Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 7 vom 17. Dezember 1996, S. 8
 


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Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften

Promotionsordnung des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Doktorgrad
§ 2 Promotionsausschuß
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 4 Annahme als Doktorand
§ 5 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 7 Bestellung der Gutachter für die Dissertation
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung und Auslage der Dissertation
§ 10 Mündliche Prüfung
§ 11 Bewertung des mündlichen Teils derDoktorprüfung
§ 12 Nichtantritt und Wiederholung des mündlichen Teils der Doktorprüfung
§ 13 Gesamtnote für die Promotion
§ 14 Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung
§ 15 Rechtsbehelf
§ 16 Veröffentlichung der Dissertation
§ 17 Abschluß des Promotionsverfahrens, Urkunde
§ 18 Ehrenpromotion
§ 19 Ungültigkeit des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktorgrades
§ 20 Inkrafttreten
Anlage: Titelseite der Dissertation

Aufgrund von § 23, § 26, § 77 Abs. 3 Nr. 11 und § 88 Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 wird für den Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften die folgende Promotionsordnung erlassen.

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 1
Doktorgrad

Der Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften verleiht den akademischen Grad "Doktor der Philosophie" (Dr. phil.) nach erfolgreichem Abschluß eines ordentlichen Promotionsverfahrens.

§ 2
Promotionsausschuß

(1) Die Durchführung aller Promotionen aufgrund dieser Ordnung obliegt dem Promotionsausschuß.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und fünf Professoren des Fachbereiches. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fachbereichsrat für die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender soll der Dekan des Fachbereiches, stellvertretender Vorsitzender der Prodekan sein.

(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(4) Der Promotionsausschuß kann, soweit die Promotionsordnung nichts anderes bestimmt, dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Abschluß eines universitären Studienganges an einer deutschen Hochschule durch die Magister- oder die Diplomprüfung bzw. das Staatsexamen. Für die Studiengänge muß eine Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern festgesetzt sein. Die akademische Ausbildung muß sich auf Fächer beziehen, die am Fachbereich vertreten sind.

(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer den Abschluß eines gleichwertigen wissenschaftlichen Studiums im Ausland nachweisen kann. Über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuß, ebenso über ggf. erforderliche Ergänzungsleistungen.

(3) In begründeten Fällen können auch Bewerber zugelassen werden, die an einer deutschen Hochschule mit Promotionsrecht ein anderes Examen abgelegt haben als in Abs. 1 angegeben ist. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuß die Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Studienleistungen in bezug auf die in Abs. 1 definierten Abschlußprüfungen. Bei der Überprüfung der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuß auch ein Gutachten des Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses der entsprechenden Hochschule zugrundelegen. Falls erforderlich, können Ergänzungsleistungen als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit verlangt werden.

(4) Besonders befähigte Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen können unter folgenden Voraussetzungen zur Promotion zugelassen werden:

  1. Die absolvierten Studiengänge beziehen sich auf Fächer, die am Fachbereich vertreten sind.
  2. Der Fachhochschulabschluß weist in der Regel die Gesamtnote "sehr gut" aus.
  3. Ein Professor der Fachhochschule, an der der Bewerber seinen Abschluß erworben hat, muß in einem schriftlichen Gutachten die Zulassung zur Promotion befürworten und dem Bewerber bescheinigen, daß er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.
  4. Die Befähigung wird in einem gesonderten Verfahren am Fachbereich festgestellt. Dazu hat der Bewerber am Fachbereich Prüfungen zu absolvieren:

  5. Er weist in mindestens zwei vom Promotionsausschuß festgelegten Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang stehen, in mündlichen Prüfungen nach, daß er sehr gute Kenntnisse in den entsprechenden Fächern besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und sind von Professoren, Hochschuldozenten oder Privatdozenten des Fachbereiches abzunehmen. Die Ernennung der Prüfer erfolgt durch den Promotionsausschuß.
(5) Eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 2, 3 oder 4 ist vom Bewerber rechtzeitig vor dem Zulassungsgesuch nach § 5 schriftlich beim Fachbereich zu beantragen. Der Dekan des Fachbereiches gibt dem Antragsteller über das Ergebnis schriftlich Bescheid. Bei einer Ablehnung gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß.

