Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 17
 


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Studienordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums(einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)
§ 6 Ziele des Studiums
§ 7 Studienabschnitte
§ 8 Maximale Studiendauer
§ 9 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11 Struktur des Hauptstudiums
§ 12 Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13 Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 14 Diplomarbeit
§ 15 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 16 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen
§ 17 Studienplan
§ 18 Studienberatung


§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden zitiert als POB) das Studium der Betriebswirtschaftslehre.

(2) Die POB regelt das Prüfungsgeschehen für das betriebswirtschaftliche Diplomstudium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der POB vertraut zu machen. Exemplare der POB sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Betriebswirtschaftslehre wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 11 Abs. 1 POB und § 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität und gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Studiums der Betriebswirtschaftslehre setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium soll in der Regel in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist auf diesen Beginn ausgerichtet. Die Einschreibung zum Sommersemester ist möglich, stellt die Studierenden aber vor die Notwendigkeit, sich in ihrem Studierverhalten auf den vorhandenen Zyklus der Lehrveranstaltungen mit Studienbeginn im Wintersemester einzustellen.

§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
(einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)

Der Studiengang ist auf ein Studium von etwa 154 Semesterwochenstunden (SWS) in 7 Semestern ausgelegt. Er kann bei planmäßigem Studienverlauf bis zum Ende des 8. Semesters mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Damit beträgt die Regelstudienzeit acht Semester.

§ 6
Ziele des Studiums

(1) Die Berufstätigkeit des Diplom-Kaufmanns bzw. der Diplom-Kauffrau erstreckt sich im Normalfall auf die Vorbereitung, das Fällen, die Durchführung und die Kontrolle kaufmännischer Entscheidungen im weitesten Sinne. Ziel des Studiums der Betriebswirtschaftslehre ist daher der Erwerb der grundlegenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (einschließlich der Beherrschung von Methoden und Instrumentarien), derer es zur Ausfüllung dieses umfassenden Aufgabenkreises bedarf.

(2) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und/oder Trainierens von

(3) Das Erreichen der Ziele kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative des Studenten erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

§ 7
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Im Grundstudium soll der Student die Kenntnisse erwerben und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können. Wegen der grundsätzlichen Verwandtschaft der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ist das Grundstudium für beide Studiengänge gleich.

(3) Das Grundstudium umfaßt etwa 72 SWS und kann bei planmäßigem Verlauf nach dem vierten Semester mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen werden.

(4) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 6 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(5) Das Hauptstudium umfaßt ebenfalls etwa 72 SWS; es beginnt mit dem 5. Semester und endet mit dem Ablegen der Diplomprüfung.

(6) Zum Grund- und Hauptstudium gehört auch ein frei gestaltbares Studium Generale im Umfang von 10 SWS. Die Inhalte des Studium Generale werden nicht abgeprüft.

(7) Den Studenten wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zwei Semester an einer ausländischen Universität zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität unterhält mit mehreren Universitäten im Ausland Partnerschaften, die regelmäßig auch einen Austausch von Studierenden einschließen. Studierende, die ein Auslandsstudium nicht durch eigene Initiative organisieren und gestalten möchten, können sich um Teilnahme an derartigen Austauschprogrammen bewerben. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt regelmäßig auch Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 6 POB kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden.

§ 8
Maximale Studiendauer

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel mit Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit nicht ausreichend bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Diplomprüfung soll in der Regel mit Ende des achten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit nicht ausreichend bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Einzelheiten über die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen in der Diplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung sowie über die maximale Studiendauer im Grundstudium und im gesamten Studium sind den §§ 4 und 5 POB zu entnehmen.

§ 9
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre. Hinzu kommen die erforderlichen Prüfungsvorleistungen (Buchführung, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und Wirtschaftsinformatik) sowie die für Studium und Praxis der Betriebswirtschaft notwendigen Bereiche der Disziplinen Recht und Statistik.

(2) Die Ausbildung in den Prüfungsvorleistungen sowie in Recht und Statistik wird inhaltlich und zeitlich auf die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte abgestimmt.

(3) Die Verteilung der etwa 74 SWS orientiert sich an folgenden Richtwerten:
  • Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
ca. 20 SWS
  • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
ca. 18 SWS
  • Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts
ca. 8 SWS
  • Grundzüge der Statistik
ca. 8 SWS
  • Propädeutika
    • Buchführung (ca. 4 SWS)
    • Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (ca. 8 SWS)
    • Wirtschaftsinformatik (ca. 8 SWS)
(4) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in Anlage 1 zu entnehmen.

