Uni-Halle-Siegel

MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT HALLE -WITTENBERG

Amtsblatt
5. Jahrgang, Nr. 5 vom 19. Dezember 1995, S. 2
 


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.
Senat

Ordnung der schulpraktischen Ausbildung für Lehrämter an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 

Inhalt:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Formen der schulpraktischen Ausbildung
§ 3 Zielstellung und organisatorische Regelungen der schulpraktischen Ausbildung
§ 4 Zeitlicher Umfang der schulpraktischen Ausbildung


Aufgrund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993 (GVBl. LSA S. 614) hat die Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg die folgende Ordnung als Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) vom 7.10.1993 (GVBl. LSA S. 614), geändert durch Art. 2 des Dritten Hochschulstrukturgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.7.1994 (GVBl. LSA S. 799) und der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter vom 19.6.1992 (GVBl. LSA Nr. 26, S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt und vom 26.8.1993 (GVBl. LSA S. 456) sowie nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung Ziele, Inhalte, Anforderungen, Organisation und Gestaltung der schulpraktischen Ausbildung (Schulpraktische Übungen und Schulpraktika) für Lehrämter an der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg. Sie regelt die Pflichten und Rechte der Praktikanten (Studierende), die Verantwortung und Aufgaben der Mitarbeiter der Martin-Luther-Universität (Praktikumsbetreuer) sowie der Schulleiter und Mentoren der Praktikumsschulen.

§ 2
Formen der schulpraktischen Ausbildung

Die schulpraktische Ausbildung im Land Sachsen-Anhalt umfaßt insbesondere:



1 In der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen werden unterschiedliche Bezeichnungen für diesen Studienteil benutzt (Orientierungspraktikum, Pädagogisch-psychologisches Hospitations- oder Einführungspraktikum). In dieser Praktikumsordnung wurde hierfür zur Vereinfachung der Begriff Orientierungspraktikum gewählt.
§ 3
Zielstellung und organisatorische Regelungen der schulpraktischen Ausbildung

A Schulpraktische Übungen SPÜ

(1) Für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschule an Sekundarschulen und an Gymnasien:

Die schulpraktischen Übungen haben folgende Ziele:

Die Schulpraktischen Übungen an Grund- und Sekundarschulen sowie an Gymnasien sollen die Studierenden in die Praxis der gewählten Unterrichtsfächer einführen.
Dies soll unter Berücksichtigung der allgemeinen schulischen Bedingungen und unter Anknüpfung an die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse erfolgen.
Die Schulpraktischen Übungen haben die Aufgabe, die Studierenden auf ihre berufliche Praxis im Lehramt vorzubereiten. Während der schulpraktischen Übungen werden die Studierenden angeleitet, pädagogische, psychologische und fachspezifische Beobachtungen in ihr fachmethodisches Wissen zu integrieren. Sie sollen desweiteren befähigt werden, die eigene Unterrichtstätigkeit und die der anderen Studierenden auszuwerten und einzuschätzen.

(2) Für das Lehramt an Sonderschulen:

Die schulpraktischen Übungen haben folgende Ziele und sollen den Studierenden ermöglichen:

(3) Organisatorische Regelungen:

Schulpraktische Übungen bestehen aus Hospitationen bzw. eigener Unterrichtstätigkeit, denen vorbereitende Konsultationen mit den Mitarbeitern der Fachdidaktik bzw. Fachrichtungen und Lehrbereiche oder mit den Mentoren vorausgehen und denen eine seminaristische Auswertung folgt.

Die Schulpraktischen Übungen erfolgen in Übungsgruppen mit einer Stärke von maximal 4 Studierenden. In Anwesenheit der Übungsgruppe unterrichten die Studierenden in der Regel abwechselnd, während die anderen Mitglieder der Gruppe hospitieren und ein fachmethodisches Hospitationsprotokoll anfertigen.

Die Vorbereitung auf die eigene Unterrichtstätigkeit erfolgt auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt gültigen Rahmenrichtlinien. Der im Ergebnis dieser Vorbereitung entstandene schriftliche Stundenentwurf ist Gegenstand einer Konsultation mit einem Mitarbeiter der Fachdidaktik bzw. der Fachrichtungen und Lehrbereiche, in der von den Studierenden die getroffenen fachdidaktischen Entscheidungen theoretisch zu begründen sind.

