Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 24
 



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Philosophische Fakulät

Habilitationsordnung der Fachbereiche Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften,
Sprach- und Literaturwissenschaften, Erziehungswissenschaften und
Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften in der Philosophischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
Sprachliche Bezeichnung
§ 1 Bedeutung der Habilitation
§ 2 Voraussetzungen für die Habilitation
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Habilitationskommission
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung
§ 8 Mündliche Habilitationsleistung
§ 9 Vollzug der Habilitation
§ 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 11 Aufheben und Erlöschen der Habilitation
§ 12 Verfahrensbestimmungen
§ 13 Privatdozenten
§ 14 Erweiterung der Lehrbefugnis
§ 15 Ruhen der Lehrbefugnis
§ 16 Umhabilitation und Verleihung der Lehrbefugnis auf Antrag
§ 17 Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis
§ 18 Recht auf Akteneinsicht
§ 19 Inkrafttreten

Aufgrund von § 24 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 sowie der Beschlüsse der Fachbereichsräte der Fachbereiche Geschichte, Philosophie und Sozialwissenschaften vom 23.11.1994, Sprach- und Literaturwissenschaften vom 30.11.1994, Erziehungswissenschaften vom 30.11.1994, Musik-, Sport- und Angewandte Sprachwissenschaften vom 07.11.1994 und des Akademischen Senats vom 08.03.1995 hat das Kultusministerium mit Erlaß vom 15.06.1995 die Habilitationsordnung genehmigt.

Sprachliche Bezeichnung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 1
Bedeutung der Habilitation

Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können (Lehrbefähigung).

§ 2
Voraussetzungen für die Habilitation

Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer
  1. den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt;
  2. nachweist, daß er in der Regel mindestens drei Jahre nach dem Erwerb des Doktorgrades in dem Wissenschaftsgebiet, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, in Forschung und Lehre tätig war.

§ 3
Habilitationsleistungen

Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
  1. Vorlage einer Habilitationsschrift, in der Regel in deutscher Sprache, deren Gegenstand sich deutlich von dem der Dissertation unterscheiden muß.
  2. Als schriftliche Habilitationsleistung im Sinne von § 24, Abs. 1 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können ausnahmsweise auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten von außerordentlicher wissenschaftlicher Bedeutung anerkannt werden. In einem solchen Fall wird vom Fachbereichsrat 1 - neben den nach § 7, Abs. 2 erforderlichen - ein zusätzliches unabhängiges Gutachten von einem erfahrenen auswärtigen Hochschullehrer eingeholt, das die Habilitationsäquivalenz der vorgelegten Arbeiten würdigt.
  3. Erfolgreiche Verteidigung der zum Zwecke der Habilitation vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung.
  4. Öffentlicher wissenschaftlicher Vortrag in deutscher Sprache mit anschließendem Kolloquium.

§ 4
Habilitationsgesuch

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich beim Dekan des Fachbereiches einzureichen, in dem das Habilitationsverfahren durchgeführt werden soll. In dem Gesuch ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf;
  2. Urkunden und Nachweise über die Voraussetzungen gemäß § 2;
  3. die Habilitationsschrift bzw. die zum Zwecke der Habilitation vorgelegten Schriften in sechs Exemplaren mit der Versicherung, daß der Bewerber diese Habilitationsleistung selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;
  4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers unter Beifügung von Sonderdrucken oder Kopien sowie ein Exemplar der Dissertation;
  5. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;
  6. ein amtliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, und eine schriftliche Erklärung über laufende Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren.
(2) Dem Bewerber ist freigestellt, seinem Gesuch nicht veröffentlichte Arbeiten beizufügen.

(3) Der Dekan des Fachbereiches, an den das Habilitationsgesuch gerichtet wurde, entscheidet, ob die formalen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuches erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Fachbereichsrat. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz zu hören.

(4) Das als ordnungsgemäß anerkannte Habilitationsgesuch wird dem Fachbereichsrat vorgelegt. Dieser entscheidet über die fachliche Zuständigkeit des Fachbereiches für die Habilitation. Wird diese verneint, ist der Bewerber nach Maßgabe von § 12, Abs. 1 zu unterrichten.

(5) Die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme der zusätzlich zur schriftlichen Habilitationsleistung eingereichten Schriften gehen in das Eigentum der Universität über.

(6) Das Habilitationsverfahren soll am Ende des auf die Einreichung des Gesuches folgenden Semesters abgeschlossen sein.

