Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 22


Medizinische Fakulät

Park- und Benutzungsordnung auf dem Gelände der Universitätsklinik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundregeln
§ 3 Parkkarte/Einfahrtgenehmigung
§ 4 Halteverbot
§ 5 Verhalten der Fußgänger und Radfahrer
§ 6 Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Verfügung - Androhung einer Ersatzvornahme
§ 7 Haftung bei Schäden und Verhalten bei Verkehrsunfällen
§ 8 Schlußbestimmungen

Zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf den Straßen und Wegen in der Medizinischen Fakultät, zum Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer sowie zur Verhütung materieller Schäden wird folgendes angeordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die sich im gesamten Bereich der Medizinischen Fakultät bewegen bzw. aufhalten.

§ 2
Grundregeln

(1) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ergänzend die in dieser betrieblichen Verkehrsordnung getroffenen Festlegungen.

(2) Insbesondere ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet:

(3) Die Einfahrt in die Fakultätsbereiche ist nur an den festgelegten Einfahrtstellen mit den nachstehend genannten Fahrzeugen gestattet: (4) Allen anderen Fahrzeugen ist die Einfahrt in die Bereiche der Medizinischen Fakultät nicht gestattet; sie haben die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zum Parken abzustellen.

(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in den Bereichen der Medizinischen Fakultät 10 km/h. Unabhängig davon haben die Fahrzeugführer die Geschwindigkeit so anzupassen, daß niemand behindert oder gefährdet wird.

(6) Für die Vorfahrtsregeln gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sinngemäß.

(7) Unbefestigte Wege, die nicht als Fahrstraße ausgewiesen sind, dürfen nicht befahren werden.

§ 3
Parkkarte/Einfahrtgenehmigung

(1) Die Zuteilung und Vergabe der gültigen Parkkarten an die Kliniken, Institute und Einrichtungen erfolgt entsprechend der Dienstanweisung Nr. 3/96. Diese regelt Näheres zur Erteilung und zum Entzug der Einfahrt- und Parkgenehmigungen.

(2) Die Klinik- und Institutsdirektoren sowie die Leiter der Einrichtungen entscheiden, welcher Mitarbeiter aus vorrangig dienstlichen Gründen eine Parkkarte erhalten soll.

(3) Dem Dezernat M I sind durch die Kliniken, Institute und Einrichtungen die Namen sowie die amtlichen Kennzeichen der einfahrberechtigten Fahrzeuge schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Parkkarte berechtigt zum Ein- und Ausfahren, Be- und Entladen und Parken auf den ausgewiesenen Park- bzw. Stellflächen. Sie garantiert nicht einen freien Parkplatz innerhalb des Geländes der Medizinischen Fakultät. Sie ist bei der Einfahrt dem Pfortenpersonal vorzuzeigen und beim Abstellen des Fahrzeuges deutlich anzubringen. Die Parkkartennummer muß erkennbar sein. Gleiches gilt für Einfahrtgenehmigungen.

(5) Die erteilten Parkkarten sind im wesentlichen personengebunden, sofern keine andere Absprache mit dem Dezernat M I getroffen wurde.

(6) Jeder Inhaber einer Parkkarte ist verpflichtet, Veränderungen (Kennzeichenwechsel, Verlust der Parkkarte oder Ausscheiden aus der Martin-Luther-Universität) unverzüglich schriftlich der Abteilung M I.3 mitzuteilen. Bei Verlust der Parkkarten ist eine Gebühr von 15.00 DM zu entrichten.

§ 4
Halteverbot

(1) Halteverbot besteht, außer an den gekennzeichneten Stellen, (2) Wirtschafts- und Lieferfahrzeuge, Taxi und Gäste- und Patientenfahrzeuge dürfen nur zum Zweck des Be- und Entladens bzw. Ein- und Aussteigens in den Bereich der Medizinischen Fakultät einfahren. Dabei ist zu beachten, daß keine Behinderung für andere Fahrzeuge und Fußgänger entsteht. Dies gilt nicht für Patienten, die Patientenparkplätze benutzen.

§ 5
Verhalten der Fußgänger und Radfahrer

(1) Das Betreten und Befahren von Grünanlagen ist nicht gestattet.

(2) Bei Betreten und Verlassen des Klinikgeländes sind die offiziellen Ein- und Ausgänge zu benutzen.

(3) Fahrräder dürfen nicht in Hauseingängen, Flurbereichen und Treppenhäusern abgestellt werden. Transport- und Fluchtwege dürfen nicht verstellt werden. Es sind die vorhandenen Fahrradständer zu benutzen.

(4) Die Eigentümer der Fahrräder sind für die Sicherheit dieser selbst verantwortlich.

§ 6
Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Verfügung - Androhung einer Ersatzvornahme

(1) Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Park- und Benutzungsordnung können nachstehend genannte Maßnahmen durch den Verwaltungsdirektor durchgeführt werden: (2) Entstehen durch schuldhaftes Verhalten des Verkehrsteilnehmers ein Schaden oder Kosten zum Nachteil der Medizinischen Fakultät, so haftet dafür der Verursacher nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7
Haftung bei Schäden und Verhalten bei Verkehrsunfällen

(1) Eine Bewachung der Parkplätze und Stellflächen erfolgt nicht. Jeder Fahrzeugführer ist selbst für die Sicherung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gleiche gilt für die im Fahrzeug verbliebenen Gegenstände. Aus der Einfahrtgenehmigung/Parkkarte leiten sich keine Haftungsverpflichtungen für die Medizinische Fakultät ab.

(2) Jeder Verkehrsunfall auf dem Gelände der Medizinischen Fakultät ist dem Dezernat M I, Abt. M I.3 zu melden (Tel.: 5 57-12 78 und 5 57-16 17, Fax: 5 57-17 76). Die Meldung kann auch an den Hauptpforten geschehen.

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Mit der Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnung wird durch den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät das jeweils vertraglich gebundene Bewachungsunternehmen beauftragt.

(2) Die Leiter der Kliniken, Institute und Einrichtungen sowie die Dezernenten sind verpflichtet, alle Mitarbeiter von dieser Ordnung in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Halle (Saale), 17.06.1996

U. Meyer
Verwaltungsdirektor


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