MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 13
Rektorat
Geschäftsordnung der Tierschutzkommission
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsnatur und Aufgaben der Kommission
§ 2 Mitglieder
§ 3 Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung
§ 4 Beschlußfähigkeit
§ 5 Niederschriften
§ 6 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsnatur und Aufgaben der Kommission
(1) Die Tierschutzkommission ist eine Kommission des Rektorats.
(2) Aufgabe der Tierschutzkommission ist es, alle Belange des Tierschutzes
im Einklang mit den Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre
zu vertreten. Insbesondere gehören hierzu:
-
Beratung des Rektorats sowie anderer Leitungsgremien der Universität
in Tierschutzfragen und auch bei der Entscheidungsfindung für künftige
Entwicklungen auf dem Gebiet der Versuchstierhaltung und -zucht,
-
Unterstützung der Tierschutzbeauftragten der Universität bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben,
-
Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen der
Universität auf dem Gebiet Tierschutz/Versuchstierkunde,
-
Vertretung der Universität in öffentlichen Diskussionen zum Thema
Tierschutz.
§ 2
Mitglieder
(1) Der Tierschutzkommission gehören bis zu 8 Mitglieder insbesondere
aus den Bereichen Biologie, Landwirtschaft, Medizin und Pharmazie sowie
Theologie und Ethik an, die vom Rektorat auf Vorschlag der betreffenden
Fakultäten und Fachbereiche bestellt werden, sowie die Tierschutzbeauftragten
der Universität als ständige Mitglieder.
(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung
ist möglich.
(3) Die Mitglieder der Kommission wählen einen Vorsitzenden, dessen
Wahl der Bestätigung des Rektorats bedarf.
§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und
beruft sie grundsätzlich schriftlich ein.
(2) Einladung und Tagesordnung werden den Mitgliedern rechtzeitig zugestellt.
Die mündliche Einberufung der Sitzung in dringenden Fällen bleibt
unberührt.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnahme
von Sachverständigen an der Sitzung kann zugelassen werden.
§ 4
Beschlußfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende anhand der
Anwesenheit die Beschlußfähigkeit fest.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
§ 5
Niederschriften
(1) Über die Sitzungen sind Niederschriften einschließlich der
Beschlußprotokolle anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschriften werden den Mitgliedern als Vervielfältigung
zugestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor
Vom Rektorat am 07.11.1995 bestätigt.
» Impressum