Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
7. Jahrgang, Nr. 1 vom 14. Januar 1997, S. 2
 


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Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Studienordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Notwendige Qualifikationen
§ 3 Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)
§ 6 Ziel des Studiums
§ 7 Studienabschnitte
§ 8 Maximale Studiendauer
§ 9 Inhalt und Aufbau des Grundstudiums
§ 10 Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11 Struktur des Hauptstudiums
§ 12 Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 13 Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 14 Diplomarbeit
§ 15 Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen
§ 16 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen
§ 17 Studienplan
§ 18 Studienberatung
§ 19 Inkrafttreten


§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (im folgenden zitiert als POV) das Studium der Volkswirtschaftslehre.

(2) Die POV regelt das Prüfungsgeschehen für das volkswirtschaftliche Diplomstudium. Es wird den Studierenden empfohlen, sich möglichst frühzeitig mit dem Inhalt der POV vertraut zu machen. Exemplare der POV sind über das Prüfungsamt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa-kultät erhältlich.

§ 2
Notwendige Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium der Volkswirtschaftslehre wird durch die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (§ 11 Abs. 1 POV und § 34 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Studium nicht aufgenommen werden, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre setzt fundierte Kenntnisse in den Schulfächern Deutsch, Mathematik und Englisch voraus. Unzureichende Kenntnisse können durch Brückenkurse vor und während des Grundstudiums ausgeglichen werden. Der dafür erforderliche Stundenumfang ist nicht Bestandteil der ausgewiesenen Semesterwochenstundenzahl. Brückenkurse werden nur bei Bedarf und nur nach Maßgabe bestehender Lehrkapazitäten angeboten. Schreibmaschinenkenntnisse und Fähigkeiten der Nutzung von Computern können den Studienerfolg befördern.

(2) Eine kaufmännische Lehre oder ein Praktikum in Wirtschaft und Verwaltung können im Hinblick auf den Berufseinstieg nach dem Studium von Nutzen sein.

(3) Für den beruflichen Erfolg nach einem Studium der Volkswirtschaftslehre ist die Beherrschung wenigstens zweier lebender Fremdsprachen in Wort und Schrift besonders förderlich.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium soll in der Regel in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist auf diesen Beginn ausgerichtet. Die Einschreibung zum Sommersemester ist möglich, stellt die Studierenden aber vor die Notwendigkeit, sich in ihrem Studierverhalten auf den vorhandenen Zyklus der Lehrveranstaltungen mit Studienbeginn im Wintersemester einzustellen.

§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
(einschließlich eines etwa 10 Semesterwochenstunden umfassenden Studium Generale)

Der Studiengang ist auf ein Studium von etwa 154 Semesterwochenstunden (SWS) in 7 Semestern ausgelegt. Er kann bei planmäßigem Studienverlauf bis zum Ende des 8. Semesters mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden. Damit beträgt die Regelstudienzeit acht Semester.

§ 6
Ziel des Studiums

(1) Die Tätigkeit des Diplom-Volkswirts bzw. der Diplom-Volkswirtin erstreckt sich im Normalfall auf solche Berufe, bei denen das Verständnis gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge gefordert ist. Aufgaben stellen sich für ihn bzw. sie insbesondere dann, wenn Unternehmen, Verbände oder staatliche Organisationen betriebsübergreifende wirtschaftliche Probleme zu lösen haben. Ziel des Studiums der Volkswirtschaftslehre ist es, die Fähigkeit zu erlangen, mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden ökonomische Prozesse oder wirtschaftliche Institutionen zu analysieren.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es im Verlaufe des Studiums auch des Erlernens und Trainierens von

(3) Das Erreichen des Zieles kann nicht durch die Lehre allein gesichert werden. Vielmehr ist ein hohes Maß an Eigeninitiative der Studierenden erforderlich. Studieren bedeutet auch und insbesondere Selbststudium und das Studieren in Arbeitsgruppen. Die wissenschaftliche Literatur ist dabei eine unentbehrliche Hilfe.

