MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 37
Aus dem Gebot des sparsamen Umgangs mit den zur Verfügung stehenden Mittel werden Kontrollmechanismen festgelegt, die das kostenbewußte Verhalten der Beschäftigten bei der Nutzung der Telekommunikationsanlage fördern und der korrekten Abrechnung der entstandenen Kosten dienen. Leistungs- und Verhaltenskontrollen dürfen mit der Telekommunikationsanlage nicht durchgeführt werden.
Die private Mitbenutzung der dienstlichen Telefoneinrichtungen ist in dringenden Fällen zulässig, soweit sie den Dienstverkehr nicht beeinträchtigen. Es ist erforderlich, alle nicht zu dienstlichen Zwecken geführten Telefongespräche zu erfassen, die Gebühr zu ermitteln und dem betreffenden Mitarbeiter in Rechnung zu stellen.
Die Medizinische Fakultät verfügt über eine eigene ISDN-Telefonanlage, deren Nutzung in der Dienstanweisung Nr. 6/94 vom 13.10.94 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1, 5. Jg. 1995, S. 9 ff.) geregelt ist. Die Anlage der Medizinischen Fakultät ist mit der Anlage der Universität über interne Leitungen gekoppelt.
(2) Als Zusatzeinrichtungen sind ein zentraler Sprachserver (VMS) und ein Telekommunikationsserver (TCS) installiert, die zeitversetzte Nachrichtenübermittlung (für Wort , Text- oder Dateninhalt) ermöglichen. Den Zugang zu den gespeicherten Nachrichten erhalten die jeweiligen „Postfachinhaber“ nur über ein geschütztes Paßwort. Zur technischen Verwaltung des Anlagenverbundes ist ein Netzwerkmanagement eingesetzt.
(3) Im TK-Anlagenverbund ist die Fernsprechanlage im Biotechnikum (Weinberg) als Masteranlage geschaltet und dient zugleich als zentrale Vermittlung. Alle kommenden und ein Teil der gehenden Nachrichteninformationen laufen über diese Anlage, die an das ISDN-Amt Heide Nord angeschlossen ist.
(4) Alle gehenden (in das öffentliche Netz laufenden Informationen)
(5) Verbindungsdaten über interne Gespräche können nicht aufgezeichnet werden.
(6) Nachrichteninhalte (Wort, Ton, Text) können nicht aufgezeichnet werden. Es besteht auch keine Möglichkeit, ein solches Leistungsmerkmal zu aktivieren. Lediglich die gezielte Nutzung des Fax- bzw. Sprachserverdienstes läßt die mit Zugangsschutz versehene Informationsspeicherung zu. Berechtigte Empfänger können nur über ihr individuelles Paßwort auf für sie gespeicherte Nachrichten zugreifen.
(7) Das Prinzip der PIN (Personenbezogene Identifikationsnummer) für die Gebührendatenerfassung bei Privatgesprächen, die in das öffentliche Netz abgehend geführt werden, wurde aus Gründen der hohen Sicherheit gegen Mißbrauch und des Nutzungskomforts gewählt.
(8) Um dem Mißbrauch mit der PIN vorzubeugen, ist diese auch durch den Mitarbeiter geheimzuhalten.
(9) Die sechsstellige PIN wird von einem Rechner nach dem Zufallsprinzip erzeugt.
(10) Die Nutzung der PIN gestattet das Führen von Privatgesprächen von jedem Telefonapparat der Einrichtung bei gleichzeitiger Gebührenerfassung auf das Konto des PIN-Inhabers.
(11) Die Sperrung der PIN bzw. deren Löschung erfolgt durch die Systembeauftragten der Abteilung Technik auf Antrag.
(12) In das öffentliche Netz abgehende Telefongespräche in Personalratsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung und durch sonstige auf Vertraulichkeit angewiesene Stellen dürfen nur von durch den Kanzler auf Antrag festgelegten Nebenstellen ausgelöst werden. Bei diesen Nebenstellen werden lediglich die Gebühren-, nicht aber die Verbindungsdaten erfaßt.
(2) Die Gebührendatenzuordnung und Rechnungslegung der Privatgespräche wird von der Abteilung Technik vorgenommen.
(3) Alle Beschäftigten der Abteilung, die zu den Vermittlungsplätzen und zur Gebührendatenauswertung zugangsberechtigt sind, werden von der Dienststelle über die Wahrung des Daten- und Fernmeldegeheimnisses unterrichtet und zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Benennung und Dienstverpflichtung der Mitarbeiter erfolgt schriftlich.
(4) Zu Datensicherungszwecken werden die Gebührendaten auf Datenträger überspielt. Diese Datenträger werden von den Systembeauftragten unter Verschluß gehalten und dürfen nicht für andere Zwecke kopiert werden.
