Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 11


Rektorat

Richtlinie zur Betrieblichen Suchtprävention,
Suchtberatung und Suchtkrankenhilfe
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Suchtmittel am Arbeitsplatz
§ 4 Hilfeangebote
§ 5 Aufgaben der Vorgesetzten
§ 6 Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter
§ 7 Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung"
§ 8 Stufenplan
§ 9 Verfahren bei Rückfall
§ 10 Vertraulichkeit/Tilgung
§ 11 Schlußbestimmungen
Anlage 1: Stufenplan

§ 1
Zielsetzung

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg trägt mit dieser Anweisung, angesichts weiter zunehmender unterschiedlicher Formen von Sucht und Abhängigkeit, der Erkenntnis Rechnung, daß Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist. Zudem geht sie davon aus, daß es Vorstadien der Suchterkrankung gibt, die man als Problemgebrauch von Alkohol, Medikamenten, illegalen Drogen und als Abhängigkeitsgefährdung bezeichnen kann.

(2) Ziel dieser Anweisung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern und durch Prävention zum verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln beizutragen, insbesondere dem Mißbrauch von Suchtstoffen und der Entwicklung von Suchtverhalten frühzeitig entgegenzuwirken.

(3) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg eröffnet mit der nachstehenden Regelung den Betroffenen die Ausschöpfung von individuellen Beratungsangeboten und therapeutischen Möglichkeiten, um Problemgebrauch zu verhindern, Suchtgefährdung zu beseitigen und/oder eine eingetretene Sucht zum Stillstand zu bringen.

(4) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg trägt zur Aufklärung von Beschäftigten und Vorgesetzten zum Thema "Sucht am Arbeitsplatz" bei. Das an der Universität gegebene aktuelle Wissen und der interdisziplinäre Sachverstand werden für die Entwicklung notwendiger Strukturen und Präventionsprogramme genutzt. Dazu wird die Einstellung einer bzw. eines Suchtbeauftragten angestrebt sowie ein Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung" eingesetzt.

(5) In Verbindung mit dieser Anweisung soll auf einen verantwortungsvollen und bewußten Umgang mit Suchtmitteln hingewirkt und auf Hilfemöglichkeiten für suchtkranke Beschäftigte hingewiesen werden.

(6) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verpflichtet sich, Beschäftigte nicht zum Konsum von Alkohol und anderen Drogen zu animieren und die Probleme des Suchtmittelmißbrauchs nicht zu bagatellisieren. Sie erwartet von allen Beschäftigten (einschließlich des wissenschaftlichen Personals und der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), Aufklärung anzunehmen und weiterzugeben.

(7) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fordert von allen Betroffenen, Beratungs- und Hilfeangebote zu suchen, für sich zu prüfen und anzunehmen.

(8) Ziele der Anweisung sind:

§ 2
Geltungsbereich

Diese Anweisung gilt für alle Mitglieder der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Mitglieder sind alle Bediensteten, soweit sie in einem Dienst-, Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt stehen, an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg beschäftigt sind und deren personalrechtlicher Zuständigkeit unterstehen.

§ 3
Suchtmittel am Arbeitsplatz

(1) Die Bediensteten dürfen sich vor und während der Arbeitszeit und der Pausen durch Alkoholgenuß oder die Einnahme anderer Suchtmittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden können. Zudem darf die Erledigung von Dienstgeschäften nicht durch die Einnahme von Alkohol oder anderen Suchtmitteln beeinträchtigt sein.

(2) Es obliegt der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten, Beschäftigten, die infolge von Alkoholgenuß oder der Einnahme anderer Suchtmittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, von der Arbeit zu entbinden und für deren sichere Begleitung nach Hause zu sorgen (§ 38 der Unfallverhütungsvorschrift, Allgemeine Vorschriften - GUV 0.1 - des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Sachsen-Anhalt).

§ 4
Hilfeangebote

(1) Alle Hilfeangebote können nur Hilfe zur Selbsthilfe sein und zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen beitragen.

(2) Beschäftigte mit Alkohol- oder anderen Suchtproblemen können sich an folgende Stellen wenden:

§ 5
Aufgaben der Vorgesetzten

(1) Bei der Abwehr des Suchtmittelmißbrauchs kommt dem frühzeitigen und angemessenen Reagieren der Vorgesetzten im Rahmen ihrer Dienstaufsicht und Fürsorge eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind angehalten, mit dazu beizutragen, daß suchtmittelgefährdeten oder -kranken Beschäftigten frühzeitig die erforderliche Hilfe und Unterstützung zuteil wird, und den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden.

