Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 52


Der Kanzler

Dienstvereinbarung zwischen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat (Hauptdienststelle)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
vertreten durch die Personalratsvorsitzende,
zur Urlaubsplanung zwischen dem 23.12. und 31.12.1996 

Auf der Grundlage des § 65 (3) in Verbindung mit § 70 PersVG LSA wird folgende Urlaubsregelung getroffen:

(1) Die Martin-Luther-Universität (Nichtmedizi-nischer Bereich) schließt in der Zeit vom 23.12. bis 31.12.1996.

(2) Auf der Basis des § 6 (3) der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ArbZVO) vom 07.05.1992 sind Heiligabend und Silvester dienstfrei. Gemäß Schnellbrief des Finanzministeriums vom 04.11.1992 gilt dies auch für die Angestellten und Arbeiter an der Universität.

(3) Vorbehaltlich einer anderen Regelung im Bereich des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ist an folgenden Tagen Urlaub einzuplanen:

Montag, 23.12.1996,
Freitag, 27.12.1996,
Montag, 30.12.1996.
(4) Anstelle von Urlaub kann für einen der o.g. Tage auch der sogenannte "Behördentag" genommen werden.

(5) Beschäftigte, die im Gleitzeitsystem arbeiten, können für die o.g. Tage ihr Zeitguthaben verwenden.

(6) Zur Durchführung von kontinuierlichen Arbeitsaufgaben (z.B. ULB, Heizungsanlage) sind in den betroffenen Einrichtungen Dienstpläne für den Zeitraum vom 23.12.1996 bis 01.01.1997 aufzustellen. Diese Dienstpläne sind bis 30.09.1996 dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen.

(7) Die Dienstvereinbarung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Amtsblatt der Universität veröffentlicht sowie im Verteiler für Schriftgut der Martin-Luther-Universität den Einrichtungen und Fachbereichen zur Kenntnis gebracht.

Halle (Saale), 28.05.1996

Matschke
Kanzler

Dr. Federle
Personalratsvorsitzende


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