Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 11
 


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Medizinische Fakulät

Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
zur Erlangung des Grades eines "Dr.med." bzw. eines "Dr.med.dent." 

Inhalt:
§ 1 Doktorgrade
§ 2 Promotionsleistungen
§ 3 Promotionsausschuß
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
§ 5 Annahme als Doktorand
§ 6 Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren
§ 7 Rücktritt vom Promotionsgesuch
§ 8 Anforderungen an die Dissertation
§ 9 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 10 Begutachtung der Dissertation
§ 11 Bewertung der Dissertation
§ 12 Auslage und öffentliche Verteidigung der Dissertation
§ 13 Gesamtbewertung der Promotion
§ 14 Abschluß des Verfahrens, Veröffentlichung der Dissertation, Urkunde
§ 15 Widerspruchsrecht
§ 16 Einsicht in die Promotionsakten
§ 17 Versagen und Entziehung des Doktorgrades
§ 18 Beschlußfassung zur Ehrenpromotion
§ 19 Überreichung der Ehrendoktorurkunde
§ 20 Inkrafttreten

Auf Grund der §§ 23 Abs. 5, 88 Abs. 4 und 77 Abs. 3 Ziff. 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.02.1996 (GVBl. LSA S. 74) wird für die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg die folgende Promotionsordnung erlassen.

Die Bezeichnungen weiblicher und männlicher Personen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Doktorgrade

(1) Die Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verleiht auf Grund dieser Promotionsordnung den akademischen Grad
  1. eines Doktors der Medizin (Dr.med.) oder
  2. eines Doktors der Zahnmedizin (Dr.med. dent).
(2) Die Fakultät kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die Wissenschaft den akademischen Grad eines Doktors der Medizin ehrenhalber (Dr. med. h. c.) oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. dent. h. c.) verleihen.

I. Ordentliches Promotionsverfahren

§ 2
Promotionsleistungen

Der Bewerber weist seine wissenschaftliche Qualifikation durch folgende Leistungen nach:
  1. eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit (§ 8, Dissertation) über ein Thema aus dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und ihrer Grenzgebiete und
  2. eine öffentliche Verteidigung der Dissertation (§ 12).

§ 3
Promotionsausschuß

(1) Promotionsverfahren auf Grund dieser Ordnung werden vom Promotionsausschuß der Medizinischen Fakultät durchgeführt.

(2) Der Promotionsausschuß besteht aus mindestens 9 und höchstens 14 Mitgliedern, darunter ein oder zwei Vertreter von den 6 Bereichen der Medizinischen Fakultät: vorklinische, klinisch-theoretische, medizinökologische, konservative, operative sowie zahnmedizinische Fächer. Außerdem gehören ihm an kraft Amtes der Dekan oder sein Vertreter.

Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Fakultätsrat gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder müssen Professoren oder habilitierte Mitglieder der Medizinischen Fakultät sein. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, daß der Bewerber (2) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Zeugnisse entscheidet der Promotionsausschuß unter Beachtung der dafür geltenden rechtlichen Regelungen.

(3) Der Doktorand soll von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten oder habilitierten Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät wissenschaftlich betreut werden.

§ 5
Annahme als Doktorand

(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation zur Promotion an der Medizinischen Fakultät beabsichtigt, kann beim Promotionsausschuß die Annahme als Doktorand beantragen.

(2) Im Antrag zur Annahme als Doktorand ist das vorläufige Thema anzugeben. Beizufügen sind persönliche Angaben des Bewerbers gemäß § 11 Abs. 1 der Hochschuldatenverordnung (GVBl. LSA Nr. 34/1994).

(3) Eine Annahme als Doktorand ist nicht zugleich die Zulassung zum Promotionsverfahren.

(4) Mit der Annahme als Doktorand wird durch die Medizinische Fakultät die spätere Begutachtung der Dissertation gewährleistet, sofern eine Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt.

