MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 7 vom 17. Dezember 1996, S. 15
Inhalt:
Diese Ordnung des Fachbereichs regelt auf der Grundlage des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HG LSA) vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch die Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.07.1994 (GVBl. LSA S. 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.02.1996 (GVBl. LSA S. 74) und der Grund-ordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (GO) vom 14.06.1994 (MBl. LSA S. 2041) die Organisation des Fachbereichs Phar-mazie.
Der Fachbereich Pharmazie ist Mitglied der Gesamtfakultät "Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät".
Der Fachbereich Pharmazie trägt gemäß § 14 Abs. 1 GO die Bezeichnung "Fachbereich Pharmazie".
Der Sprecher des Fachbereichs trägt die Bezeichnung "Dekan des Fachbereichs (Dekan)".
(1) Am Fachbereich bestehen folgende wissenschaftliche Einrichtungen (Institute):
(2) Die Arbeit der Institute wird durch die Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute) des Fachbereichs Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg geregelt.
Soweit Mitglieder des Fachbereichs nicht einem Institut angehören, gehören sie dem zentralen Bereich an. Dazu gehören insbesondere die zur technischen und verwaltungstechnischen Unterstützung des Fachbereichs bestehenden gemeinsamen Einrichtungen.
(1) Der Fachbereich erfüllt die ihm gemäß § 87 HG LSA zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Fachbereich trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(1) Mitglieder des Fachbereichs sind die ihm zugeordneten Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(2) Angehörige des Fachbereichs sind die ihm zugeordneten Angehörigen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
Organe des Fachbereichs sind der Dekan und der Fachbereichsrat.
(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit.
(2) Der Dekan ist Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus.
(3) Der zentrale Bereich untersteht dem Dekan. Zu seiner Unterstützung kann der Dekan wissenschaftliche und technische Mitarbeiter mit Aufgaben des zentralen Bereichs in Forschung, Lehre und Verwaltung beauftragen.
(4) Der Dekan teilt dem Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät unverzüglich mit, wenn ein Antrag auf Habilitation gestellt oder ein Berufungsverfahren eingeleitet wird.
(5) Der Dekan wird durch den Prodekan vertreten.
(6) Der Dekan und der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Dem Fachbereichsrat gehören gemäß § 15 Abs. 1 GO an:
(2) Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlußfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren des Fachbereichs stimmberechtigt mit. Soweit diese Aufgaben einer gemeinsamen Kommission nach § 90 HG LSA übertragen worden sind, gilt Satz 1 entsprechend § 88 Abs. 4 HG LSA.
(3) Die Arbeit des Fachbereichsrates wird durch die Geschäftsordnung des Fachbereichsrates geregelt.
(4) Für die erste Wahl nach Inkrafttreten des HG LSA ergibt sich die Anzahl der Sitze für die Gruppen nach § 69 HG LSA aus der Anlage zu § 30 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an den Hochschulen (HochschulwahlVO) vom 16.11.1993 (GVBl. LSA S. 708). (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Fachbereichsrates ergibt sich aus §§ 88 Abs. 3 Satz 2 HG LSA, 15 Abs. 4 GO.
(1) Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlußorgan des Fachbereichs. Es ergreift die erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zur Reform des Studiums und trägt im Rahmen der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, daß seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können (§ 88 Abs. 1 HG LSA).
(2) Die vom Fachbereichsrat zu entscheidenden Angelegenheiten ergeben sich aus § 88 Abs. 2 HG LSA.
(3) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen bilden.
Die Vorbereitung eines Berufungsvorschlages erfolgt durch eine vom Fachbereichsrat zu bildende Berufungskommission. Ihr gehören an:
(1) Der Fachbereich überträgt das Habilitationsrecht auf die Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät.
(2) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich.
(1) Promotionsprüfungen führt der Fachbereich durch den Promotionsausschuß durch.
(2) Das Nähere regelt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät für den mathematisch-technischen Bereich.
(1) Diplomprüfungen führt der Fachbereich durch den Diplomausschuß durch.
(2) Der Diplomausschuß wird vom Fachbereichsrat eingesetzt.
(3) Das Nähere regelt die Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Pharmazeut im Studiengang Pharmazie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 14.04.1993 (MBl. LSA S. 1971).
(1) Der Fachbereichsrat verteilt durch Beschluß an die Institute die Stellen und Mittel, die dem Fachbereich durch die Universität zugewiesen sind, sowie die Räume des Fachbereichs. Durch die Verteilung ist zu gewährleisten, daß das Studium den Anforderungen der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 entspricht.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlages des Dekans, der mindestens eine Woche vor der Beschlußfassung den Mitgliedern des Fachbereichsrates vorgelegt wird.
(3) Die Verwendung bzw. Nutzung zentralisierter Mittel, Geräte und Räume erfolgt auf der Grundlage der durch den Fachbereichsrat festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute) des Fachbereichs Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(1) Eine Änderung der Ordnung beschließt der Fachbereichsrat.
(2) Eine Änderung der Ordnung ist nur auf einer ordentlichen Sitzung des Fachbereichsrates möglich. Der Antrag zur Änderung muß in vollem Wortlaut mit der Einladung versandt werden.
(3) Der Beschluß über eine Änderung der Ordnung des Fachbereichs bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.
(4) Durch den Fachbereichsrat wirksam beschlossene Änderungen der Ordnung des Fachbereichs bedürfen der Zustimmung durch den Senat.
Diese Fachbereichsordnung bedarf der Annahme durch den Fachbereichsrat.
Die Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Vom Fachbereichsrat am 26.06.1996 beschlossen, vom Akademischen Senat am 03.07.1996 bestätigt.