(2) Die Dienstvorgesetzten sind darüber hinaus verantwortlich, daß bei Verstößen gegen dienstrechtliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Suchtmittelmißbrauch und/oder Abhängigkeit die notwendigen Gespräche entsprechend des in § 8 und Anlage 1 aufgezeigten Stufenplanes eingeleitet werden. In Ausnahmefällen kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (§ 54 BAT-O). Zur Abwendung von akuten Gefahren und Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit des Dienstbetriebes bleiben Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts unberührt.

(3) Um den Aufgaben nachkommen zu können, werden Dienstvorgesetzte, Personalräte und nach Möglichkeit auch andere Beschäftigte von der bzw. dem Suchtbeauftragten regelmäßig über die Wirkung verschiedener Suchtmittel, die Ursachen und Auswirkungen des Mißbrauchs und mögliche Folgen der Abhängigkeit sowie über Hilfemöglichkeiten informiert. Schwerpunkt dieser Schulungen sind das Training der Wahrnehmungsfähigkeit bezüglich mißbrauchs- und/oder suchtbedingter Verhaltensweisen und der Gesprächsführung mit Betroffenen.

§ 6
Suchtbeauftragte bzw. Suchtbeauftragter

(1) Für die Universität wird in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat die Einstellung einer bzw. eines Suchtbeauftragten (z.B. mit Abschluß eines Studiums der Psychologie oder Sozialpädagogik) angestrebt. Angesichts der betrieblichen Größenordnung soll die Einrichtung einer hauptamtlichen Stelle beim Kanzler erfolgen. Zum Aufbau der betrieblichen Suchtprävention und Gesundheitsförderung soll zunächst die Wahrnehmung dieser Funktion über eine ABM erfolgen. Eine entsprechende Stelle soll eingeworben werden. Außerdem wird sich die Universität beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit um Unterstützung bezüglich der Personal- und Sachmittel bemühen.

(2) Zur Tätigkeit der bzw. des Suchtbeauftragten gehört die Beratung und Betreuung Betroffener sowie die Organisation des Arbeitskreises "Suchtprävention und Gesundheitsförderung" und die Schulung der Vorgesetzten.

(3) Aufgaben der bzw. des Suchtbeauftragten sind u.a.:

(4) Die Gesprächsinhalte mit Betroffenen unterliegen der Schweigepflicht, von der die bzw. der Suchtbeauftragte nur durch die Betroffene bzw. den Betroffenen ganz oder teilweise entbunden werden kann.

(5) Der bzw. dem Suchtbeauftragten werden im Rahmen des Haushalts die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt.

§ 7
Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung"

(1) An der Martin-Luther-Universität wird ein Arbeitskreis "Suchtprävention und Gesundheitsförderung" gebildet. Im Arbeitskreis sind vertreten (mit Anzahl der Personen): (2) Die Mitglieder des Arbeitskreises werden vom Rektorat auf Vorschlag der oben genannten Gremien/Einrichtungen benannt und öffentlich bekanntgegeben. Weitere Personen können zu bestimmten Themen hinzugezogen werden.

(3) Dem Arbeitskreis obliegt die langfristige konzeptionelle und inhaltliche Planung der betrieblichen Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe. Die Aufgaben des Arbeitskreises liegen vor allem in der Klärung struktureller und organisatorischer Fragen der Suchtprävention und Gesundheitsförderung sowie Weiterbildung der Vorgesetzten und der Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Arbeitskreis arbeitet eng mit der bzw. dem Suchtbeauftragten zusammen und unterstützt sie bzw. ihn bei der Realisierung ihrer bzw. seiner Aufgaben.

(5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört nicht die Einzelfallberatung, jedoch sind die Mitglieder Ansprechpartner für Beschäftigte und Vorgesetzte. Sie unterliegen der Schweigepflicht.

(6) Der Arbeitskreis tagt mindestens halbjährlich. Dem Arbeitskreis werden im Rahmen des Haushalts die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt.

§ 8
Stufenplan

(1) Wiederholter Gebrauch von Suchtmitteln führt in der Regel zur Minderung der Arbeitsleistung und zu auffälligem Verhalten. Für diese Situation gilt der in Anlage 1 aufgezeichnete Stufenplan (1. bis 5. Gespräch).

(2) Der Stufenplan hat den Charakter einer Interventionskette, die durch Anwendung einer Schrittfolge mit jeweils angekündigter und konsequenter Durchführung bestimmter Maßnahmen einen "konstruktiven Druck" eröffnet. Ein schrittweises Vorgehen soll dafür sorgen, daß neben angekündigten Sanktionen auch gleichwertig Hilfeangebote unterbreitet werden. Darum sind in jedem Einzelfall die Schritte auf die Betroffenen, das Suchtmittel und die Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Den Betroffenen wird die erforderliche Zeit für Verhaltensänderung und/oder Inanspruchnahme von Hilfe eingeräumt. Ein entsprechendes Vorgehen im Sinne dieses Stufenplanes ist sicherzustellen.