(5) Die elektronisch gespeicherten Verbindungsdaten entsprechend § 4, Abs. 4 bzw. § 5, Abs. 1 sind spätestens am Ende des auf den Erfassungsmonat bzw. Abrechnungsmonat folgenden Monat zu löschen und zu vernichten.
(2) Kostenpflichtige Dienstgespräche können von den Beschäftigten selbst gewählt werden. Durch die Wahl einer "0" wird der Zugang zum öffentlichen Fernsprechnetz der Telekom erreicht.
(3) Der Leiter der Einrichtung entscheidet über die Zugangsberechtigung des jeweiligen Dienstapparates gemäß den dienstlichen Notwendigkeiten (Tätigkeitsmerkmalen) und dem Prinzip der höchsten Sparsamkeit und beantragt Änderungen beim Kanzler.
(4) Folgende Daten der Dienstgespräche werden im zentralen Gebührenrechner protokolliert:
(2) Die PIN ist 6stellig und bei der Telefonwahl der anzuwählenden Nummer voranzustellen. Innerhalb der Telefonanlage wird dadurch ein personenbezogener Abrechnungsmodus aktiviert. Um in diesen Abrechnungsmodus zu gelangen, ist dieser mit einer 2stelligen Kennziffer zu aktivieren.
Beispiel:
Aktivierungskennziffer für Abrechnungen: | 95 |
PIN: | 987654 |
Telefonnummer: | 12345 |
Wahlvorgang: | 95 987654 12345 |
nach Ende des Gespräches: | Hörer auflegen |
(3) Gesprächsabrechnung
(3.1) Durch die Telefonanlage werden die Gebührendaten aller Privatgespräche personenbezogen erfaßt. Die Gesamtzahl der somit pro Kalendermonat angefallenen Gebühreneinheiten wird summiert und dem jeweiligen Mitarbeiter alle zwei Monate in Rechnung gestellt. Der Preis pro Gebühreneinheit beträgt entsprechend dem Tarif der Telekom 0,12 DM (ab 01.01.1996). Bei Änderung des Tarifs wird der Preis der Gebühreneinheit entsprechend geändert. Sollten sich durch die Abrechnung privater Gespräche erhebliche Mehrkosten bei der Gebührenabrechnung ergeben, so werden diese Kosten gesondert umgelegt. Hierüber wird rechtzeitig und im vorhinein informiert.
(3.2) Die Telefonrechnung wird in Form einer Liste der Verbindungsdaten mit aufsummiertem Endbetrag persönlich zugestellt und ist unter Angabe des Zahlungsgrundes (Rechnungs-Nr.) innerhalb von 14 Tagen in der zentralen Poststelle der Universität einzuzahlen.
(3.3) Die Nachweispflicht für eventuelle Unrichtigkeiten der Computergebührenabrechnung obliegt dem Zahlungspflichtigen. Eventuelle Reklamationen können binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung erfolgen.
(3.4) Sollte es bei der Bezahlung der privatgeführten Telefongespräche zu Unregelmäßigkeiten kommen, so kann diesen Mitarbeitern die private Nutzung der dienstlichen Telefonanlage ganz untersagt werden.
(4) Bei Mißbrauch der dienstlichen Telefonanlage sind arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen.
(2) Über Erfahrungen im Umgang mit der TK-Anlage finden bei Bedarf Gespräche zwischen dem Personalrat und der Dienststelle statt.
(2) Für den Übergangszeitraum bis zum Abschluß der Installation
der gesamten TK-Anlage ist der Geltungsbereich eingeschränkt auf die
an diese neue Anlage bereits angeschlossenen Apparate bzw. Bereiche.
Halle (Saale), den 11.12.1995
Außenstellen der Universität in
(2) Bei separaten Amtsanschlüssen, die mit Geräten zur Gebühreneinheitenerfassung ausgestattet sind, werden in den Sekretariaten monatlich Listen entsprechend Anlage 2 geführt, in denen chronologisch die privat geführten Telefonate eingetragen werden. Nach Gesprächsende werden die Anzahl der Gebühreneinheiten eingetragen und durch den privaten Nutzer gegengezeichnet. Die Formblätter werden durch die Abt. Technik bereitgestellt und monatlich zu Abrechnungszwecken zurückgefordert. Die Abrechnung der Gespräche erfolgt analog der in der Dienstanweisung zur dienstlichen und privaten Nutzung der ISDN-Telefonanlage HICOM 300 der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (außer der Medizinischen Fakultät), § 5 getroffenen Regelung.
(3) In den Bereichen, in denen noch keine Geräte für die Gebühreneinheitenerfassung installiert sind, gilt weiterhin die Dienstanweisung des Kanzlers vom 29.05.1992.
Lfd.-Nr. | Datum | Name | Einheiten | Unterschrift |