MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 7 vom 17. Dezember 1996, S. 8
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von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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bitte der gedruckten Ausgabe.
Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
Promotionsordnung des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Doktorgrad
§ 2 Promotionsausschuß
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion
§ 4 Annahme als Doktorand
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 7 Bestellung der Gutachter für
die Dissertation
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung des mündlichen Teils
derDoktorprüfung
§ 12 Nichtantritt und Wiederholung des
mündlichen Teils der Doktorprüfung
§ 13 Gesamtnote für die Promotion
§ 14 Abschluß der wissenschaftlichen
Prüfung
§ 15 Rechtsbehelf
§ 16 Veröffentlichung der Dissertation
§ 17 Abschluß des Promotionsverfahrens,
Urkunde
§ 18 Ehrenpromotion
§ 19 Ungültigkeit des Promotionsverfahrens
und Entziehung des Doktorgrades
§ 20 Inkrafttreten
Anlage: Titelseite der Dissertation
Aufgrund von § 23, § 26, § 77 Abs. 3 Nr. 11 und § 88
Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993
wird für den Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
die folgende Promotionsordnung erlassen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils
in männlicher und weiblicher Form.
§ 1
Doktorgrad
Der Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften verleiht
den akademischen Grad "Doktor der Philosophie" (Dr. phil.) nach erfolgreichem
Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens.
§ 2
Promotionsausschuß
(1) Die Durchführung aller Promotionen aufgrund dieser Ordnung obliegt
dem Promotionsausschuß.
(2) Der Promotionsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und
fünf Professoren des Fachbereiches. Die Mitglieder des Promotionsausschusses
werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender soll der Dekan des Fachbereiches,
stellvertretender Vorsitzender der Prodekan sein.
(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme
des Vorsitzenden entscheidend.
(4) Der Promotionsausschuß kann, soweit die Promotionsordnung
nichts anderes bestimmt, dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben
widerruflich übertragen.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel
der Abschluß eines universitären Studienganges an einer deutschen
Hochschule durch die Magister- oder die Diplomprüfung bzw. das Staatsexamen.
Für die Studiengänge muß eine Regelstudienzeit von mindestens
8 Semestern festgesetzt sein. Die akademische Ausbildung muß sich
auf Fächer beziehen, die am Fachbereich vertreten sind.
(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer den Abschluß
eines gleichwertigen wissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen
kann. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuß,
ebenso über ggf. erforderliche Ergänzungsleistungen.
(3) In begründeten Fällen können auch Bewerber zugelassen
werden, die an einer deutschen Hochschule mit Promotionsrecht ein anderes
Examen abgelegt haben als in Abs. 1 angegeben ist. In diesen Fällen
prüft der Promotionsausschuß die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen
Studienleistungen in bezug auf die in Abs. 1 definierten Abschlußprüfungen.
Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuß
auch ein Gutachten des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses
der entsprechenden Hochschule zugrundelegen. Falls erforderlich, können
Ergänzungsleistungen als Voraussetzung für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit verlangt werden.
(4) Besonders befähigte Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen
können unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:
-
Die absolvierten Studiengänge beziehen sich auf Fächer, die am
Fachbereich vertreten sind.
-
Der Fachhochschulabschluß weist in der Regel die Gesamtnote "sehr
gut" aus.
-
Ein Professor der Fachhochschule, an der der Bewerber seinen Abschluß
erworben hat, muß in einem schriftlichen Gutachten die Zulassung
zur Promotion befürworten und dem Bewerber bescheinigen, daß
er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.
-
Die Befähigung wird in einem gesonderten Verfahren am Fachbereich
festgestellt. Dazu hat der Bewerber am Fachbereich Prüfungen zu absolvieren:
Er weist in mindestens zwei vom Promotionsausschuß festgelegten
Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang stehen,
in mündlichen Prüfungen nach, daß er sehr gute Kenntnisse
in den entsprechenden Fächern besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils
30 Minuten dauern und sind von Professoren, Hochschuldozenten oder Privatdozenten
des Fachbereiches abzunehmen. Die Ernennung der Prüfer erfolgt durch
den Promotionsausschuß.
(5) Eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs.
2, 3 oder 4 ist vom Bewerber rechtzeitig vor dem Zulassungsgesuch nach
§ 5 schriftlich beim Fachbereich zu beantragen. Der Dekan des Fachbereiches
gibt dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei
einer Ablehnung gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß.