§ 7
Studienabschnitte

(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Im Grundstudium sollen die Studierenden die Kenntnisse erwerben und die systematische Orientierung gewinnen, die erforderlich sind, um die notwendigen Entscheidungen über die Ausgestaltung des Hauptstudiums zu fällen und das Hauptstudium mit Erfolg betreiben zu können. Wegen der grundsätzlichen Verwandtschaft der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre ist das Grundstudium für beide Studiengänge gleich.

(3) Das Grundstudium umfaßt etwa 72 SWS und kann bei planmäßigem Verlauf nach dem vierten Semester mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen werden.

(4) Im Hauptstudium sollen die Studierenden durch das Studium einschlägiger Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer die gründlichen Fachkenntnisse erwerben, die erforderlich sind, um den in § 6 genannten Anforderungen gerecht zu werden.

(5) Das Hauptstudium umfaßt ebenfalls etwa 72 SWS; es beginnt mit dem 5. Semester und endet mit dem Ablegen der Diplomprüfung.

(6) Zum Grund- und Hauptstudium gehört auch ein frei gestaltbares Studium Generale im Umfang von 10 SWS. Die Inhalte des Studium Generale werden nicht abgeprüft.

(7) Den Studierenden wird empfohlen, zu Beginn des Hauptstudiums bis zwei Semester an einer ausländischen Universität zu studieren. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Martin-Luther-Universität unterhält mit mehreren Universitäten im Ausland Partnerschaften, die regelmäßig auch einen Austausch von Studierenden einschließen. Studierende, die ein Auslandsstudium nicht durch eigene Initiative organisieren und gestalten möchten, können sich um Teilnahme an derartigen Austauschprogrammen bewerben. Einzelheiten darüber werden durch Aushang bekanntgegeben. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ernennt regelmäßig auch Beauftragte, die die Studierenden über ein geplantes Auslandsstudium beraten und die mit den Partneruniversitäten den Austausch organisatorisch begleiten. Gemäß § 17 Abs. 6 POV kann ein erfolgreich absolviertes Auslandsstudium als zweites Wahlpflichtfach in der Diplomprüfung anerkannt werden.

§ 8
Maximale Studiendauer

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel mit Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Diplomprüfung soll in der Regel mit Ende des achten Semesters abgeschlossen sein. Eine Prüfung gilt als abgelegt und mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn Studierende diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gründen um mehr als vier Semester überschreiten oder wenn sie ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder wenn sie nach Bekanntgabe des Termins der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Einzelheiten über die Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen in der Diplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung sowie über die maximale Studiendauer im Grundstudium und im gesamten Studium sind den §§ 4 und 5 POV zu entnehmen.

§ 9
Inhalt und Aufbau des Grundstudiums

(1) Gegenstand des Grundstudiums sind die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre. Hinzu kommen die erforderlichen Prüfungsvorleistungen (Buchfüh-rung, Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler und Wirtschaftsinformatik) sowie die für Studium und Praxis der Volkswirtschaft notwendigen Bereiche der Disziplinen Recht und Statistik.

(2) Die Ausbildung in den Prüfungsvorleistungen sowie in Recht und Statistik wird inhaltlich und zeitlich auf die wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte abgestimmt.

(3) Die Verteilung der etwa 74 SWS orientiert sich an folgenden Richtwerten:
- Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ca. 18 SWS
- Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre  ca. 20 SWS
- Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts  ca. 8 SWS
- Grundzüge der Statistik ca. 8 SWS
- Propädeutika 
  • Buchführung (ca. 4 SWS)
  • Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (ca. 8 SWS)
  • Wirtschaftsinformatik (ca. 8 SWS)
ca. 20 SWS
(4) Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums ist dem tabellarischen Studienplan „Inhalte der Fächer des Grundstudiums“ in Anlage 1 zu entnehmen.

§ 10
Abschluß des Grundstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Fächer „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“, „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“, „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“, „Grundzüge der Statistik“. Die beiden zuerst genannten Fächer werden zum Zwecke der Prüfung jeweils in zwei Fachgebiete unterteilt, und zwar

In den Fächern „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre“ und „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre“ ist in jedem Fachgebiet eine Klausurarbeit von zweistündiger Dauer zu schreiben. In den Fächern „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“ und „Grundzüge der Statistik“ ist jeweils eine Klausurarbeit von vierstündiger Dauer zu schreiben. Der Prüfungsausschuß setzt jährlich in der Regel zwei Termine pro Fach bzw. pro Fachgebiet für diese Klausurarbeiten an.