Der jeweilige Mitarbeiter der Fachdidaktik bzw. der Fachrichtungen und Lehrbereiche bespricht die Unterrichtsversuche der Studierenden in seminaristischer Form, schätzt sie ein und gestaltet die Auswertung als eine Art der theoretischen Verallgemeinerung schulpraktischer Erfahrungen.

B Orientierungspraktika SP1 und SPS1

(1) Für das Lehramt an Grundschulen, Haupt- und Realschule an Sekundarschulen und an Gymnasien:

Das Orientierungspraktikum SP1 hat folgende Ziele:

(1.1) Es soll den Studierenden eine Einführung in die Institution Schule anhand von Erziehungs- und Unterrichtssituationen unter den Rahmenbedingungen des Lehrerberufs geben.
Es dient der erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Problemen der Sozialisation und Erziehung, Bildung und Ausbildung in bezug auf das Praxisfeld Schule. Das Orientierungspraktikum SP1 soll als Bestandteil der berufsbezogenen Studien für die Studierenden den Bezug zwischen wissenschaftlicher Theoriebildung und pädagogischem Handeln herstellen und ein theoriegesichertes Handlungsverständnis anbahnen.
Es soll darüber hinaus die Erkundung des Berufsfeldes Schule unter dem Gesichtspunkt späterer beruflicher Tätigkeit ermöglichen und durch Aufzeigen der Anforderungen an den Beruf des Lehrers zur Klärung der eigenen Berufsmotivation beitragen. Es soll bewirken, daß die Studierenden die Bedeutsamkeit erziehungs- und sozialwissenschaftlicher, fachdidaktischer und sozialer Kompetenz im Lehrerberuf erfahren.

(1.2) Im Orientierungspraktikum SP1 ist das Tätigkeitsfeld Schule und ihr soziales Umfeld zu erkunden. Hierzu gehört:

(1.3) Die Studierenden haben an Klassen- und Schulkonferenzen, an Elternversammlungen sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen, sofern das entsprechende Gremium zugestimmt hat. Ihnen können Teile aus dem pädagogischen, unterrichtsorganisatorischen und dem verwaltungsmäßigen Aufgabenbereich des Lehrers übertragen werden. Sie können zur Unterstützung des Lehrers bei Gruppenarbeit herangezogen werden und selbst erste Unterrichtsversuche unternehmen, wenn die Einwilligung des Mentors vorliegt.

(2) Für das Lehramt an Sonderschulen:

Das Orientierungspraktikum SPS1 hat folgende Ziele:

(2.1) Die Studierenden sollen einen Einblick in die Aufgabenfelder und den strukturellen Aufbau verschiedener rehabilitationspädagogischer Einrichtungen und Schulen gewinnen.

(2.2) Sie sollen am Unterricht bzw. an speziellen Kontaktstunden teilnehmen und erste Kontakte mit Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Behinderungsart haben.

(2.3) Das Orientierungspraktikum soll den Studierenden nach Einblicknahme in die unterschiedlichen Aufgabenfelder die Entscheidung für zwei rehabilitationspädagogische Fachrichtungen ermöglichen.

C Schulpraktika SP2 und SP3 sowie SPS2, SPS3 und SPS6 (1)

Für das Lehramt an Grundschulen:

Die Schulpraktika SP2 und SP3 sowie SPS6 haben folgende Ziele:

(1.1) Während des Schulpraktikums SP2 werden die Studierenden in die Praxis eingeführt. Theoretische Positionen der Ausbildung sollen in der Praxis angewandt werden.

(1.2) Pädagogischer Schwerpunkt des Schulpraktikums SP2 ist, die Vielfalt der Aufgabenbereiche des Lehrers näher kennenzulernen sowie Möglichkeiten der Erziehung zur Mündigkeit und zur Selbständigkeit zu beobachten.

(1.3) Didaktische Modelle und die Struktur der Unterrichtsstunden sollen erkannt, in ihrer Brauchbarkeit geprüft und fachdidaktisch sinnvoll angewendet werden. Dabei sind vor allem die Sozialisationsprozesse der Schüler bei der Planung und Durchführung des Unterrichts zu beachten.

(1.4) Die Studierenden sollen sich in diesem Schulpraktikum bereits Fragen der "Öffnung des Unterrichts" in seinen vielfältigen Varianten zuwenden.

