Uni-Halle-Siegel 

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt

6. Jahrgang, Nr. 2 vom 23. April 1996, S. 1


Senat


Satzung für den Allgemeinen Stiftungsfonds
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Präambel

Der Allgemeine Stiftungsfonds der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, im folgenden Stiftung genannt, besteht aus dem Vermögen der in den Jahren

zusammengelegten Stiftungen sowie aus demjenigen der Prof.-Jörges-Stiftung (1959) und der Ernst-Stiftung (1976).

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 1
Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung ist ein Zusammenschluß der in der Präambel aufgeführten Stiftungen und führt den Namen

Allgemeiner Stiftungsfonds der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Lehre und Forschung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg einschließlich der Unterstützung von bedürftigen Studierenden.

(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch

Die zum Stiftungsfonds gehörenden Häuser bzw. Wohnungen sollen vorrangig bedürftigen Angehörigen der Universität bzw. deren Hinterbliebenen zur Nutzung überlassen werden. Als Entgelt ist ein Mietzins zu entrichten, der sowohl dem marktüblichen Preis als auch den Bedürfnissen des Mieters gerecht wird.

In Erfüllung der entsprechenden Auflage für die Prof.-Jörges-Stiftung sind für die Dauer von sechzig Jahren nach dem Tode von Frau Margarete Meta Jörges am 24. April 1959 die Kosten der Grabpflege und der Bepflanzung für das Grab ihres Mannes sowie für das ihrige zu übernehmen.

Als Nachlaßverbindlichkeit der Ernst-Stiftung erhält das Landesamt für Denkmalpflege des Landes Sachsen-Anhalt jährlich einen Betrag in Höhe von 1.380,00 DM.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ergebnisse von Forschungsvorhaben, die durch die Stiftung gefördert wurden, werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung ergibt sich aus den in der Anlage aufgeführten Vermögenswerten.

(2) Das Stifungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Insbesondere ist zur Instandhaltung und Werterhaltung der Stiftungsgrundstücke und Gebäude aus den jährlichen Überschüssen eine Rücklage zu bilden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zu-stiftungen).

§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 AO.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Kuratorium

(1) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

(2) Es besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Geborene Mitglieder sind:

(3) Durch den Senat der Universität können zwei weitere Mitglieder jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden (kooptierte Mitglieder). Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der jeweils für Stiftungen zuständige Justitiar der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie der für die Finanzverwaltung der Stiftung Verantwortliche sind beratend hinzuzuziehen.

(5) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres ein, darüber hinaus bei Bedarf oder auf Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich.

(6) Beschlüsse des Kuratoriums können auch außerhalb einer Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe gefaßt werden, wenn der Vorsitzende dies vorschlägt und alle Mitglieder zustimmen.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

§ 6
Aufgaben, Beschlußfassung

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) an der Beschlußfassung mitwirken. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Ein Mitglied des Kuratoriums kann sich in einer Sitzung nur durch ein anderes Mitglied des Kuratoriums mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen bei Beschlüssen gemäß §§ 8 und 9 dieser Satzung.

Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Satzungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefaßt werden.

§ 7
Berichterstattung

Das Kuratorium legt dem Senat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlagen sowie die Mittelverwendung erläutert.

§ 8
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung zu liegen.

§ 9
Auflösung der Stiftung

Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluß hierüber kann nur einstimmig gefaßt werden.

§ 10
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen in das Vermögen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 11
Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Halle (Saale), 27.10.1995

Der Rektor
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Vom Akademischen Senat am 11.10.1995 beschlossen.

Anlage

zu § 3 Abs. 1:

Mit Stichtag 18.09.1995 gehören zum Allgemeinen Stiftungsfond die folgenden Vermögensbestände:

I. Barvermögen:

II. Grundvermögen:

A) unstreitiges:

  1. Heinrich-Heine-Straße 3,
    06114 Halle (Saale),
    Wohnhaus (Gb. Flur 11, Flurstück 8/23)
  2. Luisenstraße 2, 06108 Halle (Saale),
    Institutsgebäude
    (Gb. Flur 14, Flurstück 969/62)
  3. Gröningen, Aschersleben, Acker
    (Flur 7, 107/50)

B) von der Universität genutztes, nach Vermögensgesetz angemeldetes Grundvermögen:


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