Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 6


Rektorat

Geschäftsordnung des Rektorats
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Leitung
§ 2 Vertretung
§ 3 Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen
§ 4 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 6 Kommissionen
§ 7 Protokoll
§ 8 Gleichsetzung der Bezeichnungen
§ 9 Inkrafttreten

Das Rektorat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HG LSA die nachfolgende Geschäftsordnung gegeben.

§ 1
Leitung

(1) Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird kollegial durch das Rektorat geleitet.

(2) Dem Rektorat gehören an:

  1. der Rektor als Vorsitzender,
  2. gemäß § 11 Satz 1 der Grundordnung 3 Prorektoren mit folgenden Amtsbezeichnungen:
  3. der Kanzler.
(3) Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vertritt die Hochschule, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Die Aufgabenverteilung der Leitung der Dienststelle erfolgt durch Geschäftsverteilungsplan, soweit diese Ordnung keine andere Festlegung trifft.

(5) Der Leiter der Gremiengeschäftsstelle und der persönliche Referent des Rektors nehmen an den Sitzungen des Rektorats teil und sind für die Protokollführung verantwortlich.

§ 2
Vertretung

(1) Ist der Rektor an der Wahrnehmung seiner Aufgaben für einen erheblichen Zeitraum allgemein verhindert, so wird er durch den Prorektor für Strukturentwicklung und Finanzen vertreten; bei dessen Verhinderung durch den Prorektor für Forschung und Personalangelegenheiten; bei dessen Verhinderung durch den Prorektor für Studium, Lehre und wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) In Ausübung von Mitglieds- oder Mitwirkungsrechten, die der Universität oder dem Rektor zustehen, kann sich der Rektor auch von anderen Rektoratsmitgliedern vertreten lassen.

(3) Für die Wahrnehmung von Funktionen ohne Rechtswirkungen kann der Rektor sich durch einen Hochschullehrer der Universität oder einen Dezernatsleiter der Universitätsverwaltung vertreten lassen.

(4) In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors.

(5) Der Kanzler ist unmittelbar zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, einschließlich des Ausspruches von Kündigungen aller der Personalkompetenz der Martin-Luther-Universität unterstehenden Personen. Er ist bevollmächtigt, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Der Kanzler kann in dieser und allen anderen Angelegenheiten (außer in der Funktion als Beauftragter des Haushalts) vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten werden. Dieser ist dann berechtigt, alle Kompetenzen des Kanzlers (außer denen des Haushaltsbeauftragten) eigenverantwortlich auszuüben.

(6) Der Kanzler vertritt die Dienststelle gegenüber der Personalvertretung und handelt für die Dienststelle. Im Falle der Verhinderung wird er vom Leiter des Dezernates Recht und Organisation vertreten.

(7) Für die Medizinische Fakultät ist eine Zuständigkeit für den Verwaltungsdirektor als ständiger Vertreter des Kanzlers gemäß § 96 Abs. 2 HG LSA im Sinne des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 und des Absatzes 6 Satz 1 gegeben.

(8) Die Vertretung der Prorektoren regelt sich wie folgt:

(Abs. 3 gilt für die Prorektoren entsprechend.)

§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnungen

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätzlich schriftlich ein. Die Sitzungen sollen während der Vorlesungszeit einmal wöchentlich stattfinden.

(2) Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern des Rektorats spätestens einen Tag vor der Sitzung vorzulegen. Sitzungsunterlagen sollen der Einladung grundsätzlich beigefügt werden. Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen bleibt unberührt.

§ 4
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Das Rektorat ist beschlußfähig, wenn der Rektor (im Verhinderungsfall sein Stellverteter) und mindestens zwei weitere Mitglieder des Rektorats anwesend sind und zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde.

(2) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum zweiten Mal nicht in der zur Beschlußfassung erforderlichen Zahl anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach § 3 Abs. 2 eine dritte Sitzung einberufen, in der das Rektorat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist das Problem in der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in dieser Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, wirken die Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen.

(4) Der Kanzler besitzt in der Eigenschaft als Beauftragter des Haushalts in Haushaltsfragen das Vetorecht.

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende kann Personen als Gäste oder Sachverständige einladen, wenn Interesse an deren Anwesenheit besteht.

§ 6
Kommissionen

(1) Das Rektorat kann zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen ständige und zeitweilige Kommissionen bilden.

§ 7
Protokoll

(1) Das Sitzungsprotokoll wird grundsätzlich als Beschlußprotokoll geführt und vom Protokollführer unterzeichnet. Das Rektorat beschließt zu Beginn jeder Sitzung über die Annahme des Protokolls.

(2) Die Niederschriften der Sitzungen sollen den Mitgliedern des Rektorats als Vervielfältigung mit dem Vermerk "vertraulich" zugestellt werden. Eine Vervielfältigung des Protokolls bzw. von Auszügen zur Umsetzung der gefaßten Beschlüsse bzw. zur Information betroffener Bereiche ist möglich. Die Entscheidung, wem die Protokolle bzw. Auszüge zuzustellen sind, treffen die Rektoratsmitglieder.

§ 8
Gleichsetzung der Bezeichnungen

Alle in der männlichen Form verwendeten Amts-, Status- und Funktionsbezeichnungen gelten entsprechend in der weiblichen Form.

§ 9
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Rektorats tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft. Gleichzeitig verliert die Geschäftsordnung vom 23.01.1995 ihre Wirksamkeit.

Halle (Saale), 10.09.1996

Prof. Dr. R. Kreckel
Rektor

Vom Rektorat am 10.09.1996 beschlossen.


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