(1.5) Bei der Gestaltung des Unterrichts sollen die Studierenden die ihnen in der fachdidaktischen Ausbildung vorgestellten Unterrichtskonzeptionen in Abhängigkeit von stofflicher und pädagogischer Situation begründet einsetzen. Sie sollen die Effektivität der verwendeten pädagogischen Maßnahmen und Mittel prüfen.

(1.6) Während des Schulpraktikums SP3 sollen die Studierenden zusätzlich Einblick nehmen in praktizierte Formen der Leistungsermittlung und Leistungsbewertung.

(2) Organisatorische Regelungen:

Die umfangreiche Hospitationstätigkeit innerhalb des Schulpraktikums SP2 bezieht sich auf die fundierte Analyse des Unterrichts erfahrener Mentoren. Gleichzeitig erwerben die Studierenden weitere Fähigkeiten im Planen, Durchführen und Auswerten eigenen Unterrichts.

Der Schwerpunkt im Schulpraktikum SP3 liegt auf der vom Mentor angeleiteten Erteilung von Unterricht durch die Studierenden. Dabei sollen vor allem Sequenzen von aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden erteilt werden, um so Erfahrungen bei der kontinuierlichen Gestaltung des Lehr- und Lernprozesses zu gewinnen.

Die Unterrichtstätigkeit der Studierenden bedarf der Anwesenheit des jeweiligen Mentors bzw. des Praktikumsbetreuers. Dem Unterricht muß eine schriftliche Planung zugrundeliegen, die dem Mentor vor Beginn der Unterrichtsstunde vorzulegen ist.

(3) Für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen und Gymnasien:

Die Schulpraktika SP2 und SP3 sowie SPS6 haben folgende Ziele:

(3.1) Durch das kontinuierliche Unterrichten über einen längeren Zeitraum sollen die in der theoretischen Ausbildung und in den SPÜ erworbenen Kenntnisse und didaktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten während der Schulpraktika SP2 und SP3 zunehmend weiterentwickelt werden. Diese Schulpraktika sollen verstärkt zur Vorbereitung von Unterrichtsvorhaben, zum Planen von Unterricht und zu eigenen Unterrichtsversuchen anleiten sowie die Fähigkeit zu einer situationsgemäßen Durchführung von Unterricht sowie zu einer wissenschaftlichen didaktisch-methodischen Reflexion entwickeln.

(3.2) In beiden Schulpraktika sollen die Studierenden auf der Grundlage der gültigen Rahmenrichtlinien die fachspezifischen Arbeitsweisen anwenden sowie eigene fachdidaktische Fähigkeiten erproben. Dabei werden hinsichtlich des Stundenvolumens und der fachdidaktischen Fähigkeiten höhere Anforderungen an das SP3 gestellt.

(3.3) Während dieser Schulpraktika sollen die Studierenden

(4) Organisatorische Regelungen:

Die Unterrichtstätigkeit der Studierenden bedarf der Anwesenheit des jeweiligen Mentors bzw. des Praktikumsbetreuers. Dem Unterricht muß eine schriftliche Planung zugrunde liegen, die dem Mentor vor Beginn der Unterrichtsstunde vorzulegen ist.

(5) Für das Lehramt an Sonderschulen:

Die Schulpraktika SPS2 und SPS3 haben folgende Ziele:

(5.1) Während der Rehabilitationspädagogischen Schulpraktika SPS2 und SPS3 sollen die Studierenden durch Hospitationen ihre Wahrnehmungs- und Beobachtungsfähigkeit sensibilisieren und schulen im Hinblick auf die Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse der Kinder und auf die methodische Gestaltung des Bildungs- und Erziehungsprozesses.

(5.2) In der selbständigen Unterrichtstätigkeit sollen die Studierenden ihre gestiegene Fachkompetenz erproben und nachweisen. Unter Anleitung des Mentors erhalten sie die Möglichkeit, über einen zusammenhängenden Zeitraum rehabilitative Methodik differenziert umzusetzen, neue Unterrichtselemente anzuwenden und kritisch zu reflektieren.

D Förderdiagnostisches Schulpraktikum SPS5 an Sonderschulen

Das Schulpraktikum SPS5 hat folgende Ziele:

Im Förderdiagnostischen Praktikum beobachten, analysieren und bewerten die Studierenden Lern- und Verhaltensleistungen eines Kindes. Sie setzen zu diesem Zweck diagnostisches Material ein mit dem Ziel, Gründe für aktuelles Verhalten zu erläutern, künftiges Verhalten vorauszusagen und Lernerfolge zu dokumentieren. Die empirisch gewonnenen Erkenntnisse über das Kind werden in einem förderdiagnostischen Gutachten zusammengeführt und mit Hinweisen zum diagnostischen Förderbedarf versehen.

