MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 10
Senat
Satzung des Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentrums für
Materialwissenschaften
(IWZ Materialwissenschaften)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Inhalt:
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Direktorium
§ 4 Geschäftsführender Direktor
§ 5 Wissenschaftlicher Beirat
§ 6 Mitglieder
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Benutzung des IWZ Materialwissenschaften
§ 9 Finanzierung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Personen- und Funktionsbezeichnungen
§ 1
Rechtsstellung
Das IWZ Materialwissenschaften ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter der Verantwortung
des Rektorats steht.
§ 2
Aufgaben
Das IWZ Materialwissenschaften hat die Aufgabe, die materialwissenschaftliche
Forschung und Lehre, die an den verschiedenen Fachbereichen und Fakultäten
der Martin-Luther-Universität in der jeweiligen Fachbezogenheit betrieben
wird, unter übergreifenden Gesichtspunkten zu koordinieren und gezielt
die interdisziplinäre Bearbeitung von relevanten Themen zu fördern.
Beson-dere Berücksichtigung soll dabei finden:
-
Grundlagenforschung zu Material-Struktur-Eigenschaftsrelationen an aktuell
interessierenden Werkstoffen,
-
Förderung der Entwicklung diagnostischer Methoden über die traditionellen
Anwendungsgebiete hinaus,
-
Förderung der Entwicklung neuer präparativer Methoden,
-
Anbahnung und Vermittlung von Wissenschaftskooperationen innerhalb der
Universität und darüber hinaus in die Region,
-
Unterstützung bei der Vorbereitung interdisziplinärer drittmittelfinanzierter
Forschungsprojekte,
-
Beteiligung an Vorbereitung und schrittweiser Realisierung von Ergänzungsstudien
Materialwissenschaften/Kristallographie,
-
Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
§ 3
Direktorium
(1) Das IWZ Materialwissenschaften wird kollegial durch ein Direktorium
geleitet. Das Direktorium besteht aus fünf Professoren, die vom Rektorat
auf Vorschlag der Mitglieder des IWZ im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen
Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums wählen aus ihrer Mitte einen
Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für
die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf
der Bestätigung durch das Rektorat. Der Wissenschaftliche Beirat ist
vorher zu hören.
(3) Das Direktorium ist zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten
des Zentrums, ausgenommen sind die Abschlüsse von Verträgen,
Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen,
die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen.
(4) Das Direktorium legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
des Zentrums fest. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
neue Projekte der Forschungskooperation anzuregen,
-
das wissenschaftliche Programm des Zentrums zu gestalten und umzusetzen,
-
mit deutschen und ausländischen Partnern zusammenzuarbeiten,
-
die Arbeitsergebnisse des Zentrums zu veröffentlichen,
-
einen jährlichen Arbeitsbericht zu erstellen,
-
über die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personal- und Sachmittel,
insbesondere über die Einstellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
des Zentrums zu entscheiden.
(5) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter
wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums
mit beratender Stimme teilnimmt.
§ 4
Geschäftsführender Direktor
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung
in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der
Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die laufenden
Geschäfte der Verwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums.
(2) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im
Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen
Mitarbeiter.
(3) Der Geschäftsführende Direktor sorgt für die Abstimmung
der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Zentrums.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
-
Regelung der inneren Organisation und Leitung der Verwaltung des Zentrums
sowie Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz der dem Zentrum zur Verfügung
stehenden Personal- und Sachmittel,
-
Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher
Mitarbeiter im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Professoren,
-
Vorschläge zur Aktualisierung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms,
-
Einberufung und Leitung der regelmäßigen Sitzungen des Direktoriums
mindestens einmal im Semester,
-
Einberufung des Wissenschaftlichen Beirats.
§ 5
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Das Direktorium wird durch einen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt.
Er berät bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben
und unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern,
die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des IWZ Materialwissenschaften
ausgewiesen sind. Zumindest zwei Mitglieder sollen außeruniversitären
Institutionen angehören. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag
des Direktoriums vom Rektor der Universität für die Dauer von
drei Jahren bestellt.
(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von
drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden in der Regel
mindestens einmal im Jahr statt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Geschäftsführenden
Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Zentrums
zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Geschäftsführenden
Direktor bei der Leitung und Orga-nisation des Zentrums.
§ 6
Mitglieder
(1) Mitglieder des IWZ Materialwissenschaften sind:
a) die Angehörigen des Direktoriums des Zentrums,
b) die im Zentrum hauptberuflich tätigen Personen,
c) die Professoren, Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter,
die Aufgaben für das Zentrum ausüben,
d) die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte,
die den Personen nach a) und b) zur Durchführung von Aufgaben innerhalb
des Zentrums zugewiesen sind.
(2) Durch Antrag können Personen aus außeruniversitären
Forschungseinrichtungen und Instituten als Mitglieder zugelassen werden.
Die zugelassenen Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums
erweitern und vertiefen. Über den Antrag entscheidet das Di-rektorium
nach forschungsbezogenen Kriterien, vorbehaltlich der Zustimmung des Rektorats.
(3) Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung
an Aufgaben des Zentrums begrenzt.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, mindestens
jedoch einmal pro Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des Zentrums
ein. Auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens
einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen den Geschäftsbereich
des Zentrums berührende Fragen erörtern und Empfehlungen an das
Direktorium aussprechen.
§ 8
Benutzung des IWZ Materialwissenschaften
(1) Das IWZ Materialwissenschaften steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer
Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende
Direktor.
(2) Nichtmitglieder des IWZ Materialwissenschaften benötigen im
Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors
zur Benutzung der Einrichtung.
§ 9
Finanzierung
Neben den von der Universität bereitgestellten Haushaltsmitteln sollen
der Geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des Direktoriums
bestrebt sein, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben
und dazu gegebenenfalls die Drittmittelfähigkeit für mit hohem
Risiko behafteter interdisziplinärer Forschungsthemen im Sinne einer
Anschubfinanzierung aus den Haushaltsmitteln des Zentrums zeitlich und
im Umfang begrenzt zu fördern.
§ 10
Evaluierung
(1) Nach der Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden
Direktors, spätestens alle 4 Jahre, erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen
Arbeit des Zentrums durch eine externe Gutachtergruppe, der bis zu fünf
Wissenschaftler angehören.
(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.
(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem akademischen Senat der Universität
vorzulegen.
§ 11
Personen- und Funktionsbezeichnungen
Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
gelten gleichermaßen in der männlichen und weiblichen Form.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung des IWZ Materialwissenschaften der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor
Vom Akademischen Senat am 05.07.1995 bestätigt.
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