MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 12
Fachbereich Biologie
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Pflanzen- und
Zellphysiologie
des Fachbereiches Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Institutes für
Pflanzen- und Zellphysiologie
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Institutes
für Pflanzen- und Zellphysiologie
§ 7 Benutzung des Institutes für
Pflanzen- und Zellphysiologie
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie ist eine wissenschaftliche
Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. §
91 Abs. 2 HG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und
Lehre im Fach Pflanzen- und Zellphysiologie.
(3) Das Institut ist eine haushaltsführende Untereinheit des Fachbereiches
Biologie.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie wird kollegial
durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Universitätsprofessoren
(gemäß §§ 41-43 HG LSA), die der wissenschaftlichen
Einrichtung angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als
Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso
wie über die Verwendung der dem Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie
von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen Personal-
und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche
Mitarbeiter des Institutsbeirates beratend teilnehmen.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit
des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor
die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie in Forschung
und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen
Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes
für Pflanzen- und Zellphysiologie und Sorge für den wirtschaftlichen
Einsatz des Personals und der dem Institut zugewiesenen Sachmittel und
Einrichtungen;
-
Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Professor;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Institutsbeirates
mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Versammlung
der Mitglieder des Institutes.
§ 4
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der
aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei der weiteren
Professoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter
der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie
angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem
Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der
Leitung und Organisation des Institutes. Er wirkt insbesondere bei der
Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend
mit.
§ 5
Mitglieder des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie
Mitglieder des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie sind:
-
Die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Lehr- und Forschungstätigkeit
für das Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie ausüben;
-
die im Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie hauptberuflich tätigen
Personen;
-
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlich/technischen Hilfskräfte,
die den Angehörigen zu den Punkten 1 und 2 zur Durchführung von
Aufgaben innerhalb des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie
zugewiesen sind;
-
die am Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie arbeitenden Studierenden
und Doktoranden.
§ 6
Versammlung der Mitglieder des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Mitglieder des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie
ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Institutes für Pflanzen- und Zellphysiologie
(1) Das Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie steht allen Mitgliedern
im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet
der Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes
für Pflanzen- und Zellphysiologie.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996
zur Kenntnis genommen.
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