Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 5


Fachbereich Biologie

Ordnung des Fachbereiches Biologie
der Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Fachbereich und seine Organisation
§ 2 Gliederung des Fachbereiches
§ 3 Fachbereichsrat
§ 4 Zuständigkeit des Fachbereichsrates
§ 5 Dekan und Prodekan
§ 6 Inkrafttreten

§ 1
Fachbereich und seine Organisation

(1) Der Fachbereich Biologie ist die organisatorische Grundeinheit der Universität für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Biologie.

(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und der Dekan.

(3) Die Mitgliedschaft ist im § 86 Abs. 3 HG LSA geregelt. Änderungen der Fachbereichsordnung werden vom Fachbereichsrat mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 2
Gliederung des Fachbereiches

(1) Der Fachbereich gliedert sich in 5 Institute und eine Abteilung als selbständige Einheiten (Institut für Genetik, Institut für Geobotanik und Botanischer Garten, Institut für Mikrobiologie, Institut für Pflanzen- und Zellphysiologie, Institut für Zoologie, Abteilung für Biologie-Didaktik).

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts- und Personalangelegenheiten weist der Fachbereichsrat im Rahmen seiner aus § 87 HG LSA erwachsenen Zuständigkeiten den Untergliederungen des Fachbereiches Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwaltung zu. Diese Einheiten haben eigene Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. Für allgemeine Verwaltungsaufgaben sind ein Dekanat und ein Prüfungsamt/Studienabteilung gebildet.

(3) Die Einrichtung neuer bzw. Umgliederung bestehender wissenschaftlicher Einheiten (Institute, Abteilungen, Betriebseinheiten) bedarf des Beschlusses des Akademischen Senats (§ 91 HG LSA).

§ 3
Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist das gewählte kollegiale Beschlußorgan des Fachbereiches (§ 88 HG LSA).

(2) Mitglieder des Fachbereichsrates sind der Dekan, 8 Professoren, 3 wissenschaftliche Mitarbeiter, 2 Studenten, 2 sonstige Mitarbeiter sowie ein Vertreter des Studentenrates der Fachschaft (§ 88 Abs. 3 HG LSA).

§ 4
Zuständigkeit des Fachbereichsrates

(1) Der Fachbereichsrat beschließ über alle Angelegenheiten des Fachbereiches (§ 87 Abs. 1 und 3 und § 88 Abs. 1 und 2 HG LSA), für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(2) Durch Beschluß des Fachbereiches können Universitätsprofessoren anderer Universitätseinrichtungen nach Maßgabe der Grundordnung kooptiert werden. Nach Maßgabe der Grundordnung und des Beschlusses sind sie zum Fachbereichsrat wählbar und wahlberechtigt oder berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Dekan und Prodekan

(1) Aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren wählt der Fachbereichsrat den Dekan und den Prodekan (§ 89 HG LSA). Der Prodekan vertritt den Dekan bei dessen Abwesenheit sowie in Fragen, die den Dekan in seiner Eigenschaft als Professor betreffen.

(2) Der Dekan entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder aufgrund eines Fachbereichsbeschlusses einer Untergliederung des Fachbereiches im Sinne des § 2 zugewiesen sind.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Fachbereichsordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 nach Zustimmung des Senats am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bis zum 31. 08.1996 gilt für die Zusammensetzung des Fachbereichsrates die aus der Anlage zu § 30 der Verordnung zur Durchführung von Wahlen an Hochschulen ersichtliche Zusammensetzung. Nach Ablauf dieses genannten Termins tritt § 3 Abs. 2 in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.


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