Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 17
 


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Medizinische Fakulät

Habilitationsordnung der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
 

Inhalt:
§ 1 Grundsätze
§ 2 Voraussetzungen zur Habilitation
§ 3 Habilitationsleistungen
§ 4 Habilitationsgesuch
§ 5 Habilitationsausschuß
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
§ 7 Schriftliche Habilitationsleistung
§ 8 Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 9 Verteidigung
§ 10 Öffentlicher Vortrag
§ 11 Abschluß des Habilitationsverfahrens
§ 12 Privatdozent
§ 13 Umhabilitierung
§ 14 Entzug der Lehrbefugnis
§ 15 Erlöschen der Lehrbefugnis
§ 16 Recht auf Akteneinsicht
§ 17 Doktor der Wissenschaften (Dr.sc.med.)
§ 18 Inkrafttreten



Auf Grund der §§ 24, 77, 88 und 90 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (HG LSA, GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.02.1996 (GVBl. LSA S. 74) hat die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg am 16.05.1995 die folgende Habilitationsordnung beschlossen. Vom Senat der Universität wurde am 10.04.1996 diese Satzung bestätigt.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Grundsätze

(1) Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet in Forschung und Lehre selbständig vertreten zu können.

(2) Mit der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors der Medizin (Dr.med.habil.) bzw. der Zahnmedizin (Dr.med. dent.habil.) verliehen und die Rechtsstellung eines Privatdozenten an der Universität begründet.

(3) An der Medizinischen Fakultät beschäftigte Natur- und Geisteswissenschaftler können eine Habilitation anstreben, wenn ihr zukünftiges Lehrgebiet in der Medizin definiert ist. Der Ablauf von fakultätsübergreifenden Habilitationsverfahren ist in Vereinbarungen mit den betreffenden Fakultäten festgelegt (s. Anlagen).

§ 2
Voraussetzungen zur Habilitation

(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Institution erworben hat. An ausländischen Hochschulen abgelegte Prüfungen kann die Fakultät anerkennen, wenn in ihnen Leistungen verlangt werden, die dem deutschen Doktorgrad entsprechen. Im Falle der Promotion an einer ausländischen Hochschule müssen die dortigen Voraussetzungen und das dortige Verfahren demjenigen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vergleichbar sein.

(2) Zwischen Doktorprüfung und dem Antrag auf Zulassung zur Habilitation soll eine etwa dreijährige Tätigkeit in Forschung und Lehre liegen.

Als wissenschaftliche Vorleistung des Habilitationsbewerbers ist eine Mindestzahl von 10 Originalarbeiten als Erstautor erforderlich. Die Hälfte davon sollte in renommierten Fachorganen mit Gutachterverfahren erschienen sein. Zur Evaluierung der Publikationen kann der Habilitationsausschuß entsprechende Fachvertreter beauftragen.

Der Habilitationsbewerber muß Erfahrungen in der akademischen Lehre nachweisen können. Da er als zukünftiger Privatdozent nach § 57 Abs. 1 HG LSA die Befugnis zur selbständigen Lehre hat, sollte sein Lehrangebot das Fachgebiet sinnvoll ergänzen.

(3) Für externe Habilitationsbewerber soll ein Lehrbedarf an der Medizinischen Fakultät sichergestellt sein. Zur Klärung dieser Frage wird der entsprechende Fachvertreter an der Medizinischen Fakultät durch den Habilitationsausschuß konsultiert.

§ 3
Habilitationsleistungen

(1) Über die Habilitation wird aufgrund folgender Leistungen entschieden:

§ 4
Habilitationsgesuch

(1) Der Antrag zur Durchführung eines Habilitationsverfahrens ist schriftlich an den Dekan der Medizinischen Fakultät zu richten. Im Antrag hat der Bewerber anzugeben, für welches Fachgebiet innerhalb der Medizinischen Fakultät die Lehrbefugnis erworben werden soll.

