Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 8


Fachbereich Biologie

Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
des Fachbereiches Biologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
§ 7 Benutzung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. § 91 Abs. 2 HG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Geobotanik und zur wissenschaftlichen Nutzung des Botanischen Gartens.

(3) Die am Institut bestehenden Bereiche Geobotanik und Botanischer Garten sind haushaltsführende Untereinheiten des Fachbereiches Biologie.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Universitätsprofessoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA), die der wissenschaftlichen Einrichtung angehören.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand erörtert das Forschungs- und Entwicklungsprogramm der wissenschaftlichen Einrichtung und entscheidet darüber ebenso wie über die Verwendung der dem Institut für Geobotanik und Botanischer Garten von der Universität über den Fachbereich zugewiesenen Personal- und Sachmittel. An den Sitzungen des Vorstandes kann der wissenschaftliche Mitarbeiter des Institutsbeirates und der Technische Leiter des Botanischen Gartens beratend teilnehmen.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeit des Fachbereichrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der dem Institut zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Professor;
  3. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms;
  4. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstandes und des Institutsbeirates mindestens einmal im Semester sowie Einberufung und Leitung der Versammlung der Mitglieder des Institutes.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, bis zu zwei der weiteren Professoren (gemäß §§ 41-43 HG LSA) und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Geobotanik und Botanischer Garten angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Technische Leiter des Botanischen Gartens gehört dem Institutsbeirat "ex officio" an.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Institutes und Botanischen Gartens zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation des Institutes und des Botanischen Gartens. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten

Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten sind:
  1. Die Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragte, die Lehr- und Forschungstätigkeit für das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten ausüben;
  2. die am Institut für Geobotanik und Botanischer Garten hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlich/technischen Hilfskräfte, die den Angehörigen zu den Punkten 1 und 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten zugewiesen sind;
  4. die am Institut für Geobotanik und Botanischer Garten arbeitenden Studierenden und Doktoranden.

§ 6
Versammlung der Mitglieder des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Institutes

für Geobotanik und Botanischer Garten ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten

(1) Das Institut für Geobotanik und Botanischer Garten steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Institutes für Geobotanik und Botanischer Garten.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.


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