MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE
-WITTENBERG
Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 10 vom 23. Dezember 1997, S. 1
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Landwirtschaftliche Fakultät
Studienordnung für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Beginn des Studiums
§ 4 Studienvoraussetzungen
§ 5 Inhalt und Aufbau des Studiums
§ 6 Studienberatung
§ 7 Art der Lehrveranstaltungen
§ 8 Studienplan
§ 9 Studienjahresablaufplan
§ 10 Inkrafttreten
Anlage: Studienplan des Grundstudiums
für den Studiengang Agrarwissenschaften
Anlage: Studienplan des Hauptstudiums für
den Studiengang Agrarwissenschaften
Aufgrund des § 11 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und
88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.
Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.
Februar 1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
folgende Satzung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung
vom 03.03.1994 für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Landwirtschaftlichen
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit dem
Abschluß Diplom-Agraringenieur bzw. Diplom-Agraringenieurin Ziel,
Inhalt und Aufbau des Studiums.
§ 2
Ziel des Studiums
(1) Das Studium der Agrarwissenschaften soll durch ein systematisch
aufgebautes Ausbildungsprogramm den Studierenden gründliche Fachkenntnisse
vermitteln und sie zum selbständigen wissenschaftlichen Denken anleiten.
Diese Ausbildung soll die Voraussetzung für eine kontinuierliche berufliche
Weiterbildung schaffen.
(2) Der Diplom-Agraringenieur bzw. die Diplom-Agraringenieurin hat die
Aufgabe, die Probleme der Agrarwissenschaften zu erfassen, einer Lösung
näher zu führen und die Ergebnisse der agrarwissenschaftlichen
Forschung auf allen in Frage kommenden Gebieten nutzbar zu machen.
§ 3
Beginn des Studiums
Das Studium beginnt im Wintersemester; zum gleichen Semester erfolgt
die Zulassung zum Studium. Die Zulassung zum Studium ist auch zum Sommersemester
möglich.
§ 4
Studienvoraussetzungen
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium sind konkretisiert dargestellt
in den §§ 2 und 3 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Universität
(MBl. LSA 1996, S. 313).
(2) Die Diplomprüfungsordnung verlangt eine berufspraktische Tätigkeit
von mindestens 6 Monaten Dauer, deren Ableistung vor Beginn des Studiums
empfohlen wird, welche aber spätestens bis zur Zulassung zum I. Abschnitt
der Diplomprüfung nachgewiesen werden muß. Inhalt und Anforderungen
des Praktikums regelt die Praktikumsordnung der Landwirtschaftlichen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.1993.
§ 5
Inhalt und Aufbau des Studiums
(1) Das Studium der Agrarwissenschaften gliedert sich in
-
das Grundstudium mit einer Dauer von 4 Semestern,
-
das Hauptstudium mit einer Dauer von 5 Semestern einschließlich eines
Diplomarbeitssemesters.
(2) Für das Hauptstudium wählt der bzw. die Studierende eine
der folgenden Studienrichtungen:
-
Pflanzenwissenschaften,
-
Nutztierwissenschaften,
-
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues,
-
Bodenschutz und Landschaftsgestaltung.
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium
umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches
sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche
Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens
160 Semesterwochenstunden (SWS), die sich zu gleichen Anteilen auf das
Grund- und Hauptstudium verteilen.
(4) Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt folgende Pflichtfächer:
-
Bodenkunde 5 SWS,
-
Landtechnik 6 SWS,
-
Pflanzenproduktion einschließlich Grünland 14 SWS,
-
Tierproduktion 11 SWS,
-
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues 11 SWS,
-
Mathematik 6 SWS,
-
Physik 3 SWS,
-
Ökologie 3 SWS,
-
Chemie 6 SWS,
-
Biologie der Pflanzen 5 SWS,
-
Biologie der Tiere 6 SWS,
-
Volkswirtschaftslehre 4 SWS.
Die Prüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können
jeweils am Ende des Semesters, in dem die betreffenden Lehrveranstaltungen
abschließen (entsprechend dem Studienplan), abgelegt werden.
(5) Mit einem benoteten Leistungsschein sind im Grundstudium die Fächer
-
Mathematische Grundlagen,
-
Mathematische Statistik,
-
Agrarinformatik,
-
Physik,
-
Ökologie,
-
Chemie,
-
Botanik,
-
Landwirtschaftliche Nutz- und Wildpflanzenkunde,
-
Landwirtschaftliche Samenkunde,
-
Anatomie und Physiologie der Nutztiere,
-
Zoologie und Nutztierkunde,
-
Volkswirtschaftslehre,
abzuschließen.
