MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 11
Rektorat
Richtlinie zur Betrieblichen Suchtprävention,
Suchtberatung und Suchtkrankenhilfe
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Suchtmittel am Arbeitsplatz
§ 4 Hilfeangebote
§ 5 Aufgaben der Vorgesetzten
§ 6 Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter
§ 7 Arbeitskreis "Suchtprävention
und Gesundheitsförderung"
§ 8 Stufenplan
§ 9 Verfahren bei Rückfall
§ 10 Vertraulichkeit/Tilgung
§ 11 Schlußbestimmungen
Anlage 1: Stufenplan
§ 1
Zielsetzung
(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg trägt mit
dieser Anweisung, angesichts weiter zunehmender unterschiedlicher Formen
von Sucht und Abhängigkeit, der Erkenntnis Rechnung, daß Suchtmittelabhängigkeit
eine Krankheit ist. Zudem geht sie davon aus, daß es Vorstadien der
Suchterkrankung gibt, die man als Problemgebrauch von Alkohol, Medikamenten,
illegalen Drogen und als Abhängigkeitsgefährdung bezeichnen kann.
(2) Ziel dieser Anweisung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten
zu erhalten und zu fördern und durch Prävention zum verantwortungsvollen
Umgang mit Suchtmitteln beizutragen, insbesondere dem Mißbrauch von
Suchtstoffen und der Entwicklung von Suchtverhalten frühzeitig entgegenzuwirken.
(3) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eröffnet
mit der nachstehenden Regelung den Betroffenen die Ausschöpfung von
individuellen Beratungsangeboten und therapeutischen Möglichkeiten,
um Problemgebrauch zu verhindern, Suchtgefährdung zu beseitigen und/oder
eine eingetretene Sucht zum Stillstand zu bringen.
(4) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg trägt zur
Aufklärung von Beschäftigten und Vorgesetzten zum Thema "Sucht
am Arbeitsplatz" bei. Das an der Universität gegebene aktuelle Wissen
und der interdisziplinäre Sachverstand werden für die Entwicklung
notwendiger Strukturen und Präventionsprogramme genutzt. Dazu wird
die Einstellung einer bzw. eines Suchtbeauftragten angestrebt sowie ein
Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung" eingesetzt.
(5) In Verbindung mit dieser Anweisung soll auf einen verantwortungsvollen
und bewußten Umgang mit Suchtmitteln hingewirkt und auf Hilfemöglichkeiten
für suchtkranke Beschäftigte hingewiesen werden.
(6) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verpflichtet
sich, Beschäftigte nicht zum Konsum von Alkohol und anderen Drogen
zu animieren und die Probleme des Suchtmittelmißbrauchs nicht zu
bagatellisieren. Sie erwartet von allen Beschäftigten (einschließlich
des wissenschaftlichen Personals und der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
Aufklärung anzunehmen und weiterzugeben.
(7) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fordert von
allen Betroffenen, Beratungs- und Hilfeangebote zu suchen, für sich
zu prüfen und anzunehmen.
(8) Ziele der Anweisung sind:
-
besonderes Verständnis für die Problematik "Alkohol und andere
Suchtmittel am Arbeitsplatz" zu vermitteln und dadurch die Zusammenarbeit
zu fördern,
-
durch Alkohol oder andere Suchtmittel gefährdeten oder abhängigen
Beschäftigten Hilfe anzubieten um den Verlust des Arbeitsplatzes zu
vermeiden,
-
eine Gleichbehandlung aller Betroffenen mit einem durchschaubaren und einheitlichen
Handlungskonzept sicherzustellen,
-
eine Erhöhung der Arbeitssicherheit, eine Verminderung des Unfallrisikos
und der Unfallhäufigkeit, eine Senkung des suchtbedingten Krankenstandes
sowie der dadurch hervorgerufenen Fehlzeiten.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Anweisung gilt für alle Mitglieder der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg. Mitglieder sind alle Bediensteten, soweit sie in einem
Dienst-, Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt
stehen, an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt
sind und deren personalrechtlicher Zuständigkeit unterstehen.
