MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 35
(4) Inhalt und Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).
Das Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches Fachwissen vermittelt wird, welches den künftigen Apotheker in die Lage versetzt, seine Rolle als Fachmann für Arzneimittel in allen Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.
Ausgehend von den Richtlinien der EG und den Bestimmungen der AAppO muß das pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:
Der größte Teil der Absolventen des Pharmaziestudiums wählt seinen Arbeitsplatz in einer öffentlichen Apotheke.
(2.1) Arbeitsplatz öffentliche Apotheke
Die Hauptaufgabe einer öffentlichen Apotheke besteht in einer optimalen Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln und anderen apothekenpflichtigen Artikeln.
In einer öffentlichen Apotheke kann ein Apotheker entweder als Apothekenleiter oder als angestellter Mitarbeiter tätig werden. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Apothekenbetriebes und für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Apotheke verantwortlich.
Andere Tätigkeitsbereiche, in denen Apotheker und Apothekerinnen ihren Beruf ausüben können, sind:
Die Krankenhausapotheke hat die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses sicherzustellen. Ein leitender Krankenhausapotheker hat eine den leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten) gleichwertige Dienststellung im Krankenhaus. Er ist verantwortlich für die Arzneimittelsicherheit im Krankenhaus, die Information und Dokumentation in Arzneimittelfragen, aber auch die kostenbewußte Steuerung der Ausgaben für Arzneimittel. Zusammen mit dem Arzt kann er sich auch mit der Entwicklung von Herstellungsvorschriften zur Lösung besonderer Arzneimittelprobleme befassen.
(2.3) Arbeitsplatz Pharma-Industrie
Von der Breite seiner Ausbildung her, insbesondere als Spezialist für Galenik, ist der Apotheker in der Pharma-Industrie vielseitig einsetzbar. Häufig ist die Promotion Voraussetzung.
(2.4) Arbeitsplatz Prüfinstitution
Hier geht es um die Untersuchung der Kennzeichnung, der Beschaffenheit, der pharmazeutischen Qualität und der Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln. Zur Sicherung des Qualitätsstandards der Arzneimittelversorgung werden vergleichende in vivo- und in vitro-Untersuchungen von Arzneimitteln durchgeführt.
(2.5) Arbeitsplatz Sanitätswesen der Bundeswehr
In der Bundeswehr ist der Apotheker als Sanitätsoffizier für organisatorische, logistische und allgemeine Führungsaufgaben sowie speziell für die wehrpharmazeutischen Belange zuständig. Dazu gehört wissenschaftliche und praktische Pharmazie ebenso wie Lebensmittelchemie und Sanitätsmaterialwirtschaft.
(2.6) Arbeitsplatz Verwaltung
In diesen Bereich fallen folgende Aufgabengebiete:
An der Universität ist der Apotheker in der Forschung sowie in der Lehre tätig. Schwerpunkt der Tätigkeit in der Lehre ist die Durchführung theoretischer und praktischer Lehrveranstaltungen auf pharmazeutisch-chemischem, pharmazeutisch-biologischem und pharmazeutisch-technologischem Gebiet. Der Einsatz erfolgt als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Hochschullehrer. Die Mitarbeit an Forschungsaufgaben der pharmazeutischen Institute kann sich sowohl auf die Grundlagenforschung als auch auf Fragen der angewandten Forschung erstrecken.
Bei längerfristiger Tätigkeit an der Universität besteht die Möglichkeit des Erwerbs des akademischen Grades Dr.rer.nat. sowie Dr.habil.
(2.8) Arbeitsplatz PTA-Lehranstalt und Berufsschule
Am 1. Januar 1987 ist eine Fachausbildungsordnung für Apotheker für das Gebiet der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kraft getreten. Diese wird angeboten vom Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst und will eine qualitativ einheitliche praxisorientierte Ausbildung gewährleisten. Nach Abschluß dieser Ausbildung wird der Titel "Fachapotheker für theoretische und praktische Ausbildung (BApöD)" verliehen. Mit dieser Qualifikation kann ein Apotheker an PTA-Lehranstalten und Berufsschulen in der Lehre tätig werden.
(2.9) Arbeitsplatz Umweltschutzbereich
Das Tätigkeitsfeld "Umweltschutz" wurde erst vor kurzer Zeit ins Berufsbild des Apothekers aufgenommen und ist z. Z. mehr eine theoretische Möglichkeit als ein bereits mit Leben erfülltes Teilgebiet der Pharmazie. Vorstellbar sind Aufgaben in der Pharma-Industrie sowie bei Umweltschutzbehörden von Bund, Ländern und Gemeinden.
