MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 4
Wirtschaftswissenschaftliche Fakulät
Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden
Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Instituts für
Betriebswirtschaftslehre
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts
für Betriebswirtschaftslehre
§ 7 Benutzung des Instituts für Betriebswirtschaftslehre
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsstatus und Zweck
(1) Das Institut für Betriebswirtschaftslehre ist eine wissenschaftliche
Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. §
91 Abs. 2 HSG LSA.
(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und
Lehre im Fach Betriebswirtschaftslehre.
(3) Das Institut ist keine haushaltsführende Untereinheit der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät.
§ 2
Leitung
(1) Das Institut für Betriebswirtschaftslehre wird kollegial durch
den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren, die dem
Institut für Betriebswirtschaftslehre angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als
Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungsprogramm des Instituts für
Betriebswirtschaftslehre fest.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut
für Betriebswirtschaftslehre ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel.
§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten
des Fakultätsrates trägt der Geschäftsführende Direktor
die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung
der Aufgaben des Instituts für Betriebswirtschaftslehre in Forschung
und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen
Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals
und der dem Institut ggf. zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungsprogramms;
-
Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im
Semester.
§ 4
Institutsbeirat
(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der
aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je
einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Betriebswirtschaftslehre
angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem
Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor
regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Instituts
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der
Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung
der dem Institut ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel beratend mit.
§ 5
Mitglieder des Instituts für Betriebswirtschaftslehre
Mitglieder des Instituts für Betriebswirtschaftslehre sind:
-
die Professoren, die Lehr- und Forschungstätigkeit für das Institut
für Betriebswirtschaftslehre ausüben;
-
die im Institut für Betriebswirtschaftslehre hauptberuflich tätigen
Personen;
-
die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte,
die den Mitgliedern nach Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben
innerhalb des Instituts für Betriebswirtschaftslehre zugewiesen sind.
§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts für Betriebswirtschaftslehre
Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung
aller Mitglieder des Instituts für Betriebswirtschaftslehre ein, in
der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.
§ 7
Benutzung des Instituts für Betriebswirtschaftslehre
(1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität haben das
Recht, im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts
für Betriebswirtschaftslehre zu benutzen. Im Zweifelsfall entscheidet
der Geschäftsführende Direktor.
(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des
Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Instituts
für Betriebswirtschaftslehre.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.03.1996
zur Kenntnis genommen.
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