§ 4
Zeitlicher Umfang der schulpraktischen Ausbildung

A Schulpraktische Übungen (SPÜ)

Für die Dauer der SPÜ gelten folgende Regelungen:

(1) Für das Lehramt an Grundschulen:

(2) Für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen: (3) Für das Lehramt an Gymnasien: (4) Für das Lehramt an Sonderschulen: B Schulpraktika

Im einzelnen sind für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt folgende Arten von Schulpraktika vorgeschrieben:

(1) Für das Lehramt an Grundschulen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 PVO 1:

(1.1) ein Orientierungspraktikum (SP1)

Dauer: mindestens 2 Wochen
Hospitation: mindestens 30 Stunden

(1.2) zwei Schulpraktika (SP2 und SP3) von insgesamt 7 Wochen Dauer

a) Dauer SP2: 3 Wochen
Hospitation: insgesamt 45 Stunden
Unterrichtstätigkeit: insgesamt 15 Stunden
Stundengliederung eigener Unterrichtstätigkeit:
- Deutsch: 5 Stunden
- Mathematik: 5 Stunden
- Drittfach: 3 Stunden
- Viertfach: 2 Stunden

b) Dauer SP3 : 4 Wochen
Hospitation: insgesamt 40 Stunden
Unterrichtstätigkeit: insgesamt 30 Stunden
Stundengliederung eigener Unterrichtstätigkeit:
- Deutsch: 10 Stunden
- Mathematik: 10 Stunden
- Drittfach: 6 Stunden
- Viertfach: 4 Stunden

(2) Für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen gemäß § 33 Abs. III Nr. 2 und § 37 Abs. 2 PVO 1:

(2.1) ein Orientierungspraktikum (SP1)
Dauer: mindestens 2 Wochen
Hospitation: mindestens 30 Stunden

(2.2) zwei Schulpraktika (SP2 und SP3) von insgesamt 8 bis 10 Wochen Dauer.
a) Dauer SP2: mindestens 4 Wochen
Hospitation: mindestens 20 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 20 Stunden

b) Dauer SP3: mindestens 4 Wochen
Hospitation: mindestens 40 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 30 Stunden

(3) Für das Lehramt an Gymnasien gemäß § 43 Abs. II Nr. 2 und Anlage 3 II Nr. 1 PVO 1:

(3.1) ein pädagogisch-psychologisches Hospitations- oder Einführungs- und Sozialpraktikum (SP1)
Dauer: mindestens 2 Wochen
Hospitation: mindestens 30 Stunden

(3.2) zwei Schulpraktika (SP2 und SP3) von insgesamt 8 bis 10 Wochen Dauer, davon mindestens 1 Praktikum schulformgebunden.
a) Dauer SP2: mindestens 4 Wochen
Hospitation: mindestens 20 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 20 Stunden

b) Dauer SP3: mindestens 4 Wochen
Hospitation: mindestens 40 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 30 Stunden

(4) Für das Lehramt an Sonderschulen gem. § 52 Abs. 3 und 4 PVO 1:

(4.1) ein Orientierungspraktikum (SPS1)
Dauer: 6 Wochen (4 Wochen vor dem Studium, 2 Wochen im Grundstudium)
Hospitation: 3 Stunden pro Tag

(4.2) zwei Rehabilitationspädagogische Schulpraktika (SPS2 und SPS3) von jeweils 4 Wochen Dauer
a) Dauer SPS2: 4 Wochen
Hospitation: insgesamt 35 Stunden
Unterrichtstätigkeit: insgesamt 25 Stunden

b) Dauer SPS3: 4 Wochen
Hospitation: insgesamt 35 Stunden
Unterrichtstätigkeit: insgesamt 25 Stunden

(4.3) ein Förderdiagnostisches Schulpraktikum (SPS5)
Dauer SPS5: 1 Woche
Hospitation: mindestens 5 Stunden pro Tag entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur Aufnahmepraxis von Behinderten in die entsprechende Einrichtung

