegenheiten der Studierenden der Martin-Luther-Universität angeboten.

(2) Die Studienfachberatung für den Studiengang Biochemie-Diplom wird von der Studienfachberaterin oder von dem Studienfachberater des Fachbereiches durchgeführt. Außerdem informiert und berät jede Hochschullehrerin und jeder Hochschullehrer des Fachbereiches im Rahmen des von ihr oder von ihm vertretenen Lehr- und Forschungsgebietes.
Für eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten steht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verfügung.

(3) Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger findet vor Beginn der Lehrveranstaltungen des ersten Semesters eine Einführungsveranstaltung statt. Zur Information über Inhalt, Aufbau und Umfang des Hauptstudiums wird eine zentrale Veranstaltung am Ende des vierten Semesters angeboten.
Als weitere Entscheidungshilfe für die Schwerpunktsetzung im Hauptstudium findet im vierten Semester eine fakultative Vorlesungsreihe über die biochemische Forschung an der Martin-Luther-Universität und den mit ihr kooperierenden außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen statt.

(4) Studienberatungen sollten außerdem unbedingt in Anspruch genommen werden

§ 7
Lehrveranstaltungen

Das Studium umfaßt verschiedene Formen von Lehrveranstaltungen mit theoretischem und praktischem Inhalt.

(1) Vorlesung
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen (einführende Vorlesungen vor allem im Grundstudium) und Vermittlung von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Einbeziehung aktueller Forschungsergebnisse (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).

(2) Seminar
Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter aktiver Mitarbeit aller Teilnehmer in kleinen Gruppen.

(3) Übung
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen durch Lösen vorgegebener Aufgaben unter Anleitung.

(4) Praktikum
Erwerb von Kenntnissen sowie methodischen und praktischen Fertigkeiten mit verstärkter selbständiger praktischer Tätigkeit einzelner oder kleiner Gruppen.

(5) Exkursionen
Veranstaltung zum Kennenlernen an der Universität nicht vermittelbarer Methoden der biochemischen Forschung und ihrer Praxisanwendung durch Besuch vor allem praxisorientierter Einrichtungen.

(6) Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten
Intensive persönliche Betreuung bei der Aneignung eines speziellen Methodenspektrums und der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt (Forschungsgruppenpraktikum) und bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas in der Diplomarbeit. Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Experimenten zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie kritische Diskussion auftretender Fragen.

(7) Kolloquium
Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und Diskussionen unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftler.

§ 8
Leistungsnachweise

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sowie an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird auf der Grundlage von Studienleistungen geführt.

(3) Studienleistungen können nachgewiesen werden durch

(4) Benotete Leistungsnachweise sind durch ein prüfungsförmliches Verfahren zu erbringen. (5) Werden geforderte praktische Studienleistungen nicht oder unvollständig erbracht, ist das Praktikum vollständig oder in Teilen zu wiederholen.

(6) Nicht bestandene theoretische Leistungsüberprüfungen können zweimal wiederholt werden. Bei nicht erfolgreicher zweiter Wiederholung ist die betreffende Lehrveranstaltung zu wiederholen. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden.

(7) Die Wiederholung von Lehrveranstaltungen hat zum nächsten regulären Angebot dieser Veranstaltung zu erfolgen. Weitere Wiederholungen sind nicht möglich.

(8) Der bzw. die Lehrveranstaltungsverantwortliche legt die Leistungsanforderungen und die Art des Leistungsnachweises fest und gibt sie zu Beginn der Lehrveranstaltung den Studierenden bekannt.

§ 9
Grundstudium

(1) Durch eine umfassende Ausbildung in den chemischen Teildisziplinen sowie den für Biochemie notwendigen physikalischen und mathematischen Grundlagen werden die für das Verstehen biochemischer Vorgänge und der zu ihrer Untersuchung angewendeten Arbeitsmethoden erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Grundlagen der Biochemie und Biologie werden durch Lehrveranstaltungen in Allgemeiner Biochemie, Zellbiologie, Allgemeiner Biologie, Allgemeiner Genetik und Allgemeiner Mikrobiologie vermittelt. Besonderer Wert wird auf die Aneignung praktischer Fertigkeiten gelegt.

(2) Das Grundstudium umfaßt 103 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf die chemischen Fächer 47 SWS, auf Biochemie 14 SWS, auf die biologischen Fächer 25 SWS und auf Physik und Mathematik 17 SWS. Alle Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind Pflichtveranstaltungen.