Der Habilitationsbewerber muß sich Dekan und Habilitationsausschuß vorstellen, noch ehe er einen formalen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt hat. Dem Habilitationsgesuch sind beizufügen:

(2) Der Habilitationsausschuß prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen und erstattet dem Dekan Bericht. Der Dekan informiert den Fakultätsrat und die nach § 88 HG LSA stimmberechtigten Professoren (im folgenden "erweiterter Fakultätsrat" genannt) über den Antrag und ermöglicht in angemessener Frist deren Einsichtnahme in die Unterlagen des Bewerbers. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren.

(3) Die eingereichten Unterlagen gehen - mit Ausnahme von Zeugnissen in Urschrift und von Sonderdrucken - in das Eigentum der Universität über.

§ 5
Habilitationsausschuß

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der Hochschullehrer der Fakultät einen Habilitationsausschuß. Ihm gehören 11 Professoren des Fachbereiches an. Sie werden vom erweiterten Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl bestimmt. Ein vom Fakultätsrat bestätigtes Mitglied des Ausschusses übernimmt den Vorsitz. Bei speziellen Habilita- tionsthemen können für das betreffende Verfahren auch zusätzliche Fachvertreter in den Ausschuß berufen werden.

(2) Der Habilitationsausschuß koordiniert als Organ des Fakultätsrates die Etappen des Habilitationsverfahrens und bereitet die Beschlüsse des erweiterten Fakultätsrates vor. Ihm obliegen im einzelnen folgende Aufgaben:

(3) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend ist.

(4) Der Habilitationsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind bei Habilitationsleistungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6
Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Der erweiterte Fakultätsrat beschließt nach Anhörung des Votums des Habilitationsaus-schusses und nach persönlicher Vorstellung des Bewerbers die Eröffnung des Habilitations-verfahrens oder die Ablehnung des Habilitations-gesuches. Der erweiterte Fakultätsrat kann die Eröffnung ablehnen, wenn Mängel im Habili-tationsgesuch vorliegen oder wenn das Fachgebiet an der Medizinischen Fakultät nicht vertreten ist. In diesem Fall ist der Bewerber vorher zu hören.

(2) Wird die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen, so legt der erweiterte Fakultätsrat auf Vorschlag des Habilitationsausschusses gleichzeitig das Fachgebiet fest, für welches die Lehrbefugnis zuerkannt werden soll.

(3) Erklärt der Kandidat nach Eröffnung des Verfahrens seinen Rücktritt, so gilt das Verfahren als beendet. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Fakultät. Ein neues Habilitationsgesuch kann frühestens ein Jahr nach dem Rücktritt gestellt werden.

(4) Beschließt der erweiterte Fakultätsrat die Ablehnung des Habilitationsgesuches, so teilt der Dekan dem Bewerber die Ablehnung schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mit.

§ 7
Schriftliche Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationsschrift soll dem Fachgebiet entstammen, für welches der Bewerber die Anerkennung der Lehrbefugnis anstrebt. Die Habilitationsschrift muß selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen Beitrag zur Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft im Fachgebiet darstellen. Sie muß erkennen lassen, daß sich der Bewerber für eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit qualifiziert hat. Wenn nach Eröffnung des Verfahrens von anderer Seite Forschungsergebnisse publiziert werden, die wesentlichen Ergebnissen der Habilitationsschrift entsprechen, so darf daraus keine Einstellung des Verfahrens begründet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Kandidat keine Kenntnis davon haben konnte.

(2) Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Schrift soll in der Regel den Umfang von 150 Seiten nicht überschreiten. Ausnahmen in Sprache und Umfang bedürfen der Genehmigung des Fakultätsrates.

(3) Die Habilitationsschrift ist als Einzelarbeit vorzulegen. Das Einreichen mehrerer Teilpublikationen oder Schriften mehrerer Autoren ist nicht zulässig.

(4) Die Untersuchungsergebnisse aus der Habilitationsschrift können auszugsweise publiziert sein.

(5) Ein Exemplar der Habilitationsschrift verbleibt bei den Habilitationsakten.

