Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 34


Zentrale Einrichtungen: Medienzentrum

Betriebsordnung des Medienzentrums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Fernsehmitschnitt- und Kopier-Anmeldungen
§ 3 Antrag auf Auftragsproduktion
§ 4 Ausleihe für audiovisuelle und Foto-Gerätetechnik sowie Videos und Dias
§ 5 Pflichten des Auftraggebers bei Gewährung von Unterstützung von  Lehr-, Forschungs-undkulturellenVeranstaltungen durch das
Medienzentrum
§ 6 Reparatur- und Wartungsaufträge
§ 7 AV-Beratung bei der Ausstattungsplanung

Aufgrund § 9 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Medienzentrum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 08.06.1994 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 4. Jg., Nr. 3, S. 15 v. 27.09.1994) wird folgende Betriebsordnung des Medienzentrums erlassen: 

§ 1
Allgemeines

(1) Die Nutzung des Medienzentrums der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wird durch die Verwaltungs- und Benutzungsordnung (VBO) vom 08.06.1994 geregelt und durch die Betriebsordnung (§ 9 VBO) inhaltlich konkretisiert.

(2) Die Erledigung der geforderten Dienstleistungen erfolgt vom Medienzentrum im Rahmen seiner personellen und technischen Möglichkeiten, innerhalb der Dienstzeiten. Ausnahmen werden durch die Leitung des Medienzentrums festgelegt.

(3) Für alle Dienstleistungen stehen Formulare zur Verfügung, die der Leitung des Medienzentrums bzw. den Bereichsleitungen zur Auftragserteilung eingereicht werden.

(4) Formulare (Formblätter) können als Kopiervorlage vom Medienzentrum abgefordert werden.

(5) Alle Aufträge werden in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldung bearbeitet. In Konfliktfällen wird die Medienkommission der Universität angerufen.

(6) Vergütungen von Dienstleistungen des Medienzentrums werden durch § 13 der VBO und durch die Entgeltordnung geregelt. 

§ 2
Fernsehmitschnitt- und Kopier-Anmeldungen

(1) Im Auftrag der Universitätsmitglieder und -angehörige zeichnet das Medienzentrum im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen seiner personellen und technischen Möglichkeiten Fernsehsendungen für den Lehr- und wissenschaftlichen Einsatz innerhalb der Universität auf.

(2) Mitschnitt- und Kopier-Anmeldungen müssen rechtzeitig - und aus urheberrechtlichen Gründen auf den vom Medienzentrum herausgegebenen Auftragsformularen eigenhändig unterschrieben - im Audio-Video-Bereich des Medienzentrums eingereicht werden.

(3) Das Kassettenmaterial ist grundsätzlich vom Auftraggeber zu stellen. Die Nutzung einer fachlichen Beratung in bezug auf das einzureichende Kassettenmaterial wird empfohlen.

(4) Die Ausgabe des Mitschnitts und der Kopie an den Auftraggeber erfolgt auf VHS-Kassette. Eine Zweitkopie des Mitschnitts auf VHS-Kassette des Medienzentrums wird in der Mediathek bearbeitet, systematisiert, archiviert und steht zu dienstlichen Zwecken über Ausleihe den Universitätsangehörigen zur Verfügung. 

§ 3
Antrag auf Auftragsproduktion

(1) Das Medienzentrum produziert im Rahmen seiner personellen und technischen Möglichkeiten in dienstlichem Auftrag audiovisuelle Medien.

(2) Der Auftrag ist vom Auftraggeber rechtzeitig auf einem Auftragsformular (Formblatt) anzumelden.

(3) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.

(4) Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift, daß er die erforderlichen Einverständniserklärungen der beteiligten Personen (oder deren gesetzlicher Vertreter) zum Persönlichkeitsschutz, Datenschutz und Urheberrecht eingeholt hat.

(5) Im Rahmen der Unterrichtsforschung ist vom Auftraggeber zusätzlich eine Bestätigung der jeweiligen Schulleitung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß es sich um eine schulische Veranstaltung handelt.

(6) Die Regiebesprechung, bei der der Auftraggeber und der verantwortliche Produktionsleiter des Medienzentrums die Produktionsplanung festlegen, ist rechtzeitig zu vereinbaren.

(7) Das Copyright der Medienproduktion verbleibt in jedem Fall bei der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, vertreten durch das Medienzentrum.

(8) Die Produktionskosten werden anteilig vom Auftraggeber getragen. Diesbezügliche Abmachungen werden vor Produktionsbeginn in einer schriftlichen Vereinbarung fixiert.

(9) Bei Video- und Audio-Produktionen verbleiben das "Produktions-Mutterband" und das Master-Band im Archiv des Medienzentrums.

(10) Die Kosten der jeweils gewünschten Anzahl der Kopien trägt der Auftraggeber. Das Kassettenmaterial wird vom Medienzentrum zur Verfügung gestellt. 

§ 4
Ausleihe für audiovisuelle und Foto-Gerätetechnik sowie Videos und Dias

(1) Mitglieder und Angehörige der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sowie Personen und Einrichtungen entsprechend § 7 Abs. 2 der VBO können AV-Medien im AV-Bereich sowie im Foto-Bereich ausleihen.

