MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 17
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von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
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bitte der gedruckten Ausgabe.
Medizinische Fakulät
Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Grundsätze
§ 2 Voraussetzungen zur Habilitation
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Habilitationsausschuß
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung
§ 8 Begutachtung und Entscheidung über
die schriftliche Habilitationsleistung
§ 9 Verteidigung
§ 10 Öffentlicher Vortrag
§ 11 Abschluß des Habilitationsverfahrens
§ 12 Privatdozent
§ 13 Umhabilitierung
§ 14 Entzug der Lehrbefugnis
§ 15 Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 16 Recht auf Akteneinsicht
§ 17 Doktor der Wissenschaften (Dr.sc.med.)
§ 18 Inkrafttreten
Auf Grund der §§ 24, 77, 88 und 90 des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (HG LSA, GVBl. LSA S. 614), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.02.1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Medizinische
Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 16.05.1995
die folgende Habilitationsordnung beschlossen. Vom Senat der Universität
wurde am 10.04.1996 diese Satzung bestätigt.
Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser
Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch
in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 1
Grundsätze
(1) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung
und Lehre selbständig vertreten zu können.
(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten
Doktors der Medizin (Dr.med.habil.) bzw. der Zahnmedizin (Dr.med. dent.habil.)
verliehen und die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Universität
begründet.
(3) An der Medizinischen Fakultät beschäftigte Natur- und
Geisteswissenschaftler können eine Habilitation anstreben, wenn ihr
zukünftiges Lehrgebiet in der Medizin definiert ist. Der Ablauf von
fakultätsübergreifenden Habilitationsverfahren ist in Vereinbarungen
mit den betreffenden Fakultäten festgelegt (s. Anlagen).
§ 2
Voraussetzungen zur Habilitation
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer
deutschen Universität oder einer gleichgestellten Institution erworben
hat. An ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen kann die
Fakultät anerkennen, wenn in ihnen Leistungen verlangt werden, die
dem deutschen Doktorgrad entsprechen. Im Falle der Promotion an einer ausländischen
Hochschule müssen die dortigen Voraussetzungen und das dortige Verfahren
demjenigen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergleichbar
sein.
(2) Zwischen Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation
soll eine etwa dreijährige Tätigkeit in Forschung und Lehre liegen.
Als wissenschaftliche Vorleistung des Habilitationsbewerbers ist eine
Mindestzahl von 10 Originalarbeiten als Erstautor erforderlich. Die Hälfte
davon sollte in renommierten Fachorganen mit Gutachterverfahren erschienen
sein. Zur Evaluierung der Publikationen kann der Habilitationsausschuß
entsprechende Fachvertreter beauftragen.
Der Habilitationsbewerber muß Erfahrungen in der akademischen
Lehre nachweisen können. Da er als zukünftiger Privatdozent nach
§ 57 Abs. 1 HG LSA die Befugnis zur selbständigen Lehre hat,
sollte sein Lehrangebot das Fachgebiet sinnvoll ergänzen.
(3) Für externe Habilitationsbewerber soll ein Lehrbedarf an der
Medizinischen Fakultät sichergestellt sein. Zur Klärung dieser
Frage wird der entsprechende Fachvertreter an der Medizinischen Fakultät
durch den Habilitationsausschuß konsultiert.
§ 3
Habilitationsleistungen
(1) Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:
-
Vorlage einer Habilitationsschrift
-
Verteidigung der Habilitationsschrift
-
Öffentlicher Vortrag
§ 4
Habilitationsgesuch
(1) Der Antrag zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens ist
schriftlich an den Dekan der Medizinischen Fakultät zu richten. Im
Antrag hat der Bewerber anzugeben, für welches Fachgebiet innerhalb
der Medizinischen Fakultät die Lehrbefugnis erworben werden soll.