(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf das viersemestrige Grundstudium wie in der folgenden Übersicht angegeben:

Studienplan des Studienganges Biochemie-Diplom im Grundstudium (103 SWS)1

1. Semester (ges. 29 SWS)

2. Semester (ges. 27 SWS) 3. Semester (ges. 27 SWS) 4. Semester (ges. 20 SWS)
1 V = Vorlesung; Ü = Übung; S = Seminar; P = Praktika 

(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Sie ist vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abzulegen.

(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

(6) Die Prüfung in Physik wird studienbegleitend am Ende des zweiten Studiensemesters durchgeführt. Die Prüfungen in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Physikalischer Chemie und Organischer Chemie werden am Ende des dritten Studiensemesters und die Prüfungen in Naturstoffchemie, Allgemeiner Biochemie und Allgemeiner Biologie am Ende des vierten Studiensemesters jeweils innerhalb von 14 Kalendertagen abgelegt. Wird die Diplom-Vorprüfung nicht unterteilt, müssen alle Prüfungsleistungen innerhalb von 28 Kalendertagen erbracht werden.

§ 10
Hauptstudium

I. Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums

Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen Leistungsnachweise erworben werden müssen, ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.

II. Ziele

Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Spezialisierung und der Anfertigung der Diplomarbeit als selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.

III. Gliederung, Inhalt und Umfang

(1) Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums finden im vierten bis achten Semester mit einem Gesamtumfang von 115 SWS statt. Davon sind mindestens 72 SWS als Praktika durchzuführen. Durch eine entsprechende Auswahl von Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Wahlpflichtveranstaltungen ist eine vertiefte Ausbildung auf den Gebieten

möglich (Vertiefungsrichtungen).

(2) Die Praktika sind wie folgt zu belegen:

a) Pflichtpraktika

Das biologische Wahlpflichtpraktikum muß entsprechend dem für die mündliche Diplomprüfung gewählten biologischen Wahlfach aus folgenden Lehrgebieten ausgewählt werden: Das Forschungsgruppenpraktikum wird in der Regel als letztes Praktikum vor den mündlichen Diplomprüfungen in der Arbeitsgruppe, in der die Diplomarbeit angefertigt werden soll, durchgeführt. Das Thema der Diplomarbeit darf nicht Inhalt des Forschungsgruppenpraktikums sein.

b) Wahlpflichtpraktika

Von diesen Praktika müssen zwei mit einem Gesamtumfang von mindestens 16 SWS nachgewiesen werden.

(3) Der Nachweis der Pflicht- und Wahlpflichtpraktika ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu den mündlichen Diplomprüfungen.

(4) Außerdem muß für die Zulassung zu den mündlichen Diplomprüfungen der erfolgreiche Abschluß der Vorlesungen

(5) Die mündlichen Diplomprüfungen werden am Ende des achten Semesters vor Anfertigung der Diplomarbeit abgelegt. Sie bestehen aus folgenden Fachprüfungen:
  1. Pflichtfach I:

  2. Biochemie,
  3. Wahlpflichtfach Chemie:

  4. Organische Chemie oder Biophysikalische Chemie,
  5. Wahlpflichtfach Biologie:

  6. Genetik/Molekulargenetik oder Mikrobiologie oder Tier- oder Pflanzenphysiologie,
  7. Wahlpflichtprüfung in der Vertiefungsrichtung:

  8. Eine Prüfung aus den Vertiefungsrichtungen
Die Prüfung im Pflichtfach Biochemie besteht aus zwei Teilprüfungen auf den Lehrgebieten Allgemeine und Funktionelle Biochemie und Enzymologie.

IV. Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der Biochemie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und ihre oder seine Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren. Die Diplomarbeit ist in der Regel experimentell ausgerichtet.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt und ausgegeben werden, wenn alle mündlichen Diplomprüfungen erfolgreich abgelegt worden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 6 Wochen nach der letzten bestandenen mündlichen Diplomprüfung liegen. Als Bearbeitungszeit der Diplomarbeit sind 8 Monate vorgesehen.

(3) Nach fristgerechter Abgabe der Diplomarbeit wird diese von zwei Prüferinnen oder Prüfern begutachtet. Bei Vorliegen von zwei positiven Gutachten wird die Diplomarbeit öffentlich verteidigt.

V. Empfohlene Lehrveranstaltungen

Im Hauptstudium wird die Durchführung eines berufsbezogenen Praktikums von mindestens 4 Wochen Dauer in einer Einrichtung der biochemischen Praxis empfohlen. Außerdem wird der Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 2 Chemikalienverbotsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl. I S. 1720) und nachfolgender Änderungen empfohlen.

§ 11
Prüfungsbestimmungen

Die Prüfungsbestimmungen für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit sind in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom vom 03.07.1996 geregelt.

§ 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Halle (Saale), 09.09.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.09.1997 zur Kenntnis genommen.


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