Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 32


Medizinische Fakultät

Verwaltungsordnung für das Klinikrechenzentrum

Inhalt:
§ 1 Rechtsstatus und Zuordnung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leitung
§ 4 Fachausschuß für Informationsverarbeitung und Kommunikation

Aufgrund von §§ 93 Abs. 1, 101 Abs. 2, 91 Abs. 2 HG LSA hat der Senat der Martin-Luther-Universität auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät am 13.09.1995 die nachstehende Verwaltungsordnung für das Klinikrechenzentrum beschlossen.

§ 1
Rechtsstatus und Zuordnung

(1) Das Klinikrechenzentrum für medizinische und administrative Datenverarbeitung (KRZ) ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gemäß § 101 Abs. 2 HG LSA unter der fachlichen Verantwortung des Klinikumsvorstandes. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsdirektor.

(2) Das Universitätsrechenzentrum vertritt in grundlegenden Fragen zur Entwicklung von Datenverarbeitung und Kommunikation die Universität nach außen. Die Zusammenarbeit des KRZ mit den Krankenkassen bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Arbeitsteilung zwischen Universitätsrechenzentrum und KRZ zum Netz der Medizinischen Fakultät als Subnetz der Universität insbesondere auf dem Gebiet des wissenschaftlichen Rechnens regelt die Betriebsordnung.

§ 2
Aufgaben

(1) Dem KRZ obliegen die folgenden grundlegenden Aufgaben:

a) Konzeption für die Informationsverarbeitung und Kommunikation im Klinikum (Organisation, Schlüsselsysteme, Computersoft- und -hardware, Lokales Netz);

b) Integration, organisatorische und systemtechnische Betreuung

c) Entwurf und Betreuung des Netzes der Medizinischen Fakultät als technische Basis der Kommunikation;

d) Technische Einbindung von Arbeitsplätzen in das Netz;

e) Bereitstellung innerhalb der Krankenversorgung angefallener Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.

(2) Das Universitätsrechenzentrum sichert durch Bereitstellung übergeordneter Dienste entsprechend den Anforderungen des KRZ den Betrieb des Netzes und der DV-Technik auf der Systemebene.

(3) Der Betrieb, die Konzeption, der weitere Ausbau des Universitätsnetzes und die Bestimmung des Standards für Subnetze sowie die Koordinierung der Weiterbildungsaufgaben im Bereich der wissenschaftlichen Datenverarbeitung obliegen dem Universitätsrechenzentrum.

§ 3
Leitung

(1) Das KRZ hat einen Leiter und einen stellvertretenden Leiter.

(2) Der Leiter ist verantwortlich für die Verwaltung und den wirtschaftlichen Einsatz der dem KRZ zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume. Ihm obliegen insbesondere:

a) die Gestaltung des Systems für Informationsverarbeitung und Kommunikation im Klinikum (Krankenhausinformationssystem) als offenes modulares System,

b) die Regelung der inneren Organisation und der Erlaß einer Betriebsordnung im Benehmen mit dem Fachausschuß für Informationsverarbeitung und Kommunikation,

c) die Unterrichtung des Fachausschusses und des Klinikumsvorstandes über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,

d) Organisation der Datensicherung und des Datenschutzes im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten der Universität,

e) die Vorlage von Empfehlungen zur Ausbauplanung des KRZ,

f) die Abstimmung der Planungen mit dem Universitätsrechenzentrum.

(3) Der Leiter des KRZ unterrichtet den Klinikumsvorstand über seine Geschäftsführung. Er erstellt hierfür jährlich einen Bericht.

§ 4
Fachausschuß für Informationsverarbeitung und Kommunikation

(1) Der Fachausschuß für Informationsverarbeitung und Kommunikation berät den Klinikumsvorstand und Fakultätsrat in grundlegenden Fragen der Informationsverarbeitung und Kommunikation.

(2) Die Aufgaben des Fachausschusses umfassen:

(3) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus:  

Halle (Saale), 29.09.1995

Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Akademischen Senat am 13.09.1995 bestätigt. 


» Impressum