Der Habilitationsbewerber muß sich Dekan und Habilitationsausschuß
vorstellen, noch ehe er einen formalen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
gestellt hat. Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:
-
ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und wissenschaftlichen
Werdegangs;
-
beglaubigte Abschriften der Doktorurkunde und der Zeugnisse über die
Hochschulausbildung;
-
die Habilitationsschrift in mindestens 4 Exemplaren mit der Versicherung,
daß der Bewerber diese Habilitationsleistung selbständig verfaßt
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat;
-
50 Exemplare der Thesen zur Habilitationsschrift;
-
eine Liste der wissenschaftlichen Publikationen mit Sonderdrucken der wichtigsten
10 Veröffentlichungen als Anlage und eine Liste der wissenschaftlichen
Vorträge und Poster;
-
eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsverfahren
oder abgelehnte Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen;
-
eine Übersicht zur bisherigen Lehrtätigkeit.
-
ein Exemplar der Dissertation, die zum Erwerb des Doktorgrades geführt
hat;
-
einen Vorschlag für die drei von der Fakultät zu bestellenden
Gutachter;
-
einen Vorschlag mit drei Themen für den öffentlichen Vortrag,
die mit dem Inhalt der Habilitationsschrift nicht in Zusammenhang stehen
dürfen;
-
von Bewerbern, die nicht Angehörige der Martin-Luther-Universität
sind, eine Erklärung, die ausweist, warum sie die Habilitation an
der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
anstreben;
-
ein amtliches Führungszeugnis, nicht älter als 6 Monate vom Datum
der Ausstellung an gerechnet;
-
eine Erklärung, daß an keiner anderen Fakultät oder Universität
ein Habilitationsverfahren anhängig ist.
(2) Der Habilitationsausschuß prüft das Gesuch und die eingereichten
Unterlagen und erstattet dem Dekan Bericht. Der Dekan informiert den Fakultätsrat
und die nach § 88 HG LSA stimmberechtigten Professoren (im folgenden
"erweiterter Fakultätsrat" genannt) über den Antrag und ermöglicht
in angemessener Frist deren Einsichtnahme in die Unterlagen des Bewerbers.
Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren.
(3) Die eingereichten Unterlagen gehen - mit Ausnahme von Zeugnissen
in Urschrift und von Sonderdrucken - in das Eigentum der Universität
über.
§ 5
Habilitationsausschuß
(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer von 2 Jahren aus
dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät einen Habilitationsausschuß.
Ihm gehören 11 Professoren des Fachbereiches an. Sie werden vom erweiterten
Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl bestimmt. Ein
vom Fakultätsrat bestätigtes Mitglied des Ausschusses übernimmt
den Vorsitz. Bei speziellen Habilita- tionsthemen können für
das betreffende Verfahren auch zusätzliche Fachvertreter in den Ausschuß
berufen werden.
(2) Der Habilitationsausschuß koordiniert als Organ des Fakultätsrates
die Etappen des Habilitationsverfahrens und bereitet die Beschlüsse
des erweiterten Fakultätsrates vor. Ihm obliegen im einzelnen folgende
Aufgaben:
-
die Prüfung des Habilitationsbewerbers auf seine Eignung in Forschung
und Lehre noch vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens,
-
die Prüfung der eingereichten Unterlagen auf formale und inhaltliche
Dignität,
-
das Votum zur Eröffnung des Habilitationsverfahrens vor dem erweiterten
Fakultätsrat. Dieses Votum wird mit dem Fachvertreter des Gebietes,
für das die Lehrbefähigung erworben werden soll, abgestimmt.
Im Auftrag des Habilitationsausschusses kann der Fachvertreter das Votum
vor dem erweiterten Fakultätsrat vortragen,
-
Wertung der Gutachten zur Habilitationsschrift,
-
Festlegung der Termine für die Verteidigung der Habilitationsschrift
sowie für den öffentlichen Probevortrag,
-
Wertung der mündlichen Verteidigungsleistungen (gemeinsam mit den
Professoren der Fakultät),
-
Bearbeitung von Anträgen auf Umhabilitierung,
-
Entscheidung über Anträge zur Umwandlung des akademischen Grades
"Doktor der Wissenschaften" in den "Doktor habilitatus" (gemäß
§ 119 Abs. 1 HG LSA).