I. Abschnitt der Ausbildung | ||
Praktika: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Qualitative anorganische Analyse | 205 | 15 |
Quantitative anorganische Analyse | 125 | 15 |
Instrumentelle Analytik | 170 | 16 |
Pharmazeutische Chemie I (Organisch-chemische Arzneistoffe) | 195 | 30 |
Pharmazeutische Biologie I (Morphologie und Anatomie) | 48 | |
Zytologische und histologische Grundlagen | 30 | |
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursion | 26 | |
Physikalische Übungen fübungen für Pharmazeuten | 30 | |
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten | 35 | 10 |
Arzneiformenlehre I (Pharmazeutische Technologie | 76 | |
Mikrobiologie | 49 | |
Pflichtseminare in Vorlesungsform: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Stereochemie | 16 | |
Chemische Nomenklatur | 16 | |
Mathematik für Pharmazeuten | 32 | 16 |
Pharmazeutische und medizinische Terminologie | 30 | |
Vorlesungen: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Allgemeine und anorganische Chemie | 38 | |
Einführung in die anorganische Analytik | 24 | |
Organische Chemie | 51 | |
Einführung in die organische Analytik | 15 | |
Einführung in die instrumentelle Analytik | 32 | |
Pharmazeutische Chemie | 14 | |
Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten | 38 | |
Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren | 14 | |
Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen | 14 | |
Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene | 28 | |
Gundlagen der Arzneiformenlehre | 30 | |
Physik für Pharmazeuten | 42 | |
Grundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten | 40 | |
Geschichte der Naturwissenschaften unter besinderer Berücksichtigung der Pharmazie | 14 | |
II. Abschnitt der Ausbildung | ||
Praktika: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) | 182 | 2 |
Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen) | 208 | 4 |
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) | 40 | |
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen | 104 | 2 |
Arzneiformenlehre II (Pharmazeutische Technologie) und Arzneiformenlehre II (Biopharmazie) | 247 | 7 |
Biochemische Untersuchungen einschließlich Klinische Chemie | 143 | 3 |
Kursus Physiologie | 26 | 1 |
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs | 104 | 2 |
Pflichtseminare in Vorlesungsform: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen | 14 | |
Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden | 14 | |
Fertigarzneimittel | 28 | |
Vorlesungen: | Stundenzahl
insgesamt |
davon Übungen
in Kursen |
Pharmazeutische Chemie | 172 | |
Pharmazeutische Biologie | 100 | |
Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie | 48 | |
Arzneiformenlehre (Pharmazeutische Technologie, Biopharmazie) | 64/48 | |
Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Pathophysiologie | 80 | |
Pharmakologie und Toxikologie | 84 | 3 |
Grundlagen der klinischen Chemie | 32 | |
Grundlagen der Ernährungslehre | 16 | |
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie | 44 | |
Gesamtstundenzahl: | 3.245 Std. | |
Praktika: | 1.950 Std. | |
Vorlesungsstunden: | 1.192 Std. | |
Übungen: | 126 Std. |
Im Sinne einer umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote aller Einrichtungen sollten weitestgehend genutzt werden.
(1.1) während des Hochschulstudiums
Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (nach mindestens 4 Semestern):
Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt:
Die Zulassung zur Prüfung muß von jedem Studenten unter Beifügung der gemäß AAppO, § 6, geforderten Unterlagen beim Landesprüfungsamt beantragt werden. Hierzu gehört u.a. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von 4 bzw. 8 Fachsemestern.
(4) Im Anschluß an die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung (Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung) kann im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit von 6 Monaten der erste akademische Grad "Diplom-Pharmazeut" erworben werden. Dessen Vergabe ist an eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Diplomarbeit (eigenständige wissenschaftliche, meist experimentelle Arbeit und schriftliche Abfassung der Ergebnisse) und an ein Kolloquium vor einem sachkundigen wissenschaftlichen Gremium gebunden (siehe Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, Nr. 51/1993, S. 1971-1973, Bek. v. 16.07.1993).
Bei nicht erfolgreichem Abschluß können zwei Wiederholungen vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholung erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten turnusmäßigen Antestates möglich. Auch dann können zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.
Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.
(2) Abtestate in mündlicher oder schriftlicher Form können als eine Form der Leistungsüberprüfung zum Abschluß einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Form der Leistungsüberprüfung liegt im Ermessen des Lehrverantwortlichen. Bei nicht erfolgreichem Abschluß können im laufenden Semester zwei Wiederholungen erfolgen.
Wird die zweite Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Teilnahme an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung sowie die Absolvierung des An- und Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen möglich.
Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.
Besteht das Abtestat aus einem praktischen Teil (Abschlußanalyse) und einem theoretischen Teil (mündliches oder schriftliches Abtestat), erfolgt die Erteilung des Scheines nur bei erfolgreichem Abschluß beider Teile. Der theoretische Teil darf erst nach erfolgreichem Abschluß des praktischen Teiles absolviert werden. Wird der praktische Teil nach zweimaliger Wiederholung oder das Abschlußgespräch nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, muß das gesamte Praktikum wiederholt werden. Diese Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal möglich.
(3) Die Ausführungen im Abs. 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.
(4) Das jeweils letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines protokollführenden Beisitzers durchgeführt. Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren.
(5) Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.
(6) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw. Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund wird die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.
(7) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Die Anlagen 1 und 2 geben eine aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des Pharmaziestudiums.
(8) In begründeten Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten Nachholemöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Lehrverantwortlichen.
(9) Über die erbrachte Studienleistung ist vom Lehrverantwortlichen eine Bescheinigung entsprechend Anlage 3 ff. der AAppO auszustellen.
(10) Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II. Ausbildungsabschnittes gemäß der AAppO vom 19.07.1989 ist der erfolgreiche Abschluß aller bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten Ausbildungsabschnittes.
(11) Als erfolgreich abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesprüfungsamt als äquivalent anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung aus einem vorgelagerten Studiengang.
(12) Der Prodekan des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.
(3) Die Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:
(2) Die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 1, 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung liegende erfolglose Versuche berücksichtigt werden.
(3) Diese Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Studienordnung tritt die Studienordnung vom 08.04.1992 außer Kraft.
Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.10.1994.
Halle (Saale), 03.07.1996
Prof.Dr.Dr. G. Berg
Der Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 04.01.1996 zur Kenntnis genommen.