Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 7 vom 17. Dezember 1996, S. 22


Fachbereich Pharmazie

Verwaltungs- und Benutzungsordnung
für das Institut für Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler
des Fachbereichs Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgabendes geschäftsführenden Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Institutes Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler
§ 6 Versammlung der Angehörigen Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler
§ 7 Benutzung des Institutes
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Diese Ordnung gilt für das Institut Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität.

(2) Das Institut dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung, Lehre und Studium im Fach Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren, die dem Institut angehören.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Institutes fest.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 3
Aufgaben des geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fachbereichs trägt der geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Institutes in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
  4. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes mindestens einmal im Semester;
  5. Beschlüsse der Leitung des Institutes, außer den vertraulich zu behandelnden, öffentlich zu machen.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem geschäftsführenden Direktor und je einem Vertreter der Statusgruppe besteht, die dem Institut angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe im Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation der Einrichtung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder des Institutes Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler

Mitglieder des Institutes sind:
  1. die im Institut hauptberuflich tätigen Personen;
  2. die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragten, die Forschungs- und Lehrtätigkeit für das Institut ausüben,
  3. die geprüften und ungeprüften Hilfskräfte, die den Angehörigen zu Nr. 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes zugewiesen sind;
  4. die am Institut arbeitenden Studenten und Doktoranden.

§ 6
Versammlung der Angehörigen des Institutes Pharmakologie und Toxikologie für Naturwissenschaftler

Der geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Angehörigen des Institutes ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung des Institutes

(1) Das Institut steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Vom Akademischen Senat am 03.07.1996 bestätigt, vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.


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