Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT  HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 10


Senat

Satzung des Interdisziplinären Wissenschaftlichen Zentrums für Materialwissenschaften
(IWZ Materialwissenschaften)
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Direktorium
§ 4 Geschäftsführender Direktor
§ 5 Wissenschaftlicher Beirat
§ 6 Mitglieder
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Benutzung des IWZ Materialwissenschaften
§ 9 Finanzierung
§ 10 Evaluierung
§ 11 Personen- und Funktionsbezeichnungen
 

§ 1
Rechtsstellung

Das IWZ Materialwissenschaften ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die unter der Verantwortung des Rektorats steht.

§ 2
Aufgaben

Das IWZ Materialwissenschaften hat die Aufgabe, die materialwissenschaftliche Forschung und Lehre, die an den verschiedenen Fachbereichen und Fakultäten der Martin-Luther-Universität in der jeweiligen Fachbezogenheit betrieben wird, unter übergreifenden Gesichtspunkten zu koordinieren und gezielt die interdisziplinäre Bearbeitung von relevanten Themen zu fördern. Beson-dere Berücksichtigung soll dabei finden:

§ 3
Direktorium

(1) Das IWZ Materialwissenschaften wird kollegial durch ein Direktorium geleitet. Das Direktorium besteht aus fünf Professoren, die vom Rektorat auf Vorschlag der Mitglieder des IWZ im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums wählen aus ihrer Mitte einen Geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Der Wissenschaftliche Beirat ist vorher zu hören.

(3) Das Direktorium ist zuständig für alle Verwaltungsangelegenheiten des Zentrums, ausgenommen sind die Abschlüsse von Verträgen, Annahme von Zuwendungen Dritter und beamten- bzw. arbeitsrechtliche Entscheidungen, die der Zentralen Universitätsverwaltung obliegen.

(4) Das Direktorium legt jeweils das Forschungs- und Entwicklungsprogramm des Zentrums fest. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

(5) Die hauptberuflich am Zentrum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 4
Geschäftsführender Direktor

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten trägt der Geschäftsführende Direktor die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er vollzieht die Beschlüsse des Direktoriums.

(2) Der Geschäftsführende Direktor ist Vorgesetzter der im Zentrum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.

(3) Der Geschäftsführende Direktor sorgt für die Abstimmung der Forschungsziele, für die Durchführung der Aufgaben des Zentrums. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

§ 5
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Das Direktorium wird durch einen Wissenschaftlichen Beirat unterstützt. Er berät bei der Entwicklung und Realisierung der Arbeits- und Forschungsaufgaben und unterstützt die nationale und internationale Vernetzung der Forschung.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn Wissenschaftlern, die in den Arbeits- und Forschungsschwerpunkten des IWZ Materialwissenschaften ausgewiesen sind. Zumindest zwei Mitglieder sollen außeruniversitären Institutionen angehören. Der Wissenschaftliche Beirat wird auf Vorschlag des Direktoriums vom Rektor der Universität für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats finden in der Regel mindestens einmal im Jahr statt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats.

(5) Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Geschäftsführenden Direktor regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Zentrums zu unterrichten. Er berät und unterstützt den Geschäftsführenden Direktor bei der Leitung und Orga-nisation des Zentrums.

§ 6
Mitglieder

(1) Mitglieder des IWZ Materialwissenschaften sind:

a) die Angehörigen des Direktoriums des Zentrums,

b) die im Zentrum hauptberuflich tätigen Personen,

c) die Professoren, Privatdozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Aufgaben für das Zentrum ausüben,

d) die geprüften und ungeprüften wissenschaftlichen Hilfskräfte, die den Personen nach a) und b) zur Durchführung von Aufgaben innerhalb des Zentrums zugewiesen sind.

(2) Durch Antrag können Personen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Instituten als Mitglieder zugelassen werden. Die zugelassenen Mitglieder sollen das wissenschaftliche Spektrum des Zentrums erweitern und vertiefen. Über den Antrag entscheidet das Di-rektorium nach forschungsbezogenen Kriterien, vorbehaltlich der Zustimmung des Rektorats.

(3) Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf den Zeitraum der Mitwirkung an Aufgaben des Zentrums begrenzt.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Der Geschäftsführende Direktor beruft bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, eine Versammlung aller Mitglieder des Zentrums ein. Auf Beschluß des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen den Geschäftsbereich des Zentrums berührende Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

§ 8
Benutzung des IWZ Materialwissenschaften

(1) Das IWZ Materialwissenschaften steht allen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Zweifelsfall entscheidet der Geschäftsführende Direktor.

(2) Nichtmitglieder des IWZ Materialwissenschaften benötigen im Einzelfall eine Genehmigung des Geschäftsführenden Direktors zur Benutzung der Einrichtung.

§ 9
Finanzierung

Neben den von der Universität bereitgestellten Haushaltsmitteln sollen der Geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des Direktoriums bestrebt sein, Drittmittel für spezielle Forschungsaufgaben einzuwerben und dazu gegebenenfalls die Drittmittelfähigkeit für mit hohem Risiko behafteter interdisziplinärer Forschungsthemen im Sinne einer Anschubfinanzierung aus den Haushaltsmitteln des Zentrums zeitlich und im Umfang begrenzt zu fördern.

§ 10
Evaluierung

(1) Nach der Amtszeit des Direktoriums und des Geschäftsführenden Direktors, spätestens alle 4 Jahre, erfolgt eine Evaluierung der wissenschaftlichen Arbeit des Zentrums durch eine externe Gutachtergruppe, der bis zu fünf Wissenschaftler angehören.

(2) Die Gutachtergruppe wird vom Rektorat bestellt.

(3) Der Bericht der Gutachtergruppe ist dem akademischen Senat der Universität vorzulegen.

§ 11
Personen- und Funktionsbezeichnungen

Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen in der männlichen und weiblichen Form.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung des IWZ Materialwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Kraft.
 
 
Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Akademischen Senat am 05.07.1995 bestätigt. 


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