(2) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Volkswirtschaftslehre I“ umfaßt die Inhalte der Lehrveranstaltungen „Einführung in die Volkswirtschaftstheorie“ und „Mikroökonomie“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Volkswirtschafts-lehre II“ bezieht sich auf die Lehrveranstaltungen „Makroökonomie“ und „Einführung in die Volkswirtschaftspolitik“.

(3) Die Klausurarbeit zum Fachgebiet „Betriebswirtschaftslehre I“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Produktionswirtschaft“, „Absatz-wirtschaft“ und „Organisation und Personalwirtschaft“. Die Klausurarbeit im Fachgebiet „Betriebswirtschaftslehre II“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Finanzwirtschaft“, „Bilanz- und Erfolgsrechnung“ und „Kosten- und Leistungsrechnung“.

(4) Die Klausurarbeit zum Fach „Grundzüge der wirtschaftlich relevanten Gebiete des Rechts“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Einführung in das Zivilrecht“ und „Einführung in das öffentliche Recht“. Die Klausurarbeit zum Fach „Grundzüge der Statistik“ umfaßt die Lehrveranstaltungen „Statistik I“ und „Statistik II“.

(5) Klausurarbeiten in den einzelnen Fächern bzw. Fachgebieten können nur wiederholt werden, wenn sie mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind. Eine einmalige Wiederholung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich. § 4 POV regelt, daß eine zweite Wiederholung einer Prüfungsleistung in einem Fach bzw. Fachgebiet auf Antrag des bzw. der Studierenden unter gewissen Umständen möglich ist.

(6) Es wird den Studierenden empfohlen, die Prüfungen möglichst bald nach dem Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu absolvieren.

(7) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer auch in jedem der in § 9 Abs. 3 genannten Prüfungsvorleistungen „Buchführung“, „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ und „Wirtschaftsinformatik“ einen Leistungsnachweis erbracht hat. Die Leistungsnachweise in diesen Fächern müssen dem Prüfungsamt spätestens vor der Teilnahme an der letzten Klausur in einem der Fächer bzw. Fachgebiete der Diplom-Vorprüfung vorgelegt werden.

(8) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die Teilprüfungen in jedem der in Abs. 1 genannten Fächer bzw. Fachgebiete erfolgreich abgeschlossen worden sind.

§ 11
Struktur des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium im Studiengang Volkswirtschaftslehre umfaßt bei etwa 70 Pflicht-SWS die Fächer

Jedes Fach umfaßt etwa 14 SWS. Darüber hinaus ist eine Diplomarbeit anzufertigen.

(2) Über die im Absatz 1 genannten Fächer hinaus kann der Kandidat bzw. die Kandidatin ein Zusatzfach oder mehrere Zusatzfächer im Sinne von § 18 POV studieren. Die dafür erforderliche Studienzeit ist im Gesamtumfang des Hauptstudiums gemäß Absatz 1 nicht enthalten. Ein Zusatzfach soll 14 Semesterwochenstunden und muß mindestens 13 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 12
Pflichtfächer des Hauptstudiums, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) In den Pflichtfächern des volkswirtschaftlichen Studiengangs im Hauptstudium müssen folgende Lehrinhalte studiert werden:

1. Volkswirtschaftstheorie

2. Volkswirtschaftspolitik 3. Betriebswirtschaftslehre (2) In jedem der drei Pflichtfächer ist eine Klausurarbeit (§ 21 POV) anzufertigen und eine mündliche Prüfung (§ 22 POV) abzulegen. Die Teilnahme an diesen Prüfungen ist nur nach bestandener Diplom-Vorprüfung möglich. Außerdem muß der bzw. die Studierende vor Ablegen der Klausur im jeweiligen Fach einen Leistungsnachweis in einem einschlägigen Seminar erwerben. Der Seminarschein kann in zwei Prüfungsfächern (Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer) durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden. Die Klausurarbeiten gehen den mündlichen Prüfungen voraus. Die mündliche Prüfung in einem Fach kann erst dann abgelegt werden, wenn die schriftliche Prüfung in diesem Fach bestanden ist. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsamt bekanntgegeben.

