MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 9
Inhalt:
(1) Das Institut für Mikrobiologie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. § 91 Abs. 2 HG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Mikrobiologie.
(3) Das Institut ist eine haushaltsführende Untereinheit des Fachbereiches Biologie.
(1) Das Institut für Mikrobiologie wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Universitätsprofessoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA), die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso wie über die Verwendung der dem Institut für Mikrobiologie von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen Personal- und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche Mitarbeiter des Institutsbeirates beratend teilnehmen.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Institutes für Mikrobiologie in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei der weiteren Professoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Mikrobiologie angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation des Institutes. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
Mitglieder des Institutes für Mikrobiologie sind:
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Institutes für Mikrobiologie ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
(1) Das Institut für Mikrobiologie steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes für Mikrobiologie.
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.