MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 26
(2) Die Promotion dient dem Nachweis besonderer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbständige Forschungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft.
(2) Die Ehrenpromotion erfolgt auf Beschluß der Promotionskommission mit mindestens Vierfünftelmehrheit ihrer Mitglieder. Bei der Abstimmung nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(3) Die Ehrenpromotion wird durch die Über-
reichung der Urkunde vollzogen, in welcher die Verdienste des Promovierten
hervorzuheben sind.
(2) Die Promotionskommission ist für alle Fragen der Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
(4) Die Promotionskommission benennt für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 4 Abs. 2 die Gutachter (darunter in der Regel die beiden Betreuer) und die Prüfungskommission.
(2) Die Dissertation ist von drei Gutachtern zu bewerten, von denen einer nicht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg angehören darf. Die Gutachter werden zusammen mit der Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt. Zwei der Gutachter sollen nach Möglichkeit mit den bisherigen Betreuern der Arbeit gemäß § 3 Abs. 3 identisch sein. Als Gutachter können nur tätig werden:
a) hauptamtliche Professoren und Hochschuldozenten sowie
b) Privatdozenten und entpflichtete hauptamtliche Professoren und Hochschuldozenten.
Mindestens ein Gutachter muß hauptamtlicher Professor an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität sein.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus den Gutachtern der Dissertation und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende soll einer der Gutachter sein. Darüber hinaus können alle Mitglieder der Promotionskommission beratend an den Sitzungen der Prüfungskommission teilnehmen.
(4) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Als Doktorand wird zugelassen, wer an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum einen universitären wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit einem Diplom oder einer Magisterprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen hat (Prädikatsexamen). Absolventen ausländischer Universitäten, die einen dem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom vergleichbaren Abschluß nachweisen können, werden ebenfalls als Doktoranden zugelassen, wenn die Promotionskommission festgestellt hat, daß der im Ausland erworbene Abschluß einem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom mit überdurchschnittlichen Leistungen gleichwertig ist.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskommission vom Erfordernis eines Prädikatsexamens absehen.
(3) Absolventen von universitären Studiengängen mit Abschlüssen, die nicht an einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule des In- oder Auslandes erworben worden sind, können als Doktoranden zugelassen werden, wenn die Gesamtnote ihres Hochschulabschlusses überdurchschnittlich ist und wenn zu erwarten ist, daß sie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen befähigt sein werden. Die Promotionskommission kann in diesen Fällen fachbezogene Auflagen festlegen. Solange die Auflagen nicht erfüllt sind, erfolgt die Annahme als Doktorand unter Vorbehalt.
(4) Besonders befähigte Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Fachhochschulen werden als Doktoranden zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Fachhochschulabschluß weist mindestens die Gesamtnote "gut" aus.
b) Ein Professor der Fachhochschule, an der der Bewerber seinen Abschluß erworben hat, muß in einem schriftlichen Gutachten die Annahme als Doktorand befürworten und muß dem Bewerber bescheinigen, daß er zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist.
c) Der Doktorand muß in mindestens zwei von der Promotionskommission festgelegten Fächern, die mit der geplanten Dissertation im Zusammenhang stehen, in mündlichen Prüfungen nachweisen, daß er überdurchchnittlich gute Kenntnisse der jeweiligen Fächer besitzt. Die Prüfungen sollen jeweils 30 Minuten dauern und müssen von Professoren, Hochschuldozenten oder Privatdozenten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität abgehalten werden. Die Ernennung der Prüfer erfolgt durch die Promotionskommission.
d) Die Promotionskommission muß aufgrund der ihr zugänglichen Informationen zu der Überzeugung gelangt sein, daß vom Doktoranden im Bereich der Wirtschaftswissenschaften selbständige Forschungsleistungen erbracht werden können. Reichen die vorliegenden Informationen zu einer derartigen Feststellung nicht aus, so kann die Promotionskommission verlangen, daß der Doktorand weitere Nachweise seiner besonderen Befähigung beibringt.
(5) Zusammen mit der Zulassung als Doktorand werden die wissenschaftlichen Betreuer gemäß § 3 Abs. 3 bestellt. Die Betreuer müssen dem in § 4 Abs. 2, a-b genannten Personenkreis angehören. Mindestens einer der beiden Betreuer muß Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität sein.
