MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 5
(2) Organe des Fachbereiches sind der Fachbereichsrat und der Dekan.
(3) Die Mitgliedschaft ist im § 86 Abs. 3 HG LSA geregelt. Änderungen der Fachbereichsordnung werden vom Fachbereichsrat mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Senats.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts- und Personalangelegenheiten weist der Fachbereichsrat im Rahmen seiner aus § 87 HG LSA erwachsenen Zuständigkeiten den Untergliederungen des Fachbereiches Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwaltung zu. Diese Einheiten haben eigene Verwaltungs- und Benutzungsordnungen. Für allgemeine Verwaltungsaufgaben sind ein Dekanat und ein Prüfungsamt/Studienabteilung gebildet.
(3) Die Einrichtung neuer bzw. Umgliederung bestehender wissenschaftlicher Einheiten (Institute, Abteilungen, Betriebseinheiten) bedarf des Beschlusses des Akademischen Senats (§ 91 HG LSA).
(2) Mitglieder des Fachbereichsrates sind der Dekan, 8 Professoren, 3 wissenschaftliche Mitarbeiter, 2 Studenten, 2 sonstige Mitarbeiter sowie ein Vertreter des Studentenrates der Fachschaft (§ 88 Abs. 3 HG LSA).
(2) Durch Beschluß des Fachbereiches können Universitätsprofessoren anderer Universitätseinrichtungen nach Maßgabe der Grundordnung kooptiert werden. Nach Maßgabe der Grundordnung und des Beschlusses sind sie zum Fachbereichsrat wählbar und wahlberechtigt oder berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Dekan entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder aufgrund eines Fachbereichsbeschlusses einer Untergliederung des Fachbereiches im Sinne des § 2 zugewiesen sind.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.