(3) Eine Wiederholung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im ersten Teil der Diplomprüfung ist nur möglich bei Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden. Eine einmalige Wiederholung von schriftlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung zu den vom Prüfungsausschuß festgelegten Prüfungsterminen möglich (§ 5 Abs. 2 POV). Eine einmalige Wiederholung von mündlichen Prüfungsleistungen ist innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über das Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung möglich. Wird eine mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung auch bei der Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet, so kann der bzw. die Studierende beim Prüfungsausschuß eine zweite Wiederholung beantragen. Dem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung bis zum Ende des 11. Fachsemesters erfolgt (§ 5 Abs. 2 POV).

§ 13
Wahlpflichtfächer, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Neben den drei Pflichtfächern müssen auch zwei Wahlpflichtfächer im Umfang von jeweils etwa 14 SWS studiert werden. Die Wahlpflichtfächer dienen der Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in solchen Bereichen, die die Aufnahme beruflicher Tätigkeiten nach Abschluß des Studiums in bestimmten Berufsfeldern erleichtern. In diesem Bereich bestehen für die Studierenden Wahlmöglichkeiten aus folgendem Angebot:

Erstes Wahlpflichtfach:

Zweites Wahlpflichtfach: (2) § 12 Abs. 2 und 3 dieser Studienordnung gelten entsprechend.

(3) Eine Anerkennung des Faches „Integriertes Auslandsstudium“ ist möglich, wenn die Bedingungen gemäß § 17 Abs. 6 POV erfüllt sind. Den Studierenden wird empfohlen, sich vor Antritt des Auslandsstudiums beraten zu lassen.

§ 14
Diplomarbeit

Neben den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen muß der bzw. die Studierende im Rahmen der Diplomprüfung auch eine Diplomarbeit anfertigen. Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem fachlich zuständigen Prüfer bzw. jeder fachlich zuständigen Prüferin gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1 POV gestellt und betreut werden. Mit der Diplomarbeit soll erst begonnen werden, wenn die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung abgeschlossen sind. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie wird auf schriftlichen Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin um weitere vier Wochen verlängert, wenn der Ausgabetermin des Diplomarbeitsthemas spätestens im achten Semester erfolgt und wenn bis dahin von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin sämtliche schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gemäß § 21 und § 22 POV erbracht sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und mit Zustimmung des Betreuers bzw. der Betreuerin der Prüfungsausschuß eine Bearbeitungszeit von bis zu sechs Monaten zulassen. Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten bzw. der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen.

§ 15
Lehrveranstaltungen, Vermittlungsformen

(1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind nur Lehrangebote, die von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als solche angekündigt und die grundsätzlich in das Vorlesungsverzeichnis der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg aufgenommen werden, sowie Lehrangebote im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden vor allem in folgenden Vermittlungsformen angeboten:

(3) Im Hauptstudium treten neben die in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen noch Seminare. Außerdem kommen Planspiele hinzu.

(4) Die einzelnen Vermittlungsformen sind wie folgt näher charakterisiert:

  1. Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen.
  2. In Übungen und Fallbeispielen wird der Stoff des Grund- oder Hauptstudiums an Hand von Übungsaufgaben bzw. Übungsfällen vertieft.
  3. In Klausurübungen wird zusätzlich die Anfertigung von Klausurarbeiten geübt.
  4. In Repetitorien wird der in anderen Veranstaltungen bereits vermittelte Stoff wiederholt.
  5. Seminare werden mit inhaltlichem Bezug auf jeweils mehrere Vorlesungen des Hauptstudiums, ggf. unter Rückgriff auf zugehörige Inhalte des Grundstudiums, angeboten. Sie dienen der Vertiefung und Intensivierung des in diesen Vorlesungen vermittelten Stoffes. Typisch für die Seminararbeit ist der Wechsel zwischen Vortrag (Lehrkraft und/oder Studierende) und Diskussion nach vorangegangenem Literaturstudium (Selbststudium). In jedem Seminar ist Gelegenheit zum Erwerb eines Leistungsnachweises innerhalb der Diplomprüfungsfächer zu bieten (Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-prüfung).
  6. Planspiele dienen der Simulation von Entscheidungsproblemen und dem Training der Entscheidungsfindung bei bestimmten Zielvorgaben und Rahmenbedingungen. Sie werden in der Regel computergestützt durchgeführt. An ihnen nimmt eine überschaubare Zahl kleinerer Spielgruppen (in der Regel 4 bis 6 Studierende pro Spielgruppe) teil, die gegeneinander um die besten Zielerfüllungen spielen. Spielleiter bzw. Spielleiterin ist ein Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, der bzw. die für einen sorgfältigen Aufbau der Ausgangssituation, einen koordinierten Spielfortschritt und eine umfassende Auswertung der erzielten Ergebnisse auf der Basis von Gruppendiskussionen sorgt.
(5) In Fällen, in denen dies sachlich und didaktisch zweckmäßig ist, können einzelne Vermittlungsformen gemäß Absatz 4 innerhalb einer Lehrveranstaltung miteinander kombiniert werden.