(6) Eine Lösung des Betreuungsverhältnisses kann sowohl durch den Doktoranden als auch durch den Betreuer erfolgen. Wird ein Betreuungsverhältnis aus nicht vom Doktoranden zu vertretenden Gründen gelöst, so bestellt die Promotionskommission einen neuen wissenschaftlichen Betreuer.
(7) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand ist schriftlich an den Dekan zu richten. Der Antrag muß enthalten:
a) den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und eine Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens,
b) Vorschläge für die zwei wissenschaftlichen Betreuer,
c) die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse,
d) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einem Promotionsverfahren unterzogen oder als Doktorand beworben hat sowie
e) eine Erklärung des Doktoranden über bestehende Vorstrafen.
(8) Liegt bereits eine fertiggestellte Dissertation vor, so ist diese anstelle der Beschreibung des geplanten Dissertationsvorhabens gemäß § 7 Abs. 4 a einzureichen. Der Antrag gemäß Abs. 7 ist in diesem Fall gleichzeitig der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren und nach § 7 zu ergänzen.
(9) Die Zulassung als Doktorand ist zu versagen, wenn der Bewerber sich an anderen Hochschulen bereits einem Promotionsverfahren unterzogen und die dabei erforderlichen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassung als Doktorand ist ebenfalls zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die zur Entziehung des Doktorgrades gemäß § 19 führen würden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem universitären Studiengang.
(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan zu richten. Der Antrag muß enthalten:
a) ein Anschreiben an den Dekan mit dem Titel der Dissertation sowie die Namen aller bisherigen Betreuer, falls Betreuer bestellt worden sind,
b) Vorschläge für die Namen der drei Gutachter sowie für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 4. Die Vorschläge müssen den Vorschriften des § 4 entsprechen.
(4) Dem Antrag sind beizulegen:
a) die Dissertation in sechs Ausfertigungen sowie eine kurze Zusammenfassung des Inhalts, die das besondere Forschungsziel sowie eine kurze Beschreibung der Ergebnisse hervorhebt,
b) eine Erklärung, daß der Doktorand die Dissertation selbst und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt und außer den im Literaturverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benutzt hat,
c) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Doktorand sich bereits an einer anderen Hochschule einer wirtschaftswissenschaftlichen Doktorprüfung unterzogen hat und ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat,
d) eine Liste der vom Doktoranden bisher im Druck veröffentlichten wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten,
f) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Doktorand sich nicht im öffentlichen Dienst befindet und die Exmatrikulation länger als drei Monate zurückliegt, und
g) die Originale aller Zeugnisse über die erreichten Studienabschlüsse, soweit diese Zeugnisse nicht bereits bei der Zulassung als Doktorand vorgelegt wurden.
(5) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann zurückgezogen werden, solange noch kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen, so ist das Verfahren erfolglos beendet.
(6) Der Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren wird durch den Dekan erteilt. In dem Bescheid werden auch die Namen der Gutachter mitgeteilt. Wird die Zulassung verweigert, so muß in der Mitteilung darüber eine Begründung gegeben und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden.
(2) Die Dissertation soll als Einzelarbeit vorgelegt werden. Ist sie Bestandteil einer gemeinsamen Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
(3) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt und in der Regel noch nicht veröffentlicht sein. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission.
(4) Am Schluß der Dissertation hat der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel er für die Ausarbeitung herangezogen hat.
(5) Die Dissertation muß in druckreifer Form und gebunden eingereicht werden.
(2) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Beauftragung beim Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.
(3) Schlagen zwei Gutachter die Ablehnung der Dissertation vor, erklärt der Vorsitzende der Promotionskommission das Prüfungsverfahren für beendet. Die Promotion ist in diesem Fall gescheitert. Empfiehlt nur einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so wird ein vierter Gutachter herangezogen. Empfiehlt dieser die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, leitet der Vorsitzende der Promotionskommission die Gutachten und ein Exemplar der Dissertation den Mitgliedern der Prüfungskommission zu und legt die Dissertation mit den Gutachten zur Einsicht aus. Das Recht auf Einsichtnahme haben alle Mitglieder der Promotionskommission. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann ferner Professoren anderer Fakultäten/Fachbereiche Einsichtnahme gewähren. Der Vorsitzende der Promotionskommission legt die Auslegungsfrist fest. Sie soll in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.
(5) Während der Auslegungsfrist können alle Mitglieder der Promotionskommission sowie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zur Dissertation und deren Bewertung schriftlich Stellung nehmen. Die Promotionskommission kann bis zu drei weitere Fachgutachten bestellen, solange die Auslegungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die weiteren Fachgutachten sollen spätestens vier Wochen nach Ende der Auslegungsfrist dem Vorsitzenden der Promotionskommission vorliegen.