§ 4
Annahme als Doktorand
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt und die
Promotion beabsichtigt, kann beim Fachbereich die Annahme als Doktorand
beantragen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema sowie der Professor
oder der habilitierte Wissenschaftler des Fachbereiches anzugeben, der
seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat. Über
die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Sie ist zu gewähren,
wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind, und
gilt in der Regel für 3 Jahre. In begründeten Ausnahme- und Härtefällen
kann der Promotionsausschuß darüber hinaus einer Verlängerung
zustimmen.
(2) Doktoranden sind berechtigt, sich als reguläre Studierende
an der Martin-Luther-Universität zu immatrikulieren.
(3) Mit der Annahme als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung
zum Promotionsverfahren ausgesprochen. Die vorherige Annahme als Doktorand
ist für eine Zulassung nicht notwendig.
(4) Scheidet der Professor oder der habilitierte Wissenschaftler, der
die Dissertation eines Doktoranden betreut hat, aus dem Fachbereich aus,
soll der Dekan auf Antrag des Doktoranden nach Möglichkeit einen anderen
Betreuer aus dem Fachbereich zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation
vermitteln.
§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren
schriftlich an den Dekan des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte
Sprachwissenschaften.
(2) Das Zulassungsgesuch muß den Titel der Dissertation, das Fachgebiet,
für das die Promotion angestrebt wird bzw., bei einem interdisziplinären
Thema, die entsprechenden Fachgebiete sowie die genaue Anschrift des Bewerbers
enthalten.
Dem Gesuch sind beizufügen:
-
fünf gebundene Exemplare einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation)
gemäß § 8,
-
dreißig Exemplare der Thesen,
-
tabellarische Angaben zu folgenden Daten:
-
Familienname,
-
vorhandener akademischer Grad,
-
Vorname,
-
frühere Namen, insbesondere Geburtsname,
-
Geburtsdatum,
-
Geburtsort,
-
Geschlecht,
-
Wohnsitz und Korrespondenzanschrift,
-
Staatsangehörigkeit,
-
Fachgebiet der Promotion,
-
Angabe der besuchten Hochschulen und abgelegten Abschlußprüfungen
(Art, Fach, Zeitpunkt, Ergebnis),
-
eine Aufstellung mit vollständigen Angaben über die bisherige
Ausbildung und Tätigkeit,
-
Nachweis über ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium
bzw. über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion gemäß § 3,
-
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber
sich bereits an einer anderen Hochschule einer Doktorprüfung unterzogen
hat und ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen
Fassung bereits einem anderen Fachbereich zur Begutachtung vorgelegen hat,
-
bei Förderung gemäß Graduiertenförderungsgesetz vom
27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai
1992 (GVBl. LSA S. 384), entsprechende Nachweise,
-
eine Publikationsliste und Abdrucke von maximal fünf früheren
wissenschaftlichen Publikationen des Bewerbers, sofern solche vorliegen,
-
die Promotionsurkunde, sofern der Bewerber schon einen anderen Doktorgrad
erworben hat,
-
Vorschläge für Gutachter gemäß § 7,
-
ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung
vom 21. September 1984 (BGBl. Teil I S. 1229), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. April 1994 (BGBl. Teil I S. 822).
(3) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange keine
ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen worden ist
oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat. In diesem Fall
gilt das Promotionsgesuch als nicht eingereicht. Tritt der Promovend später
zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Ein Exemplar
der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten. Das Weitere regelt
§ 6 Abs. 3.
(4) Fachgebiete, die für eine Promotion am Fachbereich gewählt
werden können, sind alle diejenigen Wissenschaftsdisziplinen, die
von den Instituten des Fachbereiches wissenschaftlich vertreten werden.
§ 6
Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt fest, ob die formalen
Voraussetzungen für die Annahme des Gesuchs erfüllt sind. In
diesem Fall eröffnet er das Promotionsverfahren und teilt dies dem
Bewerber schriftlich mit.
(2) Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung
ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos
geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht
früher als ein Jahr seit Ablehnung des ersten Promotionsgesuchs.
§ 7
Bestellung der Gutachter für die Dissertation
(1) Anschließend an die Eröffnung eines Promotionsverfahrens
veranlaßt der Promotionsausschuß die Begutachtung der eingereichten
Dissertation und bestellt hierfür Gutachter. Als Gutachter können
nur Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierte Wissenschaftler
bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann hierbei von dem Vorschlag
des Bewerbers abweichen.