(6) Das Hauptstudium umfaßt folgende Pflichtfächer, Pflichtveranstaltungen
und Wahlpflichtfächer:
-
Studienrichtung Pflanzenwissenschaften
I die Pflichtfächer
1. Pflanzenbau und Grünland 27 SWS,
2. Pflanzenernährung 12 SWS,
3. Pflanzenschutz 12 SWS;
II die Pflichtveranstaltungen
1. Biometrie und Feldversuchswesen 4 SWS.
-
Studienrichtung Nutztierwissenschaften
I die Pflichtfächer
1. Tierhaltung 20 SWS,
2. Tierernährung 16 SWS,
3. Tierzüchtung 16 SWS;
II die Pflichtveranstaltungen
1. Biometrie für Tierproduzenten 4 SWS.
-
Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues
I die Pflichtfächer
1. Landwirtschaftliche Betriebslehre 26 SWS,
2. Landwirtschaftliche Marktlehre 14 SWS,
3. Agrarpolitik 14 SWS;
II die Pflichtveranstaltungen
1. Mathematische Methoden 2 SWS.
-
Studienrichtung „Bodenschutz und Landschaftsgestaltung“
I die Pflichtfächer
1. Standortdiagnostik und Bodenerhaltung 22 SWS,
2. Bodenkontamination und Ökotoxikologie 12 SWS,
3. Raumordnung und Landschaftsplanung 14 SWS;
II die Pflichtveranstaltungen
1. Gesellschaftliche Aspekte des Umweltschutzes 8 SWS.
Jeder Studierende im Hauptstudium muß aus nachstehendem Wahlpflichtfächerkatalog
mindestens 3 Wahlpflichtfächer (mit jeweils 8-10 SWS) wählen:
-
Pflanzenbau für Studierende der Studienrichtungen b), c), d);
-
Nutztierwissenschaften für Studierende der Studienrichtungen a), c),
d);
-
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues für Studierende
der Studienrichtungen a), b), d);
-
Bodenschutz und Landschaftsgestaltung für Studierende der Studienrichtungen
a), b), c);
-
Informatik im Agrarbereich;
-
Obstbau;
-
Gemüsebau;
-
Sonderkulturen, einschließlich Energie- und Industriepflanzen;
-
Pflanzenbau in den Tropen und Subtropen;
-
Technik und Verfahren in der Pflanzen- und Tierproduktion, landwirtschaftliches
Bauwesen und Arbeitswissenschaften;
-
Ökologischer Landbau;
-
Spezielle Pflanzenzüchtung;
-
Biotechnik und molekulargenetische Verfahren;
-
Saat- und Pflanzgutwirtschaft;
-
Ausgewählte Fachdisziplinen der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes;
-
Pflanzenschutz in Spezialkulturen und moderne Pflanzenschutzverfahren;
-
Lagerung, Vermarktung, Erstverarbeitung pflanzlicher Produkte;
-
Spezielle biometrische Auswertungsverfahren und SAS;
-
Methoden der Qualitätserfassung, Lagerung und Vermarktung tierischer
Produkte;
-
Futtermitteltechnologie;
-
Kleintierzüchtung, -haltung und -ernährung;
-
Spezielle Züchtungsmethodik für Nutztiere;
-
Landwirtschaftliche Beratungslehre;
-
Unternehmensführung und Marketing;
-
Operationsforschung, quantitative Methoden;
-
Welternährungswirtschaft;
-
Spezielles Rechnungswesen, einschließlich Taxations- und Steuerlehre;
-
Genossenschaftswesen;
-
Spezielle Raumplanung;
-
Waldbau/Forstschutz;
-
Abfallwirtschaft;
-
Aktuelle Fragen zur Landeskultur und Kulturtechnik;
-
Komplexprojekt Landeskultur und Kulturtechnik;
-
Kommunal- und Umwelttechnik, landwirtschaftliches Bauwesen und Arbeitswissenschaften.
(7) Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungen in den Pflichfächern
ist der Nachweis über die Teilnahme an einer oder mehreren Fachexkursionen
der gewählten Studienrichtung im Umfang von mindestens drei Tagen.
(8) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung und abgeleisteter berufspraktischer
Tätigkeit können nach dem 6. Fachsemester die Prüfungen
von Wahlpflichtfächern der Diplom-Hauptprüfung (I. Abschnitt)
und nach dem 8. Semester die Prüfungen von Pflichtfächern gemäß
§ 19 (2) der Diplomprüfungsordnung abgelegt werden.