(5) Über die angenommenen Doktoranden wird vom Promotionsausschuß ein Verzeichnis mit dem Namen des Doktoranden, dem vorläufigen Thema der Arbeit und dem Namen des Betreuers geführt, das von jedem Mitglied der Fakultät im Dekanat eingesehen werden kann.

§ 6
Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren

(1) Das Gesuch um Zulassung zu einem Promotionsverfahren ist vom Promovenden schriftlich beim Dekan einzureichen. Es muß den Titel der Dissertation und die genaue Anschrift des Bewerbers enthalten. Beizufügen sind:
  1. sieben gebundene Exemplare der Dissertation, in die eingebunden sind:
  2. die Thesen in 30facher Ausfertigung zur Durchführung der Verteidigung;
  3. Nachweise gemäß § 11 Abs. 2 der Hochschuldatenverordnung (GVBl. LSA Nr. 34/1994);
  4. eine Angabe, in welcher Einrichtung und unter wessen Anleitung die Dissertation angefertigt worden ist; die schriftliche Mitteilung des Betreuers über die Zustellung seines positiven Gutachtens an den Promotionsausschuß und seine Vorschläge für zwei weitere Gutachter (§ 10). Die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme des Leiters des zuständigen Instituts / der zuständigen Klinik der Medizinischen Fakultät zum Gesuch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sollte ebenfalls beiliegen. Das gilt auch für den Fall, daß die Dissertation außerhalb der Universität angefertigt wurde.
(2) Ein Bewerber, der in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nicht früher als ein Jahr nach der Ablehnung des ersten Promotionsgesuches einreichen. Eine abgewiesene Dissertation kann weder in gleicher noch in modifizierter Form erneut eingereicht werden.

§ 7
Rücktritt vom Promotionsgesuch

Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet wurde. In diesem Fall gilt das Promotionsgesuch als nicht eingereicht. Tritt der Promovend später zurück, gilt das Promotionsverfahren als erfolglos beendet. Ein Exemplar der eingereichten Dissertation bleibt bei den Akten. Das weitere Vorgehen regelt § 6 Abs. 2.

§ 8 
Anforderungen an die Dissertation

(1) Durch die Dissertation soll der Bewerber nachweisen, daß er eine wissenschaftliche Aufgabe zu erfassen und selbständig erfolgreich zu bearbeiten in der Lage ist. Sie muß zur Erweiterung des derzeitigen Standes der medizinischen Wissenschaft beitragen.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache maschinenschriftlich abzufassen.

Sie muß ein besonderes Titelblatt besitzen, aus dem die Einrichtung, in der die Dissertation angefertigt wurde, Titel, Verfasser, die Namen der Gutachter und das Promotionsdatum ersichtlich sind.

(3) Der Umfang der Dissertation sollte insgesamt 80 Seiten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuß auf begründeten Antrag des Betreuers.

(4) Ergebnisse der Arbeit können vom Bewerber vor dem Zulassungsgesuch zum Promotionsverfahren veröffentlicht worden sein.

(5) Die Dissertation ist in der Regel eine Einzelleistung. Ausnahmen kann der Promotionsausschuß bei der Anzeige des Doktorandenverhältnisses genehmigen, wenn eine gemeinsame Arbeit durch den Forschungsgegenstand gerechtfertigt und der individuelle Beitrag der einzelnen Autoren eindeutig nachgewiesen und für sich bewertet werden kann.

§ 9
Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Promotionsausschuß prüft auf der dem Zulassungsgesuch folgenden turnusmäßigen Sitzung, ob die formalen Voraussetzungen des Zulassungsgesuchs erfüllt sind und ein positives Gutachten des Betreuers vorliegt. Er entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Das Zulassungsgesuch muß zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 nicht gegeben sind. Die Zurückweisung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Promotionsausschuß legt die Gutachter für die Dissertation (§ 10) und die Mitglieder der Verteidigungskommission (§ 12) fest.

