MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 14
Fachbereich Biologie
Verwaltungs- und Benutzungsordnung der Abteilung für Biologie-Didaktik
des Fachbereiches Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Abteilungsbeirat
§ 5 Mitglieder der Abteilung für
Biologie-Didaktik
§ 6 Versammlung der Mitglieder der Abteilung
für Biologie-Didaktik
§ 7 Benutzung der Abteilung für Biologie-Didaktik
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik ist eine wissenschaftliche
Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. §
91 Abs. 2 HG LSA.
(2) Sie dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und
Lehre im Fach Biologie-Didaktik.
(3) Die Abteilung ist eine haushaltsführende Untereinheit des Fachbereiches
Biologie.
§ 2
Leitung
(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik wird durch den Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem Universitätprofessor (Geschäftsführender
Direktor) (gemäß §§ 41-43 HG LSA), der der wissenschaftlichen
Einrichtung angehört.
(2) Der Geschäftsführende Direktor bestimmt für jeden
konkreten Fall der Abwesenheit im Einzelnen, wer ihn gegebenenfalls vertreten
kann.
(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso
wie über die Verwendung der der Abteilung für Biologie-Didaktik
von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen Personal-
und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche
Mitarbeiter des Abteilungsbeirates beratend teilnehmen.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit
des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor
die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben der Abteilung für Biologie-Didaktik in Forschung und
Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der Leitung. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der Abteilung
für Biologie-Didaktik und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz
des Personals und der der Abteilung zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
-
Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Professor;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Abteilungsbeirates
mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Versammlung
der Mitglieder der Abteilung.
§ 4
Abteilungsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Abteilungsbeirat unterstützt, der
aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei weiteren Professoren
(gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter der
Statusgruppen besteht, die der Abteilung für Biologie-Didaktik angehören
und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in der Abteilung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Abteilungssbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten der Abteilung
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der
Leitung und Organisation der Abteilung. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 5
Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik
Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik sind:
-
Die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Lehr- und Forschungstätigkeit
für die Abteilung für Biologie-Didaktik ausüben;
-
die in der Abteilung für Biologie-Didaktik hauptberuflich tätigen
Personen;
-
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlich/technischen Hilfskräfte,
die den Angehörigen zu den Punkten 1 und 2 zur Durchführung von
Aufgaben innerhalb der Abteilung für Biologie-Didaktik zugewiesen
sind;
-
die in der Abteilung für Biologie-Didaktik arbeitenden Studierenden
und Doktoranden.
§ 6
Versammlung der Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Mitglieder der Abteilung für Biologie-Didaktik ein, in der diese
Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung der Abteilung für Biologie-Didaktik
(1) Die Abteilung für Biologie-Didaktik steht allen Mitgliedern im
Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der
Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung der Abteilung
für Biologie-Didaktik.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996
zur Kenntnis genommen.
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