MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 6
Wirtschaftswissenschaftliche Fakulät
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Instituts für
Wirtschaftsinformatik und Operations Research
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts
für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
§ 7 Benutzung des Instituts für Wirtschaftsinformatik
und Operations Research
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg gem. § 91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und
Lehre im Fach Wirtschaftsinformatik und Operations Research.
(3) Das Institut ist keine haushaltsführende Untereinheit der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den
Professoren, die dem Institut für Wirtschaftsinformatik und Operations
Research angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als
Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungsprogramm des Instituts für
Wirtschaftsinformatik und Operations Research fest.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut
für Wirtschaftsinformatik und Operations Research ggf. zugewiesenen
Personal- und Sachmittel.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten
des Fakultätsrates trägt der Geschäftsführende Direktor
die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations
Research in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse
der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals
und der dem Institut ggf. zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im
Semester.
§ 4
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der
aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je
einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Wirtschaftsinformatik
und Operations Research angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen
Statusgruppe in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Instituts
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der
Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung
der dem Institut ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel beratend mit.
§ 5
Mitglieder des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations
Research
Mitglieder des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations
Research sind:
-
die Professoren, die Lehr- und Forschungstätigkeit für das Institut
für Wirtschaftsinformatik und Operations Research ausüben;
-
die im Institut für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
hauptberuflich tätigen Personen;
-
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte,
die den Mitgliedern nach Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben
innerhalb des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
zugewiesen sind.
§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts für Wirtschaftsinformatik
und Operations Research
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Mitglieder des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations
Research ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Operations Research
(1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität haben das
Recht, im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts
für Wirtschaftsinformatik und Operations Research zu benutzen. Im
Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Instituts
für Wirtschaftsinformatik und Operations Research.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.03.1996
zur Kenntnis genommen.
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