(3) Dem Fakultätsrat wird die Eröffnung des Promotionsverfahrens mitgeteilt.

§ 10
Begutachtung der Dissertation

(1) Zur Begutachtung der Dissertation werden drei Professoren oder habilitierte Wissenschaftler bestellt. Der Promotionsausschuß kann von den dem Zulassungsgesuch beigefügten Gutachtervorschlägen abweichen.

(2) Von den Gutachtern sollte mindestens einer der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und mindestens ein weiterer dem Lehrkörper einer anderen Hochschule des deutschen Sprachraums mit Promotionsrecht angehören. Der Betreuer der Arbeit soll einer der Gutachter sein. Zwei Gutachter aus der selben Klinik oder dem selben Institut sind nicht zulässig. Mindestens einer der Gutachter muß Universitätsprofessor sein.

(3) Bei einer Dissertation über ein interdisziplinäres Thema ist mindestens je ein Gutachter aus den hauptsächlich zuständigen Fachgebieten zu bestellen.

§ 11
Bewertung der Dissertation

(1) Die Gutachter erstatten dem Promotionsausschuß über die Dissertation je ein unabhängiges Gutachten, das eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Arbeit sowie einen Bewertungsvorschlag enthalten muß. Der Annahmevorschlag kann mit Verbesserungs- oder Ergänzungsauflagen verbunden sein.

(2) Im Falle der Empfehlung zur Annahme der Arbeit hat die Bewertung nach den Abstufungen

zu erfolgen.

Bei der Empfehlung zur Ablehnung wird die Arbeit mit

bewertet.

Die Gutachter sind über die Empfehlungen der Medizinischen Fakultät für die Abstufungen der Bewertung einer Dissertation durch den Promotionsausschuß zu informieren.

(3) Die Gutachten sollen innerhalb von zwölf Wochen nach Beauftragung dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorliegen. Bei Fristüberschreitung kann der Promotionsausschuß einen neuen Gutachter bestellen.

(4) Bewerten mindestens zwei Gutachter die Dissertation als "non sufficit", erklärt der Vorsitzende des Promotionsausschusses das Begutachtungsverfahren für beendet. Das Promotionsverfahren ist in diesem Fall erfolglos verlaufen.

(5) Bewertet nur einer der Gutachter die Dissertation als "non sufficit", so wird vom Promotionsausschuß ein zusätzlicher Gutachter bestellt. Er sollte aus dem Fachgebiet gewählt werden, auf dem der Schwerpunkt der Kritik des ablehnenden Gutachters liegt. Dieser Gutachter ist nicht über die vorliegenden Gutachten zu informieren. Lautet auch dessen Bewertung "non sufficit", so gilt die Arbeit als abgelehnt; ist das Urteil positiv, empfiehlt der Promotionsausschuß die Annahme der Arbeit.

(6) Die Arbeit kann durch den Promotionsausschuß zur Überarbeitung an den Bewerber zurückgegeben werden. Die Änderungswünsche müssen klar umrissen sein. Für die Vorlage der endgültigen Fassung wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt. Wurde die Annahme der Arbeit von Auflagen abhängig gemacht, muß sie den Gutachtern zur abschließenden Stellungnahme erneut vorgelegt werden.

§ 12
Auslage und öffentliche Verteidigung der Dissertation

(1) Vom Promotionsausschuß werden bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 9) mindestens vier Mitglieder für eine Verteidigungskommission benannt, der die Durchführung der öffentlichen Verteidigung obliegt. Die Mitglieder müssen Professoren oder habilitierte Wissenschaftler sein, darunter mindestens ein Mitglied des Promotionsausschusses. Außer dem Betreuer soll der Verteidigungskommission kein Gutachter der Dissertation angehören.

Zum Leiter der Verteidigungskommission beruft der Promotionsausschuß in der Regel den Direktor der für die Dissertation zuständigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät oder den Betreuer, sofern er der Gruppe der Professoren angehört.

