Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 35
 


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Fachbereich Pharmazie

Studienordnung für den Studiengang Pharmazie
an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.07.1994 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums
§ 4 Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums sowie Tätigkeitsfelder
§ 5 Inhalte des Studiums
§ 6 Studienabschluß und Prüfungen im Pharmaziestudium
§ 7 Studienleistungen und Leistungsnachweise
§ 8 Studienberatung
§ 9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anlage 1) /(Anlage 2): Übersicht zur Durchführung von Testaten im Studiengang Pharmazie

Auf der Grundlage des § 11 und der §§ 88, Abs. 2, Ziff. 2 und 77, Abs. 3, Nr. 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA Nr. 44/1993) hat die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg folgende Studienordnung als Satzung erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium der Pharmazie am Fachbereich Pharmazie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie basiert auf der Approbationsordnung für Apotheker der BRD (AAppO) vom 19.07.1989 sowie der Fassung vom 19.06.1991.

§ 2
Studienvoraussetzungen

Der Zugang zu einem Pharmaziestudium setzt die allgemeine Hochschulreife voraus (Abitur). Der Studiengang Pharmazie unterliegt dem Numerus clausus. Die Zulassung erfolgt über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund in einem allgemeinen Auswahlverfahren.

§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Pharmaziestudiums

(1) Das Pharmaziestudium ist ein Direktstudium. Es umfaßt 8 Semester und gliedert sich in: (2) An das Studium schließt sich an: (3) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bildet den Abschluß der praktischen Ausbildung.

(4) Inhalt und Ablauf des Pharmaziestudiums sind entsprechend der im Studienplan vorgeschriebenen Einordnung der obligatorischen Lehrgebiete zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Ausbildung abzusichern (Hochschulwechsel).

§ 4
Ausbildungsziele des Pharmaziestudiums sowie Tätigkeitsfelder

(1) Ausbildungsziele

Das Pharmaziestudium ist eine universelle Basisausbildung, in der pharmazeutisches Fachwissen vermittelt wird, welches den künftigen Apotheker in die Lage versetzt, seine Rolle als Fachmann für Arzneimittel in allen Bereichen, beginnend bei der Herstellung von Arzneimitteln bis hin zur Patienten- und Arztberatung, zu erfüllen.

Ausgehend von den Richtlinien der EG und den Bestimmungen der AAppO muß das pharmazeutische Hochschulstudium gewährleisten:

  1. eine angemessene Kenntnis der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;
  2. eine angemessene Kenntnis der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung von Arzneimitteln;
  3. eine angemessene Kenntnis des Metabolismus und der Wirkung von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;
  4. eine angemessene Kenntnis zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen;
  5. eine angemessene Kenntnis der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.
(2) Tätigkeitsfelder

Der größte Teil der Absolventen des Pharmaziestudiums wählt seinen Arbeitsplatz in einer öffentlichen Apotheke.

(2.1) Arbeitsplatz öffentliche Apotheke

Die Hauptaufgabe einer öffentlichen Apotheke besteht in einer optimalen Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln und anderen apothekenpflichtigen Artikeln.

In einer öffentlichen Apotheke kann ein Apotheker entweder als Apothekenleiter oder als angestellter Mitarbeiter tätig werden. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Apothekenbetriebes und für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Apotheke verantwortlich.

Andere Tätigkeitsbereiche, in denen Apotheker und Apothekerinnen ihren Beruf ausüben können, sind:

(2.2) Arbeitsplatz Krankenhausapotheke

Die Krankenhausapotheke hat die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses sicherzustellen. Ein leitender Krankenhausapotheker hat eine den leitenden Abteilungsärzten (Chefärzten) gleichwertige Dienststellung im Krankenhaus. Er ist verantwortlich für die Arzneimittelsicherheit im Krankenhaus, die Information und Dokumentation in Arzneimittelfragen, aber auch die kostenbewußte Steuerung der Ausgaben für Arzneimittel. Zusammen mit dem Arzt kann er sich auch mit der Entwicklung von Herstellungsvorschriften zur Lösung besonderer Arzneimittelprobleme befassen.

(2.3) Arbeitsplatz Pharma-Industrie

Von der Breite seiner Ausbildung her, insbesondere als Spezialist für Galenik, ist der Apotheker in der Pharma-Industrie vielseitig einsetzbar. Häufig ist die Promotion Voraussetzung.

