MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 5 vom 24. September 1996, S. 2
(2) Anträge, die zum Aufgabenbereich des Senats gehören und 5 Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Liegt ein Verhandlungsgegenstand nach Abs. 3 Satz 3 vor, ist er zuerst zu behandeln.
(3) Der Senat ist vom Rektor einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll während der Vorlesungszeit mindestens einmal monatlich zusammentreten; während der vorlesungsfreien Zeit darf eine Sitzung nur in besonders dringenden Fällen anberaumt werden. Verlangen mindestens vier Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die sofortige Einberufung, so muß unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden; in der vorlesungsfreien Zeit müssen Sitzungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
(4) Einladung und Tagesordnung sind spätestens vier Werktage vor der Sitzung zur Post zu geben. Beschlußvorlagen sollen der Einladung beigefügt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschie-denes" dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vorgesehen werden.
(2) Sachverständige können vom Rektor auch ohne Zustimmung des Senats vorläufig eingeladen werden.
(3) Die Gutachten und Anträge der Berichterstatter sollen mindestens einen vollen Tag vor der Sitzung dem Rektor vorliegen und zum Beginn der Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter werden von den Vertretern der jeweiligen Gruppen im Senat vorgeschlagen und vom Senat bestätigt.
(3) In den Kommissionen müssen Angehörige aller Gruppen angemessen vertreten sein.
(4) Der Senat wählt für die von ihm gebildeten Kommissionen jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Kommission für Strukturentwicklung, Standortplanung und Finanzen, die Personalkommission, die Forschungskommission und die Kommission für Studium, Lehre und wissenschaftlichen Nachwuchs werden vom jeweils zuständigen Prorektor geleitet.
(2) Die Kommissionen tagen nichtöffentlich.
(3) Für die Verfahrensweise der Kommissionen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
(2) Der Vorsitzende achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Bei Widerspruch gegen deren Auslegung entscheidet der Senat.
(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nach Durchführung einer Abstimmung oder Wahl zählen die ungültigen Stimmen und die Stimmenthaltungen mit.
(3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit bestimmt der Vorsitzende einen neuen Sitzungstermin.
(4) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in der für die Beschlußfasssung erforderlichen Zahl anwesend, so muß der Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 4 eine zweite Sitzung einberufen. Kommt auch hierbei keine Beschlußfähigkeit zustande, wird unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung einberufen, in der der Senat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Einberufung der Sitzungen ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Beschlußfassung ergibt.
(2) Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Senats widersprechen.
(2) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder kann für die Sitzung Öffentlichkeit beschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende unterrichtet die Öffentlichkeit über alle Beratungsgegenstände und Beschlüsse, soweit sie nicht unter die Schweigepflicht gemäß § 11 fallen.
(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Senats innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muß das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Senats eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls beim Vorsitzenden beantragen.
(2) Der Vorsitzende kann für einzelne Fragen-bereiche Berichterstatter einsetzen. Für die Einsetzung von Nichtmitgliedern des Senats gilt § 3 der Geschäftsordnung.
(3) Anträge können jeweils nur zu einem Tagesordnungspunkt gestellt werden. Gehört ein Antrag nicht zum aufgerufenen Punkt der Tagesordnung, so kann ihn der Vorsitzende zurückweisen.
(4) Änderungs- und Alternativanträge sind gemeinsam mit dem Erstantrag zu beraten.
(2) Der Erstantragsteller oder Berichterstatter hat das Recht auf ein Schlußwort vor dem Abschluß der Beratung.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Senat eine Beschränkung der Redezeit je Einzelbeitrag oder je Statusgruppe beschließen.
(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.
(4) Sofern kein Antrag nach Abs. 2 oder 3 vorliegt, kann der Senat namentliche Abstimmung beschließen.
(5) Während der Abstimmungs- oder Wahlhandlung ruht das Rede- und Antragsrecht.
(2) Der Vorsitzende legt nach den Grundsätzen von § 18 die Reihenfolge der Abstimmungen fest.
(3) Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann gemäß § 15 zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden.
(4) Auf Verlangen eines Mitglieds sind die Anträge vor der Abstimmung durch die Antragsteller oder mit deren Einverständnis durch den Vorsitzenden nochmals zu verlesen, sofern sie den Mitgliedern des Senats nicht schriftlich vorliegen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Anträge, über die gemäß Abs. 1 abzustimmen ist. Erfolgt dagegen Widerspruch, entscheidet der Senat.
(2) Andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der für oder gegen den Antrag abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist der Antrag auf der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in der Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, entscheidet nach einer unmittelbar anschließenden weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.
(2) Sondervoten können nur zu Beschlüssen abgegeben werden, die nicht in geheimer Abstimmung gefaßt worden sind.
(3) Das Sondervotum ist innerhalb von zehn Tagen nach der Sitzung einzureichen. Es ist dem Beschluß des Senats beizufügen.
(2) Wahlen bedürfen der Beschlußfähigkeit des Senats, die vorher festzustellen ist.
(3) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt; bei mehreren Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; in diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Halle (Saale), 11.09.1996
Prof. Dr. R. Kreckel
Vorsitzender des Akademischen Senats
Vom Akademischen Senat am 11.09.1996 verabschiedet.