MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 3
(1) Die Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für die Studierenden an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Ziele, Inhalt, Aufbau und Gestaltung des Studiums im Studiengang Biochemie-Diplom.
(2) Die Studienordnung soll die Studierenden über Aufbau, Ablauf und Anforderungen des Studiums informieren und ihnen die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Studiums erleichtern.
(1) Studienvoraussetzung ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
(2) Gute Kenntnisse in den Fächern Chemie, Biologie, Mathematik und Physik begünstigen insbesondere in der Anfangsphase des Studiums den Studienerfolg. Wichtig sind die Fähigkeit zu logischem und abstraktem Denken sowie Geschick und Freude an experimentellem Arbeiten. Gute Englischkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium unabdingbar.
(1) Der Aufbau des Studiums ist für einen Beginn jeweils zum Wintersemester konzipiert.
(2) Die Regelstudienzeit für den Studiengang Biochemie-Diplom beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in
(1) Ziel des Studiums der Biochemie ist es, den Studierenden die für eine erfolgreiche wissenschaftliche und berufliche Entwicklung erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in Beruf und Gesellschaft vorzubereiten.
(2) Das Studienangebot soll den Studierenden durch eine breite Grundausbildung einen umfassenden Überblick über die Zusammenhänge ihres Faches vermitteln. Dieser ist Voraussetzung für die erforderliche Flexibilität bei der Wahrnehmung der vielseitigen und sich entwicklungsbedingt verändernden Einsatzmöglichkeiten. Durch eine auf einer breiten Basis aufbauenden Schwerpunktsetzung sollen die Studierenden befähigt werden, auf allen Gebieten der Biochemie selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
(3) In den Lehrveranstaltungen wird den Studierenden durch die enge Wechselwirkung der naturwissenschaftlichen Fachgebiete Chemie, Biologie, Physik und Mathematik der interdisziplinäre Charakter der biochemischen Arbeitsmethodik vorgestellt und die Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit vermittelt.
(4) Im Verlauf des Studiums sollen die Studierenden zunehmend Einblick in die Vielgestaltigkeit ihres Berufes auf den Gebieten der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung mit ihrer Umsetzung in der Praxis gewinnen. Dazu gehört auch die Vermittlung von Kenntnissen über rechtliche, soziale und ethische Aspekte ihres Berufes.
(5) Während des Studiums ist in einigen Vorlesungen und Praktika der Umgang mit lebenden Organismen unerläßlich.
(1) Der Fachbereich Biochemie/Biotechnologie verleiht nach bestandener Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Biochemiker“ bzw. „Diplom-Biochemikerin“ (abgekürzt: „Dipl.-Biochem.“).
(1) Eine allgemeine Studienberatung wird vom Dezernat II - Angelegenheiten der Studierenden der Martin-Luther-Universität angeboten.
(2) Die Studienfachberatung für den Studiengang Biochemie-Diplom
wird von der Studienfachberaterin oder von dem Studienfachberater des Fachbereiches
durchgeführt. Außerdem informiert und berät jede Hochschullehrerin
und jeder Hochschullehrer des Fachbereiches im Rahmen des von ihr oder
von ihm vertretenen Lehr- und Forschungsgebietes.
Für eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten steht die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Verfügung.
(3) Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger findet
vor Beginn der Lehrveranstaltungen des ersten Semesters eine Einführungsveranstaltung
statt. Zur Information über Inhalt, Aufbau und Umfang des Hauptstudiums
wird eine zentrale Veranstaltung am Ende des vierten Semesters angeboten.
Als weitere Entscheidungshilfe für die Schwerpunktsetzung im Hauptstudium
findet im vierten Semester eine fakultative Vorlesungsreihe über die
biochemische Forschung an der Martin-Luther-Universität und den mit
ihr kooperierenden außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen
statt.
(4) Studienberatungen sollten außerdem unbedingt in Anspruch genommen werden
Das Studium umfaßt verschiedene Formen von Lehrveranstaltungen mit theoretischem und praktischem Inhalt.
(1) Vorlesung
Vermittlung von allgemeinen Überblicken und grundlegenden Zusammenhängen
(einführende Vorlesungen vor allem im Grundstudium) und Vermittlung
von Spezialkenntnissen auf einem begrenzten Teilgebiet unter Einbeziehung
aktueller Forschungsergebnisse (Spezialvorlesungen im Hauptstudium).
(2) Seminar
Vermittlung grundlegender oder spezieller Kenntnisse unter aktiver
Mitarbeit aller Teilnehmer in kleinen Gruppen.
(3) Übung
Erwerb von Kenntnissen und methodischen Fertigkeiten in kleinen Gruppen
durch Lösen vorgegebener Aufgaben unter Anleitung.
(4) Praktikum
Erwerb von Kenntnissen sowie methodischen und praktischen Fertigkeiten
mit verstärkter selbständiger praktischer Tätigkeit einzelner
oder kleiner Gruppen.
(5) Exkursionen
Veranstaltung zum Kennenlernen an der Universität nicht vermittelbarer
Methoden der biochemischen Forschung und ihrer Praxisanwendung durch Besuch
vor allem praxisorientierter Einrichtungen.