§ 4
Annahme als Doktorand

(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Promotion beabsichtigt, kann beim Fachbereich die Annahme als Doktorand beantragen. In dem Antrag sind das vorläufige Thema sowie der Professor oder der habilitierte Wissenschaftler des Fachbereiches anzugeben, der seine Bereitschaft zur wissenschaftlichen Betreuung erklärt hat. Über die Annahme entscheidet der Promotionsausschuß. Sie ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind, und gilt in der Regel für 3 Jahre. In begründeten Ausnahme- und Härtefällen kann der Promotionsausschuß darüber hinaus einer Verlängerung zustimmen.

(2) Doktoranden sind berechtigt, sich als reguläre Studierende an der Martin-Luther-Universität zu immatrikulieren.

(3) Mit der Annahme als Doktorand wird nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren ausgesprochen. Die vorherige Annahme als Doktorand ist für eine Zulassung nicht notwendig.

(4) Scheidet der Professor oder der habilitierte Wissenschaftler, der die Dissertation eines Doktoranden betreut hat, aus dem Fachbereich aus, soll der Dekan auf Antrag des Doktoranden nach Möglichkeit einen anderen Betreuer aus dem Fachbereich zur Beratung bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.

§ 5
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an den Dekan des Fachbereiches Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften.

(2) Das Zulassungsgesuch muß den Titel der Dissertation, das Fachgebiet, für das die Promotion angestrebt wird bzw., bei einem interdisziplinären Thema, die entsprechenden Fachgebiete sowie die genaue Anschrift des Bewerbers enthalten.

Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. fünf gebundene Exemplare einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) gemäß § 8,
  2. dreißig Exemplare der Thesen,
  3. tabellarische Angaben zu folgenden Daten:
  4. eine Aufstellung mit vollständigen Angaben über die bisherige Ausbildung und Tätigkeit,
  5. Nachweis über ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gemäß § 3,
  6. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits an einer anderen Hochschule einer Doktorprüfung unterzogen hat und ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung bereits einem anderen Fachbereich zur Begutachtung vorgelegen hat,
  7. bei Förderung gemäß Graduiertenförderungsgesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 382), geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 384), entsprechende Nachweise,
  8. eine Publikationsliste und Abdrucke von maximal fünf früheren wissenschaftlichen Publikationen des Bewerbers, sofern solche vorliegen,
  9. die Promotionsurkunde, sofern der Bewerber schon einen anderen Doktorgrad erworben hat,
  10. Vorschläge für Gutachter gemäß § 7,
  11. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. Teil I S. 1229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (BGBl. Teil I S. 822).
(3) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange keine ablehnende Entscheidung über die Dissertation getroffen worden ist oder die mündliche Prüfung nicht begonnen hat. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht eingereicht. Tritt der Promovend später zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten. Das Weitere regelt § 6 Abs. 3.

(4) Fachgebiete, die für eine Promotion am Fachbereich gewählt werden können, sind alle diejenigen Wissenschaftsdisziplinen, die von den Instituten des Fachbereiches wissenschaftlich vertreten werden.

§ 6
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt fest, ob die formalen Voraussetzungen für die Annahme des Gesuchs erfüllt sind. In diesem Fall eröffnet er das Promotionsverfahren und teilt dies dem Bewerber schriftlich mit.

(2) Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht früher als ein Jahr seit Ablehnung des ersten Promotionsgesuchs.

§ 7
Bestellung der Gutachter für die Dissertation

(1) Anschließend an die Eröffnung eines Promotionsverfahrens veranlaßt der Promotionsausschuß die Begutachtung der eingereichten Dissertation und bestellt hierfür Gutachter. Als Gutachter können nur Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierte Wissenschaftler bestellt werden. Der Promotionsausschuß kann hierbei von dem Vorschlag des Bewerbers abweichen.

(2) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachtern bewertet, von denen einer im Sinne von § 40 Abs. 1 Ziffer 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Gruppe der Professoren angehören muß. Der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Mindestens einer der Gutachter darf der Martin-Luther-Universität nicht angehören (auswärtiger Gutachter).

(3) Falls erforderlich, können auch Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierte Wissenschaftler aus anderen Fachbereichen/Fa-kultäten und von auswärtigen Orten als zusätzliche Gutachter bestellt werden.