(2.4) Arbeitsplatz Prüfinstitution

Hier geht es um die Untersuchung der Kennzeichnung, der Beschaffenheit, der pharmazeutischen Qualität und der Bioverfügbarkeit von Arzneimitteln. Zur Sicherung des Qualitätsstandards der Arzneimittelversorgung werden vergleichende in vivo- und in vitro-Untersuchungen von Arzneimitteln durchgeführt.

(2.5) Arbeitsplatz Sanitätswesen der Bundeswehr

In der Bundeswehr ist der Apotheker als Sanitätsoffizier für organisatorische, logistische und allgemeine Führungsaufgaben sowie speziell für die wehrpharmazeutischen Belange zuständig. Dazu gehört wissenschaftliche und praktische Pharmazie ebenso wie Lebensmittelchemie und Sanitätsmaterialwirtschaft.

(2.6) Arbeitsplatz Verwaltung

In diesen Bereich fallen folgende Aufgabengebiete:

(2.7) Arbeitsplatz Universität

An der Universität ist der Apotheker in der Forschung sowie in der Lehre tätig. Schwerpunkt der Tätigkeit in der Lehre ist die Durchführung theoretischer und praktischer Lehrveranstaltungen auf pharmazeutisch-chemischem, pharmazeutisch-biologischem und pharmazeutisch-technologischem Gebiet. Der Einsatz erfolgt als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Hochschullehrer. Die Mitarbeit an Forschungsaufgaben der pharmazeutischen Institute kann sich sowohl auf die Grundlagenforschung als auch auf Fragen der angewandten Forschung erstrecken.

Bei längerfristiger Tätigkeit an der Universität besteht die Möglichkeit des Erwerbs des akademischen Grades Dr.rer.nat. sowie Dr.habil.

(2.8) Arbeitsplatz PTA-Lehranstalt und Berufsschule

Am 1. Januar 1987 ist eine Fachausbildungsordnung für Apotheker für das Gebiet der theoretischen und praktischen Ausbildung in Kraft getreten. Diese wird angeboten vom Bundesverband der Apotheker im öffentlichen Dienst und will eine qualitativ einheitliche praxisorientierte Ausbildung gewährleisten. Nach Abschluß dieser Ausbildung wird der Titel "Fachapotheker für theoretische und praktische Ausbildung (BApöD)" verliehen. Mit dieser Qualifikation kann ein Apotheker an PTA-Lehranstalten und Berufsschulen in der Lehre tätig werden.

(2.9) Arbeitsplatz Umweltschutzbereich

Das Tätigkeitsfeld "Umweltschutz" wurde erst vor kurzer Zeit ins Berufsbild des Apothekers aufgenommen und ist z. Z. mehr eine theoretische Möglichkeit als ein bereits mit Leben erfülltes Teilgebiet der Pharmazie. Vorstellbar sind Aufgaben in der Pharma-Industrie sowie bei Umweltschutzbehörden von Bund, Ländern und Gemeinden.

§ 5
Inhalte des Studiums

Das Pharmaziestudium beinhaltet folgende Lehrgebiete mit folgenden Stundensätzen:
I. Abschnitt der Ausbildung
Praktika: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Qualitative anorganische Analyse 205 15
Quantitative anorganische Analyse 125 15
Instrumentelle Analytik 170 16
Pharmazeutische Chemie I (Organisch-chemische Arzneistoffe) 195 30
Pharmazeutische Biologie I (Morphologie und Anatomie) 48
Zytologische und histologische Grundlagen 30
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursion 26
Physikalische Übungen fübungen für Pharmazeuten 30
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten 35 10
Arzneiformenlehre I (Pharmazeutische Technologie 76
Mikrobiologie 49
Pflichtseminare in Vorlesungsform: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Stereochemie 16
Chemische Nomenklatur 16
Mathematik für Pharmazeuten 32 16
Pharmazeutische und medizinische Terminologie 30
Vorlesungen: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Allgemeine und anorganische Chemie 38
Einführung in die anorganische Analytik 24
Organische Chemie 51
Einführung in die organische Analytik 15
Einführung in die instrumentelle Analytik  32
Pharmazeutische Chemie 14
Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten 38
Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren 14
Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen 14
Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene 28
Gundlagen der Arzneiformenlehre 30
Physik für Pharmazeuten 42
Grundlagen der physikalischen Chemie für Pharmazeuten 40
Geschichte der Naturwissenschaften unter besinderer Berücksichtigung der Pharmazie 14
II. Abschnitt der Ausbildung
Praktika: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) 182 2
Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen) 208 4
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) 40
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen 104 2
Arzneiformenlehre II (Pharmazeutische Technologie) und Arzneiformenlehre II (Biopharmazie) 247 7
Biochemische Untersuchungen einschließlich Klinische Chemie 143 3
Kursus Physiologie 26 1
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs 104 2
Pflichtseminare in Vorlesungsform: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen 14
Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden 14
Fertigarzneimittel 28
Vorlesungen: Stundenzahl 
insgesamt
davon Übungen 
in Kursen
Pharmazeutische Chemie 172
Pharmazeutische Biologie 100
Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie 48
Arzneiformenlehre (Pharmazeutische Technologie, Biopharmazie) 64/48
Grundlagen der Anatomie und Physiologie, Pathophysiologie 80
Pharmakologie und Toxikologie 84 3
Grundlagen der klinischen Chemie 32
Grundlagen der Ernährungslehre 16
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker, Arzneimittelepidemiologie und -ökonomie 44
Gesamtstundenzahl: 3.245 Std.
Praktika: 1.950 Std.
Vorlesungsstunden: 1.192 Std.
Übungen: 126 Std.
Informationen über die Belegpflicht siehe Anlagen, die Bestandteil dieser Studienordnung sind.

