MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 22
Medizinische Fakulät
Park- und Benutzungsordnung auf dem Gelände der Universitätsklinik
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundregeln
§ 3 Parkkarte/Einfahrtgenehmigung
§ 4 Halteverbot
§ 5 Verhalten der Fußgänger
und Radfahrer
§ 6 Maßnahmen bei Verstößen
gegen diese Verfügung - Androhung einer Ersatzvornahme
§ 7 Haftung bei Schäden und Verhalten
bei Verkehrsunfällen
§ 8 Schlußbestimmungen
Zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf den Straßen
und Wegen in der Medizinischen Fakultät, zum Schutz von Leben und
Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer sowie zur Verhütung materieller
Schäden wird folgendes angeordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, die sich im gesamten
Bereich der Medizinischen Fakultät bewegen bzw. aufhalten.
§ 2
Grundregeln
(1) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
und ergänzend die in dieser betrieblichen Verkehrsordnung getroffenen
Festlegungen.
(2) Insbesondere ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet:
-
sein Verhalten so einzurichten, daß Personen nicht behindert oder
gefährdet und Sachwerte einschließlich Straßen, Gehwege,
Grün- und Parkanlagen nicht beschädigt werden,
-
die aufgestellten Verkehrs- und Hinweisschilder zu beachten,
-
den Weisungen der mit der Kontrolle und Einhaltung dieser Ordnung beauftragten
Personen Folge zu leisten.
(3) Die Einfahrt in die Fakultätsbereiche ist nur an den festgelegten
Einfahrtstellen mit den nachstehend genannten Fahrzeugen gestattet:
-
Krankenfahrzeuge des Rettungsdienstes sowie andere Krankentransporteinrichtungen
(u.a. Samariter, DRK, etc.),
-
Dienstfahrzeuge der Martin-Luther-Universität,
-
Fahrzeuge von Dienstleistungs- und Baubetrieben zur Erfüllung von
vertraglichen Aufträgen, die im Besitz einer Einfahrtgenehmigung sind;
-
Fahrzeuge von Firmenvertretern, die große oder schwere Gegenstände
mit Lieferschein anliefern, erhalten für den Zeitraum des Be- und
Entladens an den jeweiligen Hauptpforten eine Einfahrtgenehmigung.
-
Dienstfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr zur Erfüllung dienstlicher
Belange,
-
Fahrzeuge von Mitarbeitern der Medizinischen Fakultät bzw. der Universität,
die im Besitz einer Einfahrtgenehmigung oder einer gültigen Parkkarte
sind,
-
Patienten, die gehunfähig oder gebrechlich sind oder im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises (blau mit Rollstuhlsymbol) sind,
-
Gäste- und Patientenfahrzeuge auf ausgewiesenen Gäste- und Patientenparkplätzen
(Einfahrtgenehmigungen werden an den jeweiligen Hauptpforten ausgegeben).
(4) Allen anderen Fahrzeugen ist die Einfahrt in die Bereiche der Medizinischen
Fakultät nicht gestattet; sie haben die Fahrzeuge im öffentlichen
Verkehrsraum zum Parken abzustellen.
(5) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in den
Bereichen der Medizinischen Fakultät 10 km/h. Unabhängig davon
haben die Fahrzeugführer die Geschwindigkeit so anzupassen, daß
niemand behindert oder gefährdet wird.
(6) Für die Vorfahrtsregeln gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
sinngemäß.
(7) Unbefestigte Wege, die nicht als Fahrstraße ausgewiesen sind,
dürfen nicht befahren werden.
§ 3
Parkkarte/Einfahrtgenehmigung
(1) Die Zuteilung und Vergabe der gültigen Parkkarten an die Kliniken,
Institute und Einrichtungen erfolgt entsprechend der Dienstanweisung Nr.
3/96. Diese regelt Näheres zur Erteilung und zum Entzug der Einfahrt-
und Parkgenehmigungen.
(2) Die Klinik- und Institutsdirektoren sowie die Leiter der Einrichtungen
entscheiden, welcher Mitarbeiter aus vorrangig dienstlichen Gründen
eine Parkkarte erhalten soll.
(3) Dem Dezernat M I sind durch die Kliniken, Institute und Einrichtungen
die Namen sowie die amtlichen Kennzeichen der einfahrberechtigten Fahrzeuge
schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Parkkarte berechtigt zum Ein- und Ausfahren, Be- und Entladen
und Parken auf den ausgewiesenen Park- bzw. Stellflächen. Sie garantiert
nicht einen freien Parkplatz innerhalb des Geländes der Medizinischen
Fakultät. Sie ist bei der Einfahrt dem Pfortenpersonal vorzuzeigen
und beim Abstellen des Fahrzeuges deutlich anzubringen. Die Parkkartennummer
muß erkennbar sein. Gleiches gilt für Einfahrtgenehmigungen.