(9) Leistungsnachweise im Hauptstudium sind Zulassungsvoraussetzungen
für die Prüfung in dem jeweiligen Pflichtfach. Die erforderlichen
Leistungsnachweise für die einzelnen Pflichtfächer werden den
Studierenden mit ihrem Eintritt in das Hauptstudium durch Aushang bekanntgegeben.
Der Katalog der Leistungsnachweise ist dem Prüfungsausschuß
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 6
Studienberatung
(1) Für die fachliche Beratung der Studierenden ist der bzw. die
Beauftragte der Landwirtschaftlichen Fakultät verantwortlich, der
bzw. die diese Aufgabe in enger Verbindung mit den zuständigen Vertretern
und Vertreterinnen der Studienrichtungen wahrnimmt.
(2) Studierende, die die Regelstudienzeit um 2 Semester überschreiten,
müssen eine Studienberatung in Anspruch nehmen. Der Inhalt und das
Ergebnis sind aktenkundig festzuhalten.
§ 7
Art der Lehrveranstaltungen
(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Ordnung sind Vorlesungen, Seminare,
Übungen, Praktika, Exkursionen und Demonstrationen im Gelände.
(2) Aufgaben der Studierenden sind:
-
in Vorlesungen die Aneignung von Grund-, Fach- und Spezialwissen sowie
methodischen Kenntnissen;
-
in Seminaren die Vorbereitung und Darbietung von selbständig erarbeiteten
Referaten sowie die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Anwendung
erlernter Methoden und die Darstellung der ermittelten Ergebnisse;
-
in Übungen die Aneignung von Fertigkeiten und Methoden;
-
in Praktika das Erlernen praktischen experimentellen Arbeitens;
-
in Exkursionen und bei Demonstrationen die Aneignung und Erweiterung von
Grund-, Fach- und Spezialwissen, die wissenschaftliche Berichterstattung
über Inhalte und Ergebnisse der Exkursionen.
(3) Teile der vorlesungsfreien Zeiten können für Lehrveranstaltungen
(z.B. Praktika) genutzt werden.
§ 8
Studienplan
(1) Die detaillierte inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung
erfolgt im Studienplan für das Grundstudium und jede Studienrichtung
im Hauptstudium sowie im Vorlesungsplan der Landwirtschaftlichen Fakultät.
(2) Der Studienplan enthält folgende Angaben:
-
Name der Lehrveranstaltung,
-
Art und Umfang der Lehrveranstaltung (Vorlesung, Übung, Seminar, Praktikum),
-
Verteilung der Semesterwochenstunden auf die Fachsemester,
-
Gesamtzahl der Semesterwochenstunden.
(3) Der Vorlesungsplan und die ensprechenden Vorlesungsankündigungen
werden zu Beginn eines jeden Semesters für alle im jeweiligen Fachsemester
angebotenen Lehrveranstaltungen durch Aushang mit nachstehenden Angaben
bekannt gemacht:
-
Art der Lehrveranstaltung,
-
Name des Hochschullehrers,
-
Ort und Zeit der Lehrveranstaltung.
§ 9
Studienjahresablaufplan
(1) Auf der Grundlage des zeitlichen Rahmenplanes der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg wird jährlich ein Studienjahresablaufplan festgelegt,
aus dem
-
die Vorlesungszeit,
-
die Prüfungszeiträume und
-
die Exkursionzeiträume. für das jeweilige Semester (Sommersemester/
Wintersemester) ersichtlich sind.
(2) Der Studienjahresablaufplan ist dem Rat der Fakultät zur Genehmigung
vorzulegen und den Studierenden durch Aushang bekanntzugeben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt nach dem am Tage ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Halle(Saale), 19.11.1997
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 16.10.1997
zur Kenntnis genommen.
Anlage
(1) Studienplan des Grundstudiums
für den Studiengang Agrarwissenschaften
(2) Studienplan des Hauptstudiums für den Studiengang
Agrarwissenschaften
-
Studienrichtung Pflanzenwissenschaften
-
Studienrichtung Nutztierwissenschaften
-
Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
des Landbaues
-
Studienrichtung Bodenschutz und Landschaftsgestaltung
Abkürzungen:
SWS = Semesterwochenstunden,
V = Vorlesung,
S = Seminar,
Ü = Übung,
P = Praktikum.
» Impressum
Hinweis: Die Wiedergabe
von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff
und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie
bitte der gedruckten Ausgabe.