Im Sinne einer umfassenden Ausbildung wird die Erlangung eines Universitätszertifikates über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in mindestens einer lebenden Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, dringend empfohlen. Die vielfältigen Bildungsangebote aller Einrichtungen sollten weitestgehend genutzt werden.

§ 6
Studienabschluß und Prüfungen im Pharmaziestudium

(1) Das Pharmaziestudium schließt mit der Staatsprüfung ab. Der Hochschulabschluß wird im Ergebnis der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen erteilt. Die Prüfungen werden nach Maßgabe der AAppO wie folgt abgelegt:

(1.1) während des Hochschulstudiums

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (nach mindestens 4 Semestern):

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt (nach mindestens 8 Semestern): (1.2) nach dem sich an das Hochschulstudium anschließenden praktische Jahr

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich auf folgende Fächer erstreckt:

(2) Voraussetzungen für die Zulassung für die Pharmazeutischen Prüfungen sind: (3) Die Pharmazeutischen Prüfungen werden gemäß der AAppO vom 19.07.1989, §§ 5-19, vom Landesprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt organisiert. Das Landesprüfungsamt beruft auf Vorschlag des Fachbereiches Pharmazie die Prüfungskommissionen, die sich aus den für die einzelnen Prüfungskomplexe verantwortlichen Hochschullehrern des Fachbereiches zusammensetzen.

Die Zulassung zur Prüfung muß von jedem Studenten unter Beifügung der gemäß AAppO, § 6, geforderten Unterlagen beim Landesprüfungsamt beantragt werden. Hierzu gehört u.a. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von 4 bzw. 8 Fachsemestern.

(4) Im Anschluß an die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung (Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung) kann im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit von 6 Monaten der erste akademische Grad "Diplom-Pharmazeut" erworben werden. Dessen Vergabe ist an eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Diplomarbeit (eigenständige wissenschaftliche, meist experimentelle Arbeit und schriftliche Abfassung der Ergebnisse) und an ein Kolloquium vor einem sachkundigen wissenschaftlichen Gremium gebunden (siehe Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, Nr. 51/1993, S. 1971-1973, Bek. v. 16.07.1993).

§ 7
Studienleistungen und Leistungsnachweise

(1) Antestate können als Zulassungsvoraussetzung zu einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem zuständigen Lehrverantwortlichen.

Bei nicht erfolgreichem Abschluß können zwei Wiederholungen vor Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung ist bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholung erst nach erfolgreicher Absolvierung des nächsten turnusmäßigen Antestates möglich. Auch dann können zwei Wiederholungen des Antestates erfolgen.

Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Antestate im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.

(2) Abtestate in mündlicher oder schriftlicher Form können als eine Form der Leistungsüberprüfung zum Abschluß einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung durchgeführt werden. Die Form der Leistungsüberprüfung liegt im Ermessen des Lehrverantwortlichen. Bei nicht erfolgreichem Abschluß können im laufenden Semester zwei Wiederholungen erfolgen.