§ 8
Begutachtung und Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

(1) Der erweiterte Fakultätsrat bestellt auf Vorschlag des Habilitationsausschusses zur Bewertung der Habilitationsschrift drei habilitierte Gutachter aus der Gruppe der Professoren, von denen mindestens einer nicht der verleihenden Hochschule angehören darf. Bei der Auswahl der Gutachter ist dafür Sorge zu tragen, daß die fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend abgedeckt ist. Der Bewerber hat bei der Auswahl der Gutachter ein Vorschlagsrecht. Die Bestellung eines vierten Gutachters ist in Ausnahmefällen möglich. Die Gutachten sind innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Habilitationsschrift anzufertigen.

(2) Die Gutachten müssen eine eindeutige Aussage über Annahme oder Ablehnung der Arbeit enthalten. Diese Aussage an Bedingungen zur Veränderung der Arbeit zu knüpfen, ist unzulässig. Es erfolgt keine Benotung der Leistung.

(3) Die Habilitationsschrift und die Gutachten liegen 14 Tage im Dekanat der Medizinischen Fakultät zur Einsichtnahme aus. Einsichtsberechtigt sind alle stimmberechtigten Professoren der Medizinischen Fakultät. Sie werden vom Dekan darüber unterrichtet, daß die Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Jeder Einsichtsberechtigte kann binnen 8 Tagen nach Ende dieser Frist schriftlich zur Habilitationsarbeit und den Gutachten Stellung nehmen.

(4) Aufgrund der vorliegenden Gutachten und der eventuellen Einwände von Professoren des Fachbereiches berät der Habilitationsausschuß darüber, ob die Arbeit den Anforderungen genügt und dem erweiterten Fakultätsrat zur Annahme empfohlen werden kann. Wird die Arbeit von zwei Gutachtern abgelehnt, so ist das Habilita-tionsgesuch gescheitert und das Verfahren abgeschlossen. Empfehlen zwei Gutachter die Annahme, so kann ein viertes Gutachten eingeholt werden. Ist dieses negativ, so ist das Verfahren beendet. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber vom Dekan durch schriftlichen Bescheid begründet mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Von der Ablehnung wird der Rektor schriftlich in Kenntnis gesetzt. Habilitationsschrift und Gutachten verbleiben bei der Medizinischen Fakultät.

(5) Sind nach Auslage der Habilitationsschrift und der Gutachten zur Einsichtnahme im Dekanat durch die Professoren der Medizinischen Fakultät keine schriftlichen Einwände eingegangen, legt der Habilitationsausschuß nach Bestätigung der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung durch den erweiterten Fakultätsrat den Termin zur Verteidigung fest.

§ 9
Verteidigung

(1) Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag zu den Ergebnissen der Habilita-tionsschrift mit anschließender Aussprache. Die Vortragsdauer soll etwa 20 Minuten betragen.

(2) Die Verteidigung findet vor dem Habilita-tionsausschuß und den Professoren der Fakultät statt und wird vom Dekan oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Bekanntgabe des Termins zur Verteidigung erfolgt durch den Dekan 4 Wochen zuvor. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Habilitationsausschusses muß zur Verteidigung anwesend sein.

(3) Nach dem Vortrag findet die Diskussion statt. Jeder Anwesende hat Fragerecht.

(4) Im Anschluß an die Diskussion bewerten die Mitglieder des Habilitationsausschusses und die anwesenden Professoren die Verteidigungsleistung und stimmen darüber ab. Zum Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und den Professoren zu unterzeichnen ist.

(5) Wird die Verteidigungsleistung des Habilitanden vom Habilitationsausschuß und den Professoren nicht anerkannt, so ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung möglich.

Der Habilitationsausschuß setzt fest, nach welchem Zeitraum die Verteidigung wiederholt werden kann.

(6) Im Falle einer positiven Bewertung der Verteidigungsleistung wird vom Habilitationsausschuß der Termin zum öffentlichen Vortrag festgesetzt.

§ 10
Öffentlicher Vortrag

(1) Die Einladung zum öffentlichen Vortrag erfolgt durch den Dekan. Aus den drei Vorschlägen des Habilitanden wählt der erweiterte Fakultätsrat das Thema des Vortrags aus. Der Dekan setzt den Bewerber von der Auswahl des Themas für den Vortrag in Kenntnis. Zwischen dem Tag der Mitteilung und dem Termin des Vortrags muß ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.