(2) Wenn drei positive Gutachten vorliegen, informiert der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Leiter der Verteidigungskommission. Dieser vereinbart den Termin für die öffentliche Verteidigung mit den übrigen Mitgliedern der Verteidigungskommission und mit dem Doktoranden. Dieser Termin muß mindestens drei Wochen vor der Verteidigung öffentlich bekannt gemacht werden. In dieser Zeit liegt die Dissertation zur Einsicht im Dekanat aus.

(3) Während der Auslagefrist können Professoren und habilitierte Mitglieder der Fakultät zur Dissertation schriftlich Stellung nehmen. Über die Stellungnahmen befindet der Promotionsausschuß vor der Gesamtbewertung der Promotion.

(4) Die öffentliche Verteidigung findet in der Regel in einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät statt.

(5) Zur Vorbereitung der Verteidigung können die Mitglieder der Verteidigungskommission und der Betreuer in die Gutachten einsehen.

(6) Der Doktorand hält nach Auslegung von 30 Exemplaren der Thesen einen maximal 2Ominütigen Vortrag über seine Dissertation. Daran schließt sich eine Diskussion an. Grundlagen der Diskussion bilden die Thesen, Themen und Methoden im Zusammenhang mit der Dissertation sowie allgemeine Fragen zum Fachgebiet. Die Anwesenden tragen sich in eine Teilnehmerliste ein und haben in der Diskussion das Fragerecht.

(7) Im Anschluß an den Vortrag und die Diskussion berät die Verteidigungskommission in einer nichtöffentlichen Sitzung über die Bewertung dieser Leistung, die nach den Abstufungen entsprechend § 11 erfolgt. Der Vorsitzende der Kommission kann andere anwesende habilitierte Wissenschaftler zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme einladen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

(8) Bei der Bewertung der Verteidigungsleistung mit "non sufficit" ist eine einmalige Wiederholung der Verteidigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich. Sie muß spätestens nach 6 Monaten abgeschlossen sein. Erfolgt die Verteidigung nicht in dieser Frist, so gilt das Verfahren als erfolglos beendet. Ausnahmen bedürfen einer ausreichenden Begründung durch den Doktoranden und der Genehmigung durch den Promotionsausschuß. Wird die Verteidigung auch in der Wiederholung nicht bestanden, gilt das Promotionsverfahren ebenfalls als erfolglos beendet. Der Kandidat ist hierüber schriftlich vom Dekan zu informieren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 13
Gesamtbewertung der Promotion

(1) Die Gesamtbewertung für eine erfolgreiche Promotion wird in der auf die Verteidigung der Dissertation folgenden turnusmäßigen Sitzung des Promotionsausschusses festgestellt.

(2) Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Gutachten und der Verteidigungsleistung. Dabei werden den einzelnen Bewertungen folgende Punktwerte zugeordnet:

(3) Die Gesamtbewertung der Promotionsleistung wird aus der Punktsumme berechnet: Ist eine der Leistungen mit "non sufficit" beurteilt worden, kann die Gesamtbewertung nur "rite" lauten.

§ 14
Abschluß des Verfahrens, Veröffentlichung der Dissertation, Urkunde

(1) Der Fakultätsrat ist auf seiner folgenden turnusmäßigen Sitzung über den Abschluß des Promotionsverfahrens zu informieren. Die Beschlüsse des Promotionsausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Fakultätsrat.

(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses gibt dem Doktoranden nach Bestätigung durch den Fakultätsrat das Ergebnis des Promotionsverfahrens bekannt.

(3) Zum Abschluß eines erfolgreichen Verfahrens muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit über die Bibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zugänglich gemacht werden. Der Bewerber ist verpflichtet, unentgeltlich 20 Exemplare seiner Dissertation der Universitäts- und Landesbibliothek Halle zur Verfügung zu stellen.

