MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 6
(2) Dem Rektorat gehören an:
(4) Die Aufgabenverteilung der Leitung der Dienststelle erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan, soweit diese Ordnung keine andere Festlegung trifft.
(5) Der Leiter der Gremiengeschäftsstelle und der persönliche Referent des Rektors nehmen an den Sitzungen des Rektorats teil und sind für die Protokollführung verantwortlich.
(2) In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor auch von anderen Rektoratsmitgliedern vertreten lassen.
(3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkungen kann der Rektor sich durch einen Hochschullehrer der Universität oder einen Dezernatsleiter der Universitätsverwaltung vertreten lassen.
(4) In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors.
(5) Der Kanzler ist unmittelbar zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, einschließlich des Ausspruches von Kündigungen aller der Personalkompetenz der Martin-Luther-Universität unterstehenden Personen. Er ist bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Kanzler kann in dieser und allen anderen Angelegenheiten (außer in der Funktion als Beauftragter des Haushalts) vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten werden. Dieser ist dann berechtigt, alle Kompetenzen des Kanzlers (außer denen des Haushaltsbeauftragten) eigenverantwortlich auszuüben.
(6) Der Kanzler vertritt die Dienststelle gegenüber der Personalvertretung und handelt für die Dienststelle. Im Falle der Verhinderung wird er vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten.
(7) Für die Medizinische Fakultät ist eine Zuständigkeit für den Verwaltungsdirektor als ständiger Vertreter des Kanzlers gemäß § 96 Abs. 2 HG LSA im Sinne des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 und des Absatzes 6 Satz 1 gegeben.
(8) Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt:
(2) Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung grundsätzlich beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt.
(2) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen.
(4) Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts in Haushaltsfragen das Vetorecht.
(2) Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn Interesse an deren Anwesenheit besteht.
(2) Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rektorats als Vervielfältigung mit dem Vermerk "vertraulich" zugestellt werden. Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der gefaßten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge zuzustellen sind, treffen die Rektoratsmitglieder.
Halle (Saale), 10.09.1996
Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor
Vom Rektorat am 10.09.1996 beschlossen.