§ 3
Suchtmittel am Arbeitsplatz
(1) Die Bediensteten dürfen sich vor und während der Arbeitszeit
und der Pausen durch Alkoholgenuß oder die Einnahme anderer Suchtmittel
nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden
können. Zudem darf die Erledigung von Dienstgeschäften nicht
durch die Einnahme von Alkohol oder anderen Suchtmitteln beeinträchtigt
sein.
(2) Es obliegt der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten, Beschäftigten,
die infolge von Alkoholgenuß oder der Einnahme anderer Suchtmittel
nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder
andere auszuführen, von der Arbeit zu entbinden und für deren
sichere Begleitung nach Hause zu sorgen (§ 38 der Unfallverhütungsvorschrift,
Allgemeine Vorschriften - GUV 0.1 - des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Sachsen-Anhalt).
§ 4
Hilfeangebote
(1) Alle Hilfeangebote können nur Hilfe zur Selbsthilfe sein und zur
Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen beitragen.
(2) Beschäftigte mit Alkohol- oder anderen Suchtproblemen können
sich an folgende Stellen wenden:
-
Gesamtpersonalrat, Schwerbehindertenvertretung,
-
Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter der Universität,
-
Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung",
-
Betriebsärztinnen, Betriebsärzte
-
externe Beratungsstellen für Suchtkranke bzw. -gefährdete,
-
Selbsthilfegruppen,
-
freie psychotherapeutische und fachärztliche Praxen
-
Tageskliniken für Suchtkranke.
§ 5
Aufgaben der Vorgesetzten
(1) Bei der Abwehr des Suchtmittelmißbrauchs kommt dem frühzeitigen
und angemessenen Reagieren der Vorgesetzten im Rahmen ihrer Dienstaufsicht
und Fürsorge eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind angehalten, mit
dazu beizutragen, daß suchtmittelgefährdeten oder -kranken Beschäftigten
frühzeitig die erforderliche Hilfe und Unterstützung zuteil wird,
und den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden.
(2) Die Dienstvorgesetzten sind darüber hinaus verantwortlich,
daß bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Suchtmittelmißbrauch und/oder
Abhängigkeit die notwendigen Gespräche entsprechend des in §
8 und Anlage 1 aufgezeigten Stufenplanes eingeleitet werden. In Ausnahmefällen
kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn
dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zuzumuten ist (§ 54 BAT-O). Zur Abwendung von akuten Gefahren und
Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit des Dienstbetriebes bleiben
Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts unberührt.
(3) Um den Aufgaben nachkommen zu können, werden Dienstvorgesetzte,
Personalräte und nach Möglichkeit auch andere Beschäftigte
von der bzw. dem Suchtbeauftragten regelmäßig über die
Wirkung verschiedener Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des Mißbrauchs
und mögliche Folgen der Abhängigkeit sowie über Hilfemöglichkeiten
informiert. Schwerpunkt dieser Schulungen sind das Training der Wahrnehmungsfähigkeit
bezüglich mißbrauchs- und/oder suchtbedingter Verhaltensweisen
und der Gesprächsführung mit Betroffenen.
§ 6
Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter
(1) Für die Universität wird in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat
die Einstellung einer bzw. eines Suchtbeauftragten (z.B. mit Abschluß
eines Studiums der Psychologie oder Sozialpädagogik) angestrebt. Angesichts
der betrieblichen Größenordnung soll die Einrichtung einer hauptamtlichen
Stelle beim Kanzler erfolgen. Zum Aufbau der betrieblichen Suchtprävention
und Gesundheitsförderung soll zunächst die Wahrnehmung dieser
Funktion über eine ABM erfolgen. Eine entsprechende Stelle soll eingeworben
werden. Außerdem wird sich die Universität beim Ministerium
für Arbeit, Soziales und Gesundheit um Unterstützung bezüglich
der Personal- und Sachmittel bemühen.