(4) Nach Ablieferung der 20 Pflichtexemplare wird auf Antrag des Promovenden vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses eine vorläufige Bescheinigung über die Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen ausgestellt. Sie berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Doktor der Medizin" - abgekürzt "Dr.med." - bzw. "Doktor der Zahnmedizin" - abgekürzt "Dr.med.dent." Ihre Gültigkeit ist auf sechs Monate beschränkt.

(5) Die Promotion wird vollzogen, indem der Dekan der Fakultät dem Doktoranden die Promotionsurkunde aushändigt. Die Übergabe soll in feierlicher Form erfolgen.

Die Promotionsurkunde ist auf den Tag der Gesamtbewertung ausgefertigt und muß den Titel der Dissertation nennen sowie vom Rektor und vom Dekan der Fakultät unterschrieben sein. Auf Antrag können gleichzeitig Zweitstücke der Urkunde (auch in lateinischer Sprache) gegen Unkostenerstattung ausgestellt werden.

§ 15
Widerspruchsrecht

(1) Der Promovend hat das Recht, gegen die Entscheidung der Verteidigungskommission, des Promotionsausschusses bzw. des Fakultätsrates Widerspruch einzulegen.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der gefällten Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan einzureichen. Der Dekan ist verpflichtet, den Promotionsausschuß umgehend und den Fakultätsrat auf seiner nächsten turnusmäßigen Sitzung zu informieren, um eine Widerspruchsentscheidung herbeizuführen. Der Promovend ist vom Dekan über diesen Entscheid schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Einsicht in die Promotionsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Promotionsverfahrens wird dem Promovenden auf Antrag innerhalb von vier Wochen Einsicht in die Gutachten und die Verteidigungsprotokolle gewährt.

§ 17
Versagen und Entziehung des Doktorgrades

(1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde offenbar, daß der Doktorand bei den Promotionsleistungen eine vorsätzliche Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann das Promotionsverfahren für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Fakultätsrat mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Doktorgrad kann gemäß § 26 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 entzogen werden. Der Doktorgrad kann auch entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung oder in unrechtmäßiger Art und Weise erworben worden ist.

(3) Vor dem Beschluß des Fakultätsrates über die Versagung oder Entziehung des Doktorgrades ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

II. Ehrenpromotion

§ 18
Beschlußfassung zur Ehrenpromotion

(1) Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder für außerordentliche Verdienste um die medizinische Wissenschaft kann gemäß § 23 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 der Grad eines Doktors der Medizin oder der Zahnmedizin ehrenhalber (Dr.med. h.c. bzw. Dr.med.dent. h.c.) verliehen werden.

(2) Vorschlagberechtigt ist jeder Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und von einer vom Fakultätsrat einzusetzenden Ehrenpromotionskommission zu prüfen. Sie erarbeitet eine Beschlußvorlage für die Fakultät. Der Rektor der Universität ist über die Beschlußvorlage rechtzeitig vor der Beschlußfassung zu informieren. Die Beschlußvorlage, das curriculum vitae, das Schriftenverzeichnis und die Würdigung der zu ehrenden Persönlichkeit durch die Kommissionsmitglieder ist den Mitgliedern der Medizinischen Fakultät zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Fakultät beschließt über die Verleihung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der Professoren der Medizinischen Fakultät der Beschlußvorlage zustimmen muß. Dieser Beschluß ist dem Senat der Universität mitzuteilen.

§ 19 
Überreichung der Ehrendoktorurkunde

Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der Ehrendoktorurkunde in einer Feierstunde der Medizinischen Fakultät. Die Laudatio hält der Dekan. Die Ehrenpromotionsurkunde ist vom Rektor und vom Dekan zu unterzeichnen.

III. Schlußbestimmung

§ 20
Inkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt mit der Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Halle (Saale), 13.05.1996

Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 20.06.1996 genehmigt.


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