Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 31
 


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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums(einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)
§ 6 Ziele des Studiums
§ 7 Studienabschnitte
§ 8 Maximale Studiendauer
§ 9 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11 Struktur des Hauptstudiums
§ 12 Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13 Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 14 Diplomarbeit
§ 15 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 16 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen
§ 17 Studienplan
§ 18 Studienberatung
§ 19 Inkrafttreten


§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden zitiert als POW) das Studium der Wirt-schaftsinformatik.

(2) Die POW regelt das Prüfungsgeschehen für das wirtschaftswissenschaftliche Diplomstudium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der POW vertraut zu machen. Exemplare der POW sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Wirtschaftsinformatik wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 11 Abs. 1 POW und § 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Studiums der Wirtschaftsinformatik setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Wirtschaftsinformatik ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium soll in der Regel in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist auf diesen Beginn ausgerichtet. Die Einschreibung zum Sommersemester ist möglich, stellt die Studierenden aber vor die Notwendigkeit, sich in ihrem Studierverhalten auf den vorhandenen Zyklus der Lehrveranstaltungen mit Studienbeginn im Wintersemester einzustellen.

§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
(einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)

Der Studiengang ist auf ein Studium von etwa 164 Semesterwochenstunden (SWS) in 8 Semestern ausgelegt. Er kann bei planmäßigem Studienverlauf bis zum Ende des 9. Semesters mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Damit beträgt die Regelstudienzeit neun Semester.

§ 6
Ziele des Studiums

(1) Die Wirtschaftsinformatik integriert Forschungs- und Lehrinhalte der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Betriebswirtschaftslehre, der Informatik und des Operations Research. Die Wirtschaftsinformatik ist auf die Anwendung der Informatik im Bereich der computergestützten Unternehmensführung und im Verwaltungsbereich gerichtet.Im Studium werden grundlegende Prinzipien, Methoden, Modelle und Werkzeuge vermittelt, welche die Absolventen befähigen, integrierte Informationssysteme in Unternehmen und Verwaltungen zu gestalten und zu betreiben.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfsquelle.

§ 7
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die Kenntnisse erwerben und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können.

(3) Das Grundstudium umfaßt etwa 79 SWS und kann bei planmäßigem Verlauf nach dem vierten Semester mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen werden.

(4) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 6 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(5) Das Hauptstudium umfaßt ebenfalls etwa 75 SWS; es beginnt mit dem 5. Semester und endet mit dem Ablegen der Diplomprüfung.

(6) Zum Grund- und Hauptstudium gehört auch ein frei gestaltbares Studium Generale im Umfang von 10 SWS. Die Inhalte des Studium Generale werden nicht abgeprüft.

(7) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zwei Semester an einer ausländischen Universität zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität unterhält mit mehreren Universitäten im Ausland Partnerschaften, die regelmäßig auch einen Austausch von Studierenden umschließen. Studierende, die ein Auslandsstudium nicht durch eigene Initiative organisieren und gestalten möchten, können sich um Teilnahme an derartigen Austauschprogrammen bewerben. Einzelheiten darüber werden durch Aushang am schwarzen Brett bekanntgegeben. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt regelmäßig auch Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Unter gewissen vom Prüfungsausschuß bekanntzugebenden Bedingungen kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium ein Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung ersetzen.

§ 8
Maximale Studiendauer

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel mit Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird (§ 4 Abs. 3 POW).

(2) Hat ein Student bzw. eine Studentin aus Gründen, die er bzw. sie selbst zu vertreten hat, die Diplomprüfung (Klausuren, mündliche Prüfungen und Diplomarbeit) nicht mit Ende des dreizehnten Semesters in allen Teilgebieten abgeschlossen, so gilt die gesamte Diplomprüfung einschließlich aller Wiederholungsprüfungen als abgelegt und damit als endgültig nicht bestanden. Werden die angegebenen Fristen nicht eingehalten und hat der Student bzw. die Studentin die Gründe dafür nicht zu vertreten, so gewährt der Prüfungsausschuß eine angemessene Nachfrist.

(3) Einzelheiten über die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen in der Diplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung sowie über die maximale Studiendauer im Grundstudium und im gesamten Studium sind den §§ 4 und 5 POW zu entnehmen.

§ 9
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, der Informatik, der Statistik und der Wirtschaftsinformatik. Hinzu kommen die erforderlichen Propädeutika (Buchführung, Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker und Wirtschaftsrecht).

(2) Die Ausbildung in den Propädeutika sowie in Statistik wird inhaltlich und zeitlich auf die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte abgestimmt.

