MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 24
(3) Der Dekan des Fachbereiches, an den das Habilitationsgesuch gerichtet wurde, entscheidet, ob die formalen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesuches erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Fachbereichsrat. Bei Zweifeln über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz zu hören.
(4) Das als ordnungsgemäß anerkannte Habilitationsgesuch wird dem Fachbereichsrat vorgelegt. Dieser entscheidet über die fachliche Zuständigkeit des Fachbereiches für die Habilitation. Wird diese verneint, ist der Bewerber nach Maßgabe von § 12, Abs. 1 zu unterrichten.
(5) Die eingereichten Unterlagen mit Ausnahme der zusätzlich zur schriftlichen Habilitationsleistung eingereichten Schriften gehen in das Eigentum der Universität über.
(6) Das Habilitationsverfahren soll am Ende des auf die Einreichung des Gesuches folgenden Semesters abgeschlossen sein.
(2) Zu Mitgliedern der Habilitationskommission können nur Professoren und habilitierte Hochschullehrer bestellt werden. Wenn es der Fachbereichsrat mit Rücksicht auf das Fach oder Fachgebiet des Bewerbers für erforderlich hält, können ein oder mehrere zusätzliche Berichterstatter aus einer anderen Fakultät der Martin-Luther-Universität oder aus einer anderen, dieser gleichgestellten Hochschule bestellt werden.
(3) Die Habilitationskommission prüft eingehend die Eignung des Bewerbers und seinen wissenschaftlichen Werdegang.
(4) Die Habilitationskommission berichtet dem Fachbereichsrat über das Ergebnis ihrer Prüfung der Eignung des Bewerbers. Sie macht einen schriftlichen Vorschlag, ob der Bewerber zur Habilitation zugelassen werden soll oder nicht. Soll er zugelassen werden, so schlägt die Habilitationskommission dem Fachbereichsrat gleichzeitig mindestens drei Gutachter für die Habilitationsschrift gemäß § 7, Abs. 2 vor.
(5) Die Habilitationskommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und geleitet wird und mindestens drei Mitglieder gemäß Abs. 2, Satz 1 anwesend sind. Die Habilitationskommission beschließt mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder.
(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so bestellt der Fachbereichsrat unter Berücksichtigung des Vorschlages der Habilitationskommission die Gutachter für die schriftliche Habilitationsleistung gemäß § 7, Abs. 2. Der Dekan des Fachbereiches unterrichtet den Habilitanden unverzüglich über die Eröffnung des Verfahrens und bittet ihn um Themenvorschläge für den öffentlichen Vortrag gemäß § 8, Abs. 4.
(3) Zieht der Bewerber sein Gesuch um Zulassung zur Habilitation vor dem Beschluß des Fachbereichsrates über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens zurück, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) Über die schriftliche Habilitationsleistung ist durch mindestens drei Angehörige der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der Martin-Luther-Universität angehören darf, jeweils ein schriftliches Gutachten zu erstellen, aus dem hervorgehen muß, ob die schriftliche Leistung den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Habilitationsleistung fertigzustellen. Im begründeten Einzelfall kann die Habilitationskommission die Frist um einen Monat verlängern. Sie kann neue Gutachter vorschlagen, wenn ein Gutachten nicht fristgemäß erstattet wird und seine Erstattung nicht in angemessener Frist zu erwarten ist.
(3) Die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten liegen 21 Tage im Fachbereich zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind die Mitglieder des Fachbereichsrates, alle weiteren habilitierten Mitglieder des Fachbereiches sowie die Dekane der anderen Fachbereiche der Philosophischen Fakultät. Sie werden vom Dekan des Fachbereiches darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen acht Tagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur schriftlichen Habilitationsleistung und zu den Gutachten Stellung nehmen.
(4) Nach eingehender Würdigung der abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen empfiehlt die Habilitationskommission die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung.
(5) Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen und der Empfehlung der Habilitationskommission entscheidet der Fachbereichsrat über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Er kann vor seiner endgültigen Entscheidung weitere Gutachten einholen. Lehnt er die schriftliche Habilitationsleistung ab, so ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Dekan des Fachbereiches teilt dem Bewerber und dem Rektor die Ablehnung nach Maßgabe von § 12 schriftlich mit. Die schriftliche Habilitationsleistung verbleibt in diesem Fall mit allen Gutachten bei dem Fachbereich.
(6) Wird die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung vom Fachbereichsrat beschlossen, so teilt der Dekan des Fachbereiches dies dem Habilitanden unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die vorliegenden Gutachten und schriftlichen Stellungnahmen. Gleichzeitig setzt er den Zeitpunkt des mündlichen Teils des Habilitationsverfahrens und das Thema des wissenschaftlichen Vortrags unter Berücksichtigung von § 8, Abs. 4, Satz 5 fest.
(2) Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus der Verteidigung der schriftlichen Habilitationsleistung und aus einem öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag mit anschließender Aussprache.
(3) Die Verteidigung vollzieht sich, indem der Kandidat zunächst in einer etwa 15minütigen Präsentation, bei der er sich auf vorbereitete Thesen stützt, die Grundgedanken und Hauptergebnisse seiner schriftlichen Habilitationsleistung vorstellt. Daran schließt sich eine vom Dekan des Fachbereiches oder seinem Vertreter geleitete Disputation mit dem Bewerber an, an der sich alle gemäß Abs. 1 eingeladenen Anwesenden beteiligen können.