§ 9
Verfahren bei Rückfall

(1) Rückfälle nach einer Therapie oder nach anderen Hilfemaßnahmen sind krankheitsbedingt und nicht untypisch. Fallen betroffene Bedienstete wieder wegen suchtmittelbedingter Verhaltensauffälligkeiten und Dienstpflichtverletzungen auf, so berät der an der zuletzt durchgeführten Stufe beteiligte Personenkreis und stellt Einvernehmen über das weitere Vorgehen her.

(2) Kommt es aufgrund der Intervention lediglich zu einer vorübergehenden Änderung des Verhaltens der betroffenen Person, so wird der Stufenplan an der Stelle fortgesetzt, an der er wegen der Verhaltensänderung unterbrochen worden war.

§ 10
Vertraulichkeit/Tilgung

(1) Vorgespräche, Notizen und Protokolle, die im Zusammenhang mit einer Suchtgefährdung oder -erkrankung von Beschäftigten anfallen, sind vertraulich zu behandeln.

(2) Für die im Stufenplan vorgesehenen Vermerke in der Personalakte gilt in der Regel ein Zeitraum von 2 Jahren zur Tilgung. Für die Tilgung ist zuverlässig Sorge zu tragen.

§ 11
Schlußbestimmungen

Die Rektoranweisung tritt mit Zustimmung des Gesamtpersonalrates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Notwendige Änderungen und Ergänzungen dieser Rektoranweisung erfolgen gemäß den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung.

Vom Rektorat am 02.07.1996 beschlossen.


Anlage 1
Stufenplan

1. Gespräch

Beteiligte: Bei Vernachlässigung arbeitsrechtlicher oder dienstrechtlicher Pflichten oder einem Verstoß dagegen und Annahme, daß diese dienstlichen Beeinträchtigungen auf wiederholten Konsum von Rauschmitteln durch den jeweiligen Beschäftigten zurückzuführen sind, hat der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte ein vertrauliches Gespräch zu führen. Das Gespräch soll folgende Inhalte umfassen: Das Gespräch hat keine personellen Konsequenzen. Datum und Inhalt des Gesprächs sollten schriftlich festgehalten werden und bei der bzw. dem Vorgesetzten verbleiben. Die Regelungen von § 10 sind zu beachten.

2. Gespräch

Beteiligte: Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten, so ist von den zuständigen Vorgesetzten ein Personalgespräch mit folgendem Inhalt zu führen: Das Gespräch wird schriftlich festgehalten und die Gesprächsnotiz dem Personaldezernat zugeleitet.

3. Gespräch

Beteiligte: Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten, findet ein Gespräch unter Hinzunahme des Personaldezernats mit folgenden Inhalten statt: Wenn die betroffene Person darlegt, daß das Fehlverhalten bzw. die Schlechtleistung auf einer Suchterkrankung beruht, wird sie aufgefordert, sich in eine Suchtberatung bzw. -therapie zu begeben. Hierfür wird Unterstützung zugesichert. Sie wird aufgefordert, einen Nachweis über entsprechende Bemühungen zu erbringen.

Es wird eine Abmahnung erteilt. Bei Beamten werden disziplinarrechtliche Konsequenzen eingeleitet. Die Konsequenzen bei weiteren Auffälligkeiten werden angekündigt.

4. Gespräch

Beteiligte: Kommt es erneut zu suchtmittelbedingten Verletzungen der arbeitsrechtlichen oder dienstrechtlichen Pflichten und nimmt die betroffene Person die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch, findet ein weiteres Gespräch mit folgenden Inhalten statt: Die betroffene Person wird noch einmal darauf hingewiesen, Liegt nach Auskunft der betroffenen Person eine Suchterkrankung nicht vor, wird eine zweite Abmahnung ausgesprochen. Bei Beamten werden die entsprechenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet oder fortgeführt.

5. Gespräch

Beteiligte: Ändert die betroffene Person ihr Verhalten nicht, werden insbesondere die angebotenen Hilfen nicht in Anspruch genommen und ist keine Besserung zu erwarten, dann kommt es zum letzten Gespräch, in dem ihr der Sachverhalt vorgehalten und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.

Die Dienststelle prüft den Vorgang und leitet gegebenenfalls die Kündigung ein. Bei Beamten wird das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst fortgeführt.


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