(4) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.

(5) Die durch den Promotionsausschuß als Gutachter bestellten Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierten Mitglieder der Martin-Luther-Universität können ihre Zustimmung zur Bestellung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe versagen.

§ 8
Dissertation

(1) Die Dissertation muß sich auf ein Fachgebiet beziehen, das am Fachbereich vertreten wird. Sie muß die Fähigkeit des Kandidaten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen und soll einen wissenschaftlichen Fortschritt erbringen. Ihr Umfang soll in der Regel 150 Seiten nicht überschreiten.

(2) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der Promotionsausschuß genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen werden kann.

(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Promotionsausschuß. Ist die Dissertation nicht in deutscher Sprache abgefaßt, muß sie eine deutsche Zusammenfassung enthalten.

(4) Die Dissertation enthält ein Titelblatt entsprechend Anlage. Ein kurzer Lebenslauf, eine Selbständigkeitserklärung sowie die Thesen sollen am Ende der Dissertation eingebunden sein.

§ 9
Begutachtung und Auslage der Dissertation

(1) Jeder Gutachter legt dem Promotionsausschuß ein begründetes, unabhängiges Gutachten vor, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Notenvorschlag enthalten muß.

(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen.

(3) Die Bewertung (Note) der Dissertation geschieht nach folgenden Notenstufen:
sehr gut (magna cum laude) = 1,00 bis 1,50
gut (cum laude)  = 1,51 bis 2,50
genügend (rite) = 2,51 bis 3,50
nicht ausreichend (non sufficit) = > 3,50.
(4) Bei außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen kann im Gutachten vorgeschlagen werden, bei entsprechenden Leistungen in der mündlichen Prüfung (§§ 10 und 11) die Promotion insgesamt mit dem Prädikat "summa cum laude" auszuzeichnen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Gutachter sind über diese Bestimmung zu informieren.

(5) Die Dissertation gilt vom Gutachter als abgelehnt, wenn sie mit "non sufficit" bewertet wird.

(6) Empfiehlt einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird vom Promotionsausschuß ein weiterer Gutachter bestellt. Ist auch dieses Gutachten negativ, so stellt der Promotionsausschuß die Ablehnung fest.

(7) Empfehlen mindestens zwei der gemäß § 7 bestellten Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so stellt der Promotionsausschuß die Ablehnung fest.

(8) Hat ein Gutachter Mängel in der Dissertation festgestellt, ohne die Dissertation jedoch insgesamt abzulehnen, so kann er beim Promotionsausschuß eine Beseitigung der festgestellten Mängel als Bedingung für die Annahme der Dissertation beantragen.

Der Promotionsausschuß fordert den Bewerber auf, die Dissertation nach Bereinigung der Mängel binnen 6 Monaten erneut vorzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag vom Promotionsausschuß um 3 Monate verlängert werden. Hält der Bewerber die Neuvorlagefrist nicht ein, gilt die Dissertation als abgelehnt.

(9) Wenn drei positive Gutachten angefertigt wurden, werden die Mitglieder des Promotionsausschusses durch den Vorsitzenden informiert. Danach legt er die Dissertation und die Gutachten mindestens zwei Wochen, jedoch höchstens 4 Wochen zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereiches. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann weiteren Personen Einsichtnahme gewähren.

(10) Während der Auslagefrist können Professoren und habilitierte Mitglieder des Fachbereiches zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

(11) Über die Bewertung von Stellungnahmen nach Abs. 10 entscheidet der Promotionsausschuß. Er kann ein weiteres Fachgutachten bestellen.

(12) Nach Beendigung der Begutachtung und der Auslagefrist entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der vorliegenden Gutachten über die Annahme der Arbeit. Er stellt die Gesamtnote für die Dissertation fest, die sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der Gutachten ergibt.

(13) Bei Ablehnung der Dissertation gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Bewerber die Ablehnungsgründe, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, schriftlich mit. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfer des mündlichen Teils der Doktorprüfung bilden gemeinsam die Promotionskommission. Ihr gehören an:
  1. die bestellten Gutachter,
  2. drei weitere Professoren bzw. habilitierte Wissenschaftler,
  3. der Vorsitzende der Promotionskommission.
Den Vorsitz hat der Dekan oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht selbst als Gutachter an dem Promotionsvorgang beteiligt ist. Der Vorsitzende leitet den mündlichen Teil der Doktorprüfung.