(3) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend ist.
(4) Der Habilitationsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen sind bei Habilitationsleistungen nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach Anhörung
des Votums des Habilitationsaus-schusses und nach persönlicher Vorstellung
des Bewerbers die Eröffnung des Habilitations-verfahrens oder die
Ablehnung des Habilitations-gesuches. Der erweiterte Fakultätsrat
kann die Eröffnung ablehnen, wenn Mängel im Habili-tationsgesuch
vorliegen oder wenn das Fachgebiet an der Medizinischen Fakultät nicht
vertreten ist. In diesem Fall ist der Bewerber vorher zu hören.
(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen,
so legt der erweiterte Fakultätsrat auf Vorschlag des Habilitationsausschusses
gleichzeitig das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefugnis zuerkannt
werden soll.
(3) Erklärt der Kandidat nach Eröffnung des Verfahrens seinen
Rücktritt, so gilt das Verfahren als beendet. Die eingereichten Unterlagen
verbleiben bei der Fakultät. Ein neues Habilitationsgesuch kann frühestens
ein Jahr nach dem Rücktritt gestellt werden.
(4) Beschließt der erweiterte Fakultätsrat die Ablehnung
des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnung
schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mit.
§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung
(1) Die Habilitationsschrift soll dem Fachgebiet entstammen, für welches
der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefugnis anstrebt. Die Habilitationsschrift
muß selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen Beitrag
zur Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft im Fachgebiet darstellen.
Sie muß erkennen lassen, daß sich der Bewerber für eine
wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat. Wenn nach
Eröffnung des Verfahrens von anderer Seite Forschungsergebnisse publiziert
werden, die wesentlichen Ergebnissen der Habilitationsschrift entsprechen,
so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Kandidat keine Kenntnis davon
haben konnte.
(2) Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt
sein. Die Schrift soll in der Regel den Umfang von 150 Seiten nicht überschreiten.
Ausnahmen in Sprache und Umfang bedürfen der Genehmigung des Fakultätsrates.
(3) Die Habilitationsschrift ist als Einzelarbeit vorzulegen. Das Einreichen
mehrerer Teilpublikationen oder Schriften mehrerer Autoren ist nicht zulässig.
(4) Die Untersuchungsergebnisse aus der Habilitationsschrift können
auszugsweise publiziert sein.
(5) Ein Exemplar der Habilitationsschrift verbleibt bei den Habilitationsakten.
§ 8
Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
(1) Der erweiterte Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag des Habilitationsausschusses
zur Bewertung der Habilitationsschrift drei habilitierte Gutachter aus
der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der verleihenden
Hochschule angehören darf. Bei der Auswahl der Gutachter ist dafür
Sorge zu tragen, daß die fachliche Thematik der Habilitationsschrift
umfassend abgedeckt ist. Der Bewerber hat bei der Auswahl der Gutachter
ein Vorschlagsrecht. Die Bestellung eines vierten Gutachters ist in Ausnahmefällen
möglich. Die Gutachten sind innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der
Habilitationsschrift anzufertigen.
(2) Die Gutachten müssen eine eindeutige Aussage über Annahme
oder Ablehnung der Arbeit enthalten. Diese Aussage an Bedingungen zur Veränderung
der Arbeit zu knüpfen, ist unzulässig. Es erfolgt keine Benotung
der Leistung.
(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat
der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt
sind alle stimmberechtigten Professoren der Medizinischen Fakultät.
Sie werden vom Dekan darüber unterrichtet, daß die Unterlagen
zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen 8 Tagen
nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsarbeit und den Gutachten
Stellung nehmen.