(4.4) ein Schulpraktikum (SPS6) in den studierten Unterrichtsfächern I und II der Grundschule (SP2 oder SP3) oder in einem Unterrichtsfach der Sekundarschule (SP2 oder SP3) von mindestens 3 Wochen Dauer.
a) Dauer SPS6 (Grundschule): mindestens 3 Wochen
Hospitation: mindestens 30 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 15 Stunden oder gemäß SP2 oder SP3 (vgl. § 4, B, Abs. 1.2a oder b)

b) Dauer SPS6 (Sekundarschule): mindestens 3 Wochen
Hospitation: mindestens 30 Stunden
Unterrichtstätigkeit: mindestens 15 Stunden oder gemäß SP2 oder SP3 (vgl. § 4, B, Abs. 2.2a oder b)

Das Schulpraktikum (SPS6) oder das Förderdiagnostische Praktikum (SPS5) können entweder in Verbindung mit dem Rehabilitationspädagogischen Schulpraktikum SPS2 oder mit SPS3 absolviert werden.

Für das Lehramt an Sonderschulen wird zusätzlich zu den Schulpraktika ein Sozialpraktikum SPS4 von 2 Wochen Dauer gefordert, welches an staatlichen Ämtern (Jugendamt, Gesundheitsamt, Sozialamt) durchgeführt wird.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt gehört die schulpraktische Ausbildung.

(1) Für die Schulpraktischen Übungen (SPÜ) wird zugelassen, wer

(2) Für das Orientierungspraktikum SP1 wird zugelassen, wer (3) Für das Orientierungspraktikum SPS1 wird zugelassen, wer (4) Für die Schulpraktika SP2 und SP3 bzw. für die Rehabilitationspädagogischen Schulpraktika SPS2 und SPS3 sowie SPS6 wird zugelassen, wer (5) Für das Förderdiagnostische Praktikum SPS5 wird zugelassen, wer (6) Der Antrag auf Zulassung zu den jeweiligen Schulpraktika bzw. auf schulformbezogene Praktikumsplätze ist auf Grund von Vereinbarungen zwischen der Martin-Luther-Universität und den Regierungspräsidien im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde 3 Monate vor Beginn des Schulpraktikums vom Studierenden beim Praktikumsamt der Universität zu stellen. Die Studierenden haben sich in Praktikumslisten einzuschreiben. Nachweise über das Vorliegen der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen werden zu Beginn des jeweiligen Praktikums überprüft.
Studierende, die die termingemäße Anmeldung zu einem Schulpraktikum versäumen, können das betreffende Praktikum erst ein Semester bzw. ein Jahr später absolvieren.

(7) Über die Zulassung zu den jeweiligen Schulpraktika entscheiden die Mitarbeiter der Fachdidaktiken bzw. der Fachrichtungen und Lehrbereiche im Einvernehmen mit dem Praktikumsamt.
Ein besonderer schriftlicher Bescheid ergeht nur, falls die Zulassung zu versagen ist.

(8) Die Zulassung zu den Schulpraktika ist abzulehnen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 6
Zuständigkeiten für die Schulpraktika

(1) Lehramt an Grundschulen:

(1.1) Das Orientierungspraktikum wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaften am Institut für Grundschulpädagogik organisiert und betreut. Es findet während des Grundstudiums in der vorlesungsfreien Zeit in der Regel vor dem 2. Semester statt.

(1.2) Die Schulpraktika SP2 und SP3 werden von den Mitarbeitern der einzelnen Lehrbereiche des Instituts für Grundschulpädagogik über das Praktikumsamt der Martin-Luther-Universität und in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde organisiert und betreut. Sie finden in der Regel während des Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit statt:

(2) Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen und an Gymnasien

(2.1) Das Orientierungspraktikum SP1 wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaften betreut. Es findet während des Grundstudiums in der vorlesungsfreien Zeit in der Regel vor dem 2. Semester statt.