(6) Die für den Erwerb von Leistungsnachweisen bzw. die Vorbereitung auf Prüfungsleistungen relevanten Seminare sind - eine hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Fakultät vorausgesetzt - so regelmäßig anzubieten, daß die Studierenden ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abschließen können.

§ 16
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen

(1) § 11 Absatz 1 POV macht die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung u.a. von der Vorlage von Leistungsnachweisen in folgenden Fächern abhängig:

  1. Buchführung,
  2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
  3. Wirtschaftsinformatik.
Auf § 10 Abs. 7 Satz 2 dieser Studienordnung wird nochmals nachdrücklich verwiesen.

(2) Die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 werden ausgestellt:

  1. im Fach „Buchführung“ aufgrund einer mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Klausurarbeit von zweistündiger Dauer,
  2. im Fach „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ und im Fach „Wirtschaftsinformatik“ aufgrund von mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewerteten Klausurarbeiten von jeweils vierstündiger Dauer. Anstelle einer vierstündigen Klausurarbeit können auch zwei zweistündige Klausurarbeiten angeboten werden.
Die Klausurarbeiten sind nach Anmeldung beim Prüfungsamt unter den vom Prüfungsausschuß festgelegten Bedingungen zu schreiben.

(3) Im Rahmen der Diplomprüfung kann gemäß § 20 Abs. 2 POV zu den Klausurarbeiten in den einzelnen Prüfungsfächern nur zugelassen werden, wer den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar des jeweiligen Faches erbringt. Dieser Nachweis kann in zwei Prüfungsfächern durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortgeschrittenenübung mit Abschlußklausur oder durch das Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit unter der Betreuung eines Prüfers bzw. einer Prüferin ersetzt werden.

§ 17
Studienplan

(1) In Anlage 1 zu dieser Studienordnung ist der Aufbau des Grund- und Hauptstudiums in tabellarischer Form beigefügt. Außerdem sind in Anlage 1 auch die Studieninhalte der Pflichtfächer angegeben. Die Anlage 2 enthält die Studieninhalte der Wahlpflichtfächer.

(2) Die beiden Anlagen zur Studienordnung gehören nicht zu ihrem amtlichen Teil, sondern sind nur nachrichtlich.

§ 18
Studienberatung

(1) Eine fachbezogene und studienbegleitende Studienberatung im Studiengang Volkswirtschaftslehre wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg durchgeführt. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Wahlpflichtfächer. Dazu werden gesonderte Orientierungsveranstaltungen angeboten. Auf Einzelnachfrage stehen für die fachbezogene und studienbegleitende Beratung die von der Fakultät beauftragten Personen sowie im Rahmen des Möglichen auch jeder Hochschullehrer und jede Hochschullehrerin der Fakultät und dessen bzw. deren wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Sprechstunden zur Verfügung.

(2) In Prüfungsangelegenheiten findet eine Beratung der Studierenden insbesondere durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Prüfungsamtes der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät statt.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 22.10.1996
 

Prof. Dr. R. Kreckel
Der Rektor

Vom Kultusministerium des Sandes Sachsen-Anhalt am 08.08.1996 genehmigt.



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