(4) Aufgrund der vorliegenden Gutachten und der eventuellen Einwände
von Professoren des Fachbereiches berät der Habilitationsausschuß
darüber, ob die Arbeit den Anforderungen genügt und dem erweiterten
Fakultätsrat zur Annahme empfohlen werden kann. Wird die Arbeit von
zwei Gutachtern abgelehnt, so ist das Habilita-tionsgesuch gescheitert
und das Verfahren abgeschlossen. Empfehlen zwei Gutachter die Annahme,
so kann ein viertes Gutachten eingeholt werden. Ist dieses negativ, so
ist das Verfahren beendet. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber
vom Dekan durch schriftlichen Bescheid begründet mitzuteilen, der
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Von der Ablehnung wird der Rektor schriftlich in Kenntnis gesetzt. Habilitationsschrift
und Gutachten verbleiben bei der Medizinischen Fakultät.
(5) Sind nach Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten zur
Einsichtnahme im Dekanat durch die Professoren der Medizinischen Fakultät
keine schriftlichen Einwände eingegangen, legt der Habilitationsausschuß
nach Bestätigung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung
durch den erweiterten Fakultätsrat den Termin zur Verteidigung fest.
§ 9
Verteidigung
(1) Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag zu den
Ergebnissen der Habilita-tionsschrift mit anschließender Aussprache.
Die Vortragsdauer soll etwa 20 Minuten betragen.
(2) Die Verteidigung findet vor dem Habilita-tionsausschuß und
den Professoren der Fakultät statt und wird vom Dekan oder seinem
Stellvertreter geleitet. Die Bekanntgabe des Termins zur Verteidigung erfolgt
durch den Dekan 4 Wochen zuvor. Mindestens die Hälfte der Mitglieder
des Habilitationsausschusses muß zur Verteidigung anwesend sein.
(3) Nach dem Vortrag findet die Diskussion statt. Jeder Anwesende hat
Fragerecht.
(4) Im Anschluß an die Diskussion bewerten die Mitglieder des
Habilitationsausschusses und die anwesenden Professoren die Verteidigungsleistung
und stimmen darüber ab. Zum Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen,
das von den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und den Professoren
zu unterzeichnen ist.
(5) Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden vom Habilitationsausschuß
und den Professoren nicht anerkannt, so ist eine einmalige Wiederholung
der Verteidigung möglich.
Der Habilitationsausschuß setzt fest, nach welchem Zeitraum die
Verteidigung wiederholt werden kann.
(6) Im Falle einer positiven Bewertung der Verteidigungsleistung wird
vom Habilitationsausschuß der Termin zum öffentlichen Vortrag
festgesetzt.
§ 10
Öffentlicher Vortrag
(1) Die Einladung zum öffentlichen Vortrag erfolgt durch den Dekan.
Aus den drei Vorschlägen des Habilitanden wählt der erweiterte
Fakultätsrat das Thema des Vortrags aus. Der Dekan setzt den Bewerber
von der Auswahl des Themas für den Vortrag in Kenntnis. Zwischen dem
Tag der Mitteilung und dem Termin des Vortrags muß ein Zeitraum von
mindestens 2 Wochen liegen.
(2) Der Vortrag wird im Bereich der Medizinischen Fakultät öffentlich
bekanntgemacht. Er dauert in der Regel 45 Minuten und kann nur durchgeführt
werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Habilitationsausschusses
anwesend ist.
(3) Im Anschluß an den Vortrag stimmen Habilitationsausschuß
und anwesende Professoren über die Leistung ab und entscheiden mit
einfacher Mehrheit. Bei negativer Bewertung des Vortrags kann der erweiterte
Fakultätsrat eine einmalige Wiederholung beschließen. Die Wiederholung
des Vortrags sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens
aber nach Ablauf von 3 Monaten stattfinden. Erfolgt die Wiederholung nicht
innerhalb der angegebenen Frist, so gilt das Verfahren als beendet. Das
Ergebnis ist dem Bewerber durch den Dekan schriftlich mitzuteilen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Abschluß des Habilitationsverfahrens
(1) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses berichtet dem erweiterten
Fakultätsrat über das Habilitationsverfahren. Dieser faßt
den Beschluß über die Verleihung des Doktor habilitatus mit
einfacher Mehrheit. Der Beschluß wird dem Bewerber durch den Dekan
schriftlich mitgeteilt.