(2) Zur Tätigkeit der bzw. des Suchtbeauftragten gehört die
Beratung und Betreuung Betroffener sowie die Organisation des Arbeitskreises
"Suchtprävention und Gesundheitsförderung" und die Schulung der
Vorgesetzten.
(3) Aufgaben der bzw. des Suchtbeauftragten sind u.a.:
-
allgemeine und spezifische Prävention und Gesundheitsförderung,
-
Ermittlung von betriebsbedingten Risiken für den problematischen Umgang
mit Suchtmitteln,
-
Entwicklung von Maßnahmen zur Vermeidung von Mißbrauchsverhalten
und Suchterkrankungen,
-
Aufbau von Hilfeangeboten für Betroffene in Zusammenarbeit mit externen
Institutionen,
-
Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des Stufenplans,
-
Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung und Annahme von
Hilfe bei Betroffenen,
-
Unterstützung bei Therapieeinleitung sowie Betreuung während
der Therapie und Nachsorge,
-
Durchführung von Beratungsgesprächen für Betroffene, Vorgesetzte
und Beschäftigte,
-
Einzel- und Gruppenbetreuung zur Krisenintervention bei hohen psychosozialen
Belastungen,
-
Erarbeitung und Mithilfe bei gesundheitsfördernden Maßnahmen
zum Abbau arbeitsplatzbezogener Risikofaktoren,
-
Entwicklung und Realisierung von Konzepten zur Schulung leitender Vorgesetzter
im Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Beschäftigten,
-
Erarbeitung von Konzepten für die Öffentlichkeitsarbeit und die
Ausbildung und Anleitung ehrenamtlicher Suchtkrankenhelferinnen und -helfer,
-
regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Hochschulleitung
und dem Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung",
-
Geschäftsführung des Arbeitskreises "Sucht-prävention und
Gesundheitsförderung" und Koordinierung seiner Tätigkeit.
(4) Die Gesprächsinhalte mit Betroffenen unterliegen der Schweigepflicht,
von der die bzw. der Suchtbeauftragte nur durch die Betroffene bzw. den
Betroffenen ganz oder teilweise entbunden werden kann.
(5) Der bzw. dem Suchtbeauftragten werden im Rahmen des Haushalts die
für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt.
§ 7
Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung"
(1) An der Martin-Luther-Universität wird ein Arbeitskreis "Suchtprävention
und Gesundheitsförderung" gebildet. Im Arbeitskreis sind vertreten
(mit Anzahl der Personen):
-
die Leitung der Dienststelle bzw. die von ihr Beauftragten,
-
der Gesamtpersonalrat (2),
-
die bzw. der Suchtbeauftragte,
-
die beiden Personaldezernate (je 1),
-
der Arbeitsschutzausschuß (1),
-
der Betriebsärztliche Dienst (1),
-
der Sozialdienst der Medizinischen Fakultät (1).
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Rektorat auf Vorschlag
der oben genannten Gremien/Einrichtungen benannt und öffentlich bekanntgegeben.
Weitere Personen können zu bestimmten Themen hinzugezogen werden.
(3) Dem Arbeitskreis obliegt die langfristige konzeptionelle und inhaltliche
Planung der betrieblichen Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe. Die
Aufgaben des Arbeitskreises liegen vor allem in der Klärung struktureller
und organisatorischer Fragen der Suchtprävention und Gesundheitsförderung
sowie Weiterbildung der Vorgesetzten und der Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Der Arbeitskreis arbeitet eng mit der bzw. dem Suchtbeauftragten
zusammen und unterstützt sie bzw. ihn bei der Realisierung ihrer bzw.
seiner Aufgaben.
(5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört nicht die Einzelfallberatung,
jedoch sind die Mitglieder Ansprechpartner für Beschäftigte und
Vorgesetzte. Sie unterliegen der Schweigepflicht.
(6) Der Arbeitskreis tagt mindestens halbjährlich. Dem Arbeitskreis
werden im Rahmen des Haushalts die für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel bereitgestellt.