(2) Der Entleiher weist sich grundsätzlich durch den Dienst-, Studenten- bzw. Personalausweis gegenüber dem ausleihenden Personal aus.

(3) Audiovisuelle und Foto-Gerätetechnik sowie Videos und Dias können gemäß § 7 Abs. 2 der VBO für Lehre und Forschung, Aus-, Weiter- und Fortbildung bzw. für universitäre Veranstaltungen kostenfrei im Rahmen der Öffnungszeiten des Medienzentrums ausgeliehen werden.
Eine Vorbestellung ist möglich. Ausnahmen können durch die Leitung des Medienzentrums genehmigt werden.

(4) Die Ausleihzeiten werden durch Aushang durch die Leitung des Medienzentrums bekanntgegeben.

(5) Eine Ausleihe für private und gewerbliche Zwecke ist grundsätzlich nicht möglich.

(6) Gemäß § 12 Abs. 2 der VBO haftet der Entleiher für alle Beschädigungen des/der Geräte(s) bzw. des Zubehörs sowie der entliehenen Videos, Dias usw., bei Verlust bzw. Diebstahl, vom Moment der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Abgabe sowie für Folgekosten, die dem Medienzentrum entstehen, in Höhe der Reparaturkosten (incl. Transportkosten) bzw. bei wirtschaftlichem Totalschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

(7) Der Entleiher hat Gerätestörungen oder -schäden oder -verluste umgehend dem Verantwortlichen der Ausleihe zu melden. Aus diesem Grund werden alle ausgeliehenen Geräte vorgeführt.

(8) Das Medienzentrum bestätigt den ordnungsgemäßen Zustand der audiovisuellen und Foto-Gerätetechnik sowie der Videos und Dias zum Zeitpunkt der Ausleihe.

(9) Ein Weiterverleih an Dritte oder eine Nutzung durch Dritte ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluß der Nutzung des Medienzentrums führen.

(10 Eine Regelfrist für die zur Ausleihe stehenden Geräte und Anlagen besteht nicht; die Ausleihfrist wird im Einzelfall festgesetzt und richtet sich nach dem Umfang des Bestandes und der Anforderungen.

(11) Das Medienzentrum kann audiovisuelle und Foto-Gerätetechnik auch vor Ablauf der Leihfrist zurückrufen, wenn es aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(12) Für jede Ausleihe ist der Ausleihschein in deutlich lesbarer Schrift vom Entleiher auszufüllen und zu unterschreiben. Vorbestellungen sind möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Form.

(13) Der Entleiher erkennt mit seiner Unterschrift die Ausleihbedingungen des Medienzentrums an. Durch diese wird die Leihe rechtskräftig.

(14) Die Ausleihe von audiovisueller Gerätetechnik erfolgt im AV-Bereich (Selkestraße), Raum A 17, während der Öffnungszeiten dieses Bereiches. Die Ausleihe von Foto-Gerätetechnik erfolgt im Foto-Bereich (Hauptgebäude Gimritzer Damm, 2. Etage) während der Öffnungszeiten dieses Bereiches.

(15) Ausleihbedingungen für Videos und Dias

(15.1) Die Ausleihe für Videos und Dias erfolgt maximal 14 Tage. Vorbestellungen sind möglich. Sie bedürfen der schriftlichen Form.

(15.2) Eine telefonische Verlängerung ist möglich, soweit keine weiteren Vorbestellungen berücksichtigt werden müssen.

(15.3) Die Ausleihe von Videos erfolgt in der Mediathek des AV-Bereiches, die von Dias im Foto-Bereich.

(15.4) Videos sind im rückgespulten Zustand zurückzugeben. 

§ 5
Pflichten des Auftraggebers bei Gewährung von Unterstützung von Lehr-, Forschungs-
und kulturellen Veranstaltungen durch das Medienzentrum

(1) Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Unterstützung von Lehr-, Forschungs- und kulturellen Veranstaltungen, so ist er zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehört die Bereitschaft:

(2) Der Auftraggeber wird an zusätzlich entstehenden Materialkosten beteiligt. Diesbezügliche Abmachungen werden vor der Durchführung oben benannter Veranstaltungen in einer schriftlichen Vereinbarung fixiert. 

§ 6
Reparatur- und Wartungsaufträge

(1) Reparatur- und Wartungsaufträge für zentral inventarisierte AV-Geräte und -Anlagen sind bei der Service-Werkstatt des AV-Bereiches einzureichen.

(2) Reparaturen (mechanische, elektronische) sind in begrenztem Umfang möglich.

(3) Der Medienwart der Service-Werkstatt des AV-Bereiches ist beauftragt:

§ 7
AV-Beratung bei der Ausstattungsplanung

(1) Der Auftraggeber beantragt schriftlich mit Hilfe eines Auftragformulars bei der Leitung des Medienzentrums das oben benannte dienstliche Anliegen.

(2) Das Medienzentrum unterstützt im Rahmen seiner personellen wie technischen Möglichkeiten den Auftraggeber bei der konzeptionell-inhaltlichen sowie bei der technischen Realisierung.

(3) Das Medienzentrum kann Angebote einholen und kann in Absprache mit dem Auftraggeber die ausführende Firma zur Dienstleistung beauftragen.

Halle (Saale), 24.10.1995

W. Matschke
Kanzler
 
 


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