(3) Die Verteilung der etwa 75 SWS orientiert sich an folgenden Richtwerten:
  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
ca. 18 SWS
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (Einführung in die Volkswirtschaftstheorie; Mikroökonomie)
ca. 9 SWS
  • Grundzüge der Informatik
ca. 18 SWS
  • Grundzüge der Statistik
ca. 8 SWS
  • Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
ca. 8 SWS
  • Propädeutika
    • Buchführung (ca. 4 SWS)
    • Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker (ca. 10 SWS)
    • Wirtschaftsrecht (Einführung in das öffentliche Recht oder Einführung in das zivile Recht)

    • (ca. 4 SWS)
ca. 18 SWS
(4) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in Anlage 1 zu entnehmen.

§ 10
Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die im § 9 Abs. 3 genannten Fächer, die zum Zwecke der Prüfung jeweils in zwei Fachgebiete unterteilt werden, und zwar
1. Grundzüge der Betriebslehre in die Fachgebiete
1.1 Betriebswirtschaftslehre I,
1.2 Betriebswirtschaftslehre II,
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
- Volkswirtschaftslehre I (Einführung in die Volkswirtschaftstheorie; Mikroökonomie),
- Die Prüfung Volkswirtschaftslehre II entfällt für den Studiengang Wirtschaftsinformatik.
3. Grundzüge der Informatik in die Fachgebiete
3.1 Informatik I,
3.2 Informatik II,
4. Grundzüge der Statistik in die Fachgebiete
4.1 Statistik I,
4.2 Statistik II,
5. Grundzüge der Wirtschaftsinformatik in die Fachgebiete
5.1 Wirtschaftsinformatik I,
5.2 Wirtschaftsinformatik II.

In jedem dieser Fachgebiete muß eine Klausurarbeit von zweistündiger Dauer geschrieben werden. Der Prüfungsausschuß setzt jährlich in der Regel zwei Termine pro Fachgebiet für diese Klausurarbeiten an.

(2) Die Klausurarbeiten zum Fachgebiet „Statistik I“ bzw. „Statistik II“ beziehen sich auf die Lehrveranstaltungen gleichen Namens.

(3) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Wirtschaftsinformatik I“ umfaßt die Inhalte der Lehrveranstaltungen „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ und „Einführung in betriebliche Anwendungssysteme“.

Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Wirt-schaftsinformatik II“ bezieht sich auf den Inhalt der Lehrveranstaltung „Einführung in die Büro-kommunikation“.

(4) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „In-formatik I“ umfaßt die Inhalte der Lehrveranstaltungen „Einführung in die Informatik“ und „Einführung in die Softwareentwicklung“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Informatik II“ bezieht sich auf die Lehrveranstaltungen „Rechnerorganisation und Rechnerarchitektur“ und „Betriebssysteme“.

(5) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Betriebs-wirtschaftslehre I“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Produktionswirtschaft“, „Absatzwirtschaft“ und „Personal und Organisation“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Betriebswirtschaftslehre II“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Finanzwirtschaft“, „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ und „Kosten- und Leistungsrechnung“.

(6) Klausurarbeiten in den einzelnen Fachgebieten können nur wiederholt werden, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind. Eine einmalige Wiederholung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich. § 4 POW regelt, daß eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung in einem Fachgebiet auf Antrag des Studenten unter gewissen Umständen möglich ist.

(7) Es wird den Studierenden empfohlen, die Prüfungen möglichst bald nach dem Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

(8) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer auch in jedem der in § 9 Abs. 3 genannten Propädeutika „Buchführung“, „Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker“ und „Wirtschaftsrecht“ einen Leistungsnachweis erbracht hat. Die Leistungsnachweise in den propädeutischen Fächern müssen dem Prüfungsamt spätestens vor der Teilnahme an der letzten Klausur in einem der Fachgebiete der Diplom-Vorprüfung vorgelegt werden.

(9) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Teilprüfungen in jedem der in Abs. 1 genannten Fachgebiete erfolgreich abgeschlossen worden sind.

§ 11
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Wirtschaftsinformatik umfaßt bei etwa 75 Pflicht-SWS

Darüber hinaus ist am Ende des Hauptstudiums eine Diplomarbeit anzufertigen.

(2) Über die im Absatz 1 genannten Fächer hinaus kann der Kandidat bzw. die Kandidatin ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer im Sinne von § 18 POW studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Absatz 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll mindestens 14 Semesterwochenstunden und muß mindestens 13 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 12
Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In den Pflichtfächern des Studiengangs Wirtschaftsinformatik im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden: 1. Informatik

2. Wirtschaftsinformatik 3. Operations Research (2) In jedem der drei Pflichtfächer ist eine Klausurarbeit (§ 21 POW) anzufertigen und eine mündliche Prüfung (§ 22 POW) abzulegen. Die Teilnahme an diesen Prüfungen ist nur nach bestandener Diplom-Vorprüfung möglich. Außerdem muß der bzw. die Studierende vor Ablegen der Klausur im jeweiligen Fach einen Leistungsnachweis in einem einschlägigen Seminar erwerben. Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsamt bekanntgegeben.