Wird die zweite Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine erneute Teilnahme an der nächsten turnusmäßigen Lehrveranstaltung sowie die Absolvierung des An- und Abtestates wiederum mit zwei Wiederholungen möglich.

Bei Nichtbestehen dieser zweiten Wiederholung ist eine nochmalige Wiederholung auch im Rahmen weiterer turnusmäßiger Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich dieser Studienordnung nicht möglich.

Besteht das Abtestat aus einem praktischen Teil (Abschlußanalyse) und einem theoretischen Teil (mündliches oder schriftliches Abtestat), erfolgt die Erteilung des Scheines nur bei erfolgreichem Abschluß beider Teile. Der theoretische Teil darf erst nach erfolgreichem Abschluß des praktischen Teiles absolviert werden. Wird der praktische Teil nach zweimaliger Wiederholung oder das Abschlußgespräch nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, muß das gesamte Praktikum wiederholt werden. Diese Wiederholung des gesamten Praktikums ist einmal möglich.

(3) Die Ausführungen im Abs. 2 gelten für alle Formen der Überprüfung des erfolgreichen Abschlusses einer bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltung.

(4) Das jeweils letztmögliche Testat in mündlicher Form wird im Beisein eines protokollführenden Beisitzers durchgeführt. Die Protokolle sowie schriftlichen Testate sind mindestens 1 Jahr aufzubewahren.

(5) Studienleistungen gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 3 können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweiligen Eigenleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen.

(6) Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an einer Leistungsüberprüfung bzw. Nichtteilnahme aus einem durch den Lehrverantwortlichen nicht als Entschuldigung akzeptierten Grund wird die Leistungsüberprüfung als nicht bestanden gewertet.

(7) Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistungen sind von dem Lehrverantwortlichen vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Die Anlagen 1 und 2 geben eine aktuelle Übersicht über die Leistungsüberprüfungen im Verlauf des Pharmaziestudiums.

(8) In begründeten Ausnahmefällen können außerhalb der turnusmäßigen Praktikumszeiten Nachholemöglichkeiten für Praktika bzw. Praktikumsabschnitte eingeräumt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Lehrverantwortlichen.

(9) Über die erbrachte Studienleistung ist vom Lehrverantwortlichen eine Bescheinigung entsprechend Anlage 3 ff. der AAppO auszustellen.

(10) Teilnahmevoraussetzung für bescheinigungspflichtige Lehrveranstaltungen des II. Ausbildungsabschnittes gemäß der AAppO vom 19.07.1989 ist der erfolgreiche Abschluß aller bescheinigungspflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten Ausbildungsabschnittes.

(11) Als erfolgreich abgeschlossen gilt auch eine durch das Landesprüfungsamt als äquivalent anerkannte erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung aus einem vorgelagerten Studiengang.

(12) Der Prodekan des Fachbereiches entscheidet bei Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Einhaltung dieser Studienordnung.

§ 8
Studienberatung

(1) Für die Fachstudienberatung steht die Studienabteilung des Fachbereiches Pharmazie zur Verfügung:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fachbereich Pharmazie
Studienabteilung
Wolfgang-Langenbeck-Straße 4
06120 Halle (Saale)
Tel.: (03 45) 55-2 50 04,
Postanschrift:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fachbereich Pharmazie
Studienabteilung
06099 Halle (Saale).
(2) Außerdem sind alle Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Studienberatung beauftragt. Der Studierende sollte dabei auch die Möglichkeit nutzen, sich aus dem Lehrkörper eine Person des Vertrauens zu wählen und sich unabhängig von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen von dieser während des Studiums beraten zu lassen.

(3) Die Studienberatung sollte insbesondere in folgenden Situationen in Anspruch genommen werden:

§ 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich abweichender Regelungen in übergeordneten Bestimmungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

(2) Die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 1, 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung liegende erfolglose Versuche berücksichtigt werden.

(3) Diese Studienordnung tritt nach Kenntnisnahme durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt und Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Studienordnung tritt die Studienordnung vom 08.04.1992 außer Kraft.

Ausgefertigt auf der Grundlage des Beschlusses des Senates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 05.10.1994.

Halle (Saale), 03.07.1996

Prof.Dr.Dr. G. Berg
Der Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 04.01.1996 zur Kenntnis genommen.


(Anlage 1)

(Anlage 2)
Übersicht zur Durchführung von Testaten im Studiengang Pharmazie


» Impressum


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