§ 8
Stufenplan
(1) Wiederholter Gebrauch von Suchtmitteln führt in der Regel zur
Minderung der Arbeitsleistung und zu auffälligem Verhalten. Für
diese Situation gilt der in Anlage 1 aufgezeichnete Stufenplan (1. bis
5. Gespräch).
(2) Der Stufenplan hat den Charakter einer Interventionskette, die durch
Anwendung einer Schrittfolge mit jeweils angekündigter und konsequenter
Durchführung bestimmter Maßnahmen einen "konstruktiven Druck"
eröffnet. Ein schrittweises Vorgehen soll dafür sorgen, daß
neben angekündigten Sanktionen auch gleichwertig Hilfeangebote unterbreitet
werden. Darum sind in jedem Einzelfall die Schritte auf die Betroffenen,
das Suchtmittel und die Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen. Den Betroffenen wird die erforderliche Zeit für Verhaltensänderung
und/oder Inanspruchnahme von Hilfe eingeräumt. Ein entsprechendes
Vorgehen im Sinne dieses Stufenplanes ist sicherzustellen.
§ 9
Verfahren bei Rückfall
(1) Rückfälle nach einer Therapie oder nach anderen Hilfemaßnahmen
sind krankheitsbedingt und nicht untypisch. Fallen betroffene Bedienstete
wieder wegen suchtmittelbedingter Verhaltensauffälligkeiten und Dienstpflichtverletzungen
auf, so berät der an der zuletzt durchgeführten Stufe beteiligte
Personenkreis und stellt Einvernehmen über das weitere Vorgehen her.
(2) Kommt es aufgrund der Intervention lediglich zu einer vorübergehenden
Änderung des Verhaltens der betroffenen Person, so wird der Stufenplan
an der Stelle fortgesetzt, an der er wegen der Verhaltensänderung
unterbrochen worden war.
§ 10
Vertraulichkeit/Tilgung
(1) Vorgespräche, Notizen und Protokolle, die im Zusammenhang mit
einer Suchtgefährdung oder -erkrankung von Beschäftigten anfallen,
sind vertraulich zu behandeln.
(2) Für die im Stufenplan vorgesehenen Vermerke in der Personalakte
gilt in der Regel ein Zeitraum von 2 Jahren zur Tilgung. Für die Tilgung
ist zuverlässig Sorge zu tragen.
§ 11
Schlußbestimmungen
Die Rektoranweisung tritt mit Zustimmung des Gesamtpersonalrates der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg in Kraft. Notwendige Änderungen und Ergänzungen
dieser Rektoranweisung erfolgen gemäß den Grundsätzen der
vertrauensvollen Zusammenarbeit nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung.
Vom Rektorat am 02.07.1996 beschlossen.
Anlage 1
Stufenplan
1. Gespräch
Beteiligte:
-
betroffene Person,
-
unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter.
Bei Vernachlässigung arbeitsrechtlicher oder dienstrechtlicher Pflichten
oder einem Verstoß dagegen und Annahme, daß diese dienstlichen
Beeinträchtigungen auf wiederholten Konsum von Rauschmitteln durch
den jeweiligen Beschäftigten zurückzuführen sind, hat der
bzw. die unmittelbare Vorgesetzte ein vertrauliches Gespräch zu führen.
Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen:
-
Benennen konkreter Fakten, Zeit, Ort, Vorfall;
-
Besorgnis aussprechen, daß die betroffene Person Probleme mit Suchtmitteln
oder süchtigem Verhalten hat;
-
Hinweise auf innerbetriebliche Hilfeangebote (Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter)
und externe Hilfen (Psychosoziale Beratungsstellen, Suchtberatung);
-
Aufzeigen der Erwartung der bzw. des Vorgesetzten an das weitere Arbeitsverhalten;
-
Vereinbarung von Konsequenzen, Hinweis auf Stufenplan;
-
Vereinbarung eines weiteren Gesprächs, um über die weitere Entwicklung
des Verhaltens Rückmeldung zu geben (Rückmeldege-spräch).
Das Gespräch hat keine personellen Konsequenzen. Datum und Inhalt
des Gesprächs sollten schriftlich festgehalten werden und bei der
bzw. dem Vorgesetzten verbleiben. Die Regelungen von § 10 sind zu
beachten.