§ 10
Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Fächer „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“, „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“, „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“, „Grundzüge der Statistik“. Die beiden zuerst genannten Fächer werden zum Zwecke der Prüfung jeweils in zwei Fachgebiete unterteilt, und zwar:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre in die Fachgebiete
1.1 Betriebswirtschaftslehre I,
1.2 Betriebswirtschaftslehre II,
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre in die Fachgebiete
2.1 Volkswirtschaftslehre I,
2.2 Volkswirtschaftslehre II.

In den Fächern „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“ und „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ ist in jedem Fachgebiet eine Klausurarbeit von zweistündiger Dauer zu schreiben. In den Fächern „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“ und „Grundzüge der Statistik“ ist jeweils eine Klausurarbeit von vierstündiger Dauer zu schreiben. Der Prüfungsausschuß setzt jährlich in der Regel zwei Termine pro Fach bzw. pro Fachgebiet für diese Klausurarbeiten an.

(2) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Betriebswirtschaftslehre I“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Produktionswirtschaft“, „Absatz-wirtschaft“ und „Organisation und Personalwirtschaft“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Betriebswirtschaftslehre II“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Finanzwirtschaft“, „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ und „Kosten- und Leistungsrechnung“.

(3) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Volks-wirtschaftslehre I“ umfaßt die Inhalte der Lehrveranstaltungen „Einführung in die Volkswirtschaftstheorie“ und „Mikroökonomie“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Volkswirtschafts-lehre II“ bezieht sich auf die Lehrveranstaltungen „Makroökonomie“ und „Einführung in die Volks-wirtschaftspolitik“.

(4) Die Klausurarbeit zum Fach „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Einführung in das Zivilrecht“ und „Einführung in das öffentliche Recht“. Die Klausurarbeit zum Fach „Grundzüge der Statistik“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Statistik I“ und „Statistik II“.

(5) Klausurarbeiten in den einzelnen Fächern bzw. Fachgebieten können nur wiederholt werden, wenn sie mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind. Eine einmalige Wiederholung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich. § 4 POB regelt, daß eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung in einem Fach bzw. Fachgebiet auf Antrag des Studenten bzw. der Studentin unter gewissen Umständen möglich ist.

(6) Es wird den Studierenden empfohlen, die Prüfungen möglichst bald nach dem Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

(7) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer auch in jedem der in § 9 Abs. 3 genannten Prüfungsvorleistungen „Buchführung“, „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ und „Wirtschaftsinformatik“ einen Leistungsnachweis erbracht hat. Die Leistungsnachweise in diesen Fächern müssen dem Prüfungsamt spätestens vor der Teilnahme an der letzten Klausur in einem der Fächer bzw. Fachgebiete der Diplom-Vorprüfung vorgelegt werden.

(8) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Teilprüfungen in jedem der in Abs. 1 genannten Fächer bzw. Fachgebiete erfolgreich abgeschlossen worden sind.

§ 11
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfaßt bei etwa 70 Pflicht-SWS die Fächer

  1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
  2. Volkswirtschaftslehre,
  3. Spezielle Betriebswirtschaftslehre,
  4. Erstes Wahlpflichtfach,
  5. Zweites Wahlpflichtfach.
Jedes Fach umfaßt etwa 14 SWS. Darüber hinaus ist eine Diplomarbeit anzufertigen.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Fächer hinaus kann der Kandidat bzw. die Kandidatin ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer im Sinne von § 18 POB studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Absatz 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 Semesterwochenstunden und muß mindestens 13 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 12
Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In den Pflichtfächern des betriebswirtschaftlichen Studiengangs im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

2. Volkswirtschaftslehre 3. Spezielle Betriebswirtschaftslehre. (2) In jedem der drei Pflichtfächer ist eine Klausurarbeit (§ 21 POB) anzufertigen und eine mündliche Prüfung (§ 22 POB) abzulegen. Die Teilnahme an diesen Prüfungen ist neben anderen Voraussetzungen nur nach bestandener Diplom-Vorprüfung möglich. Außerdem muß der Student bzw. die Studentin vor Ablegen der Klausur im jeweiligen Fach einen Leistungsnachweis in einem einschlägigen Seminar erwerben. Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus. Die mündliche Prüfung in einem Fach kann erst dann abgelegt werden, wenn die schriftliche Prüfung in diesem Fach bestanden ist. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsamt bekanntgegeben.
(3) Eine Wiederholung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung ist nur möglich bei Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Eine einmalige Wiederholung von schriftlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich (§ 5 Abs. 2 POB). Eine einmalige Wiederholung von mündlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung möglich. Wird eine mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung auch bei der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann der Student bzw. die Studentin beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung beantragen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung bis zum Ende des 11. Fachsemesters erfolgt (§ 5 Abs. 2 POB).