§ 5
Habilitationskommission

(1) Ist die fachliche Zuständigkeit festgestellt, so wird vom Fachbereichsrat zur weiteren Behandlung des Habilitationsgesuches eine Habilitationskommission gebildet. Der Habilitationskommission gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter der Dekan des Fachbereiches oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender, sowie mindestens drei Berichterstatter. Ein Berichterstatter soll einem benachbarten Fachbereich in der Philosophischen Fakultät angehören.

(2) Zu Mitgliedern der Habilitationskommission können nur Professoren und habilitierte Hochschullehrer bestellt werden. Wenn es der Fachbereichsrat mit Rücksicht auf das Fach oder Fachgebiet des Bewerbers für erforderlich hält, können ein oder mehrere zusätzliche Berichterstatter aus einer anderen Fakultät der Martin-Luther-Universität oder aus einer anderen, dieser gleichgestellten Hochschule bestellt werden.

(3) Die Habilitationskommission prüft eingehend die Eignung des Bewerbers und seinen wissenschaftlichen Werdegang.

(4) Die Habilitationskommission berichtet dem Fachbereichsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung der Eignung des Bewerbers. Sie macht einen schriftlichen Vorschlag, ob der Bewerber zur Habilitation zugelassen werden soll oder nicht. Soll er zugelassen werden, so schlägt die Habilitationskommission dem Fachbereichsrat gleichzeitig mindestens drei Gutachter für die Habilitationsschrift gemäß § 7, Abs. 2 vor.

(5) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und geleitet wird und mindestens drei Mitglieder gemäß Abs. 2, Satz 1 anwesend sind. Die Habilitationskommission beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.

§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Nach Würdigung des Vorschlages der Habilitationskommission beschließt der Fachbereichsrat über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung des Habilitationsgesuches.

(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so bestellt der Fachbereichsrat unter Berücksichtigung des Vorschlages der Habilitationskommission die Gutachter für die schriftliche Habilitationsleistung gemäß § 7, Abs. 2. Der Dekan des Fachbereiches unterrichtet den Habilitanden unverzüglich über die Eröffnung des Verfahrens und bittet ihn um Themenvorschläge für den öffentlichen Vortrag gemäß § 8, Abs. 4.

(3) Zieht der Bewerber sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluß des Fachbereichsrates über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurück, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die schriftliche Habilitationsleistung muß dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefähigung anstrebt. Sie muß selbständig erarbeitet sein, einen wesentlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und erkennen lassen, daß sich der Bewerber für eine eigenständige Forschungstätigkeit qualifiziert hat.

(2) Über die schriftliche Habilitationsleistung ist durch mindestens drei Angehörige der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der Martin-Luther-Universität angehören darf, jeweils ein schriftliches Gutachten zu erstellen, aus dem hervorgehen muß, ob die schriftliche Leistung den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Habilitationsleistung fertigzustellen. Im begründeten Einzelfall kann die Habilitationskommission die Frist um einen Monat verlängern. Sie kann neue Gutachter vorschlagen, wenn ein Gutachten nicht fristgemäß erstattet wird und seine Erstattung nicht in angemessener Frist zu erwarten ist.

(3) Die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten liegen 21 Tage im Fachbereich zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind die Mitglieder des Fachbereichsrates, alle weiteren habilitierten Mitglieder des Fachbereiches sowie die Dekane der anderen Fachbereiche der Philosophischen Fakultät. Sie werden vom Dekan des Fachbereiches darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen acht Tagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur schriftlichen Habilitationsleistung und zu den Gutachten Stellung nehmen.

(4) Nach eingehender Würdigung der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen empfiehlt die Habilitationskommission die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung.

(5) Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen und der Empfehlung der Habilitationskommission entscheidet der Fachbereichsrat über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Er kann vor seiner endgültigen Entscheidung weitere Gutachten einholen. Lehnt er die schriftliche Habilitationsleistung ab, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan des Fachbereiches teilt dem Bewerber und dem Rektor die Ablehnung nach Maßgabe von § 12 schriftlich mit. Die schriftliche Habilitationsleistung verbleibt in diesem Fall mit allen Gutachten bei dem Fachbereich.

(6) Wird die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung vom Fachbereichsrat beschlossen, so teilt der Dekan des Fachbereiches dies dem Habilitanden unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die vorliegenden Gutachten und schriftlichen Stellungnahmen. Gleichzeitig setzt er den Zeitpunkt des mündlichen Teils des Habilitationsverfahrens und das Thema des wissenschaftlichen Vortrags unter Berücksichtigung von § 8, Abs. 4, Satz 5 fest.