(2) Der Bewerber absolviert eine öffentliche Verteidigung. Er hält einen 20- bis 30minütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran schließt sich eine etwa einstündige Disputation an. Sie soll sich auf Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation des Kandidaten und auf grundlegende Probleme seines Fachgebietes erstrecken.

(3) Hat der Bewerber kein volles Hauptstudium im Sinne von § 3 Abs. 1 in dem Fachgebiet (bzw. in den Fachgebieten) absolviert, für das (bzw. für die) er die Promotion anstrebt, so legt er vor der öffentlichen Verteidigung eine einstündige, nicht öffentliche mündliche Prüfung (Rigorosum) über dieses Fachgebiet (bzw. diese Fachgebiete) ab. Prüfer sind der Erstgutachter der Dissertation und ein weiteres vom Promotionsausschuß zu benennendes Mitglied der Promotionskommission. Alle anderen Mitglieder der Promotionskommission haben das Recht, Fragen zu stellen.

(4) Die Verteidigung ist im Rahmen der verfügbaren Plätze öffentlich. Alle Anwesenden haben Fragerecht.

(5) Der Termin des mündlichen Teils der Doktorprüfung (einschließlich ggf. notwendigem Rigorosum gemäß Abs. 3) wird unmittelbar nach Feststellung der Annahme der Dissertation durch den Promotionsausschuß festgelegt und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(6) Termin und Ort der Verteidigung werden fachbereichsöffentlich gemacht.

(7) Der Verlauf des mündlichen Teils der Doktorprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten.

(8) Nach bestandenem mündlichen Teil der Doktorprüfung wird das wissenschaftliche Prüfungsverfahren nach § 14 abgeschlossen. Anderenfalls wird nach § 12 verfahren.

§ 11
Bewertung des mündlichen Teils derDoktorprüfung

(1) Unmittelbar nach dem mündlichen Teil der Doktorprüfung berät die Promotionskommission unter Ausschluß der Öffentlichkeit über die mündliche Prüfungsleistung des Bewerbers. Jedes Kommissionsmitglied gibt sodann einzeln seine Bewertung über die mündliche Gesamtleistung ab. Für die Bewertung gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.

(2) Als Endnote für die mündliche Prüfungsleistung wird das ungerundete Mittel der Einzelbewertungen festgestellt. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote mindestens 3,50 ist. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn diese Endnote nicht erreicht wird oder wenn die Mehrheit der Prüfer auf "nicht ausreichend" erkennt.

§ 12
Nichtantritt und Wiederholung des mündlichen Teils der Doktorprüfung

(1) Versäumt der Bewerber ohne triftigen Grund einen ihm gestellten Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Ist der mündliche Teil der Doktorprüfung nicht bestanden, so kann der Bewerber die mündliche Prüfung nur einmal wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres durchgeführt werden.

(3) Beantragt ein Bewerber die Wiederholung des mündlichen Teils der Doktorprüfung nicht innerhalb eines Jahres oder besteht er eine Wiederholungsprüfung nicht, so gilt das Promotionsgesuch als abgelehnt. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß.

§ 13
Gesamtnote für die Promotion

(1) Die gesamte Prüfung ist nur bestanden, wenn die Dissertation und die mündliche Prüfung mindestens mit der Note 3,50 bestanden wurden. Ist die gesamte Prüfung bestanden, so stellt die Promotionskommission im Anschluß an den mündlichen Teil der Doktorprüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit die Gesamtnote für die Promotion fest.

(2) Folgende Gesamtnoten werden vergeben:

(3) Die Gesamtnote für die Promotion ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Bewertung der Dissertation (gemäß § 9 Abs. 12 Satz 2) und der Bewertung der mündlichen Prüfung (gemäß § 11). Die Dissertation erhält dabei das Gewicht 2, die mündliche Prüfung das Gewicht 1.