(2.2) Die Schulpraktika SP2 und SP3 werden durch das Praktikumsamt der Universität in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde organisiert und von den Fachdidaktiken inhaltlich vorbereitet und betreut. Sie finden nach Ende des Grundstudiums bzw. während des Hauptstudiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(3) Lehramt an Sonderschulen:

(3.1) Das Orientierungspraktikum SPS1 unterteilt sich in ein vierwöchiges Hospitationspraktikum vor Aufnahme des Studiums und in ein zweiwöchiges Hospitationspraktikum in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem 1. und 2. Semester. Wird der Nachweis erbracht, daß die Studierenden vor Aufnahme des Studiums einen sozialen Dienst oder gleichwertige Tätigkeiten absolviert haben, kann ihnen das als Orientierungspraktikum von vier Wochen Dauer angerechnet werden. Fehlt in Ausnahmefällen das Orientierungspraktikum von vier Wochen Dauer vor dem Studienbeginn, haben die Studierenden das Orientierungs-praktikum von sechs Wochen Dauer vor dem 2. Semester zu absolvieren. Es wird vom Institut für Rehabilitationspädagogik betreut.

(3.2) Die Schulpraktika SPS2 und SPS3 werden von den Mitarbeitern der Fachrichtungen des Instituts für Rehabilitationspädagogik betreut. Sie finden während des Hauptstudiums in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt:

(3.3) Das Förderdiagnostische Praktikum SPS5 wird von den Mitarbeitern der Psychologie/Diagnostik der Fachrichtungen des Instituts für Rehabilitationspädagogik betreut. Es findet entsprechend den gesetzlichen Regelungen zur Aufnahmepraxis an Sonderschulen im 6. Semester bzw. vor dem 7. Semester statt.

(3.4) Das Schulpraktikum in den studierten Unterrichtsfächern SPS6 wird von den Mitarbeitern der jeweiligen Fachdidaktiken betreut. Es findet gemäß § 6 Abs. 1.2 oder gemäß § 6 Abs. 2.2 statt.

§ 7
Ausbildungsorte/Ausbildungsschulen

(1) Die Schulpraktischen Übungen werden in der Regel an Schulen des Hochschulortes durchgeführt. Die Schulpraktika werden in der Regel an Schulen des Landes Sachsen-Anhalt absolviert.

(2) Das Orientierungspraktikum SP1 kann grundsätzlich in allen Schulformen durchgeführt werden, sollte jedoch vorrangig an Schulen der Schulform absolviert werden, für die die Studierenden die Lehrbefähigung anstreben.

(3) Das Orientierungspraktikum SPS1 kann an Sonderschulen sowie in sozialen Einrichtungen durchgeführt werden. Bei diesem Praktikum sind jedoch zwei Wochen an Sonderschulen Pflicht.

(4) Die Schulpraktika SP2 und SP3 werden in der Regel entsprechend dem angestrebten Lehramt an Schulen der jeweiligen Schulform durchgeführt.

(5) Die Schulpraktika SPS2 und SPS3 werden an Sonderschulen in der gewählten Fachrichtung durchgeführt.

(6) Das Förderdiagnostische Praktikum SPS5 wird an Sonderschulen in der gewählten Fachrichtung durchgeführt.

(7) Das Schulpraktikum in den studierten Unterrichtsfächern SPS6 wird entsprechend dem angestrebten Lehramt an Sonderschulen durchge-führt.

§ 8
Rechtsstellung und Verantwortlichkeiten

(1) Pflichten und Rechte der Studierenden

(1.1) Die Studierenden sind verpflichtet, eine schulpraktische Ausbildung (SPÜ und Schulpraktika) zu absolvieren. Während der Praktika ist eine Anwesenheit an der Schule von mindestens 15 Stunden pro Woche einzuhalten.

(1.2) Die Studierenden haben im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen zwischen der Universität und den Regierungspräsidien Anspruch auf Zuweisung an eine Schule und erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erwerben wollen. Abweichungen hiervon müssen beim Praktikumsamt beantragt werden.

(1.3) Die Zuweisung der Studierenden an eine Schule begründet ein Ausbildungsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Das Ausbildungsverhältnis zur Universität bleibt hiervon unberührt; d.h. während der schulpraktischen Ausbildung (SPÜ und Schulpraktika) bleiben die Studierenden Mitglieder der Universität.

(1.4) Die Studierenden haben Anspruch auf Zuweisung geeigneter Mentoren für ihre Lehramtsfächer. (1.5) Die Studierenden sollen die Schulordnung einsehen, die in der Schule geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen einhalten und die Weisungen der jeweiligen Mentoren und Schulleiter befolgen.

(1.6) Entstehende Fehlzeiten sind nach Absprache mit dem Schulleiter, dem Mentor und der Ausbildungseinrichtung nachzuholen.

