Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
6. Jahrgang, Nr. 4 vom 20. August 1996, S. 3


Wirtschaftswissenschaftliche Fakulät

Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zweck
§ 2 Leitung
§ 3 Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors
§ 4 Institutsbeirat
§ 5 Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie
§ 6 Versammlung der Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie
§ 7 Benutzung des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie
§ 8 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsstatus und Zweck

(1) Das Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gem. § 91 Abs. 2 HSG LSA.

(2) Es dient den Mitgliedern zur Durchführung von Forschung und Lehre im Fach Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie.

(3) Das Institut ist keine haushaltsführende Untereinheit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 2
Leitung

(1) Das Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie wird kollegial durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus den Professoren, die dem Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie angehören.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden als Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand legt jeweils das Forschungsprogramm des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie fest.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der dem Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 3
Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors

Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie der Zuständigkeiten des Fakultätsrates trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie in Forschung und Lehre und die Durchführung der Beschlüsse der kollegialen Leitung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Regelung der inneren Organisation, Leitung der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der dem Institut ggf. zugewiesenen Sachmittel und Einrichtungen;
  2. Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungsprogramms;
  3. Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands mindestens einmal im Semester.

§ 4
Institutsbeirat

(1) Der Vorstand wird durch einen Institutsbeirat unterstützt, der aus dem Geschäftsführenden Direktor, zwei Professoren und je einem Vertreter der Statusgruppen besteht, die dem Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie angehören und von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in dem Institut für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

(2) Der Institutsbeirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Instituts zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Direktor bei der Leitung und Organisation des Instituts. Er wirkt insbesondere bei der Bewirtschaftung der dem Institut ggf. zugewiesenen Personal- und Sachmittel beratend mit.

§ 5
Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie

Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie sind:
  1. die Professoren, die Lehr- und Forschungstätigkeit für das Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie ausüben;
  2. die im Institut für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie hauptberuflich tätigen Personen;
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiter und wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Mitgliedern nach Nr. 1 bis 2 zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie zugewiesen sind.

§ 6
Versammlung der Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie

Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf eine Versammlung aller Mitglieder des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie ein, in der diese Gelegenheit zur Information und Aussprache haben.

§ 7
Benutzung des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie

(1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität haben das Recht, im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie zu benutzen. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Andere Personen benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors für die Benutzung des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Bevölkerungsökonomie.

§ 8
Inkrafttreten

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 28.03.1996 zur Kenntnis genommen.


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