(3) Eine Wiederholung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im ersten Teil der Diplomprüfung ist nur möglich bei denjenigen Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Eine einmalige Wiederholung von schriftlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich (§ 5 Abs. 2 POW). Eine einmalige Wiederholung von mündlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung möglich. Wird eine mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung auch bei der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann der bzw. die Studierende beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung beantragen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung bis zum Ende des 13. Fachsemesters erfolgt (§ 5 Abs. 2 POW).

§ 13
Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Neben den drei Pflichtfächern müssen auch zwei Wahlpflichtfächer im Umfang von jeweils etwa 15 SWS studiert werden. Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluß des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern. Es bestehen für den Studenten Wahlmöglichkeiten aus folgendem Angebot:

Gruppe 1

Gruppe 2 (2) Aus dem Wahlpflichtfachangebot ist ein Fach aus der Gruppe 1 zu wählen. Das zweite Wahlpflichtfach kann der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 entnommen sein. § 12 Abs. 2 und 3 dieser Studienordnung gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin kann ein Wahlpflichtfach erlassen werden, wenn er bzw. sie ein vom Prüfungsausschuß anerkanntes integriertes Auslandsstudium erfolgreich abgeschlossen hat. Den Studierenden wird empfohlen, sich vor Antritt des Auslandstudiums beraten zu lassen.

§ 14
Diplomarbeit

Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muß der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem fachlich zuständigen Prüfer bzw. jeder fachlich zuständigen Prüferin gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1 POW gestellt und betreut werden. Mit der Diplomarbeit soll erst begonnen werden, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung abgeschlossen sind. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt zwölf Wochen, für experimentelle Arbeiten 6 Monate. Sie wird auf schriftlichen Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin um weitere vier Wochen verlängert, wenn der Ausgabetermin des Diplomarbeitsthemas spätestens im neunten Semester erfolgt und wenn bis dahin von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin sämtliche schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 und § 22 POW erbracht sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin der Prüfungsausschuß eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zulassen. Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

§ 15
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden vor allem in folgenden Vermittlungsformen angeboten:

(3) Im Hauptstudium treten neben die in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen noch Seminare. Außerdem kommen Planspiele hinzu.

(4) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallbeispielen wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums an Hand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  5. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, ggf. unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten Stoffes. Typisch für die Seminararbeit ist der Wechsel zwischen Vortrag (Lehrkraft und/oder Studierende) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten (Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung).
  6. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4 - 6 Studenten pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiter ist ein Hochschullehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter, der für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
(5) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Absatz 4 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(6) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, daß der Student sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abschließen kann.

§ 16
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen

(1) § 11 Absatz 1 POW macht die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung u.a. von der Vorlage von Leistungsnachweisen in folgenden Fächern abhängig:

  1. Buchführung
  2. Mathematik und Operations Research für Wirtschaftsinformatiker
  3. Wirtschaftsrecht.
Auf § 10 Abs. 7 Satz 2 dieser Studienordnung wird nochmals nachdrücklich verwiesen.

(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 werden ausgestellt:

Die Klausurarbeiten sind nach Anmeldung beim Prüfungsamt unter den vom Prüfungsausschuß festgelegten Bedingungen zu schreiben.

(3) Im Rahmen der Diplomprüfung kann gemäß § 20 Abs. 2 POW zu den Klausurarbeiten in den einzelnen Prüfungsfächern nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar des jeweiligen Faches erbringt. Dieser Nachweises kann in zwei Prüfungsfächern durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

(4) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer den Nachweis über eine erfolgreiche berufspraktische Tätigkeit von mindestens 12 Wochen erbringt.

§ 17
Studienplan

(1) Im Anhang 1 zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form beigefügt. Außerdem sind in Anlage 1 auch die Studieninhalte in den drei Pflichtfächern angegeben. Die Anlage 2 enthält die Studieninhalte der Wahlpflichtfächer.

(2) Die beiden Anlagen zur Studienordnung gehören nicht zu ihrem amtlichen Teil, sondern sind nur nachrichtlich.

§ 18
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Wirtschaftsinformatik wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Ein-zelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jeder Hochschullehrer und jede Hochschullehrerin der Fakultät und dessen bzw. deren wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiter des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 11.03.1996
 

Der Rektor
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 12.12.1995 zur Kenntnis genommen.


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