MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 7 vom 17. Dezember 1996, S. 23
Fachbereich Pharmazie
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
für das Institut für Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
des Fachbereichs Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgabendes geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Institutes für
Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
§ 6 Versammlung der Angehörigen des
Institutes für Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
§ 7 Benutzung des Institutes
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Diese Ordnung gilt für das Institut für Arzneimittelepidemiologie
und -ökonomie am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität.
(2) Das Institut dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung,
Lehre und Studium im Fach Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand
besteht aus den Professoren, die dem Institut angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als
geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
des Institutes fest.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut
zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 3
Aufgaben des geschäftsführenden Direktors
Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten
des Fachbereichs trägt der geschäftsführende Direktor die
Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er
sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben des Institutes in Forschung und Lehre und die Durchführung
der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören
insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes
und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur
Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
-
Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes mindestens einmal
im Semester;
-
Beschlüsse der Leitung des Institutes, außer den vertraulich
zu behandelnden, öffentlich zu machen.
§ 4
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der
aus dem geschäftsführenden Direktor und je einem Vertreter der
Statusgruppe besteht, die dem Institut angehören und von den Mitgliedern
der jeweiligen Statusgruppe im Institut für die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der
Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der
Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend
mit.
§ 5
Mitglieder des Institutes für Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
Mitglieder des Institutes sind:
-
die im Institut hauptberuflich tätigen Personen;
-
die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragten, die Forschungs- und
Lehrtätigkeit für das Institut ausüben;
-
die geprüften und ungeprüften Hilfskräfte, die den Angehörigen
zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes
zugewiesen sind;
-
die am Institut arbeitenden Studenten und Doktoranden.
§ 6
Versammlung der Angehörigen des Institutes
für Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie
Der geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Angehörigen des Institutes ein, in der diese Gelegenheit zur
Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Institutes
(1) Das Institut steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Vom Akademischen Senat am 03.07.1996 bestätigt, vom
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis
genommen.
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