Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 1
 


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Landwirtschaftliche Fakultät

Studienordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Inhalt und Aufbau des Studiums
§ 6 Studienberatung
§ 7 Art der Lehrveranstaltungen
§ 8 Studienplan
§ 9 Studienjahresablaufplan
§ 10 Inkrafttreten
Anlage: Studienplan des Grundstudiums für den Studiengang Agrarwissenschaften
Anlage: Studienplan des Hauptstudiums für den Studiengang Agrarwissenschaften

Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Satzung erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung vom 03.03.1994 für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem Abschluß Diplom-Agraringenieur bzw. Diplom-Agraringenieurin Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums.

§ 2
Ziel des Studiums

(1) Das Studium der Agrarwissenschaften soll durch ein systematisch aufgebautes Ausbildungsprogramm den Studierenden gründliche Fachkenntnisse vermitteln und sie zum selbständigen wissenschaftlichen Denken anleiten. Diese Ausbildung soll die Voraussetzung für eine kontinuierliche berufliche Weiterbildung schaffen.

(2) Der Diplom-Agraringenieur bzw. die Diplom-Agraringenieurin hat die Aufgabe, die Probleme der Agrarwissenschaften zu erfassen, einer Lösung näher zu führen und die Ergebnisse der agrarwissenschaftlichen Forschung auf allen in Frage kommenden Gebieten nutzbar zu machen.

§ 3
Beginn des Studiums

Das Studium beginnt im Wintersemester; zum gleichen Semester erfolgt die Zulassung zum Studium. Die Zulassung zum Studium ist auch zum Sommersemester möglich.

§ 4
Studienvoraussetzungen

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium sind konkretisiert dargestellt in den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Universität (MBl. LSA 1996, S. 313).

(2) Die Diplomprüfungsordnung verlangt eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 6 Monaten Dauer, deren Ableistung vor Beginn des Studiums empfohlen wird, welche aber spätestens bis zur Zulassung zum I. Abschnitt der Diplomprüfung nachgewiesen werden muß. Inhalt und Anforderungen des Praktikums regelt die Praktikumsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.1993.

§ 5
Inhalt und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium der Agrarwissenschaften gliedert sich in

  1. das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern,
  2. das Hauptstudium mit einer Dauer von 5 Semestern einschließlich eines Diplomarbeitssemesters.
(2) Für das Hauptstudium wählt der bzw. die Studierende eine der folgenden Studienrichtungen:
  1. Pflanzenwissenschaften,
  2. Nutztierwissenschaften,
  3. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues,
  4. Bodenschutz und Landschaftsgestaltung.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS), die sich zu gleichen Anteilen auf das Grund- und Hauptstudium verteilen.

(4) Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt folgende Pflichtfächer:

  1. Bodenkunde 5 SWS,
  2. Landtechnik 6 SWS,
  3. Pflanzenproduktion einschließlich Grünland 14 SWS,
  4. Tierproduktion 11 SWS,
  5. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues 11 SWS,
  6. Mathematik 6 SWS,
  7. Physik 3 SWS,
  8. Ökologie 3 SWS,
  9. Chemie 6 SWS,
  10. Biologie der Pflanzen 5 SWS,
  11. Biologie der Tiere 6 SWS,
  12. Volkswirtschaftslehre 4 SWS.

  13. Die Prüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können jeweils am Ende des Semesters, in dem die betreffenden Lehrveranstaltungen abschließen (entsprechend dem Studienplan), abgelegt werden.
(5) Mit einem benoteten Leistungsschein sind im Grundstudium die Fächer abzuschließen.

(6) Das Hauptstudium umfaßt folgende Pflichtfächer, Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtfächer:

  1. Studienrichtung Pflanzenwissenschaften

  2. I die Pflichtfächer
    1. Pflanzenbau und Grünland 27 SWS,
    2. Pflanzenernährung 12 SWS,
    3. Pflanzenschutz 12 SWS;
    II die Pflichtveranstaltungen
    1. Biometrie und Feldversuchswesen 4 SWS.
  3. Studienrichtung Nutztierwissenschaften

  4. I die Pflichtfächer
    1. Tierhaltung 20 SWS,
    2. Tierernährung 16 SWS,
    3. Tierzüchtung 16 SWS;
    II die Pflichtveranstaltungen
    1. Biometrie für Tierproduzenten 4 SWS.
  5. Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues

  6. I die Pflichtfächer
    1. Landwirtschaftliche Betriebslehre 26 SWS,
    2. Landwirtschaftliche Marktlehre 14 SWS,
    3. Agrarpolitik 14 SWS;
    II die Pflichtveranstaltungen
    1. Mathematische Methoden 2 SWS.
  7. Studienrichtung „Bodenschutz und Landschaftsgestaltung“