2. Gespräch
Beteiligte:
-
betroffene Person,
-
unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter,
-
nächsthöhere Vorgesetzte bzw. nächsthöherer Vorgesetzter,
-
mit Zustimmung der betroffenen Person die Personalvertretung,
-
Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter,
-
bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenvertretung,
-
auf Wunsch der betroffenen Person: eine weitere in der betrieblichen Suchthilfe
tätige Person.
Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen
bzw. dienstrechtlichen Pflichten, so ist von den zuständigen Vorgesetzten
ein Personalgespräch mit folgendem Inhalt zu führen:
-
Benennung neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des vorangegangenen
Gesprächs;
-
Zusammenhang zu Suchtmittelgebrauch oder süchtigem Verhalten erneut
aufzeigen;
-
Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote (Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter)
und externe Hilfen (Psychosoziale Beratung, Suchtberatung usw.);
-
Aufforderung, eine Beratung aufzusuchen;
-
Ankündigung weiterer Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten;
Hinweis auf Stufenplan.
Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz
dem Personaldezernat zugeleitet.
3. Gespräch
Beteiligte:
-
wie im zweiten Gespräch
-
zusätzlich: Personaldezernat
Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen
bzw. dienstrechtlichen Pflichten, findet ein Gespräch unter Hinzunahme
des Personaldezernats mit folgenden Inhalten statt:
-
Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt der vorangegangenen
Gespräche;
-
Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch oder süchtigen Verhalten herstellen;
-
Hinweis auf innerbetriebliche Hilfeangebote (Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter)
und externe Hilfen (Psychosoziale Beratung, Suchtberatung usw.).
Wenn die betroffene Person darlegt, daß das Fehlverhalten bzw. die
Schlechtleistung auf einer Suchterkrankung beruht, wird sie aufgefordert,
sich in eine Suchtberatung bzw. -therapie zu begeben. Hierfür wird
Unterstützung zugesichert. Sie wird aufgefordert, einen Nachweis über
entsprechende Bemühungen zu erbringen.
Es wird eine Abmahnung erteilt. Bei Beamten werden disziplinarrechtliche
Konsequenzen eingeleitet. Die Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten
werden angekündigt.
4. Gespräch
Beteiligte:
Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen
oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt die betroffene Person die angebotenen
Hilfen nicht in Anspruch, findet ein weiteres Gespräch mit folgenden
Inhalten statt:
-
Benennen neuer Fakten und Bezugnahme auf den Inhalt des dritten Stufengesprächs;
-
Zusammenhang zum Suchtmittelgebrauch oder süchtigen Verhalten herstellen;
-
Angebot von innerbetrieblicher Hilfe;
-
schriftliche Aufforderung, eine Beratungsstelle aufzusuchen und sich unmittelbar
in Beratung oder Therapie zu begeben, da eine Suchterkrankung nicht ausgeschlossen
werden kann;
Die betroffene Person wird noch einmal darauf hingewiesen,
-
daß die Dienststelle nicht länger bereit ist, das Fehlverhalten
und/oder die Minderleistung hinzunehmen;
-
daß die Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig
ist;
-
daß ohne Therapie eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen
kann.
Liegt nach Auskunft der betroffenen Person eine Suchterkrankung nicht vor,
wird eine zweite Abmahnung ausgesprochen. Bei Beamten werden die entsprechenden
disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet oder fortgeführt.
5. Gespräch
Beteiligte:
-
wie im dritten und vierten Gespräch
Ändert die betroffene Person ihr Verhalten nicht, werden insbesondere
die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommen und ist keine Besserung
zu erwarten, dann kommt es zum letzten Gespräch, in dem ihr der Sachverhalt
vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.
Die Dienststelle prüft den Vorgang und leitet gegebenenfalls die
Kündigung ein. Bei Beamten wird das Disziplinarverfahren mit dem Ziel
der Entfernung aus dem Dienst fortgeführt.
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