MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 8
Fachbereich Biologie
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Geobotanik und
Botanischer Garten
des Fachbereiches Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Institutes für
Geobotanik und Botanischer Garten
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Institutes
für Geobotanik und Botanischer Garten
§ 7 Benutzung des Institutes für
Geobotanik und Botanischer Garten
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten ist eine wissenschaftliche
Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. §
91 Abs. 2 HG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und
Lehre im Fach Geobotanik und zur wissenschaftlichen Nutzung des Botanischen
Gartens.
(3) Die am Institut bestehenden Bereiche Geobotanik und Botanischer
Garten sind haushaltsführende Untereinheiten des Fachbereiches Biologie.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten wird kollegial
durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Universitätsprofessoren
(gemäß §§ 41-43 HG LSA), die der wissenschaftlichen
Einrichtung angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als
Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso
wie über die Verwendung der dem Institut für Geobotanik und Botanischer
Garten von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen
Personal- und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche
Mitarbeiter des Institutsbeirates und der Technische Leiter des Botanischen
Gartens beratend teilnehmen.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit
des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor
die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der
kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes
für Geobotanik und Botanischer Garten und Sorge für den wirtschaftlichen
Einsatz des Personals und der dem Institut zugewiesenen Sachmittel und
Einrichtungen;
-
Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Professor;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Institutsbeirates
mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Versammlung
der Mitglieder des Institutes.
§ 4
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der
aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei der weiteren
Professoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter
der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Geobotanik und Botanischer
Garten angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe
in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Der Technische Leiter des Botanischen Gartens gehört dem Institutsbeirat
"ex officio" an.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes
und Botanischen Gartens zu unterrichten. Er berät und unterstützt
den Direktor bei der Leitung und Organisation des Institutes und des Botanischen
Gartens. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel beratend mit.
§ 5
Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten sind:
-
Die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Lehr- und Forschungstätigkeit
für das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten ausüben;
-
die am Institut für Geobotanik und Botanischer Garten hauptberuflich
tätigen Personen;
-
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlich/technischen Hilfskräfte,
die den Angehörigen zu den Punkten 1 und 2 zur Durchführung von
Aufgaben innerhalb des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
zugewiesen sind;
-
die am Institut für Geobotanik und Botanischer Garten arbeitenden
Studierenden und Doktoranden.
§ 6
Versammlung der Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer
Garten
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Mitglieder des Institutes
für Geobotanik und Botanischer Garten ein, in der diese Gelegenheit
zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten steht allen
Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall
entscheidet der Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes
für Geobotanik und Botanischer Garten.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996
zur Kenntnis genommen.
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