(4) Die Gesamtnote wird nach folgendem Schlüssel ermittelt:
1,00 Prädikat: summa cum laude,
> 1,00 bis 1,50 Prädikat: magna cum laude,
> 1,50 bis 2,50 Prädikat: cum laude,
>2,50 bis 3,00 Prädikat: rite.

§ 14
Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung

Der Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem Doktoranden das Prüfungsergebnis mit Angabe der Noten der Dissertation und der mündlichen Prüfung sowie des Prädikats für die gesamte Prüfung mit. Diese Mitteilung erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Bei Nichtbestehen ist insbesondere mitzuteilen, welche Leistungen unzureichend waren.

Der Dekan des Fachbereichs händigt dem Doktoranden innerhalb von zwei Wochen über diese Angaben eine Bescheinigung aus, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muß.

§ 15
Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses besteht Widerspruchsrecht beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Promovenden bekanntgegeben worden ist, schriftlich einzulegen.

§ 16
Veröffentlichung der Dissertation

(1) Nach Abschluß der wissenschaftlichen Prüfung muß der Doktorand die Dissertation in der von den Gutachtern genehmigten Fassung drukken lassen. Von den Gutachtern können in vertretbarem Umfang Änderungsauflagen gemacht werden, die vor Drucklegung zu erfüllen sind. Die Druckerlaubnis erteilt der Dekan des Fachbereiches im Einvernehmen mit den Gutachtern.

(2) Die Dissertation ist als selbständige Schrift oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in einer Zeitschrift kann sich mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf das Wesentliche beschränken.

(3) Von der Dissertation sind 6 Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung bei der Universitätsbibliothek abzuliefern.

§ 17
Abschluß des Promotionsverfahrens, Urkunde

(1) Nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 16 händigt der Dekan des Fachbereichs die Promotionsurkunde aus. Damit ist die Promotion vollzogen. Die Urkunde wird auf den Tag der Verteidigung datiert; sie muß den Titel der Dissertation sowie das Gesamtprädikat enthalten und vom Rektor sowie dem Dekan des Fachbereiches unterschrieben sein.

(2) Erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand berechtigt, den Doktortitel zu führen.

§ 18
Ehrenpromotion

(1) Der Fachbereich kann für hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um Wissenschaft oder Kunst die Würde eines Doktors der Philosophie ehrenhalber (doctor honoris causa, Dr. h. c.) verleihen.

Die Leistungen oder Verdienste müssen sich auf Fächer beziehen, die am Fachbereich vertreten werden.

(2) Die Voraussetzungen für eine Verleihung werden vom Promotionsausschuß geprüft, der dem Fachbereichsrat eine Beschlußvorlage zuleitet. Dieser müssen mindestens Vierfünftel der Mitglieder des Promotionsausschusses zugestimmt haben.

Ehrenpromotionen sollten nur für Persönlichkeiten beantragt werden, die deutliche Bezüge zum Fachbereich besitzen. Für Mitglieder des eigenen Fachbereiches sollten Ehrenpromotionen ausgeschlossen sein.

(3) Aufgrund der Vorlage des Promotionsausschusses beschließt der Fachbereichsrat über die Ehrenpromotion. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten promovierten Mitglieder. Der Beschluß muß vom Senat bestätigt werden.

(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch den Dekan des Fachbereiches durch Überreichen der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind und die vom Rektor und vom Dekan des Fachbereiches unterzeichnet ist.

§ 19
Ungültigkeit des Promotionsverfahrens und Entziehung des Doktorgrades

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß.

(2) Für die Entziehung des Doktorgrades gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Über den Entzug entscheidet der Fachbereichsrat.

(4) Vor dem Beschluß über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung wurde in der Fachbereichsratssitzung am 06.05.1996 verabschiedet. Sie tritt am Tage der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Veröffentlichung in hochschulüblicher Weise in Kraft.

Halle (Saale), 05.11.1996

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 26.08.1996 genehmigt.



Anlage
Titelseite der Dissertation

Thema
Dissertation
zur Erlangung des akademischen Grades
Doktor der Philosophie (Dr. phil.)
vorgelegt dem
Fachbereich Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften
der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
von Herrn / Frau [Name]
geb. am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]

Gutachter:

1. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)

2. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)

3. [Name des Gutachters] (nicht einsetzen)

Halle (Saale), [Datum der Verteidigung]


» Impressum


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