MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 32
(2) Das Universitätsrechenzentrum vertritt in grundlegenden Fragen zur Entwicklung von Datenverarbeitung und Kommunikation die Universität nach außen. Die Zusammenarbeit des KRZ mit den Krankenkassen bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Arbeitsteilung zwischen Universitätsrechenzentrum und KRZ zum Netz der Medizinischen Fakultät als Subnetz der Universität insbesondere auf dem Gebiet des wissenschaftlichen Rechnens regelt die Betriebsordnung.
a) Konzeption für die Informationsverarbeitung und Kommunikation im Klinikum (Organisation, Schlüsselsysteme, Computersoft- und -hardware, Lokales Netz);
b) Integration, organisatorische und systemtechnische Betreuung
d) Technische Einbindung von Arbeitsplätzen in das Netz;
e) Bereitstellung innerhalb der Krankenversorgung angefallener Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
(2) Das Universitätsrechenzentrum sichert durch Bereitstellung übergeordneter Dienste entsprechend den Anforderungen des KRZ den Betrieb des Netzes und der DV-Technik auf der Systemebene.
(3) Der Betrieb, die Konzeption, der weitere Ausbau des Universitätsnetzes und die Bestimmung des Standards für Subnetze sowie die Koordinierung der Weiterbildungsaufgaben im Bereich der wissenschaftlichen Datenverarbeitung obliegen dem Universitätsrechenzentrum.
(2) Der Leiter ist verantwortlich für die Verwaltung und den wirtschaftlichen Einsatz der dem KRZ zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Gestaltung des Systems für Informationsverarbeitung und Kommunikation im Klinikum (Krankenhausinformationssystem) als offenes modulares System,
b) die Regelung der inneren Organisation und der Erlaß einer Betriebsordnung im Benehmen mit dem Fachausschuß für Informationsverarbeitung und Kommunikation,
c) die Unterrichtung des Fachausschusses und des Klinikumsvorstandes über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,
d) Organisation der Datensicherung und des Datenschutzes im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten der Universität,
e) die Vorlage von Empfehlungen zur Ausbauplanung des KRZ,
f) die Abstimmung der Planungen mit dem Universitätsrechenzentrum.
(3) Der Leiter des KRZ unterrichtet den Klinikumsvorstand über seine Geschäftsführung. Er erstellt hierfür jährlich einen Bericht.
(2) Die Aufgaben des Fachausschusses umfassen:
Halle (Saale), 29.09.1995
Vom Akademischen Senat am 13.09.1995 bestätigt.