MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 6 vom 29. Oktober 1996, S. 2
(2) Der Vorsitzende (§ 2) legt die Geschäftsordnung aus. Bei Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat.
(3) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(2) Der Fachbereichsrat ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Rektor dieses beantragen. Dem Antrag ist eine Begründung mit Angabe des Verhandlungsgegenstands beizufügen. Der Vorsitzende kann die vorgeschlagene Tagesordnung ergänzen.
(3) Auf rechtzeitigen Antrag eines Mitglieds (§ 3 Abs. 3) müssen weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschie-denes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vereinigt werden.
(5) In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten einberufen werden.
(2) Einladung und Tagesordnung sind spätestens am siebten Tag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben. Anstehende Beschlußvorlagen, Eingaben und Berichte sollen der Einladung beigefügt werden. In dringenden Fällen kann der Fachbereichsrat auch frist- und formlos einberufen werden.
(3) Zusätze zur Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 3 sind spätestens am vierten Arbeitstag vor der Sitzung in den hausinternen Verteiler oder zur Post zu geben.
(4) Termin, Tagesordnung und Zusätze zur Tagesordnung sind gleichzeitig mit ihrer Absendung durch Aushang an den Anschlagbrettern der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches bekanntzumachen.
(2) Die Beschlußunfähigkeit bei Abstimmungen und Wahlen kann nur bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl gerügt werden.
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt der Vorsitzende einen neuen Termin zur Fortsetzung der Sitzung.
(2) Der Fachbereichsrat kann beschließen, Nichtmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten als Sachverständige beratend hinzuzuziehen. Der Beauftragte für Studienangelegenheiten, die Gleichstellungsbeauftragte und die Geschäftsführenden Direktoren der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates sind.
(3) In den Fällen des § 88 Abs. 4 HG LSA treten alle Professoren des Fachbereiches stimmberechtigt hinzu.
(4) Unmittelbar betroffene Mitglieder des Fachbereiches sollen auf ihr Verlangen zur Sache gehört werden.
(2) Im Fall einer Verweisung aus dem Sitzungszimmer gilt § 4 Satz 2, falls der Stellvertreter rechtzeitig zu erreichen ist.
(2) Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Rednerliste gesetzt. Das Wort erteilt der Vorsitzende.
(3) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung können vom Vorsitzenden nach freiem Ermessen außerhalb der Rednerliste zugelassen werden.
(2) Unter Wahrung des vorstehenden Absatzes können die Mitglieder des Fachbereichsrats die Angehörigen ihrer Gruppe in eigener Verantwortung informieren.
(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Beschlüsse werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Lediglich in Fällen, die der Gesetzgeber vorgegeben hat (z.B. § 70 Abs. 4 HG LSA: Abstimmung über Berufungslisten), wird eine zusätzliche Auszählung nach den vorgegebenen Gruppen vorgenommen.
(4) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) § 14, Abs. 3, gilt entsprechend.
(2) Der Fachbereichsrat bestimmt den Vorsitzenden und die Mitglieder dieser Ausschüsse. Dabei hat jede Gruppe das Vorschlagsrecht für die von ihr zu stellenden Mitglieder. Die Beteiligung der verschiedenen Gruppen an den Ausschüssen ist im HG LSA geregelt.
(3) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung gelten in entsprechender Weise für diese Ausschüsse und Kommissionen.
(2) Der Ausschußvorsitzende leitet das Ergebnis der Beratung dem Vorsitzenden zu, der es dem Fachbereichsrat gegebenenfalls zur Beschlußfassung vorlegt.
(3) Eine entsprechende Regelung gilt für Kommissionen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer.
(3) Die Protokolle müssen Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, den Namen des Vorsitzenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüssse und Abstimmungsergebnisse ersehen lassen.
(4) Auf Verlangen eines Mitglieds muß seine Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt in dem Protokoll festgehalten werden.
(5) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrats können innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung beim Vorsitzenden eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls verlangen. Die Abstimmung über die Richtigkeit des Protokolls erfolgt zu Beginn der darauf folgenden Fachbereichsratssitzung.
(3) Die Ergebnisse der Fachbereichsratssitzung, die nicht der Verschwiegenheit unterliegen, werden den Mitgliedern der wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereiches in einer Information mitgeteilt.
(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrats.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 30.07.1996 zur Kenntnis genommen.