(1.7) Die Studierenden haben nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung einen Praktikumsbericht bzw. ein förderdiagnostisches Gutachten anzufertigen und nach Beendigung der Schulpraktika bei den Verantwortlichen für die jeweiligen Praktika abzugeben.

(1.8) Die Studierenden haben über die ihnen anläßlich ihrer Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Sie bestätigen durch Unterschrift, daß sie hierauf hingewiesen wurden.
Das bezieht sich gleichzeitig auf Tatsachen, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder mehrerer Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrer oder anderer Personen verletzen könnte.

(2) Verantwortung und Aufgaben der Praktikumsbetreuer

(2.1) Die Praktikumsbetreuer tragen in Kooperation mit den Schulleitern die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der schulpraktischen Ausbildung.

(2.2) Das Praktikumsamt weist den Studierenden auf Grund von Vereinbarungen mit den Regie- rungspräsidien und im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf Antrag eine Schule zur Absolvierung eines Schulpraktikums zu.

(2.3) Die Praktikumsbetreuer weisen die Studierenden gründlich in ihre Aufgaben sowie Rechte und Pflichten während der Schulpraktika ein. Sie erteilen den Studierenden einen fachspezifischen Praktikumsauftrag. Sie verweisen u.a. insbesondere auf ein Informationsblatt beim Praktikumsamt über die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes der zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätigen Personen.

(2.4) Die Praktikumsbetreuer gewährleisten eine enge Zusammenarbeit mit den Leitern und Mentoren der jeweiligen Schule. Sie sind berechtigt, an den Unterrichtsversuchen der Studierenden beobachtend und beratend mitzuwirken. Sie sind angehalten, die Arbeit der Mentoren an den Schulen zu unterstützen.

(2.5) Die Praktikumsbetreuer nehmen nach Beendigung des jeweiligen Schulpraktikums den laut Studienordnung anzufertigenden Praktikumsbericht entgegen.

(2.6) Die Praktikumsbetreuer gewährleisten eine Auswertung der absolvierten Schulpraktika.

(2.7) Die Praktikumsbetreuer können Vorschläge für die Bestellung von Mentoren unterbreiten.

(3) Verantwortung und Aufgaben der Schulleiter und Mentoren

(3.1) Die Schulleiter nehmen ihre Verantwortung hinsichtlich der schulpraktischen Ausbildung wahr und sichern eine ordnungsgemäße Durchführung der Schulpraktika.

(3.2) Die Schulleiter sind im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung der Studierenden den Mentoren und Studierenden gegenüber weisungsberechtigt. Sie weisen den Studierenden einen erfolgreich arbeitenden Mentor zu.

(3.3) Die Mentoren werden zur Anleitung der Studierenden bei der Erfüllung der Aufgaben der schulpraktischen Ausbildung eingesetzt.
Sie übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:

(3.4) Die Schulleiter und Mentoren erteilen abschließend eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Schulpraktika.

§ 9
Anerkennung der Schulpraktika

(1) Die ordnungsgemäße Absolvierung der Schulpraktika ist den Studierenden vom Schulleiter und Mentor zu bescheinigen.

(2) Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung und der laut Studienordnung anzufertigende Praktikumsbericht sind den Praktikumsbetreuern vorzulegen. Sie bestätigen nach Durchsicht der Unterlagen die Erfüllung der inhaltlichen Aufgaben der Praktika.

(3) Das Praktikumsamt vollzieht die endgültige Anerkennung der Praktika.

§ 10
Übergangsregelungen

Da derzeit eine Neuorganisation einzelner Schulformen vorgenommen wird bzw. sich einzelne Unterrichtsfächer erst im Aufbau befinden, kann in begründeten Fällen bis zur Schaffung vergleichbarer unterrichtsorganisatorischer Voraussetzungen im Einvernehmen zwischen Universität und Schulverwaltung von dieser Ordnung abgewichen werden.

§ 11
Inkrafttreten

Die Praktikumsordnung tritt nach Bestätigung durch das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

Halle (Saale), 10.05.1995

Prof. Dr. Dr. G. Berg
Rektor

Vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt am 19.07.1995 ohne Einwand zur Kenntnis genommen..
 
 


» Impressum


Hinweis: Die Wiedergabe von Texten des Ministerialblattes der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im WWW dient lediglich einem ersten und schnelleren Informationszugriff und erfolgt ohne Gewähr. Die verbindliche Textfassung entnehmen Sie bitte der gedruckten Ausgabe.