(2) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachtern bewertet, von
denen einer im Sinne von § 40 Abs. 1 Ziffer 1 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt der Gruppe der Professoren angehören muß.
Der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Mindestens einer
der Gutachter darf der Martin-Luther-Universität nicht angehören
(auswärtiger Gutachter).
(3) Falls erforderlich, können auch Professoren, Hochschul- oder
Privatdozenten oder habilitierte Wissenschaftler aus anderen Fachbereichen/Fa-kultäten
und von auswärtigen Orten als zusätzliche Gutachter bestellt
werden.
(4) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema
ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen
Fachgebieten zu bestellen.
(5) Die durch den Promotionsausschuß als Gutachter bestellten
Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierten Mitglieder
der Martin-Luther-Universität können ihre Zustimmung zur Bestellung
nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen.
§ 8
Dissertation
(1) Die Dissertation muß sich auf ein Fachgebiet beziehen, das am
Fachbereich vertreten wird. Sie muß die Fähigkeit des Kandidaten
zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll
einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der
Regel 150 Seiten nicht überschreiten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen
kann der Promotionsausschuß genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit
durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag
der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.
(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuß.
Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, muß
sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.
(4) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend Anlage.
Ein kurzer Lebenslauf, eine Selbständigkeitserklärung sowie die
Thesen sollen am Ende der Dissertation eingebunden sein.
§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation
(1) Jeder Gutachter legt dem Promotionsausschuß ein begründetes,
unabhängiges Gutachten vor, das eine Empfehlung über die Annahme
oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muß.
(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung
beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen.
(3) Die Bewertung (Note) der Dissertation geschieht nach folgenden Notenstufen:
sehr gut (magna cum laude) |
= |
1,00 bis 1,50 |
gut (cum laude) |
= |
1,51 bis 2,50 |
genügend (rite) |
= |
2,51 bis 3,50 |
nicht ausreichend (non sufficit) |
= |
> 3,50. |
(4) Bei außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen kann
im Gutachten vorgeschlagen werden, bei entsprechenden Leistungen in der
mündlichen Prüfung (§§ 10 und 11) die Promotion insgesamt
mit dem Prädikat "summa cum laude" auszuzeichnen. Der Vorschlag ist
zu begründen. Die Gutachter sind über diese Bestimmung zu informieren.
(5) Die Dissertation gilt vom Gutachter als abgelehnt, wenn sie mit
"non sufficit" bewertet wird.
(6) Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so
wird vom Promotionsausschuß ein weiterer Gutachter bestellt. Ist
auch dieses Gutachten negativ, so stellt der Promotionsausschuß die
Ablehnung fest.
(7) Empfehlen mindestens zwei der gemäß § 7 bestellten
Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß
die Ablehnung fest.
(8) Hat ein Gutachter Mängel in der Dissertation festgestellt,
ohne die Dissertation jedoch insgesamt abzulehnen, so kann er beim Promotionsausschuß
eine Beseitigung der festgestellten Mängel als Bedingung für
die Annahme der Dissertation beantragen.
Der Promotionsausschuß fordert den Bewerber auf, die Dissertation
nach Bereinigung der Mängel binnen 6 Monaten erneut vorzulegen. Diese
Frist kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag vom Promotionsausschuß
um 3 Monate verlängert werden. Hält der Bewerber die Neuvorlagefrist
nicht ein, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(9) Wenn drei positive Gutachten angefertigt wurden, werden die Mitglieder
des Promotionsausschusses durch den Vorsitzenden informiert. Danach legt
er die Dissertation und die Gutachten mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens
4 Wochen zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Professoren
und habilitierten Mitglieder des Fachbereiches. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses
kann weiteren Personen Einsichtnahme gewähren.
(10) Während der Auslagefrist können Professoren und habilitierte
Mitglieder des Fachbereiches zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich
Stellung nehmen.
(11) Über die Bewertung von Stellungnahmen nach Abs. 10 entscheidet
der Promotionsausschuß. Er kann ein weiteres Fachgutachten bestellen.
(12) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet
der Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der vorliegenden Gutachten
über die Annahme der Arbeit. Er stellt die Gesamtnote für die
Dissertation fest, die sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den
Einzelnoten der Gutachten ergibt.
(13) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt.
Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Bewerber die Ablehnungsgründe,
versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, schriftlich mit. Die abgelehnte
Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüfer des mündlichen Teils der Doktorprüfung bilden
gemeinsam die Promotionskommission. Ihr gehören an:
-
die bestellten Gutachter,
-
drei weitere Professoren bzw. habilitierte Wissenschaftler,
-
der Vorsitzende der Promotionskommission.
Den Vorsitz hat der Dekan oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Promotionsausschusses,
das nicht selbst als Gutachter an dem Promotionsvorgang beteiligt ist.
Der Vorsitzende leitet den mündlichen Teil der Doktorprüfung.
(2) Der Bewerber absolviert eine öffentliche Verteidigung. Er hält
einen 20- bis 30minütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran
schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll
sich auf Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation des Kandidaten
und auf grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken.
(3) Hat der Bewerber kein volles Hauptstudium im Sinne von § 3
Abs. 1 in dem Fachgebiet (bzw. in den Fachgebieten) absolviert, für
das (bzw. für die) er die Promotion anstrebt, so legt er vor der öffentlichen
Verteidigung eine einstündige, nicht öffentliche mündliche
Prüfung (Rigorosum) über dieses Fachgebiet (bzw. diese Fachgebiete)
ab. Prüfer sind der Erstgutachter der Dissertation und ein weiteres
vom Promotionsausschuß zu benennendes Mitglied der Promotionskommission.
Alle anderen Mitglieder der Promotionskommission haben das Recht, Fragen
zu stellen.
(4) Die Verteidigung ist im Rahmen der verfügbaren Plätze
öffentlich. Alle Anwesenden haben Fragerecht.
(5) Der Termin des mündlichen Teils der Doktorprüfung (einschließlich
ggf. notwendigem Rigorosum gemäß Abs. 3) wird unmittelbar nach
Feststellung der Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuß
festgelegt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(6) Termin und Ort der Verteidigung werden fachbereichsöffentlich
gemacht.
(7) Der Verlauf des mündlichen Teils der Doktorprüfung ist
in einem Protokoll festzuhalten.
(8) Nach bestandenem mündlichen Teil der Doktorprüfung wird
das wissenschaftliche Prüfungsverfahren nach § 14 abgeschlossen.
Anderenfalls wird nach § 12 verfahren.
§ 11
Bewertung des mündlichen Teils derDoktorprüfung
(1) Unmittelbar nach dem mündlichen Teil der Doktorprüfung berät
die Promotionskommission unter Ausschluß der Öffentlichkeit
über die mündliche Prüfungsleistung des Bewerbers. Jedes
Kommissionsmitglied gibt sodann einzeln seine Bewertung über die mündliche
Gesamtleistung ab. Für die Bewertung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
(2) Als Endnote für die mündliche Prüfungsleistung wird
das ungerundete Mittel der Einzelbewertungen festgestellt. Die mündliche
Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote mindestens 3,50 ist. Die mündliche
Prüfung ist nicht bestanden, wenn diese Endnote nicht erreicht wird
oder wenn die Mehrheit der Prüfer auf "nicht ausreichend" erkennt.
§ 12
Nichtantritt und Wiederholung des mündlichen Teils der Doktorprüfung
(1) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen ihm gestellten
Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Ist der mündliche Teil der Doktorprüfung nicht bestanden,
so kann der Bewerber die mündliche Prüfung nur einmal wiederholen.
Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres durchgeführt
werden.
(3) Beantragt ein Bewerber die Wiederholung des mündlichen Teils
der Doktorprüfung nicht innerhalb eines Jahres oder besteht er eine
Wiederholungsprüfung nicht, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt.
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.
§ 13
Gesamtnote für die Promotion
(1) Die gesamte Prüfung ist nur bestanden, wenn die Dissertation und
die mündliche Prüfung mindestens mit der Note 3,50 bestanden
wurden. Ist die gesamte Prüfung bestanden, so stellt die Promotionskommission
im Anschluß an den mündlichen Teil der Doktorprüfung unter
Ausschluß der Öffentlichkeit die Gesamtnote für die Promotion
fest.
(2) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:
-
summa cum laude (ausgezeichnet),
-
magna cum laude (sehr gut),
-
cum laude (gut),
-
rite (genügend).
(3) Die Gesamtnote für die Promotion ergibt sich aus dem gewichteten
arithmetischen Mittel der Bewertung der Dissertation (gemäß
§ 9 Abs. 12 Satz 2) und der Bewertung der mündlichen Prüfung
(gemäß § 11). Die Dissertation erhält dabei das Gewicht
2, die mündliche Prüfung das Gewicht 1.