(4) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag findet in der Regel nach einer kurzen Pause unmittelbar im Anschluß an die Disputation statt. Er soll ein Thema des Faches oder Fachgebietes behandeln, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Es darf sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Habilitationsleistung überschneiden. Um das zu gewährleisten, schlägt der Bewerber drei unterschiedliche Themen vor, aus denen die Habilitationskommission eines für den wissenschaftlichen Vortrag auswählt. Die Themenvorschläge müssen spätestens zwei Monate nach der Eröffnung das Verfahrens gemäß § 6, Abs. 1 beim Vorsitzenden der Habilitationskommission eingehen. Die Habilitationskommission kann weitere Themenvorschläge vom Bewerber verlangen. Das ausgewählte Thema und der Termin sind dem Bewerber mindestens zwei Wochen vor dem Vortrag mitzuteilen.
(5) Der öffentliche wissenschaftliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Im Anschluß daran findet unter der Leitung des Dekans oder seines Stellvertreters mit dem Bewerber eine Aussprache statt. Darin soll der Bewerber zeigen, daß er die hauptsächlichen Fragestellungen und Methoden seines Faches beherrscht. Alle nach Abs. 1 eingeladenen Anwesenden haben das Recht, sich an der Aussprache zu beteiligen.
(6) Unmittelbar nach Abschluß des mündlichen Teils des Habilitationsverfahrens stellt der Fachbereichsrat unter Ausschluß der übrigen Zuhörer durch Beschluß fest, ob die mündliche Habilitationsleistung unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten den Erfordernissen genügt und teilt diesen Beschluß dem Bewerber mit.
(7) Wird die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung abgelehnt, so ist eine einmalige Wiederholung von Verteidigung und Vortrag im darauffolgenden Semester möglich. Die Habilitationskommission kann es dem Bewerber in diesem Fall zur Auflage machen, weitere Themen für den Vortrag vorzuschlagen.
(8) Wird die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung erneut abgelehnt oder macht der Kandidat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so ist das Verfahren gescheitert. Der Dekan des Fachbereiches teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. § 7, Abs. 5 gilt entsprechend.
(9) Im Falle des Scheiterns kann einmal ein neues Habilitationsverfahren mit einer neuen schriftlichen Habilitationsleistung beantragt werden. Die Zulassung zur Wiederholung bedingt einen Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbereichsrates zu fassen ist.
(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors in der Weise verliehen, daß dem bereits verliehenen Doktorgrad die Abkürzung "habil." angefügt wird.
(3) Mit der Verleihung des Grades Dr. habil. wird die Lehrbefugnis (venia legendi) zuerkannt.
(4) Das Ergebnis des Habilitationsverfahrens gibt der Dekan des Fachbereiches dem Bewerber unverzüglich bekannt. Dem Rektor ist hiervon Mitteilung zu machen.
(5) Über die Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muß enthalten:
(2) Die Habilitation erlischt mit der Entziehung des ihr zugrunde liegenden Doktorgrades. Bei der Entziehung eines dem Doktorgrad gleichwertigen akademischen Grades einer ausländischen Hochschule kann die Habilitation aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fachbereichsrat.
(2) Die Mitglieder der Habilitationskommission und des Fachbereichsrates sind zur Verschwiegenheit über die Beratungsgegenstände der Sitzungen verpflichtet.
(2) Privatdozenten sind Angehörige des Fachbereiches. Sie sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Lehrbefugnis eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin mit dem Dekan des Fachbereiches festgelegt werden.
(3) Privatdozenten sollen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
(4) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fachbereichsrat von der Lehrverpflichtung bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.
(2) Eine Erweiterung kommt bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in den Fachgebieten in Betracht.
(3) Der Fachbereichsrat setzt zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine Habilitationskommission entsprechend § 5 ein, und er entscheidet gegebenenfalls über die Einholung zusätzlicher Gutachten. Der Fachbereichsrat trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung über den Antrag. Er kann dabei von den mündlichen Prüfungsleistungen absehen.
(4) Über die Erweiterung wird eine Urkunde gemäß § 9, Abs. 3 ausgestellt.
(2) Der Fachbereichsrat befindet über die Anrechnung früher erbrachter Habilitationsleistungen und entscheidet über den Antrag. Unbeschadet des Erlasses einzelner oder aller Leistungen ist der Privatdozent verpflichtet, eine öffentliche Antrittsvorlesung gemäß § 13, Abs. 2, Satz 2 zu halten.
(3) Der Umhabilitierte erhält die Rechtsstellung eines Privatdozenten am Fachbereich mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 13, 15, 17. Er verzichtet auf die bisherige Lehrbefugnis.
(4) Inhaber des Grades eines "doctor habilitatus" oder eines gleichgestellten akademischen Grades, die nicht über eine Lehrbefugnis als Privatdozent verfügen, können eine solche beantragen. Die Bestimmungen von Abs. 1-3 gelten dabei entsprechend.
(3) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn
Halle (Saale), 26.06.1996
Prof. Dr. Dr. Gunnar Berg
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 15.06.95 genehmigt