(2) Der Vortrag wird im Bereich der Medizinischen Fakultät öffentlich bekanntgemacht. Er dauert in der Regel 45 Minuten und kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Habilitationsausschusses anwesend ist.

(3) Im Anschluß an den Vortrag stimmen Habilitationsausschuß und anwesende Professoren über die Leistung ab und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei negativer Bewertung des Vortrags kann der erweiterte Fakultätsrat eine einmalige Wiederholung beschließen. Die Wiederholung des Vortrags sollte frühestens nach Ablauf von 4 Wochen, spätestens aber nach Ablauf von 3 Monaten stattfinden. Erfolgt die Wiederholung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so gilt das Verfahren als beendet. Das Ergebnis ist dem Bewerber durch den Dekan schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Abschluß des Habilitationsverfahrens

(1) Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses berichtet dem erweiterten Fakultätsrat über das Habilitationsverfahren. Dieser faßt den Beschluß über die Verleihung des Doktor habilitatus mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß wird dem Bewerber durch den Dekan schriftlich mitgeteilt.

(2) Mit der Verleihung des Grades Doktor habilitatus wird die Lehrbefugnis für das beantragte Fachgebiet zuerkannt. Sie berechtigt nach § 24 Abs. 2 HG LSA zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent". Darüber wird eine Urkunde ausgestellt. Sie muß folgende Angaben enthalten:

(3) Die Urkunde ist erst auszuhändigen, wenn von der ungekürzten Fassung der Habilitationsschrift 20 Exemplare der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 12
Privatdozent

Die dienstrechtliche Stellung eines Privatdozenten an der Martin-Luther-Universität ist durch § 57 Abs. 1 bis 4 HG LSA geregelt.

§ 13
Umhabilitierung

(1) Privatdozenten, die an einer anderen Universität oder Medizinischen Hochschule ihre Lehrbefugnis durch Habilitation erworben haben und an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ihre Tätigkeit als Privatdozent aufnehmen wollen, beantragen beim Dekan die Umhabilitierung für das gleiche Fachgebiet an der Martin-Luther-Universität. Der Fakultätsrat beauftragt den Habilitationsausschuß, wissenschaftliche Publikationen, die als Grundlage der Umhabilitierung dienen, zu begutachten. Außerdem muß ein Lehrbedarf für den Bewerber an der Fakultät sichergestellt sein. Dazu wird der entsprechende Fachvertreter konsultiert. Der Habilitationsausschuß trägt seine Empfehlung zur Umhabilitierung dem erweiterten Fakultätsrat zur Entscheidung vor. Die Entscheidung zum Antrag über die Umhabilitierung an die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 14
Entzug der Lehrbefugnis

(1) Die Verleihung des akademischen Grades Doktor habilitatus kann durch den Fakultätsrat widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, eine vorsätzliche Täuschung begangen wurde oder wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat (§ 26 Abs. 1 HG LSA). Vor dem Widerruf ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Widerrufsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Während des Verfahrens über den Entzug der Lehrbefugnis kann der Fakultätsrat dem Privatdozenten die Ausübung der Lehrbefugnis für die Dauer des Verfahrens vorläufig untersagen.

(3) Der Entzug der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat festgestellt und durch den Dekan dem Betroffenen mitgeteilt.

§ 15
Erlöschen der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt (2) Das Erlöschen der Lehrbefugnis wird vom erweiterten Fakultätsrat festgestellt und durch den Dekan dem Betroffenen mitgeteilt.

§ 16
Recht auf Akteneinsicht

Dem Habilitationsbewerber bzw. Privatdozenten steht innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu.

§ 17
Doktor der Wissenschaften (Dr.sc.med.)

Über die Anerkennung des "Doktors der Wissenschaften" und der Facultas docendi als eine der Habilitation gleichwertige Leistung entscheidet auf Antrag der Habilitationsausschuß. Näheres ist durch § 119 Abs. 1 bis 3 HG LSA geregelt.

§ 18
Inkrafttreten

Die vorstehende Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität veröffentlicht.

Halle (Saale), 02.08.1996

Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.06.1996 genehmigt.


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