(6) Dem Doktoranden ist Einsicht in die Gutachten zu gewähren.
(2) Die Bewertung der Dissertation ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der Gutachten, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt wird. Die Dissertation gilt als endgültig nicht bestanden, wenn zwei Gutachter die Note 5 vergeben.
(3) Einer der Gutachter berichtet der Promotionskommission über den Inhalt der vorliegenden Gutachten. Danach stellt die Promotionskommission anhand der Noten in den Gutachten die Annahme oder Ablehnung sowie die Bewertung der Dissertation gemäß Abs. 2 fest.
(4) Die Promotionskommission kann die Dissertation vor Festsetzung der Dissertationsnote zur Umarbeitung zurückgeben und zugleich eine Frist für die Wiedereinreichung festsetzen. Wird die Frist vom Doktoranden nicht eingehalten, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
(5) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
(2) Zur Verteidigung lädt der Dekan ein und gibt den Termin öffentlich bekannt. Der Termin kann erst bekanntgegeben werden, wenn die Promotionskommission die Annahme der Dissertation festgestellt hat.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Verteidigung. Sie beginnt mit einem Vortrag von etwa 30 Minuten des Doktoranden über seine Arbeit. Danach haben zunächst nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Doktorand Rede- und Fragerecht. Nach spätestens weiteren 45 Minuten dürfen sich auch die übrigen Anwesenden an der Diskussion beteiligen und Fragen an den Doktoranden stellen.
(4) Über den Verlauf, den Inhalt und das Ergebnis der Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und eine Note enthalten muß.
(2) Bei der Bewertung sind die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Noten zugelassen.
(3) Die Verteidigung ist nicht bestanden, wenn entweder zwei Mitglieder der Prüfungskommission die Note 5 erteilen oder wenn der Doktorand den Termin der Verteidigung schuldhaft versäumt. Die Feststellung darüber trifft die Prüfungskommission.
(4) Die Bewertung einer bestandenen Verteidigung ergibt sich als einfaches arithmetisches Mittel der Einzelnoten gemäß Abs. 1, wobei nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt wird.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich auf der Grundlage eines gewichteten arithmetischen Mittels aus der Bewertung der Dissertation und der Bewertung der Verteidigung, wobei die Dissertation das Gewicht von zwei Dritteln und die Verteidigung das Gewicht von einem Drittel erhält. Bei der Durchschnittsbildung ist nur die erste Stelle hinter dem Komma zu berücksichtigen.
(3) Als Gesamtnote kommen nur die Prädikate
in Frage. Bezeichnet x das gemäß Abs. 2 errechnete arithmetische Mittel , so wird(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Doktoranden das Prüfungsergebnis mit Angabe der Noten der Dissertation und der Verteidigung sowie des Prädikats für die gesamte Prüfung mit. Diese Mitteilung erfolgt unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Bei Nichtbestehen ist insbesondere mitzuteilen, welche Leistungen unzureichend waren. Der Dekan händigt dem Doktoranden innerhalb von zwei Wochen über diese Angaben eine Bescheinigung aus, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muß.
(2) Die Promotionskommission hat über diese Widersprüche zu befinden und ihre Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen mitzuteilen.
(2) Die Dissertation ist in der Regel als selbständige Schrift zu veröffentlichen. Sie kann auch als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder in einem Sammelband in mehreren Teilen oder in gekürzter Form, die die wesentlichen Ergebnisse enthält, veröffentlicht werden. Im Einvernehmen mit den Gutachtern kann die Veröffentlichung auch in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erfolgen.
(3) Der Doktorand hat innerhalb eines Jahres nach dem Termin der Verteidigung bzw. der Benennung der Änderungsauflagen gemäß Abs. 1 zehn Pflichtexemplare an das Dekanat abzuliefern. Wird die Frist von einem Jahr schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Auf Antrag des Doktoranden kann der Dekan in Abstimmung mit den Gutachtern die Frist verlängern.
(2) Erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand berechtigt, den Doktortitel zu führen.
a) ihn durch Täuschung oder im wesentlichen unrichtige Angaben erlangt hat,
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
c) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 01.06.1994 und des Senats
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 07.09.1994 und
der Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.06.1995.
Halle (Saale), 13.07.1995
Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 26.06.1995 genehmigt.