(6) Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten
Intensive persönliche Betreuung bei der Aneignung eines speziellen
Methodenspektrums und der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt (Forschungsgruppenpraktikum)
und bei der selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas
in der Diplomarbeit. Hilfe bei der Planung, Durchführung und Auswertung
von Experimenten zur Lösung eines wissenschaftlichen Problems sowie
kritische Diskussion auftretender Fragen.
(7) Kolloquium
Vermittlung aktueller Forschungsergebnisse durch Vorträge und
Diskussionen unter Einbeziehung auswärtiger Wissenschaftler.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sowie an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird auf der Grundlage von Studienleistungen geführt.
(3) Studienleistungen können nachgewiesen werden durch
(6) Nicht bestandene theoretische Leistungsüberprüfungen können zweimal wiederholt werden. Bei nicht erfolgreicher zweiter Wiederholung ist die betreffende Lehrveranstaltung zu wiederholen. Bei Lehrveranstaltungen mit klarer Gliederung in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte kann im Einzelfall die Wiederholung auf Teilabschnitte begrenzt werden.
(7) Die Wiederholung von Lehrveranstaltungen hat zum nächsten regulären Angebot dieser Veranstaltung zu erfolgen. Weitere Wiederholungen sind nicht möglich.
(8) Der bzw. die Lehrveranstaltungsverantwortliche legt die Leistungsanforderungen und die Art des Leistungsnachweises fest und gibt sie zu Beginn der Lehrveranstaltung den Studierenden bekannt.
(1) Durch eine umfassende Ausbildung in den chemischen Teildisziplinen sowie den für Biochemie notwendigen physikalischen und mathematischen Grundlagen werden die für das Verstehen biochemischer Vorgänge und der zu ihrer Untersuchung angewendeten Arbeitsmethoden erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Die Grundlagen der Biochemie und Biologie werden durch Lehrveranstaltungen in Allgemeiner Biochemie, Zellbiologie, Allgemeiner Biologie, Allgemeiner Genetik und Allgemeiner Mikrobiologie vermittelt. Besonderer Wert wird auf die Aneignung praktischer Fertigkeiten gelegt.
(2) Das Grundstudium umfaßt 103 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf die chemischen Fächer 47 SWS, auf Biochemie 14 SWS, auf die biologischen Fächer 25 SWS und auf Physik und Mathematik 17 SWS. Alle Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind Pflichtveranstaltungen.
(3) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf das viersemestrige Grundstudium wie in der folgenden Übersicht angegeben:
Studienplan des Studienganges Biochemie-Diplom im Grundstudium (103 SWS)1
1. Semester (ges. 29 SWS)
(4) Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Sie ist vor Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters abzulegen.
(5) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:
I. Voraussetzung zur Aufnahme des Hauptstudiums
Voraussetzung für die Zulassung zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums, in denen Leistungsnachweise erworben werden müssen, ist die bestandene Diplom-Vorprüfung.
II. Ziele
Das Hauptstudium dient der Vertiefung und Erweiterung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Spezialisierung und der Anfertigung der Diplomarbeit als selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.
III. Gliederung, Inhalt und Umfang
(1) Die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums finden im vierten bis achten Semester mit einem Gesamtumfang von 115 SWS statt. Davon sind mindestens 72 SWS als Praktika durchzuführen. Durch eine entsprechende Auswahl von Lehrveranstaltungen aus dem Angebot der Wahlpflichtveranstaltungen ist eine vertiefte Ausbildung auf den Gebieten
(2) Die Praktika sind wie folgt zu belegen:
a) Pflichtpraktika
b) Wahlpflichtpraktika
(3) Der Nachweis der Pflicht- und Wahlpflichtpraktika ist eine Voraussetzung für die Zulassung zu den mündlichen Diplomprüfungen.
(4) Außerdem muß für die Zulassung zu den mündlichen Diplomprüfungen der erfolgreiche Abschluß der Vorlesungen
IV. Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer gegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der Biochemie selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und ihre oder seine Ergebnisse verständlich darzustellen und zu interpretieren. Die Diplomarbeit ist in der Regel experimentell ausgerichtet.
(2) Das Thema der Diplomarbeit kann erst bestätigt und ausgegeben werden, wenn alle mündlichen Diplomprüfungen erfolgreich abgelegt worden sind. Der Beginn der Diplomarbeit sollte spätestens 6 Wochen nach der letzten bestandenen mündlichen Diplomprüfung liegen. Als Bearbeitungszeit der Diplomarbeit sind 8 Monate vorgesehen.
(3) Nach fristgerechter Abgabe der Diplomarbeit wird diese von zwei Prüferinnen oder Prüfern begutachtet. Bei Vorliegen von zwei positiven Gutachten wird die Diplomarbeit öffentlich verteidigt.
V. Empfohlene Lehrveranstaltungen
Im Hauptstudium wird die Durchführung eines berufsbezogenen Praktikums von mindestens 4 Wochen Dauer in einer Einrichtung der biochemischen Praxis empfohlen. Außerdem wird der Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 2 Chemikalienverbotsverordnung vom 14.10.1993 (BGBl. I S. 1720) und nachfolgender Änderungen empfohlen.
Die Prüfungsbestimmungen für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit sind in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biochemie-Diplom vom 03.07.1996 geregelt.
Diese Studienordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Halle (Saale), 09.09.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 03.09.1997 zur Kenntnis genommen.