§ 8
Mündliche Habilitationsleistung

(1) Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen, lädt der Dekan des Fachbereiches alle Mitglieder des Fachbereichsrates, alle weiteren habilitierten Mitglieder des Fachbereiches, die fachbereichsexternen Gutachter und Mitglieder der Habilitationskommission sowie die Dekane der anderen Fachbereiche innerhalb der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität zum mündlichen Teil des Habilitationsverfahrens ein.

(2) Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus der Verteidigung der schriftlichen Habilitationsleistung und aus einem öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag mit anschließender Aussprache.

(3) Die Verteidigung vollzieht sich, indem der Kandidat zunächst in einer etwa 15minütigen Präsentation, bei der er sich auf vorbereitete Thesen stützt, die Grundgedanken und Hauptergebnisse seiner schriftlichen Habilitationsleistung vorstellt. Daran schließt sich eine vom Dekan des Fachbereiches oder seinem Vertreter geleitete Disputation mit dem Bewerber an, an der sich alle gemäß Abs. 1 eingeladenen Anwesenden beteiligen können.

(4) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag findet in der Regel nach einer kurzen Pause unmittelbar im Anschluß an die Disputation statt. Er soll ein Thema des Faches oder Fachgebietes behandeln, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Es darf sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden. Um das zu gewährleisten, schlägt der Bewerber drei unterschiedliche Themen vor, aus denen die Habilitationskommission eines für den wissenschaftlichen Vortrag auswählt. Die Themenvorschläge müssen spätestens zwei Monate nach der Eröffnung das Verfahrens gemäß § 6, Abs. 1 beim Vorsitzenden der Habilitationskommission eingehen. Die Habilitationskommission kann weitere Themenvorschläge vom Bewerber verlangen. Das ausgewählte Thema und der Termin sind dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor dem Vortrag mitzuteilen.

(5) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Im Anschluß daran findet unter der Leitung des Dekans oder seines Stellvertreters mit dem Bewerber eine Aussprache statt. Darin soll der Bewerber zeigen, daß er die hauptsächlichen Fragestellungen und Methoden seines Faches beherrscht. Alle nach Abs. 1 eingeladenen Anwesenden haben das Recht, sich an der Aussprache zu beteiligen.

(6) Unmittelbar nach Abschluß des mündlichen Teils des Habilitationsverfahrens stellt der Fachbereichsrat unter Ausschluß der übrigen Zuhörer durch Beschluß fest, ob die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen genügt und teilt diesen Beschluß dem Bewerber mit.

(7) Wird die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung abgelehnt, so ist eine einmalige Wiederholung von Verteidigung und Vortrag im darauffolgenden Semester möglich. Die Habilitationskommission kann es dem Bewerber in diesem Fall zur Auflage machen, weitere Themen für den Vortrag vorzuschlagen.

(8) Wird die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung erneut abgelehnt oder macht der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so ist das Verfahren gescheitert. Der Dekan des Fachbereiches teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. § 7, Abs. 5 gilt entsprechend.

(9) Im Falle des Scheiterns kann einmal ein neues Habilitationsverfahren mit einer neuen schriftlichen Habilitationsleistung beantragt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedingt einen Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrates zu fassen ist.

§ 9
Vollzug der Habilitation

(1) Sind schriftliche und mündliche Habilitationsleistungen angenommen, so stellt der Fachbereichsrat den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens fest. Dabei wird das Fach oder das Fachgebiet bezeichnet, für das die Lehrbefähigung nachgewiesen wurde. Die Habilitationskommission kann hierzu eine Empfehlung geben.

(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen Doktorgrad die Abkürzung "habil." angefügt wird.

(3) Mit der Verleihung des Grades Dr. habil. wird die Lehrbefugnis (venia legendi) zuerkannt.

(4) Das Ergebnis des Habilitationsverfahrens gibt der Dekan des Fachbereiches dem Bewerber unverzüglich bekannt. Dem Rektor ist hiervon Mitteilung zu machen.

(5) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:

  1. Name und Vorname, Geburtstag und -ort sowie Doktorgrad,
  2. Thema der Habilitationsschrift bzw. der zum Zwecke der Habilitation eingereichten Schriften,
  3. das Fach oder das Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis verliehen wird,
  4. einen kennzeichnenden Zusatz über die Verleihung gemäß Abs. 2,
  5. Tag der Feststellung der Lehrbefähigung und der Lehrbefugnis durch den Fachbereichsrat.
  6. einen Zusatz über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent",
  7. die Unterschriften des Dekans des Fachbereiches, des Dekans der Philosophischen Fakultät und des Rektors,
  8. Siegel der Universität.
(6) Die Urkunde wird vom Dekan des Fachbereiches ausgehändigt.