(5) Die erteilten Parkkarten sind im wesentlichen personengebunden,
sofern keine andere Absprache mit dem Dezernat M I getroffen wurde.
(6) Jeder Inhaber einer Parkkarte ist verpflichtet, Veränderungen
(Kennzeichenwechsel, Verlust der Parkkarte oder Ausscheiden aus der Martin-Luther-Universität)
unverzüglich schriftlich der Abteilung M I.3 mitzuteilen. Bei
Verlust der Parkkarten ist eine Gebühr von 15.00 DM zu entrichten.
§ 4
Halteverbot
(1) Halteverbot besteht, außer an den gekennzeichneten Stellen,
-
im Umkreis von 15 m von Entnahmestellen von technischen Gasen sowie an
Aufstell- bzw. Anstellflächen der Feuerwehr,
-
an Zugängen und Einfahrten von Gebäuden, Elektrostationen und
Containern,
-
auf allen Gehwegen sowie in Garten-, Grün- und Parkanlagen.
(2) Wirtschafts- und Lieferfahrzeuge, Taxi und Gäste- und Patientenfahrzeuge
dürfen nur zum Zweck des Be- und Entladens bzw. Ein- und Aussteigens
in den Bereich der Medizinischen Fakultät einfahren. Dabei ist zu
beachten, daß keine Behinderung für andere Fahrzeuge und Fußgänger
entsteht. Dies gilt nicht für Patienten, die Patientenparkplätze
benutzen.
§ 5
Verhalten der Fußgänger und Radfahrer
(1) Das Betreten und Befahren von Grünanlagen ist nicht gestattet.
(2) Bei Betreten und Verlassen des Klinikgeländes sind die offiziellen
Ein- und Ausgänge zu benutzen.
(3) Fahrräder dürfen nicht in Hauseingängen, Flurbereichen
und Treppenhäusern abgestellt werden. Transport- und Fluchtwege dürfen
nicht verstellt werden. Es sind die vorhandenen Fahrradständer zu
benutzen.
(4) Die Eigentümer der Fahrräder sind für die Sicherheit
dieser selbst verantwortlich.
§ 6
Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Verfügung - Androhung
einer Ersatzvornahme
(1) Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen der Park- und Benutzungsordnung können nachstehend
genannte Maßnahmen durch den Verwaltungsdirektor durchgeführt
werden:
-
mündliche oder schriftliche Verwarnung des Mitarbeiters bzw. Gastes
der Medizinischen Fakultät,
-
Abtransport des Fahrzeuges auf Kosten des Verursachers durch eine Abschleppfirma
bei behinderndem Parken, insbesondere bei Mißachtung der Halteverbote,
-
bei groben Zuwiderhandlungen kann die Einfahrtgenehmigung/Parkkarte entzogen
werden (erstmals für 3 Monate, bei Wiederholung endgültig).
(2) Entstehen durch schuldhaftes Verhalten des Verkehrsteilnehmers ein
Schaden oder Kosten zum Nachteil der Medizinischen Fakultät, so haftet
dafür der Verursacher nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7
Haftung bei Schäden und Verhalten bei Verkehrsunfällen
(1) Eine Bewachung der Parkplätze und Stellflächen erfolgt nicht.
Jeder Fahrzeugführer ist selbst für die Sicherung seines Fahrzeuges
verantwortlich. Das gleiche gilt für die im Fahrzeug verbliebenen
Gegenstände. Aus der Einfahrtgenehmigung/Parkkarte leiten sich keine
Haftungsverpflichtungen für die Medizinische Fakultät ab.
(2) Jeder Verkehrsunfall auf dem Gelände der Medizinischen Fakultät
ist dem Dezernat M I, Abt. M I.3 zu melden (Tel.: 5 57-12 78 und 5 57-16
17, Fax: 5 57-17 76). Die Meldung kann auch an den Hauptpforten geschehen.
§ 8
Schlußbestimmungen
(1) Mit der Durchsetzung und Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnung wird
durch den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät das jeweils
vertraglich gebundene Bewachungsunternehmen beauftragt.
(2) Die Leiter der Kliniken, Institute und Einrichtungen sowie die Dezernenten
sind verpflichtet, alle Mitarbeiter von dieser Ordnung in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Halle (Saale), 17.06.1996
U. Meyer
Verwaltungsdirektor
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