  8. I die Pflichtfächer
    1. Standortdiagnostik und Bodenerhaltung 22 SWS,
    2. Bodenkontamination und Ökotoxikologie 12 SWS,
    3. Raumordnung und Landschaftsplanung 14 SWS;
    II die Pflichtveranstaltungen
    1. Gesellschaftliche Aspekte des Umweltschutzes 8 SWS.
Jeder Studierende im Hauptstudium muß aus nachstehendem Wahlpflichtfächerkatalog mindestens 3 Wahlpflichtfächer (mit jeweils 8-10 SWS) wählen:
  1. Pflanzenbau für Studierende der Studienrichtungen b), c), d);
  2. Nutztierwissenschaften für Studierende der Studienrichtungen a), c), d);
  3. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues für Studierende der Studienrichtungen a), b), d);
  4. Bodenschutz und Landschaftsgestaltung für Studierende der Studienrichtungen a), b), c);
  5. Informatik im Agrarbereich;
  6. Obstbau;
  7. Gemüsebau;
  8. Sonderkulturen, einschließlich Energie- und Industriepflanzen;
  9. Pflanzenbau in den Tropen und Subtropen;
  10. Technik und Verfahren in der Pflanzen- und Tierproduktion, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften;
  11. Ökologischer Landbau;
  12. Spezielle Pflanzenzüchtung;
  13. Biotechnik und molekulargenetische Verfahren;
  14. Saat- und Pflanzgutwirtschaft;
  15. Ausgewählte Fachdisziplinen der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes;
  16. Pflanzenschutz in Spezialkulturen und moderne Pflanzenschutzverfahren;
  17. Lagerung, Vermarktung, Erstverarbeitung pflanzlicher Produkte;
  18. Spezielle biometrische Auswertungsverfahren und SAS;
  19. Methoden der Qualitätserfassung, Lagerung und Vermarktung tierischer Produkte;
  20. Futtermitteltechnologie;
  21. Kleintierzüchtung, -haltung und -ernährung;
  22. Spezielle Züchtungsmethodik für Nutztiere;
  23. Landwirtschaftliche Beratungslehre;
  24. Unternehmensführung und Marketing;
  25. Operationsforschung, quantitative Methoden;
  26. Welternährungswirtschaft;
  27. Spezielles Rechnungswesen, einschließlich Taxations- und Steuerlehre;
  28. Genossenschaftswesen;
  29. Spezielle Raumplanung;
  30. Waldbau/Forstschutz;
  31. Abfallwirtschaft;
  32. Aktuelle Fragen zur Landeskultur und Kulturtechnik;
  33. Komplexprojekt Landeskultur und Kulturtechnik;
  34. Kommunal- und Umwelttechnik, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften.
(7) Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen in den Pflichfächern ist der Nachweis über die Teilnahme an einer oder mehreren Fachexkursionen der gewählten Studienrichtung im Umfang von mindestens drei Tagen.

(8) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung und abgeleisteter berufspraktischer Tätigkeit können nach dem 6. Fachsemester die Prüfungen von Wahlpflichtfächern der Diplom-Hauptprüfung (I. Abschnitt) und nach dem 8. Semester die Prüfungen von Pflichtfächern gemäß § 19 (2) der Diplomprüfungsordnung abgelegt werden.

(9) Leistungsnachweise im Hauptstudium sind Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung in dem jeweiligen Pflichtfach. Die erforderlichen Leistungsnachweise für die einzelnen Pflichtfächer werden den Studierenden mit ihrem Eintritt in das Hauptstudium durch Aushang bekanntgegeben. Der Katalog der Leistungsnachweise ist dem Prüfungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6
Studienberatung

(1) Für die fachliche Beratung der Studierenden ist der bzw. die Beauftragte der Landwirtschaftlichen Fakultät verantwortlich, der bzw. die diese Aufgabe in enger Verbindung mit den zuständigen Vertretern und Vertreterinnen der Studienrichtungen wahrnimmt.

(2) Studierende, die die Regelstudienzeit um 2 Semester überschreiten, müssen eine Studienberatung in Anspruch nehmen. Der Inhalt und das Ergebnis sind aktenkundig festzuhalten.

§ 7
Art der Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika, Exkursionen und Demonstrationen im Gelände.

(2) Aufgaben der Studierenden sind:

  1. in Vorlesungen die Aneignung von Grund-, Fach- und Spezialwissen sowie methodischen Kenntnissen;
  2. in Seminaren die Vorbereitung und Darbietung von selbständig erarbeiteten Referaten sowie die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Anwendung erlernter Methoden und die Darstellung der ermittelten Ergebnisse;
  3. in Übungen die Aneignung von Fertigkeiten und Methoden;
  4. in Praktika das Erlernen praktischen experimentellen Arbeitens;
  5. in Exkursionen und bei Demonstrationen die Aneignung und Erweiterung von Grund-, Fach- und Spezialwissen, die wissenschaftliche Berichterstattung über Inhalte und Ergebnisse der Exkursionen.
(3) Teile der vorlesungsfreien Zeiten können für Lehrveranstaltungen (z.B. Praktika) genutzt werden.

§ 8
Studienplan

(1) Die detaillierte inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung erfolgt im Studienplan für das Grundstudium und jede Studienrichtung im Hauptstudium sowie im Vorlesungsplan der Landwirtschaftlichen Fakultät.

(2) Der Studienplan enthält folgende Angaben:

(3) Der Vorlesungsplan und die ensprechenden Vorlesungsankündigungen werden zu Beginn eines jeden Semesters für alle im jeweiligen Fachsemester angebotenen Lehrveranstaltungen durch Aushang mit nachstehenden Angaben bekannt gemacht:
§ 9
Studienjahresablaufplan

(1) Auf der Grundlage des zeitlichen Rahmenplanes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird jährlich ein Studienjahresablaufplan festgelegt, aus dem

(2) Der Studienjahresablaufplan ist dem Rat der Fakultät zur Genehmigung vorzulegen und den Studierenden durch Aushang bekanntzugeben.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach dem am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Halle(Saale), 19.11.1997

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 16.10.1997 zur Kenntnis genommen.


Anlage

(1) Studienplan des Grundstudiums für den Studiengang Agrarwissenschaften

(2) Studienplan des Hauptstudiums für den Studiengang Agrarwissenschaften

  1. Studienrichtung Pflanzenwissenschaften
  2. Studienrichtung Nutztierwissenschaften
  3. Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues
  4. Studienrichtung Bodenschutz und Landschaftsgestaltung
Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden,
V = Vorlesung,
S = Seminar,
Ü = Übung,
P = Praktikum.


» Impressum


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