Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 13


Rektorat

Geschäftsordnung der Tierschutzkommission
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Inhalt:
§ 1 Rechtsnatur und Aufgaben der Kommission
§ 2 Mitglieder
§ 3 Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung
§ 4 Beschlußfähigkeit
§ 5 Niederschriften
§ 6 Inkrafttreten

§ 1
Rechtsnatur und Aufgaben der Kommission

(1) Die Tierschutzkommission ist eine Kommission des Rektorats.

(2) Aufgabe der Tierschutzkommission ist es, alle Belange des Tierschutzes im Einklang mit den Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre zu vertreten. Insbesondere gehören hierzu:

§ 2
Mitglieder

(1) Der Tierschutzkommission gehören bis zu 8 Mitglieder insbesondere aus den Bereichen Biologie, Landwirtschaft, Medizin und Pharmazie sowie Theologie und Ethik an, die vom Rektorat auf Vorschlag der betreffenden Fakultäten und Fachbereiche bestellt werden, sowie die Tierschutzbeauftragten der Universität als ständige Mitglieder.

(2) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die Mitglieder der Kommission wählen einen Vorsitzenden, dessen Wahl der Bestätigung des Rektorats bedarf.

§ 3
Einberufungen der Sitzungen, Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie grundsätzlich schriftlich ein.

(2) Einladung und Tagesordnung werden den Mitgliedern rechtzeitig zugestellt. Die mündliche Einberufung der Sitzung in dringenden Fällen bleibt unberührt.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnahme von Sachverständigen an der Sitzung kann zugelassen werden.

§ 4
Beschlußfähigkeit

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende anhand der Anwesenheit die Beschlußfähigkeit fest.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 5
Niederschriften

(1) Über die Sitzungen sind Niederschriften einschließlich der Beschlußprotokolle anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Die Niederschriften werden den Mitgliedern als Vervielfältigung zugestellt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität in Kraft.
 
 
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Rektorat am 07.11.1995 bestätigt. 


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