§ 13
Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Neben den drei Pflichtfächern müssen auch zwei Wahlpflichtfächer im Umfang von jeweils etwa 14 SWS studiert werden. Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluß des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern. In diesem Bereich bestehen für die Studierenden Wahlmöglichkeiten aus folgendem Angebot:

Erstes Wahlpflichtfach:

Zweites Wahlpflichtfach: (2) § 12 Abs. 2 und 3 dieser Studienordnung gelten entsprechend.

(3) Eine Anerkennung des Faches „Integriertes Auslandsstudium“ ist möglich, wenn die Bedingungen gemäß § 17 Abs. 6 POB erfüllt sind. Dem Studierenden wird empfohlen, sich vor Antritt des Auslandsstudiums beraten zu lassen.

§ 14
Diplomarbeit

Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muß der Student bzw. die Studentin im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem fachlich zuständigen Prüfer bzw. jeder fachlich zuständigen Prüferin gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1 POB gestellt und betreut werden. Mit der Diplomarbeit soll erst begonnen werden, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung abgeschlossen sind. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie wird auf schriftlichen Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin um weitere vier Wochen verlängert, wenn der Ausgabetermin des Diplomarbeitsthemas spätestens im achten Semester erfolgt und wenn bis dahin vom Kandidaten bzw. der Kandidatin sämtliche schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 und § 22 POB erbracht sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin der Prüfungsausschuß eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zulassen. Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

§ 15
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden vor allem in folgenden Vermittlungsformen angeboten:

(3) Im Hauptstudium treten neben die in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen noch Seminare. Außerdem kommen Planspiele hinzu.

(4) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallbeispielen wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums an Hand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  5. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, ggf. unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten Stoffes. Typisch für die Seminararbeit ist der Wechsel zwischen Vortrag (Lehrkraft und/oder Studenten) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten (Zulassungs-voraussetzungen für die Diplomprüfung).
  6. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4 bis 6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiter bzw. Spielleiterin ist ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, der bzw. die für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
(5) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Absatz 4 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(6) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, daß der Student sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abschließen kann.

§ 16
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen

(1) § 11 Absatz 1 POB macht die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung u.a. von der Vorlage von Leistungsnachweisen in folgenden Fächern abhängig:

  1. Buchführung,
  2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
  3. Wirtschaftsinformatik.
Auf § 10 Abs. 7 Satz 2 dieser Studienordnung wird nochmals nachdrücklich verwiesen.

(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 werden ausgestellt:

  1. im Fach „Buchführung“ aufgrund einer mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Klausurarbeit von zweistündiger Dauer,
  2. im Fach „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ und im Fach „Wirtschaftsinformatik“ aufgrund von mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Klausurarbeiten von jeweils vierstündiger Dauer. Anstelle einer vierstündigen Klausurarbeit können auch zwei zweistündige Klausurarbeiten angeboten werden. Die Klausurarbeiten sind nach Anmeldung beim Prüfungsamt unter den vom Prüfungsausschuß festgelegten Bedingungen zu schreiben.
(3) Im Rahmen der Diplomprüfung kann gemäß § 20 Abs. 2 POB zu den Klausurarbeiten in den einzelnen Prüfungsfächern nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar des jeweiligen Faches erbringt. Dieser Nachweis kann in zwei Prüfungsfächern durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

§ 17
Studienplan

(1) In Anlage 1 zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form beigefügt. Außerdem sind in Anlage 1 auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben. Die Anlage 2 enthält die Studieninhalte der Wahlpflichtfächer.

(2) Die beiden Anlagen zur Studienordnung gehören nicht zu ihrem amtlichen Teil, sondern sind nur nachrichtlich.

§ 18
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jeder Hochschullehrer und jede Hochschullehrerin der Fakultät und deren bzw. dessen wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studenten insbesondere durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt. § 19 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 

Halle (Saale), 30.10.1996

Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor
 

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 27.06.1996 zur Kenntnis genommen.


» Impressum


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.