(2) Mit der Verleihung des Grades Doktor habilitatus wird die Lehrbefugnis
für das beantragte Fachgebiet zuerkannt. Sie berechtigt nach §
24 Abs. 2 HG LSA zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent". Darüber
wird eine Urkunde ausgestellt. Sie muß folgende Angaben enthalten:
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Doktorgrad,
-
Thema der Habilitationsschrift,
-
das Lehrgebiet, für das die Lehrbefugnis zuerkannt wird,
-
ein kennzeichnender Satz über die Verleihung des "Dr.med.habil." bzw.
"Dr.med. dent.habil.",
-
Tag der Erteilung der Lehrbefugnis durch den Rat der Fakultät,
-
die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent",
-
Unterschriften von Dekan und Rektor,
-
Siegel der Universität.
(3) Die Urkunde ist erst auszuhändigen, wenn von der ungekürzten
Fassung der Habilitationsschrift 20 Exemplare der Universitätsbibliothek
zur Verfügung gestellt worden sind.
§ 12
Privatdozent
Die dienstrechtliche Stellung eines Privatdozenten an der Martin-Luther-Universität
ist durch § 57 Abs. 1 bis 4 HG LSA geregelt.
§ 13
Umhabilitierung
(1) Privatdozenten, die an einer anderen Universität oder Medizinischen
Hochschule ihre Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben und an der
Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
ihre Tätigkeit als Privatdozent aufnehmen wollen, beantragen beim
Dekan die Umhabilitierung für das gleiche Fachgebiet an der Martin-Luther-Universität.
Der Fakultätsrat beauftragt den Habilitationsausschuß, wissenschaftliche
Publikationen, die als Grundlage der Umhabilitierung dienen, zu begutachten.
Außerdem muß ein Lehrbedarf für den Bewerber an der Fakultät
sichergestellt sein. Dazu wird der entsprechende Fachvertreter konsultiert.
Der Habilitationsausschuß trägt seine Empfehlung zur Umhabilitierung
dem erweiterten Fakultätsrat zur Entscheidung vor. Die Entscheidung
zum Antrag über die Umhabilitierung an die Medizinische Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 14
Entzug der Lehrbefugnis
(1) Die Verleihung des akademischen Grades Doktor habilitatus kann durch
den Fakultätsrat widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise
als gegeben angenommen worden sind, eine vorsätzliche Täuschung
begangen wurde oder wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten
der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat (§ 26 Abs.
1 HG LSA). Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Widerrufsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(2) Während des Verfahrens über den Entzug der Lehrbefugnis
kann der Fakultätsrat dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis
für die Dauer des Verfahrens vorläufig untersagen.
(3) Der Entzug der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat
festgestellt und durch den Dekan dem Betroffenen mitgeteilt.
§ 15
Erlöschen der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt
-
durch Ernennung zum Professor an einer anderen Hochschule oder zum außerplanmäßigen
Professor an der eigenen Hochschule;
-
durch Bestellen zum Privatdozent an einer anderen Hochschule;
-
durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor;
-
durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches
Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte
zur Folge hätte (§ 57 Abs. 2 Pkt. 4 HG LSA).
(2) Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat
festgestellt und durch den Dekan dem Betroffenen mitgeteilt.
§ 16
Recht auf Akteneinsicht
Dem Habilitationsbewerber bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres
nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.
§ 17
Doktor der Wissenschaften (Dr.sc.med.)
Über die Anerkennung des "Doktors der Wissenschaften" und der Facultas
docendi als eine der Habilitation gleichwertige Leistung entscheidet auf
Antrag der Habilitationsausschuß. Näheres ist durch § 119
Abs. 1 bis 3 HG LSA geregelt.
§ 18
Inkrafttreten
Die vorstehende Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung
durch den Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im
Amtsblatt der Martin-Luther-Universität veröffentlicht.
Halle (Saale), 02.08.1996
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.06.1996
genehmigt.
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