§ 10
Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Der Habilitierte soll die Habilitationsschrift bzw. die zur Habilitation eingereichten Schriften innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung der Lehrbefähigung veröffentlichen.

§ 11
Aufheben und Erlöschen der Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, daß sie mit unlauteren Mitteln erlangt worden ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat. Die Entscheidung erfolgt unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Bei der Entziehung eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades einer ausländischen Hochschule kann die Habilitation aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat.

§ 12
Verfahrensbestimmungen

(1) Die Entscheidung, durch die ein Habilitationsgesuch abgelehnt oder durch die eine erfolglose Beendigung des Habilitationsverfahrens festgestellt wird, sowie Entscheidungen über die Aufhebung der Habilitation bedürfen der schriftlichen Begründung und müssen dem Betroffenen zugestellt werden. Diese Entscheidungen müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission und des Fachbereichsrates sind zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände der Sitzungen verpflichtet.

§ 13
Privatdozenten

(1) Mit der Anerkennung der Lehrbefugnis gemäß § 9, Abs. 3 ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" verbunden.

(2) Privatdozenten sind Angehörige des Fachbereiches. Sie sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Lehrbefugnis eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin mit dem Dekan des Fachbereiches festgelegt werden.

(3) Privatdozenten sollen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.

(4) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fachbereichsrat von der Lehrverpflichtung bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.

§ 14
Erweiterung der Lehrbefugnis

(1) Ein Privatdozent kann beantragen, seine Lehrbefugnis auf weitere Fachgebiete, die in die Zuständigkeit des Fachbereiches fallen, zu erweitern.

(2) Eine Erweiterung kommt bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in den Fachgebieten in Betracht.

(3) Der Fachbereichsrat setzt zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine Habilitationskommission entsprechend § 5 ein, und er entscheidet gegebenenfalls über die Einholung zusätzlicher Gutachten. Der Fachbereichsrat trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung über den Antrag. Er kann dabei von den mündlichen Prüfungsleistungen absehen.

(4) Über die Erweiterung wird eine Urkunde gemäß § 9, Abs. 3 ausgestellt.

§ 15
Ruhen der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis als Privatdozent ruht, solange ein Privatdozent als Professor an der eigenen Hochschule beschäftigt wird.

§ 16
Umhabilitation und Verleihung der Lehrbefugnis auf Antrag

(1) Beantragt ein Privatdozent, der an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, in ordnungsgemäßer Form im Sinne von § 4 seine Umhabilitation an einen Fachbereich der Philosophischen Fakultät der Martin-Luther-Universität, so setzt der Fachbereichsrat entsprechend § 5 eine Habilitationskommission ein, die die Entscheidung vorbereitet, und er holt gegebenenfalls Gutachten ein.

(2) Der Fachbereichsrat befindet über die Anrechnung früher erbrachter Habilitationsleistungen und entscheidet über den Antrag. Unbeschadet des Erlasses einzelner oder aller Leistungen ist der Privatdozent verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung gemäß § 13, Abs. 2, Satz 2 zu halten.

(3) Der Umhabilitierte erhält die Rechtsstellung eines Privatdozenten am Fachbereich mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 13, 15, 17. Er verzichtet auf die bisherige Lehrbefugnis.

(4) Inhaber des Grades eines "doctor habilitatus" oder eines gleichgestellten akademischen Grades, die nicht über eine Lehrbefugnis als Privatdozent verfügen, können eine solche beantragen. Die Bestimmungen von Abs. 1-3 gelten dabei entsprechend.

§ 17
Erlöschen und Widerruf der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt
  1. durch die Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule,
  2. durch Bestellung zum Privatdozenten an einer anderen Hochschule oder Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
  3. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor,
  4. durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte,
  5. bei Widerruf der Mitgliedschaft zur Hochschule nach Verhängung einer Ordnungsmaßnahme. Mit Erlöschen der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent".
(2) Das Erlöschen wird vom Senat festgestellt und vom Rektor dem Betroffenen nach Maßgabe von § 12 mitgeteilt.

(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

  1. der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet;
  2. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann;
  3. ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würde.
(4) Über den Widerruf entscheidet der Senat, § 12 gilt entsprechend.

§ 18
Recht auf Akteneinsicht

Dem Habilitanden bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.

§ 19
Inkrafttreten

Die vorstehende Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.

Halle (Saale), 26.06.1996

Prof. Dr. Dr. Gunnar Berg
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 15.06.95 genehmigt


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