(4) Die Gesamtnote wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
1,00 |
Prädikat: |
summa cum laude, |
> 1,00 bis 1,50 |
Prädikat: |
magna cum laude, |
> 1,50 bis 2,50 |
Prädikat: |
cum laude, |
>2,50 bis 3,00 |
Prädikat: |
rite. |
§ 14
Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung
Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Doktoranden das Prüfungsergebnis
mit Angabe der Noten der Dissertation und der mündlichen Prüfung
sowie des Prädikats für die gesamte Prüfung mit. Diese Mitteilung
erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Bei Nichtbestehen
ist insbesondere mitzuteilen, welche Leistungen unzureichend waren.
Der Dekan des Fachbereichs händigt dem Doktoranden innerhalb von
zwei Wochen über diese Angaben eine Bescheinigung aus, die mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen sein muß.
§ 15
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses
besteht Widerspruchsrecht beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem
Promovenden bekanntgegeben worden ist, schriftlich einzulegen.
§ 16
Veröffentlichung der Dissertation
(1) Nach Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung muß der
Doktorand die Dissertation in der von den Gutachtern genehmigten Fassung
drukken lassen. Von den Gutachtern können in vertretbarem Umfang Änderungsauflagen
gemacht werden, die vor Drucklegung zu erfüllen sind. Die Druckerlaubnis
erteilt der Dekan des Fachbereiches im Einvernehmen mit den Gutachtern.
(2) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung
in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung
in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung des Promotionsausschusses
auf das Wesentliche beschränken.
(3) Von der Dissertation sind 6 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres
nach der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek
abzuliefern.
§ 17
Abschluß des Promotionsverfahrens, Urkunde
(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 16
händigt der Dekan des Fachbereichs die Promotionsurkunde aus. Damit
ist die Promotion vollzogen. Die Urkunde wird auf den Tag der Verteidigung
datiert; sie muß den Titel der Dissertation sowie das Gesamtprädikat
enthalten und vom Rektor sowie dem Dekan des Fachbereiches unterschrieben
sein.
(2) Erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand
berechtigt, den Doktortitel zu führen.
§ 18
Ehrenpromotion
(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche oder
künstlerische Leistungen oder für außerordentliche Verdienste
um Wissenschaft oder Kunst die Würde eines Doktors der Philosophie
ehrenhalber (doctor honoris causa, Dr. h. c.) verleihen.
Die Leistungen oder Verdienste müssen sich auf Fächer beziehen,
die am Fachbereich vertreten werden.
(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden vom Promotionsausschuß
geprüft, der dem Fachbereichsrat eine Beschlußvorlage zuleitet.
Dieser müssen mindestens Vierfünftel der Mitglieder des Promotionsausschusses
zugestimmt haben.
Ehrenpromotionen sollten nur für Persönlichkeiten beantragt
werden, die deutliche Bezüge zum Fachbereich besitzen. Für Mitglieder
des eigenen Fachbereiches sollten Ehrenpromotionen ausgeschlossen sein.
(3) Aufgrund der Vorlage des Promotionsausschusses beschließt
der Fachbereichsrat über die Ehrenpromotion. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten promovierten Mitglieder.
Der Beschluß muß vom Senat bestätigt werden.
(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch den Dekan des Fachbereiches durch
Überreichen der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde, in
der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind und die vom Rektor
und vom Dekan des Fachbereiches unterzeichnet ist.
§ 19
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktorgrades
(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß
sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig
gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion
irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren
für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber
trifft der Promotionsausschuß.
(2) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen.
(3) Über den Entzug entscheidet der Fachbereichsrat.
(4) Vor dem Beschluß über die Versagung oder Entziehung des
Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen
zu äußern.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung wurde in der Fachbereichsratssitzung am 06.05.1996
verabschiedet. Sie tritt am Tage der Genehmigung durch das Kultusministerium
des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Veröffentlichung in hochschulüblicher
Weise in Kraft.
Halle (Saale), 05.11.1996
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 26.08.1996
genehmigt.
Anlage
Titelseite der Dissertation
Thema
Dissertation
zur Erlangung des akademischen Grades
Doktor der Philosophie (Dr. phil.)
vorgelegt dem
Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
von Herrn / Frau [Name]
geb. am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]
Gutachter:
1. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
2. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
3. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)
Halle (Saale), [Datum der Verteidigung]
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