Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 14


Fachbereich Biologie

Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Abteilung für Biologie-Didaktik des Fachbereiches Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 4 Abteilungsbeirat
§ 5 Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik
§ 6 Versammlung der Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik
§ 7 Benutzung der Abteilung für Biologie-Didaktik
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. § 91 Abs. 2 HG LSA.

(2) Sie dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Biologie-Didaktik.

(3) Die Abteilung ist eine haushaltsführende Untereinheit des Fachbereiches Biologie.

§ 2
Leitung

(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus dem Universitätprofessor (Geschäftsführender Direktor) (gemäß §§ 41-43 HG LSA), der der wissenschaftlichen Einrichtung angehört.

(2) Der Geschäftsführende Direktor bestimmt für jeden konkreten Fall der Abwesenheit im Einzelnen, wer ihn gegebenenfalls vertreten kann.

(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso wie über die Verwendung der der Abteilung für Biologie-Didaktik von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen Personal- und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche Mitarbeiter des Abteilungsbeirates beratend teilnehmen.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben der Abteilung für Biologie-Didaktik in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der Abteilung für Biologie-Didaktik und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der der Abteilung zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Professor;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
  4. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Abteilungsbeirates mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Versammlung der Mitglieder der Abteilung.

§ 4
Abteilungsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Abteilungsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei weiteren Professoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die der Abteilung für Biologie-Didaktik angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Abteilung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Der Abteilungssbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Abteilung zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation der Abteilung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik

Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik sind:
  1. Die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Lehr- und Forschungstätigkeit für die Abteilung für Biologie-Didaktik ausüben;
  2. die in der Abteilung für Biologie-Didaktik hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlich/technischen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu den Punkten 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb der Abteilung für Biologie-Didaktik zugewiesen sind;
  4. die in der Abteilung für Biologie-Didaktik arbeitenden Studierenden und Doktoranden.

§ 6
Versammlung der Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung der Abteilung für Biologie-Didaktik

(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der Abteilung für Biologie-Didaktik.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.


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